IV.2005.00160

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 7. Dezember 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Mit Urteil vom 27. September 2001 (Urk. 11/18; Prozess-Nr. IV.2000.00020) hob das hiesige Gericht die Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Dezember 1999 (Urk. 11/20), mit welcher A.___ für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Januar 1999 eine befristete ganze Rente zugesprochen worden war, auf, und wies die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärung an die Verwaltung zurück.
1.2     Nach Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle B.___ (MEDAS) vom 9. Februar 2004 (Urk. 11/27) sowie des Ergänzungsberichts vom 13. April 2004 (Urk. 11/67) sprach die IV-Stelle A.___ mit Verfügung vom 10. September 2004 für die Zeit vom 1. März 1999 bis 30. April 2004 erneut eine ganze Rente zu (Urk. 11/11 = Urk. 11/12). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 11. Oktober 2004 (Urk. 11/10) beziehungsweise vom 26. November 2004 (Urk. 11/55) mit den Anträgen auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bereits ab Februar 1999 bis über den 30. April 2004 hinaus sowie eventualiter auf Gewährung von beruflichen Massnahmen im dem Sinne, dass sich der Versicherte in einer psychiatrischen Tagesklinik oder einer Behindertenwerkstätte einer Arbeitseingliederung unterziehe, wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 ab (Urk. 2). Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 lehnte sie zudem den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ab (Urk. 11/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar erhob die Rechtsvertreterin von A.___ am 3. Februar 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser Entscheid sei abzuändern, und es sei dem Beschwerdeführer auch für den Monat Februar 1999 sowie weiter ab Mai 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2), welches mit Verfügung vom 11. Februar 2005 bewilligt wurde (Urk. 4). Mit Eingabe vom 17. März 2005 (Urk. 6) liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2005 einreichen (Urk. 7). Die IV-Stelle stellte mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2005 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 10), worauf am 7. April 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b und AHI 2000 S. 309 Erw. 1a, am Ende, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V Erw. 3c und 105 V 158 Erw. 1) richtig dargelegt (Urk. 2 S. 1-3). Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrenten wird ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistung angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis auch in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe unterlegt sein müssen könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung/Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 418, Erw. 2.d am Ende).
1.3     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Mit Rückweisungsurteil der hiesigen Instanz vom 27. September 2001 (Urk. 11/18) wurde die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 10. Dezember 1999, worin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Januar 1999 eine befristete ganze Rente zugesprochen worden war (Urk. 11/20), aufgehoben und der nunmehr angefochtene, auf die Rückweisung hin ergangene Einspracheentscheid ist an die Stelle der ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Dezember 1999 getreten. In zeitlicher Hinsicht ist daher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach wie vor ab dem 1. Juni 1996 zu prüfen, wobei die Überprüfung nun den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt dieses Einspracheentscheides umfasst (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).

3.
3.1     Die Dres. D.___ und E.___ vom Stadtspital F.___ diagnostizierten im Bericht vom 11. Januar 1996 (vgl. Urk. 11/40) eine wahrscheinlich kongenital bedingte Beinverkürzung rechts von 4 cm mit Genu valgum und recurvatum rechts sowie eine statisch bedingte Periarthropathia coxae links. Sie attestierten dem Beschwerdeführer für leicht- bis mittelschwergradige Arbeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
         Auch Dr. med. G.___, der zusätzlich die Diagnose einer Nephrolithiasis rechts stellte, ging in seinem Bericht vom 30. November 1996 (Urk. 11/38) von einer seit dem 23. Juni 1995 bis auf weiteres bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Wegen Bein- und Rückenschmerzen empfahl er jedoch eine Umschulung auf eine rückenschonende, leichte Arbeit, die nicht mit dem Tragen von schweren Lasten verbunden ist und in wechselnder Haltung gelegentlich sitzend und gehend mit leichter Beweglichkeit ausgeübt werden kann. Eine derart angepasste Arbeit erachtete er ab sofort zumutbar.
         Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte im Bericht vom 1. April 1997 (Urk. 11/37) die Diagnose "chronisches lumbovertebrales, linksbetontes Schmerzsyndrom und Periarthropathia coxae bei idiopathischer Beinverkürzung rechts von 4 cm (hälftig verteilt auf die Ober- und Unterschenkel)". Er wies darauf hin, dass die bisherigen physikalischen Behandlungen und die noch mögliche Schuherhöhung von 2,5 cm noch keine Besserung erzielt hätten. Vorteilhaft wäre eine infratrochantere Verkürzungsosteotomie links, doch lasse sich der Versicherte wegen allfälliger Risiken nicht operieren. Dr. H.___ befürwortete eine berufliche Umschulung auf eine körperlich weniger belastende Tätigkeit mit mehrheitlichem Sitzen wie einfache Büroarbeiten, Handmontagen, Arbeiten in einem Magazin ohne Heben und Tragen von Lasten, in der Funktion eines Kontrolleurs oder Portiers. In einer derart angepassten Tätigkeit erachte er den Beschwerdeführer zumindest zu 50 % arbeitsfähig, wobei nach einer gewissen Angewöhnungszeit mit einer Steigerung auf 100 % zu rechnen sei.
3.2     Dr. I.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 18. September 1997 (Urk. 11/36) eine psychogene Anpassungsstörung (ICD F43.2) mittleren Grades bei bekannten somatischen Befunden mit wahrscheinlicher somatoformer Schmerzstörung (ICD F45.4). Das diagnostizierte Zustandsbild habe Krankheitswert; eine Fixierung sei offensichtlich, jedoch nicht unlösbar. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheine aus gutachterlicher Sicht in erheblichem Masse eingeschränkt, das heisst, er sei zu 70 % arbeitsunfähig. Eine Arbeitstätigkeit sei ihm zum jetzigen Zeitpunkt kaum zumutbar, wie auch er einem allfälligen Arbeitgeber nicht zuzumuten sei (Urk. 11/36 S. 5 f.). Nichtsdestoweniger glaube er, dass die jetzige psychische Situation verbesserungswürdig sei, sofern die anliegenden somatischen Probleme - sei es in Form der vom Beschwerdeführer schon lange gewünschten Verbesserung der orthopädischen Schuhanpassung, sei es durch die von den Ärzten diskutierte Operation - gelöst werden könnten. Die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit seien vergleichsweise langdauernd, wobei zu betonen sei, dass die psychogene Anpassungsstörung wie auch die somatoforme Schmerzstörung nicht sofort, sondern mit einer gewissen Latenz nach Beginn der organischen Beschwerden und aufgrund der im Bericht geschilderten Zusammenhänge entstanden seien (Urk. 11/36 S. 7).
3.3     Im Gutachten der MEDAS vom 6. November 1998 (Urk. 11/34-35) stellten Dr. med. J.___, FMH Innere Medizin, Chefarzt, und Dr. med. K.___, Begutachter, unter anderem gestützt auf das rheumatologische Konsilium von Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 11. September 1998 sowie das psychiatrische Konsilium von Dr. M.___ vom 22. September 1998 die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung in sozial und vor allem finanziell schwierigen Verhältnissen sowie eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei Fehlstatik infolge Beinlängendifferenz von 4 cm unklarer Ätiologie, Genu valgum und recurvatum rechts sowie Verdacht auf Symptomausweitung (Urk. 11/34 S. 12).
         Dr. L.___ hielt im rheumatologischen Konsiliarbericht vom 11. September 1998 (Urk. 11/34) fest, ein Teil des Beschwerdebildes sei sicher durch die Fehlstatik und Fehlbelastung erklärbar. Einige Anhaltspunkte sprächen aber dafür, dass es im Laufe der Zeit zu einer psychogenen Schmerzverstärkung beziehungsweise Symptomausweitung gekommen sei: die heute fehlende Schmerzrhythmik, das fehlende Ansprechen auf die therapeutischen Massnahmen mit partiellem Beinlängenausgleich und physikalischer Behandlung, die Tatsache, dass die Schmerzen in jeder Köperposition vorhanden seien und das Verhalten bei der klinischen Untersuchung (Waddell-Zeichen). Aus diesen Gründen wäre er äusserst zurückhaltend mit der Indikationsstellung für eine operative Beinlängenkorrektur. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar, idealerweise mit wechselnder Körperposition und ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg.
         Dr. M.___ wandte sich im psychiatrischen Konsiliarbericht vom 22. September 1998 (Urk. 11/35) mangels eines emotional relevanten Auslösers gegen die von Dr. I.___ diagnostizierte Anpassungsstörung, schloss sich aber im übrigen der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und Dr. I.___s Auffassung an, dass die somatische Problematik als erstes gelöst werden sollte. Es müsse eine definitive Klärung der Operationsindikation erfolgen und das Resultat dem Beschwerdeführer unmissverständlich mitgeteilt werden. Bei fehlender Operationsindikation sollten sofort Eingliederungsmassnahmen erfolgen, im Falle einer Operation nach entsprechender Rehabilitation. Diese seien dem Beschwerdeführer voll zumutbar. Vordringlich sei es, dass der Beschwerdeführer sich an eine Arbeitsstruktur gewöhne, allenfalls in einem beschützenden Rahmen. Nur so könne seiner Meinung nach eine weitergehende Regression verhindert werden.
         Zusammenfassend wurde im MEDAS-Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der bisherig ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zur von Dr. L.___ erstellten, oben erwähnten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fügten die Dres. J.___ und K.___ hinzu, ein seltenes, rückenergonomisches Heben von 20 kg sei denkbar. Limitierend seien die rheumatologischen Befunde. Was die Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch berufliche Massnahmen anbelangt, wurde die oben erwähnte Beurteilung von Dr. M.___ übernommen. Aufgrund der vorliegenden Akten sei dem Beschwerdeführer ab 23. Juni 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % - 100 % attestiert worden; eine andere Tätigkeit als die bisherige könne dem Beschwerdeführer nun ab 15. Oktober 1998, dem Datum der Schlussbesprechung, zugemutet werden. Dem Beschwerdeführer sei eine günstige Prognose zu stellen (Urk. 11/34 S. 12 f.).
3.4     Dr. med. O.___ P.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", der den Beschwerdeführer seit dem 19. März 1999 psychiatrisch behandelte, hielt im Bericht vom 22. Dezember 1999 (Urk. 11/33) fest, dass dieser gleichzeitig mit den körperlichen Beschwerden auch psychische Probleme bekommen habe und depressiv sowie innerlich sehr unruhig geworden sei. Er habe nicht schlafen können, unter Albträumen gelitten, habe starke Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisstörungen gehabt und sich ständig müde gefühlt. Obwohl er früher sehr kontaktfreudig gewesen sei, habe er sich mit der Zeit zurückgezogen und keine Gesellschaft mehr ertragen. Dr. P.___ stellte die Diagnose "andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronifizierten Schmerzen bei einem jungen Mann mit invalidisierender Krankheit" und äusserte den Verdacht auf eine "prämorbide ängstliche Persönlichkeitsstörung". Er wies darauf hin, dass die andauernde Persönlichkeitsstörung als Folge der körperlichen Krankheit entstanden sei, worauf es dadurch zu einer depressiven Reaktion, später zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung gekommen sei. Es liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor, wobei sich der Zustand chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen habe. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Unter der Therapie mit Antidepressiva habe sich der Zustand nicht wesentlich verbessert. Im Moment sei der Beschwerdeführer wegen seines psychischen Zustandes nicht imstande, eine Umschulung zu absolvieren. Die Fortsetzung der Therapie bei einem in der Nähe seines Wohnortes ansässigen Psychiater sei notwendig.
3.5     Im MEDAS-Gutachten vom 9. Februar 2004 (Urk. 11/27) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
         - Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei
         - Fehlhaltung (Kopfpropulsion)
         - Status nach HWS-Distorsion durch (leichte) Heckauffahrkollision 2002
         - Chronisches, therapierefraktäres lumbales Schmerzsyndrom, linsbetont, bei
         - Fehlhaltung/Fehlform infolge 2-3 cm kürzerer rechter unterer           Extremität
         - Genua valga et recurvata, rechtsbetont
         - funktioneller Überlagerung
         - Rezidivierende depressive Störung, unter der gegenwärtigen Therapie        leichte Episode
         - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 11/27 S. 16 f.).
         Die Gutachter hielten den Beschwerdeführer - wie schon 1998 - in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lüftungsrohr-Magaziner zu 100 % arbeitsunfähig, wobei vor allem die rheumatologischen, viel weniger die psychiatrischen Befunde die Grenzen setzen würden. Für mittelschwere und leichte körperliche Tätigkeiten, möglichst in Wechselpositionen, bestünde wegen den psychischen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Der Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit wurde auf den 23. Januar 2004, dem Datum der Schlussbesprechung, festgelegt, da sich seit dem ersten MEDAS-Gutachten von 1998 - auch durch die leichte HWS-Distorsion am 17. Juni 2002 - eine leichte Verschlechterung der Situation ergeben habe (Urk. 11/27 S. 17 f.).
3.6     Der Beschwerdeführer steht seit dem 21. Januar 2003 bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. März 2005 (Urk. 7) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unter Therapie mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom in Verbindung mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung. Im Behandlungsverlauf seien Veränderungen hinsichtlich der Schwere der diagnostizierten affektiven Störung zu verzeichnen. Aktuell sei eine Verschlechterung der rezidivierenden depressiven Störung festzuhalten. Hingegen habe sich die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung kaum verändert. Dr. C.___ hielt dafür, dass aus psychiatrischer und somatischer Sicht die Arbeitsfähigkeit aktuell in erheblichem Ausmass eingeschränkt sei, wobei er in diesem Zusammenhang auf die Einschätzung der Arbeitslosenversicherung verwies, die beim Beschwerdeführer jegliche Vermittlungsfähigkeit habe.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ging ursprünglich davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Juni 1995 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und ihm auch nach Ablauf des Wartejahrs die Erzielung eines Erwerbseinkommens nicht zumutbar war (Urk. 11/20). Anhand des ersten MEDAS-Gutachtens vom 6. November 1998 (Urk. 11/34) ging sie weiter davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab Datum der Schlussbesprechung (15. Oktober 1998) eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit 100 % zumutbar gewesen sei, weshalb sie gestützt auf einen mittels Einkommensvergleich errechneten Invaliditätsgrad von 18 % die Rente bis 31. Januar 1999 befristete.
4.2     In Bezug auf die Beurteilung der befristete Rentenzusprache für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Januar 1999 (Urk. 11/20) kann auf die Erwägungen im Rückweisungsurteil der hiesigen Instanz vom 27. September 2001 verwiesen werden (Urk. 11/18 Erw. 4 S. 8 -10). Der Übersicht halber ist an dieser Stelle ein Auszug des genannten Urteils wiederzugeben:
         "4. Die beurteilenden Ärzte sind sich somit darin einig, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit als Magaziner nicht mehr ausüben kann. Während die MEDAS-Gutachter erst ab Mitte Oktober 1998 eine der somatischen Behinderung angepasste ganztägige Arbeit für zumutbar hielten, sprachen sich die Dres. H.___ und G.___ bereits am 30. November 1996 beziehungsweise 1. April 1997 für die Aufnahme einer geeigneten Tätigkeit aus, wobei Dr. H.___ anfänglich nur von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging, eine Steigerung auf 100 % aber für möglich erachtete. Somatische Gründe allein rechtfertigen demnach die Annahme einer 100%igen Invalidität bis November 1998 nicht, zumal aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der physische Gesundheitszustand von diesem Zeitpunkt an zusätzlich verbessert haben sollte. Entscheidend für die Annahme eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades war denn auch nicht der somatische, sondern der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der nach der von Dr. I.___ im Gutachten vom 18. September 1997 vertretenen Auffassung eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit begründete.
           Dass MEDAS-Konsiliargutachter M.___ das Vorliegen einer Anpassungsstörung, wie sie Dr. I.___ diagnostiziert hatte, verneint und sich auf die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung beschränkt, spricht nicht für eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes seit der früheren psychiatrischen Begutachtung, sondern stellt höchstens Dr. I.___s Zumutbarkeitsbeurteilung in Frage. Indes kann aufgrund des psychiatrischen Konsiliargutachtens nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht stets voll arbeitsfähig war, macht doch Dr. M.___ die Aufnahme einer somatisch angepassten Tätigkeit davon abhängig, dass der Beschwerdeführer über die orthopädische Situation genau aufgeklärt und ihm - allenfalls in einem geschützten Rahmen - eine Eingliederungshilfe gewährt wird, die es ihm ermöglicht, sich wieder an eine Arbeitsstruktur zu gewöhnen. Dass diesen Erfordernissen vor Ende Oktober 1998 Rechnung getragen worden ist, kann weder dem MEDAS-Gutachten noch den übrigen IV-Akten entnommen werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die von Dr. I.___ vorgeschlagene orthopädische Schuhanpassung vorgenommen worden ist.
           Ob diese von den Gutachtern Dr. I.___ und Dr. M.___ vorgeschlagenen Massnahmen tatsächlich zur Erlangung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führen können, muss allerdings aufgrund des kurz nach Verfügungserlass ergangenen Berichts von Dr. P.___ (Urk. 3/2) über die bereits im März 1999 aufgenommene psychiatrische Behandlung bezweifelt werden, ist darin doch nicht nur von einer Depression die Rede, sondern werden auch eine "andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronifizierten Schmerzen" sowie "Verdacht auf eine prämorbide ängstliche Persönlichkeitsstörung" diagnostiziert und diese Krankheiten als vollständig invalidisierend bezeichnet. Es stellt sich daher nicht nur die Frage, ob und inwieweit die von den psychiatrischen Gutachtern I.___ und M.___ vorgeschlagenen Massnahmen durchgeführt worden sind, sondern es fehlt auch eine abschliessende gutachterliche Stellungnahme zu Dr. P.___s Behandlungsvorschlag, seinen Diagnosen und zu seiner Zumutbarkeitsbeurteilung."
4.3     Die im Rückweisungsurteil in erster Linie aufgeworfene Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis Ende November 1998 in einem rentenausschliessenden Ausmass verbessert habe, wird mit dem nach dem Rückweisungsurteil eingeholten MEDAS-Gutachten vom 9. Februar 2004 nicht beantwortet. Denn dessen Zumutbarkeitsbeurteilung hinsichtlich einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bezieht sich erklärtermassen wiederum erst auf die Zeit ab dem Datum der Schlussbesprechung.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der befristeten Rentenzusprache vom 1. März 1999 bis 30. April 2004 (vgl. Urk. 2 S. 3 f.) auf den Bericht von Dr. P.___ vom 19. März 1999 (Urk. 11/33) und das MEDAS-Gutachten vom 9. Februar 2004 (Urk. 11/27 und Urk. 2).
5.2     Auch die per 30. April 2004 erfolgte Befristung kann angesichts der vorhanden medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilt werden, sind doch dem MEDAS-Gutachten, namentlich dem Konsiliarbericht von Dr. R.___ vom 11. Dezember 2003, keine nachvollziehbaren Angaben über eine Veränderung beziehungsweise Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt zu entnehmen (vgl. Urk. 11/27). Dr. R.___ setzte sich insofern mit den Vorakten auseinander, als er ausführte, das Beschwerdebild würde zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung passen, wie sie von Dres. I.___ und M.___ diagnostiziert wurde, während Dr. P.___ nur von chronifizierten Schmerzen spreche (vgl. Anhang zur Urk. 11/27). Dr. R.___ unterliess es aber eine Stellungnahme bezüglich der anderslautenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von Dres. I.___, M.___ und P.___ abzugeben. Seine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 80 % betrifft denn auch nicht die Vergangenheit, sondern gilt - wie erwähnt - erst ab dem Zeitpunkt der Schlussbesprechung. Dass eine Verbesserung eingetreten sein könnte, lässt sich einzig den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen, der angab, dass es ihm in seiner seelischen Verfassung deutlich besser gehe, seit er Cipralex nehme und bei Dr. C.___ in Behandlung sei (vgl. Urk. 11/27 S. 11, 16). Gestützt darauf, kann aber keine Verbesserung angenommen werden.
5.3     Wenn dem Zusatzbericht der MEDAS vom 13. April 2004 (Urk. 11/67) entnommen werden kann, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, dann kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Sind Angaben der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit unklar oder nicht überzeugend, ist es gerade Aufgabe eines Gutachtens, diese zu überprüfen, und zwar auch retrospektiv. Dabei muss der Gutachter nicht nur den aktuellen Gesundheitszustand beurteilen, sondern sich auch mit dem Verlauf der Gesundheitsstörung und ihren Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit auseinander setzen, was allenfalls eine Auseinandersetzung mit den Angaben der behandelnden Ärzten, allenfalls eine Rücksprache mit diesen, die Einholung der Krankengeschichte und eine eingehende anamnestische Befragung des Versicherten erfordern kann.

6.       Im Lichte der inzwischen ergangenen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (vgl. vorn Erw. 1.3) sowie des zweiten MEDAS-Gutachtens (Urk. 11/14), das trotz der somatischen Verschlechterung seit dem ersten MEDAS-Gutachten (Urk. 11/34-35) und in Kenntnis des Berichts von Dr. P.___ (Urk. 11/33) statt von 100 % immerhin noch von 80 % Arbeitsfähigkeit ausgeht, stellt sich im Weiteren die Frage, ob die Annahme einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Juni 1996 und ab 1. März 1999 gerechtfertigt ist. Dies gilt umso mehr, als die psychiatrischen Berichte der behandelnden Ärzte Dres. I.___, P.___ und C.___ (Urk. 11/36, Urk. 11/33, Urk. 7), die den Beschwerdeführer in Abweichung zu den zwei MEDAS-Gutachten zu 70 beziehungsweise zu 100 % arbeitsunfähig erachteten, den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an beweiskräftige Unterlagen nicht genügen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a), so dass nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Juni 1996 nicht erlauben. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein neutrales psychiatrisches (Ober-)Gutachten in Auftrag gebe. Der Gutachter soll in Auseinandersetzung mit den bisherigen Akten sowie unter Beizug der kompletten Krankheitsgeschichte der behandelnden Psychiater, Dres. P.___ und C.___, den Gesamtverlauf der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Juni 1996 beurteilen. Insbesondere soll er klare Befunde und - den rechtsprechungsgemässen Kriterien genügende (vgl. BGE 131 V 50 Erwägung 1.2) - Diagnosen erheben. Im Weiteren soll er sich darüber aussprechen, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter medikamentöser und/oder therapeutischer Behandlung, vom Beschwerdeführer trotz seines Leidens seit Juni 1996 willensmässig hätte erwartet werden können respektive erwartet werden kann, (ganz oder teilweise) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren neu zu verfügen.

8.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu verpflichten.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 1996 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).