IV.2005.00155

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 16. November 2005
in Sachen
L.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- u. Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1960, arbeitete ab Oktober 2000 im Rahmen von zwei Teilzeitverträgen zu insgesamt 100 % als Aufräumerin und Reinigerin bei X.___ (vgl. die Angaben von X.___ vom 20. November 2003 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 8/26) und hatte daneben eine Stelle als Hauswartin im Umfang von sechs Wochenstunden inne (vgl. die Angaben der Y.___ vom 22. April 2004 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 8/25). Auf Ende September 2002 stellte L.___ die Arbeitstätigkeit bei beiden Arbeitgebern aus gesundheitlichen Gründen ein (vgl. Urk. 8/26 S. 1 und Urk. 8/25 S. 1 und S. 2) und meldete sich in der Folge am 14. Oktober 2003 wegen fortbestehender Schmerzen am gesamten Körper bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, beschaffte neben den erwähnten Arbeitgeberberichten den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Rheumaerkrankungen, vom 26./27. Oktober 2003 (Urk. 8/16), die Unterlagen der Klinik B.___ (Schreiben der Klinik vom 29. Oktober 2003, Urk. 8/15/1, mit den beigelegten Berichten vom 22. Juli und vom 25. August 2003, Urk. 8/15/3 und Urk. 8/15/2) und den Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 5. März 2004 (Urk. 8/14/1 und die beigelegten Radiologie-Berichte der Klinik D.___ vom 31. Juli 2003, Urk. 8/14/4+5, sowie der Bericht von Dr. A.___ vom 14. August 2003, Urk. 8/14/6). Anschliessend liess sie durch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, das Gutachten vom 14. Juni 2004 erstellen (Urk. 8/13).
         Mit Verfügung vom 24. September 2004 sprach die SVA, IV-Stelle, der Versicherten daraufhin ab dem 1. Oktober 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/6/1+2; vgl. auch die Mitteilung des Beschlusses vom 1. Juli 2004, Urk. 8/10). L.___ erhob mit Eingabe vom 21. Oktober 2004 Einsprache mit dem Antrag auf Ausrichtung einer halben Rente (Urk. 8/5 und die beigelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Urk. 8/7, sowie das beigelegte Zeugnis von Dr. A.___ vom 20. Oktober 2004, Urk. 15). Nach Einbezug der Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Einladung zur Vernehmlassung vom 27. Oktober 2004, Urk. 8/4) wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004 liess L.___, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, mit Eingabe vom 28. Januar 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.   Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2004 sei aufzuheben.
2.    Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach medizinischen Abklärungen über die Beschwerdeführerin deren Rentenanspruch erneut prüfe.
3.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4.    Der Beschwerdeführerin sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
         In der Beschwerdeantwort vom 10. März 2005 schloss die SVA, IV-Stelle, auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Versicherte liess die ihr angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 11. März 2005, Urk. 9) unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Juni 2005 geschlossen wurde (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen).
1.2     Mit dem Inkrafttreten des ATSG sind die vorstehend definierten Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und des Invaliditätsgrades, die in den verschiedenen Zweigen des Sozialversicherungsrechts eine Rolle spielen, einheitlich umschrieben worden. Inhaltlich hat sich aber gegenüber den Definitionen, wie sie vorher galten, nichts geändert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dementsprechend auch die bisherige Rechtsprechung hierzu als weiterhin anwendbar erklärt (vgl. BGE 130 V 343).
         Das intertemporalrechtliche Prinzip, wonach grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten, und wonach somit der Rentenanspruch als Dauerleistung nach den im Zeitverlauf jeweils gültigen Normen zu prüfen ist (vgl. BGE 130 V 445), ist daher im vorliegenden Zusammenhang nur in Bezug auf die per 1. Januar 2004 geänderten Rentenstufen von massgeblicher Bedeutung (vgl. hierzu auch lit. d-f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003).

2.
2.1     Der strittige Rentenentscheid, mit dem der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden ist, gründet auf der Beurteilung von Dr. E.___ (vgl. Urk. 2 S. 3), der in seinem Gutachten vom 14. Juni 2004 zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung ihrer Schmerzen für ihre angestammten Tätigkeiten als Aufräumerin und Reinigerin zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 8/13 S. 8 f.).
2.2     Dr. E.___ stellte nach dem Studium der Vorakten und einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin die rheumatologischen Diagnosen einer chronifizierten Epicondylitis humeri radialis rechts, einer beginnenden Femuropatellararthrose beidseits, eines chronischen cervicovertebralen Syndroms bei geringer Degeneration der Bandscheibe C5/6 ohne Nervenwurzelkompression und einer Spondylosis deformans der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule (Urk. 8/13 S. 8). In den übrigen medizinischen Unterlagen deutet nichts daraufhin, dass Dr. E.___ bei dieser Diagnosestellung etwas übersehen haben könnte. Insbesondere hatte Dr. E.___ neben den Akten im Dossier der Beschwerdegegnerin zusätzlich Röntgenaufnahmen der beiden Knie sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule und des rechten Ellenbogens von Ende 2002 und Anfang 2003 zur Verfügung und bezog auch die dort erhobenen Befunde ein (vgl. Urk. 8/13 S. 7 f.). Ausserdem nahm er Bezug auf die Carpaltunneloperation auf der rechten Seite, welcher sich die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 unterzogen hatte, vermerkte aber, wie auch die medizinischen Fachpersonen der Klinik B.___ im Bericht vom 22. Juli 2003 (vgl. Urk. 8/14/2), dass die Carpaltunnelsymptomatik heute keine Rolle mehr spiele (vgl. Urk. 8/13 S. 2). Eine gewisse Divergenz in der Diagnostik ist allenfalls darin zu erblicken, dass Dr. A.___ und Dr. C.___ dem vorhandenen Beschwerdebild die Diagnose einer Fibromyalgie zuordneten (vgl. Urk. 8/14/6 S. 1, Urk. 8/16, Urk. 15 und Urk. 8/14/1 Beiblatt), wogegen Dr. E.___ im Gutachten festhielt, er habe dieses Fibromyalgiesyndrom im Zeitpunkt der Begutachtung nicht verifizieren und nachweisen können (Urk. 8/13 S. 9). Da das Fibromyalgiesyndrom aber ein Schmerzbild darstellt, bei dem keine objektiven organischen Befunde auszumachen sind und bei dessen Entstehung oft körperliche und psychische Faktoren zusammenwirken (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin und New York 2002, S. 521; Müller/Keel, Fibromyalgie, in: dolor - Schmerztherapie in der Praxis, 97.1, www.dolor.ch), und da Dr. E.___ bei seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung durchaus auch den subjektiven Aspekt der Schmerzempfindung berücksichtigt hatte (vgl. Urk. 8/13 S. 8; vgl. auch die Hinweise auf eine depressive Grundverstimmung in Urk. 8/13 S. 4 und S. 8), vermag die entsprechende Divergenz für sich allein die Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Frage zu stellen.
         Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, welche die gutachterliche Bemessung der Arbeitsunfähigkeit als zu tief erscheinen lassen. So bewegte sich die Beschwerdeführerin im Praxiszimmer von Dr. E.___ unauffällig, bei der Untersuchung erwies sich die gesamte Wirbelsäule als uneingeschränkt beweglich, und eigentliche muskuläre Verspannungen waren ebenfalls nicht zu erkennen (vgl. Urk. 8/13 S. 5 f.). Abgesehen von einer gewissen Schmerzhaftigkeit im linken Schultergelenk waren des Weiteren alle grossen und kleinen Gelenke frei beweglich, und Entzündungszeichen konnten nicht festgestellt werden. Weitergehende Einschränkungen hatte insbesondere auch Dr. C.___ nicht ausmachen können; er hatte im ausführlichen Bericht vom 27. Februar 2004 gleichermassen von einer uneingeschränkten Beweglichkeit der Extremitäten und der Wirbelsäule gesprochen (Urk. 8/14/1 Beiblatt). Und desgleichen hatten die medizinischen Fachpersonen der Klinik B.___ bei ihren Untersuchungen im Sommer 2003 keine die Schmerzen erklärenden Strukturpathologien eruieren können (vgl. Urk. 8/15/1-3). In Anbetracht dieser Situation ist es nicht plausibel, dass Dr. A.___ der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 26./27. Oktober 2003 überhaupt keine Arbeitstätigkeit mehr und im Zeugnis vom 20. Oktober 2004 lediglich noch eine leichteste Tätigkeit im Umfang von höchstens 50 % zumutete (vgl. Urk. 8/16 S. 1 und S. 4 und Urk. 15) und dass Dr. C.___ ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Arbeit ausging (vgl. Urk. 8/14/1 S. 1 und S. 4).
2.3     Hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten von Dr. E.___ abgestellt, so ist auch nicht zu beanstanden, dass sie davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin vermöge bei der Verwertung ihrer 60%igen Arbeitsfähigkeit für die angestammten Tätigkeiten 60 % des bisherigen Einkommens zu erzielen (vgl. die Notizen im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. Juni 2004, Urk. 8/8 S. 3). Ein Invaliditätsgrad, der zum Bezug einer halben Rente berechtigte, ergäbe sich im Übrigen selbst dann nicht, wenn die 60%ige Einschränkung auf eine 42-Stunden-Woche bezogen würde (zumutbare 25,2 Wochenstunden) und nicht auf eine 48-Stunden-Woche, wie sie unter Berücksichtigung der Nebenbeschäftigung als Hauswartin bestanden hatte. Denn auch in diesem Fall ergäbe der vorzunehmende Prozentvergleich (100 % - [100 % : 48 x 25,2] eine Einkommenseinbusse von erst 47,5 %.
2.4     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse F.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).