IV.2005.00158

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch
Urteil vom 9. August 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1943, ist diplomierte Architektin ETH SIA sowie Mutter von zwei Kindern (geboren 1971 und 1974) und seit dem 30. Oktober 1995 geschieden (Urk. 7/35 und Urk. 7/34). Am 22. August 2003 liess sie sich durch Rechtsanwalt Thomas Wyss bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmelden (Urk. 7/35). Daraufhin holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arztberichte von Dr. med. A.___, Neurologie FMH, "___", vom 8. September 2003 (Urk. 7/20, unter Beilage seines Berichtes an PD Dr. med. D.______, Orthopädische Chirurgie FMH, "___", vom 15. August 2003), von Dr. B.___ vom 5. beziehungsweise 8. September 2003 (Urk. 7/19), von Dres. med. C.___, Teamleiter Hüftchirurgie, und Philipp D.___, Assistenzarzt, sowie Dr. med. E.___ der Klinik Z.___ (kurz: Klinik Z.___) vom 27. und 28. Juli 2003 (Urk. 7/18), von Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt, sowie Dr. med. G.___, Oberarzt, des Spitals X.___ vom 23. beziehungsweise 24. Oktober 2003 (Urk. 7/17) sowie von Dr. B.___ vom 24. November 2003 (Urk. 7/16, zur Ergänzung des Berichtes vom 5. beziehungsweise 8. September 2003 [Urk. 7/19]) ein und erkundigte sich bei H.___, diplomierter Architekt ETH, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 7/31). Im Weiteren liess die IV-Stelle Auszüge aus den individuellen Konti zusammenstellen (Urk. 7/33) und die Einschränkung der Versicherten im Haushaltsbereich vor Ort abklären (Bericht vom 9. Juli 2004, Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 5. August 2004 (Urk. 7/13) wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab. Dagegen erhob die Versicherte am 19. August 2004 (Datum Poststempel) persönlich Einsprache (Urk. 7/11) und reichte dabei verschiedene Arztzeugnisse sowie ein Schreiben von H.___ vom 18. August 2004 (Urk. 7/15) zur Ergänzung des Arbeitgeberberichtes vom 30. September 2003 (Urk. 7/31) ein. Nachdem die IV-Stelle in der Folge den Bericht von Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, "___", vom 10. September 2004 (Urk. 7/14, unter Beilage des Austrittsberichts des Spitals Y.___ zuhanden von Dr. B.___ vom 8. August 2003 und des Schreibens von Dr. B.___ an die Klinik X.___ vom 27. Dezember 2002 sowie der Berichterstattung von Paracare der Klinik Z.___ an Dr. B.___ vom 28. November 2000) eingeholt hatte, hiess die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 7. Januar 2005 teilweise gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7/4 und Urk. 7/1 = Urk. 2).
 
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2005 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ihr Gesundheitszustand durch die Rheumatologische Universitätsklinik Zürich neu zu beurteilen.
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2005 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 15. März 2005 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar2004 geltenden Fassung, 4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar2003 Art. 16 ATSG, und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Umfang des Anspruches der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid einen Invaliditätsgrad von 44 % ermittelt. Zu diesem Ergebnis ist sie im Wesentlichen aufgrund der Annahme gelangt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nebst der Besorgung des Haushalts zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es komme daher die gemischte Methode zur Anwendung. Gestützt auf die medizinischen Akten kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Architektin noch die Hälfte des Arbeitspensums von 60 % zumutbar wäre. Daraus resultiere eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 50 % und ein entsprechender Teilinvaliditätsgrad von 30 %. Im Haushaltsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 34,9 %, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 14 % führe (Urk. 2).
3.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, ihr sei es nicht mehr möglich, das ihr von Dr. B.___ bescheinigte Arbeitspensum zu verrichten. Dazu sei sie bereits schon vor der Halswirbelsäulenoperation im Jahre 2002 nicht mehr fähig gewesen. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung alarmierend verschlechtert. Seit Mitte Juni 2004 könne sie weder ihre angestammte noch eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben. Die Feinmotorik ihrer Hände habe sich so verschlechtert, dass sie nicht mehr in der Lage sei, einen Zeichenstift zu halten oder eine Maus zu führen. Sie erachte sich als gänzlich arbeitsunfähig, weshalb sie von einem Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 60 % ausgehe. Im Haushalt sei sie zu 35 % eingeschränkt, woraus ein entsprechender Invaliditätsgrad von 14 % resultiere. Anhand dieser Invaliditätsbemessung sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Andernfalls beantrage sie aufgrund der Beurteilung sowie der Empfehlung von Dr. B.___ eine Neubeurteilung ihres Gesundheitszustandes durch die Rheumatologische Universitätsklinik Zürich.
3.4     Aus den Akten ergibt sich und ist im Übrigen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % nachginge. Diese Qualifikation der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, weshalb im Folgenden von einer Aufteilung 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushaltstätigkeit auszugehen ist.
3.5    
3.5.1   Die Invalidität ist daher nach der gemischten Methode zu bemessen. Unbestritten ist die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich von 34,9 % (Urk. 1 S. 2). Jedoch bestehen Differenzen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und damit der Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer Weise noch zu bewältigenden Arbeitspensums und somit der Höhe des entsprechenden Teilinvaliditätsgrades.
         Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.5.2   Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. September 2003 (Urk. 7/20) rezidivierende Zervicalgien, zum Teil mit Schwindel bis zur Bewusstlosigkeit und Sturz unklarer Ätiologie. Zudem bestehe Verdacht auf Symptome i.R. einer depressiven Entwicklung. Die Beschwerdeführerin leide im Weiteren an einem chronischen Zervikalsyndrom bei ausgeprägten degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen bei einem Status nach Spondylodese nach Cloward C4-C6 im November 2002. Eine Arbeitsfähigkeit dürfte weder im angestammten Beruf noch in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben sein. In seinem Schreiben vom 15. August 2003 an Dr. B.___ führte Dr. A.___ aus, seit Mai 2003 seien bei der Beschwerdeführerin vermehrt Nackenschmerzen rechts aufgetreten, welche vermutlich Ausdruck einer zunehmenden muskulären Dysbalance in diesem Bereich seien. Eine neurologische Ursache sei nicht eruierbar. Der neurologische Status sowie die durchgeführten Zusatzuntersuchungen seien unauffällig. Auch die Ergebnisse der neurologischen Untersuchungen von Kollege Dr. J.___ vom 29. Juli 2003 wiesen normale Befunde der Nervi ulnaris und tibialis auf.
3.5.3   Dr. B.___ stellte in seinem Arztbericht vom 8. September 2003 die Diagnose einer zervikalen Spinalstenose mit Myelopathie und eines Status' nach operativer Dekompression mit Recalibrage und Cloward Robinson C4-C6 am 27. November 2002 (Urk. 7/19). Sowohl in ihrem angestammten Beruf als Architektin als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig.
3.5.4   Die Diagnose der Ärzte der Klinik Z.___, wohin sich die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2003 notfallmässig begab, lautet wie folgt (Urk. 7/18):
         1.      Zervicocephalgien rechtsbetont bei Status nach interkorporeller      Spondylodese C4-C6 am 27. November 2002 im Spital Y.___ bei Spinalkanalstenose C4/C5, C5/C6 und C6/C7.
         2.     Verdacht auf Migräne
         3.     Verdacht auf Morton-Neurom interdigital Digitus IV/V links
         Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte der Klinik Z.___ keine Angaben, führten diesbezüglich jedoch aus, dass sie die Beschwerdeführerin aufgrund des dringenden Verdachts auf Migräne-Attacken auf die Abteilung der Inneren Medizin des Spitals Y.___ verlegt hätten. Die entsprechenden Anfragen seien daher an dieses Spital zu richten.
3.5.5   Die Ärzte des Spitals Y.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 29. Juli bis 6. August 2003 aufhielt, erstellten in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine akute Exazerbation eines chronischen Zervikozephalsyndroms mit Osteochondrosen C3/C4 und C6/C7 ohne Einengung des Spinalkanals (MRI vom 10. Juli 2003), einen Status nach Spondylodese der Halswirbelsäule C4-C6 durch Dr. B.___ im November 2002 sowie aktuell eine Gesichtslähmung, Schwindel und Nausea. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Status nach Knotenexzision der Mamma links und nach einem Herpes zoster am linken Unterschenkel. In ihrer angestammten Berufstätigkeit sei die Beschwerdeführerin mindestens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/17). Bei Eintritt der Beschwerdeführerin in das Spital Y.___ wurde eine Computertomografie des Schädels durchgeführt, welche normal ausfiel. Zum Ausschluss eines infektiösen Geschehens wurde am 31. Juli 2003 auch eine Lumbalpunktion durchgeführt. Der Liquor war klar, die Zellzahl war normal. Im Liquor war die PCR (Polymerase-Kettenreaktion) auf Herpes simplex, Varizella-Zoster und auch Borrelia burgdorferi ebenfalls negativ. Nach der Liquorpunktion habe die Beschwerdeführerin kolikartige Flankenschmerzen beklagt, weshalb ein Urinstatus abgenommen worden sei, welcher keine Pathologie gezeigt habe. Mit Verdacht auf Migräne sei der Beschwerdeführerin einmalig Imigran verabreicht worden, worauf sie starke retrosternale Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm bekommen habe. Ein EKG (Elektrokardiogramm) unter diesen Beschwerden sei jedoch unauffällig gewesen. Eine Schilddrüsenfunktionsstörung sei bei normalem TSH (thyroideastimulierendes Hormon) unwahrscheinlich. Als mögliche Ursache der Beschwerden bestehe eine Höhenminderung der Segmente C3/C4 und C6/C7 mit Osteochondrose ohne Einengung des Spinalkanals oder der Foramina intervertebralia (Bericht des Spitals Y.___ vom 8. August 2003 an Dr. B.___, Beilage zu Urk. 7/14).
3.5.6   Gemäss dem Bericht von Dr. Dr. I.___ vom 10. September 2004 (Urk. 7/14) leidet die Beschwerdeführerin bei einem Status nach einer ventralen Aufrichtung C4-C6 an einer chronischen weichteilrheumatischen Schmerzentwicklung mit einer Somatisierung und einer wahrscheinlichen Symptomausweitung. Aufgrund der Komplexität der Situation sei es ihm nicht möglich, eine langfristige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu machen. Er empfehle daher, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch ein MEDAS-Gutachten abklären zu lassen.
3.5.7   Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass sämtliche Ärzte und Kliniken, die mit der Behandlung der Beschwerdeführerin befasst gewesen waren, für die von ihr geklagten Beschwerden keine entsprechenden organischen Befunde erheben konnten. Insbesondere liess sich dafür weder eine neurologische (Urk. 7/20) noch eine rheumatologische (Urk. 7/14) Ursache feststellen. Auch aus Sicht der Inneren Medizin konnten keine auffälligen Befunde erhoben werden (Urk. 7/17). Zudem findet auch der in der Beschwerde vorgebrachte gänzliche Verlust der Arbeitsfähigkeit - nach Auffassung der Beschwerdeführerin verursacht durch eine seit Mitte Juni 2004 bestehende, massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes - im jüngsten Arztbericht vom 10. September 2004 (Urk. 7/14) keine Stütze. So äusserte sich Dr. Dr. I.___ (Urk. 7/14) nämlich nicht über die noch vorhandene erwerbliche Leistungsfähigkeit, weshalb auf diesen Bericht für die vorliegend relevante Frage nach der trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann. Das Gleiche gilt für den Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ (Urk. 7/18).
         Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beurteilungen von Dr. A.___ im Bericht vom 8. September 2003 (Urk. 7/20) nicht nachvollziehbar sind. Angesichts der sehr vagen Diagnose und dem von Dr. A.___ selber erhobenen, normalen neurologischen Befund sowie der unauffälligen Zusatzergebnisse der sono- sowie elektroenzephalographischen Untersuchungen durch Dr. J.___ ist nicht einzusehen, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sein dürfte (Urk. 7/20). Die Ärzte des Spitals Y.___ berichten zwar von täglichen starken Kopfschmerzen, welche wiederholt zu einem Kollaps geführt hätten und ein konstantes Taubheitsgefühl der rechten Gesichtshälfte bewirkten (Urk. 7/17). Angesichts der während der Hospitalisation der Beschwerdeführerin durchgeführten Untersuchungen, welche allesamt normale Befunde ergeben hatten (siehe Beilage zur Urk. 7/14), leuchtet nicht ein, weshalb sie aus internistischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sein sollte. Die Berichte sowie die ärztlichen Zeugnisse des Orthopädischen Chirurgen Dr. B.___ (Urk. 7/19, Urk. 7/16 und Urk. 7/15), auf welche sich die Beschwerdegegnerin im teilweise gutheissenden Einspracheentscheid offensichtlich abgestützt hat, sind allerdings auch nicht vollkommen überzeugend. Angesichts der darin erstellten Diagnose und der entsprechenden Ausführungen, dass die zervikalen Symptome jetzt regredient und keine radikulären Ausfälle feststellbar seien, ist nicht leicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin dauernd zu 50 % arbeitsunfähig sein soll. Dies gilt insbesondere deshalb, weil dem Bericht vom 8. September 2003 (Urk. 7/19) als objektive Ursache für die geklagten Beschwerden nebst den genannten regredienten zervikalen Symptomen einzig noch die eingeschränkte muskuläre Kompensation der Halswirbelsäule zu entnehmen ist. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es nicht Aufgabe des Arztes ist, sich über die Höhe des Rentenanspruches zu äussern, dies ist ausschliesslich Sache der Verwaltung und im Beschwerdefall Aufgabe des Gerichtes. Den entsprechenden Feststellungen im Bericht von Dr. B.___ vom 24. November 2003 (Urk. 7/16), wonach aus seiner Sicht eine 50%ige Rentenberechtigung gegeben sei, kommt daher keine Bedeutung zu.
         Sowohl Dr. B.___ und Dr. A.___ als auch die Ärzte des Spitals Y.___ stützten sich bei ihrer Beurteilung der noch möglichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich vor allem auf deren subjektiven Angaben und nicht so sehr auf die von ihnen selbst erhobenen objektiven medizinischen Befunde, welche indessen nicht mit den geklagten Beschwerden korrelieren. Eine somatische Diagnose resultiert aus objektiven medizinischen Befunden. Es  kann mithin nicht nur auf geklagte Beschwerden abgestellt werden. Ebenso nicht massgebend ist, was die Beschwerdeführerin selbst zu ihrer Leistungsfähigkeit meint (Urk. 1). So ist es nicht Sache einer versicherten Person, ihre Arbeitsfähigkeit selber einzuschätzen. Dies ist alleine Aufgabe der Medizinerinnen und Mediziner.
         Als Ursache für die geklagten Beschwerden werden von Dr. A.___ (Urk. 7/20) sowie von Dr. Dr. I.___ auch Beeinträchtigungen psychischer Natur vermutet. Die diesbezüglich zumindest verdachtsweise geäusserten Diagnosen gehen in Richtung einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/14) sowie einer depressiven Entwicklung (Urk. 7/20). Ob diesen Verdachtsdiagnosen jedoch bereits ein Ausmass mit invalidisierender Wirkung im Sinne der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) zu den psychischen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine) und insbesondere zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2) zukommt, muss angesichts der sehr hohen Anforderungen dieser höchstrichterlichen Rechtssprechung mit guten Gründen bezweifelt werden.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder rheumatologisch (Urk. 7/14) noch neurologisch (Urk. 7/20) noch internistisch (Urk. 7/17) irgendwelche krankhaften Befunde festgestellt werden konnten. In diesen Bereichen ist die Beschwerdeführerin mehrfach und umfassend medizinisch untersucht worden. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, diesbezüglich ein Gutachten einzuholen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren rheumatologischen, neurologischen und internistischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; nicht publizierte Erw. 6.2 des Urteils 130 V 343, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 Erw. 6.2). Wenn die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid daher auf die orthopädischen Beurteilungen durch Dr. B.___ (Urk. 7/19, Urk. 7/16 und Urk. 7/15) abstellt, obwohl auch die Beweistauglichkeit dieser Arztberichte nicht gänzlich ausser Frage steht, ist dies nicht zu beanstanden. Demgemäss ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Architektin auszugehen.
3.6     Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 60 % und einer diesbezüglichen Einschränkung von 50 % beträgt der Teilinvaliditätsgrad in diesem Bereich 30 %. Im verbleibenden Aufgabenbereich, welcher mit 40 % zu veranschlagen ist, ist von einer rund 35%igen Einschränkung auszugehen, woraus sich ein Teilinvaliditätsgrad von 14 % ergibt. Daraus resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von maximal 44 %, womit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente ausgewiesen und der Einspracheentscheid demnach nicht zu beanstanden ist.
         Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der Technischen Verbände, Postfach 5032, 3001 Bern
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).