Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00159
IV.2005.00159

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 19. Juli 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Zuppiger & Partner AG
Schweizergasse 14, Postfach 1013, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1942, übte ab 1975 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Wirtin aus (Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/34/2). Wegen Rückenbeschwerden gab sie diese Tätigkeit per Ende Mai 1996 auf (Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/13). In der Folge hatte sie verschiedene Teilzeitstellen als Küchenangestellte inne, zuletzt vom 15. November 2000 bis 31. Juli 2002 im Restaurant A.___ (Urk. 8/35, vgl. Urk. 8/34/2, Urk. 8/42 S. 4).
         Die Versicherte meldete sich am 29. Oktober 2001 unter Hinweis auf seit 1992 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/42). Nach Durchführung medizinischer und beruflich-erwerblicher Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2002 eine am 1. November 2000 beginnende halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % zu (Urk. 8/10). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Im Rahmen eines am 1. Januar 2004 eingeleiteten Revisionsverfahren erfuhr die IV-Stelle, dass die Versicherte am 1. September 2002 wieder eine selbständige Erwerbstätigkeit als Wirtin aufgenommen hatte (Urk. 8/27). In der Folge führte die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durch, welcher ab 1. September 2002 keine Erwerbseinbusse mehr ergab. Mit Verfügung vom 19. August 2004 hob sie daraufhin die halbe Rente ab 1. September 2002 auf (Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 26. August 2004 verpflichtete sie die Versicherte sodann, die vom 1. September 2002 bis 31. Mai 2004 bezogenen Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 18'001.-- zurückzuerstatten (Urk. 8/6). Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies sie mit Entscheid vom 27. Dezember 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 28. Januar 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben und die Rente sei ihr ab September 2002 weiterhin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % zu gewähren. Von der Rückforderung sei abzusehen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. März 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 12. Mai 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 11). Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
         Auf die Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weiter sind am 1. Januar 2004 die am 21. März 2003 beziehungsweise 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen, ab 1. Januar 2003 nach den 2003 gültig gewesenen Normen, und ab 1. Januar 2004 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445, Erw. 1).
         Das ATSG hat hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht, was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist (BGE 130 V 343).

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).  
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28 Abs.2 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Nach Art. 41 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.5     Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
         Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger der ihm gemäss Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
         Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 101 Erw. 2a mit Hinweis).
2.6     Gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, je in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2003: Art. 25 Abs. 1 ATSG) sind unrechtmässig bezogene Renten zurückzuerstatten.

3.      
3.1     Der ursprünglichen Verfügung vom 12. Juni 2002 lagen die Berichte von Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, insbesondere Rheumatologie, vom 14./15. Januar 2002 sowie der Bericht von Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 23. Januar 2002 zugrunde (Urk. 8/10, Urk. 8/19, Urk. 8/20). Die Ärzte nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 1992 bestehende spondylogen-radikuläre Symptomatik ausgehend vom Segment L4/5. In ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenangestellte sowie in jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/20, Urk. 8/19).
         Im Weiteren lagen der Verfügung vom 12. Juni 2002 unter anderem ein Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin und der Bericht des letzten Arbeitgebers vom 27. November 2001 zugrunde, in welchem angeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als vollzeitlich tätige Küchenangestellte ein Einkommen von Fr. 4'200.-- pro Monat und damit von Fr. 50'400.-- pro Jahr erzielen würde (Urk. 8/34/2, Urk. 8/35).
         Gestützt auf diese Unterlagen ging die IV-Stelle von einer seit Mai 1997 bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus. Angesichts der verspäteten Anmeldung (vom 29. Oktober 2001) war ein allfälliger Rentenbeginn frühestens auf den 1. November 2000 festzusetzen, weshalb die IV-Stelle den Einkommensvergleich aufgrund der in diesem Zeitpunkt gegebenen Einkommensverhältnisse durchführte (Urk. 8/11, Urk. 8/15, Urk. 8/35). Sie stellte dabei fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung als vollzeitlich tätige Küchenangestellte ein Einkommen von Fr. 50'400.-- (12 x Fr. 4'200.--) erzielen könnte, mit Behinderung ein Einkommen von Fr. 19'200.--, so dass eine Erwerbseinbusse von 62 % resultiere (Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 12. Juni 2002 sprach sie der Beschwerdeführerin deshalb eine am 1. November 2000 beginnende halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % zu (Urk. 8/10).
3.2     Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 lag der Bericht von Dr. G.___ vom 22. März 2004 zugrunde, in welchem er festhielt, dass seit seinem letzten Bericht trotz einer gewissen Zunahme der Beschwerden im Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin keine Änderung eingetreten sei (Urk. 8/16, Urk. 2, Urk. 8/8).
         Im Weiteren lagen dem Einspracheentscheid der von der Beschwerdeführerin am 8. März 2004 ausgefüllte Fragebogen für die Rentenrevision zugrunde, worin sie angab, seit dem 1. August 2002 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Wirtin auszuüben (Urk. 8/27/1, Urk. 8/27/5), sowie die von der Beschwerdeführerin auf Aufforderung der IV-Stelle hin am 22. Mai 2004 vorgelegten Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003, denen die Erfolgsrechnungen 2002 und 2003 beigelegt waren (Urk. 8/24). Aus diesen Unterlagen ging hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2002 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr. 25'025.-- und im Jahr 2003 ein solches von Fr. 62'604.-- erzielt hatte (Urk. 8/24/1, Urk. 8/24/4). Das in der Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 (16 Monate) erzielte Einkommen belief sich damit auf insgesamt Fr. 87'629.--, was einem auf ein Jahr berechneten Einkommen von Fr. 65'720.-- entspricht.
         Aufgrund dieser Unterlagen nahm die IV-Stelle an, dass sich die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Verfügung infolge der am 1. September 2002 aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit erheblich geändert haben: So habe sich das in der ursprünglichen Verfügung festgelegte Invalideneinkommen von Fr. 19'200.-- per 1. November 2000 auf Fr. 65'720.-- per 1. September 2002 erhöht. Nicht geändert habe sich dagegen das Valideneinkommen, welches in der ursprünglichen Verfügung auf Fr. 50'400.-- per 1. November 2000 festgelegt worden sei. Werde das Invalideneinkommen von Fr. 65'720.-- dem Valideneinkommen von Fr. 50'400.-- gegenübergestellt, resultiere keine Erwerbseinbusse mehr. Ab 1. September 2002 bestehe damit kein Rentenanspruch mehr. Mit dem angefochtenem Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 hob die IV-Stelle die Rente deshalb auf, und zwar rückwirkend per 1. September 2002, da die Meldepflicht verletzt worden sei, und forderte von der Beschwerdeführerin die ab diesem Zeitpunkt bezogenen Renten zurück.
        
4.      
4.1     Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die IV-Stelle die revisionsweise Aufhebung der Rente zu Recht angeordnet hat.
         Unbestritten ist dabei, dass in medizinischer Hinsicht seit der Zusprechung der halben Rente (12. Juni 2002) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides (27. Dezember 2004) keine Änderung eingetreten ist, welche die Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigen würde. Fraglich ist, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens wesentlich geändert haben, was sich aufgrund eines Einkommensvergleiches beurteilt.
4.2     Die IV-Stelle nahm im angefochtenen Einspracheentscheid einen Einkommensvergleich per 1. September 2002 vor und stellte dabei ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 65'720.-- einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 50'400.-- gegenüber, womit eine Erwerbseinbusse nicht mehr gegeben war. Als Invalideneinkommen hatte die IV-Stelle dabei das von der Beschwerdeführerin als selbständigerwerbende Wirtin vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 erzielte, auf ein Jahr umgerechnete Einkommen herangezogen. Als Valideneinkommen hatte sie das Einkommen berücksichtigt, welches die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als vollzeitlich tätige Küchenangestellte im Jahr 2000 verdient hätte (vgl. Urk. 8/15, vgl. Erw. 3.2).
4.3.
4.3.1 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, es sei nicht richtig, bei der Berechnung des Invalideneinkommens per 1. September 2002 lediglich das in der Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (Urk. 1). In die Berechnung müsse auch das Jahr 2004 miteinbezogen werden. Für das Jahr 2004 werde ein Gewinn von Fr. 50'000.-- erwartet. Für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2004 (28 Monate) ergebe sich damit ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 137'629.-- (Fr. 25'025.-- von 1. September bis 31. Dezember 2002, Fr. 62'604.-- pro 2003 und Fr. 50'000.-- pro 2004), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'915.-- entspreche, und damit einem Jahreseinkommen von Fr. 58'984.--. Darauf sei abzustellen.
         Indem die IV-Stelle das Invalideneinkommen aufgrund des bis 31. Dezember 2003 erzielten Geschäftseinkommens ermittelte, hat sie den Berechnungszeitraum so weit ausgedehnt, dass das Ergebnis den wirklichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin entspricht und repräsentativ ist. Für die von der Beschwerdeführerin verlangte Mitberücksichtigung des für das Jahr 2004 erwarteten Gewinns besteht kein Grund, da einerseits nicht auf bloss zu erwartende Gewinne abgestellt werden kann, und anderseits das von ihr genannte Invalideneinkommen inner noch höher ist als das der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 50’409--.
4.3.2   Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Invalideneinkommen sinngemäss vor, vom aus der selbständigen Tätigkeit als Wirtin erwirtschafteten Reingewinn, wie er in den Erfolgsrechnungen 2002 und 2003 ausgewiesen werde, seien Rückstellungen für Reparaturen und Anschaffungen für das nächste Jahr in Abzug zu bringen (Urk. 1, vgl. Urk. 8/5 S. 3).
         Sobald der Geschäftsabschluss erstellt und als Grundlage der Steuerveranlagung eingereicht worden sind, sind grundsätzlich keine Bilanzänderungen mehr zulässig (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2004 in Sachen A., 2P.140/2004, 2A.313/2004). Die Beschwerdeführerin hat sich damit auf den mit den Steuererklärungen eingereichten Erfolgsrechnungen für die Jahre 2002 und 2003 behaften zu lassen und kann nicht nachträglich Änderungen vornehmen. In der Erfolgsrechnung 2002 wurden dem Geschäftsaufwand Rückstellungen von Fr. 3'000.-- belastet, in der Erfolgsrechnung 2003 dagegen keine. Die IV-Stelle hat auf die Erfolgsrechnungen abgestellt und damit die Rückstellungen, soweit verbucht, gewinnmindernd berücksichtigt. Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachten Rückstellungen hat sie zu Recht nicht zum Abzug zugelassen, da sie buchhalterisch nicht ausgewiesen waren. Abgesehen davon wurde von der Beschwerdeführerin nicht spezifiziert, in welcher Höhe und für welche konkreten Aufwendungen diese Rückstellungen zu bilden wären, so dass deren Berücksichtigung allein schon aus diesem Grund ausser Betracht fällt.
4.3.3   Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die IV-Stelle das Valideneinkommen auf Fr. 50'400.-- festgesetzt hat (Urk. 1, Urk. 11). Diese Zahl stamme aus dem Jahr 2000 und sei zu niedrig angesetzt, da sie auf einer Arbeitsleistung von 50 % basiere. Bei einer neuen Beurteilung für das Jahr 2002 müsse das Valideneinkommen auf Fr. 65'000.-- angesetzt werden.
         Die Beschwerdeführerin hat für die geltend gemachte Erhöhung des Valideneinkommens von Fr. 50'400.-- per 1. November 2000 auf Fr. 65'000.-- per 1. September 2002 bzw. um rund 29 % innert weniger als 2 Jahren keine stichhaltigen Gründe angeführt, insbesondere ist ihre Behauptung, wonach das in der ursprünglichen Verfügung festgelegte Valideneinkommen von Fr. 50'400.-- auf einer 50%igen Arbeitsleistung basiere, aktenwidrig (Urk. 11). Im Weiteren kann sie auch aus dem Umstand, dass in der ursprünglichen Verfügung vom 12. Juni 2002 ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 45'732.-- angeführt wird, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieses die Rentenberechnung betrifft und mit der Invaliditätsbemessung in keinem Zusammenhang steht (Urk. 11, vgl. Urk. 8/10). Im Übrigen finden sich auch keine Anhaltspunkte in den Akten, welche die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Erhöhung des Valideneinkommens auf Fr. 65'000.-- begründen würden.
         Es ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle hinsichtlich des per 1. September 2002 massgebenden Valideneinkommens den bereits bei der erstmaligen Rentenzusprechung herangezogenen Betrag von Fr. 50'400.-- wieder übernommen hat (vgl. Erw. 3.2). Allerdings muss dieser Betrag an die seit 2000 eingetretene Teuerung angepasst werden, so dass sich für das Jahr 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 52'848.-- ergibt (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, T1.2.93, Nominallohnindex, Frauen, 1999-2003, Total: 2001: + 2,5 %, 2002: + 2,3 %).
         Selbst in der Annahme, dass für das Valideneinkommen das Einkommen zu berücksichtigen wäre, welches die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als selbständige Wirtin erzielen könnte, und dabei das höchste von der Beschwerdeführerin in der Zeit bis 1996 erzielte Einkommen berücksichtigt würde, nämlich das 1992 bzw. 1993 erzielte Einkommen von Fr. 55'300.--, was angepasst an die seit 1993 eingetretene Teuerung für 2002 einen Betrag von Fr. 62'780.-- ergäbe (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, T1.P.93, Nominallohnindex nach Arbeitnehmerkategorien, Frauen, 1994: 1,4 %, 1995: 1,8 %, 1996: 1,4 %, 1997: 0,6 %, 1998: 0,5 %, 1999: 0,7 %, 2000: 1,6 %, 2001: + 2,5 %, 2002: + 2,3 %), läge das so festgelegte Valideneinkommen von Fr. 62'780.-- immer noch unter dem von der IV-Stelle festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 65'720.-- und nicht wesentlich über dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Invalideneinkommen von Fr. 58'984.--, so dass nach wie vor kein Rentenanspruch bestünde.  
         Das Vorbringen schliesslich, dass die Beschwerdeführerin ab März 2005 nicht mehr als Wirtin tätig sei, mag zutreffen, ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu berücksichtigen, da das Gericht nur den Sachverhalt überprüfen kann, wie er sich bis zum angefochtenen Einspracheentscheid verwirklicht hat (BGE 121 V 366).
         Damit sind die Einwände der Beschwerdeführerin unbegründet.
4.4     Nach dem Gesagten erweist sich der anlässlich der revisionsweisen Neubeurteilung des Rentenanspruchs von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich per 1. September 2002 im Grundsatz als korrekt.
         Aus dem Vergleich der beiden ermittelten hypothetischen Einkommen, d.h. dem Valideneinkommen von Fr. 52'848.-- (vgl. Erw. 4.3.3) und dem Invalideneinkommen von Fr. 65'720.-- folgt, dass seit 1. September 2002 keine anspruchsbegründende Invalidität mehr gegeben ist, wie die IV-Stelle zu Recht festgestellt hat.
         Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin von einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'980.-- auszugehen wäre, was nicht zutrifft, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Der Invaliditätsgrad würde diesfalls rund 9 % betragen, womit ein Rentenanspruch nach wie vor ausgeschlossen wäre.  
         Damit steht fest, dass die von der IV-Stelle angeordnete Aufhebung der Rente gerechtfertigt ist.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle die Rente zu Recht rückwirkend auf den 1. September 2002 aufgehoben und entsprechend die ab diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin bezogenen Renten zurückgefordert hat. Das hängt davon ab, ob die Beschwerdeführerin die Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzt hat.
5.2     Die IV-Stelle ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin die rentenausschliessende Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit per 1. September 2002 nicht gemeldet habe (Urk. 2). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe sich ordnungsgemäss bei der SVA bzw. Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angemeldet und sei per August 2002 als solche erfasst worden (Urk. 1). Sie habe daher davon ausgehen können, dass die Informationen an die IV-Stelle weitergeleitet würden.
5.3     Im Rahmen der ihr obliegenden Meldepflicht hatte die Beschwerdeführerin nicht nur Änderungen in den gesundheitlichen, sondern auch in den erwerblichen Verhältnissen der IV-Stelle zu melden, worauf in den Rentenverfügungen ausdrücklich hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hätte die IV-Stelle deshalb von der rentenausschliessenden Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit per 1. September 2002 unverzüglich in Kenntnis setzen sollen (BGE 118 V 214). Dies hat sie unterlassen.
         Entgegen ihrer Ansicht kam sie dadurch, dass sie sich bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angemeldet hat, ihrer Meldepflicht nicht nach. Von einer Ausgleichskasse kann nicht erwartet werden, dass sie die IV-Stelle von sich aus über die Einkünfte einer ihr angeschlossenen Selbständigerwerbenden informiert, da ihr gar nicht bekannt ist, ob sie eine Rente bezieht. Nach der Rechtsprechung genügt daher der Umstand, dass die Versicherte mit der Ausgleichskasse Beiträge abrechnet, nicht zur Annahme der Erfüllung der Meldepflicht (ZAK 1981 S. 95). Darüber hinaus ist auch die IV-Stelle weder in der Lage noch verpflichtet, sich bei der AHV über die abgerechneten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu informieren.
         Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Die Rente ist damit rückwirkend auf den 1. September 2002 aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin die seit diesem Zeitpunkt bezogenen Renten zurückzuerstatten hat. 
        
6.       Der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 27. Dezember 2004, mit welchem die halbe Rente rückwirkend auf den 1. September 2002 aufgehoben und die ab diesem Zeitpunkt bezogenen Renten zurückgefordert wurden, erweist sich damit als korrekt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Zuppiger & Partner AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).