IV.2005.00162
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 22. August 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel & Hüsler Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene B.___ war bis im Jahre 2000 als Hausangestellte in einem Altersheim tätig und meldete sich am 11. April 2000 (Urk. 8/78) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. April 2002 (Urk. 8/19) eine gegen die rentenabweisende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2000 (Urk. 8/22) erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen hatte, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2003 (Urk. 8/15) das Rentenbegehren erneut ab.
1.2 Mit Anmeldung vom 4. März 2004 (Urk. 8/49) beantragte B.___ wiederum eine Invalidenrente. Nach Einholung eines Berichtes beim Hausarzt und dem behandelnden Rheumatologen der Versicherten wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Juni 2004 (Urk. 8/11) ab und hielt mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 (Urk. 2) daran fest.
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, am 3. Februar 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1 Es seien der angefochtene Einspracheentscheid sowie die durch diesen bestätigte Verfügung vom 24. Juni 2004 aufzuheben.
2. Es sei die heutige Invalidität der Beschwerdeführerin abzuklären und zu diesem Zweck eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie eine zusätzliche psychiatrische Abklärung durchzuführen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin eine halbe, eventuell eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.“
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. April 2005 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 15. Juni 2005 (Urk. 9) dazu aufgefordert worden war, reichte er am 6. und 18. Oktober 2005 (Urk. 13 und 16) das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" samt Beilagen ein (Urk. 14 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung, das heisst seit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. Juni 2003 (Urk. 8/15) bis zum nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat (vgl. BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3).
2.2 In der Verfügung vom 3. Juni 2003 (Urk. 8/15) war die IV-Stelle gestützt auf das in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts eingeholte Gutachten des Instituts E.___ vom 16. Mai 2003 (Urk. 8/30) davon ausgegangen, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Hausangestellte zwar eine Einschränkung von 20 % erfahre, in behinderungsangepassten Tätigkeiten (zum Beispiel als Einpackerin, als Verpackerin oder als Elektromontagemitarbeiterin) jedoch weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, womit die Versicherte zumutbarerweise ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne.
In diesem auf internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhenden Gutachten wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen gestellt: Ein chronisches lumbo- und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5 und M53.0) bei sensomotorischen Symptomen am linken Arm und Bein, ohne fassbares neurologisches Substrat, radiologisch leichten Veränderungen L5/S1, geringer auch L4/5, im MRI ohne Kompromittierung neuraler Strukturen, Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance sowie allgemeiner, deutlicher Dekonditionierung. Ferner ein Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9) bei Erstdiagnose 06/01, medikamentös behandelt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieb nach Auffassung der untersuchenden Ärzte eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), eine Adipositas (BMI 32 kg/m2; ICD-10 E66.0), eine arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10) sowie ein fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 5 py) (ICD-10 F17.1). Ferner ist dem Gutachten zu entnehmen, dass wie auch in der Vergangenheit bei verschiedenen ambulanten und stationären Untersuchungen, Therapien und Abklärungen hinsichtlich des Bewegungsapparates wiederum nur sehr geringgradige Befunde hätten objektiviert werden können. Die elektrophysiologische Untersuchung habe die klinischen Befunde bestätigt. Es habe sich demgegenüber eine massive funktionelle Überlagerung feststellen lassen mit objektiviert positiven Waddell-Zeichen als Beweis. Aus rheumatisch-neurologischer Sicht könne hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Hausangestellte eine ganztägige Zumutbarkeit als gegeben angesehen werden mit einer leichten Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Die Einschätzungen aus internistischer und psychiatrischer Sicht führten zu einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über repetitiv 5-10 kg und vereinzelt 15 kg, ohne anhaltende Überkopftätigkeiten oder anhaltende Einnahme von Zwangsstellungen und ohne Torsionsbelastung der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführerin ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Schliesslich hielten die Gutachter fest, dass aufgrund ihrer ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung eine deutliche Diskrepanz der erhobenen Befunden zur Selbsteinschätzung der Versicherten bestehe, welche auch nicht aus psychiatrischer Sicht begründet werden könne (Urk. 8/30 S. 18 ff.).
2.3 Im nunmehr zu beurteilenden aktuellen Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 15. März 2004 (Urk. 8/29) finden sich im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie im obgenannten Gutachten. Unter Hinweis auf das E.___-Gutachten hielt Dr. A.___ fest, aus hausärztlicher Sicht habe sich an der Beurteilung seit dem letzten Bericht vom September 2002 nichts geändert. Darin hatte Dr. A.___ hinsichtlich der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit auf die Beurteilung von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, hingewiesen. Im Zeugnis vom 1. Oktober 2002 (Urk. 8/32) hatte er - wie bereits früher - auf die Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden hingewiesen. Er hatte die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt für leichte Arbeiten als zu mindestens 50 % arbeitsfähig erachtet.
2.4 Dr. C.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 1999 in Behandlung steht, stellte im Bericht vom 14. April 2004 (Urk. 19) - zusätzlich zu den im E.___-Gutachten enthaltenen - folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Eine Periarthropathia genu links ohne klinisches und bildgebendes Korrelat; Verdacht auf psychische Überlagerung, aber ohne Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung. Gegenüber den früheren Untersuchungen seien keine wesentlichen Veränderungen objektivierbar. Hinzugekommen sei eine PHS tendopathica links mit Abduktionsschmerzen ab 140° bei freier Rotation. Lumbal würden Flexionsschmerzen angegeben, und die Versicherte stütze sich dabei ab. Der Fingerbodenabstand betrage über 30 cm. Obwohl die Beschwerdeführerin über vermehrte Beschwerden klage, habe sich gegenüber dem E.___-Gutachten vom Mai 2003 objektiv keine wesentliche Änderung ergeben. Weder ambulante Physiotherapie noch stationäre Therapien hätten das Leiden beeinflussen können; lediglich nach probatorischen Lokalinfiltrationen sei es zu einer vorübergehenden Teilbesserung gekommen. Aufgrund der fehlenden Objektivierbarkeit sei es nicht möglich, eine über 30%ige Arbeitsunfähigkeit zuzugestehen. Sollten sich innerhalb der nächsten zwei Jahre neue Gesichtspunkte ergeben, müsste die Situation nochmals beurteilt werden.
2.5 Im von der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Einspracheverfahrens eingereichten Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 15. September 2004 (Urk. 8/28) beanstandet dieser die Aussagekraft des E.___-Gutachtens. Einerseits weil die Beschwerdeführerin, deren Hauptdiagnosen - Probleme des Bewegungsapparates - degenerativer und weichteilrheumatischer Natur seien, nie von einem für dieses Krankheitsbild zuständigen Facharzt, einem Rheumatologen, untersucht und beurteilt worden sei. So habe der Internist keine gezielte Systemanamnese aufgenommen, sondern sich vor allem auf die Akten der behandelnden Ärzte bezogen. Andererseits bemängelt Dr. D.___, dass eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit fehle, obwohl eine solche neuerdings von jeder Begutachtung bei Problemen des Bewegungsapparates gefordert werde. Er empfahl dem Vertreter der Beschwerdeführerin, das Gutachten abzulehnen.
3.
3.1 Die Stellungnahme von Dr. D.___ ist - abgesehen davon dass der Beweiswert des E.___-Gutachtens nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Veränderung des Gesundheitszustandes zu belegen. Dr. D.___ hat die Beschwerdeführerin nie untersucht und beschränkt sich in seinen Aussagen einzig auf die Kritik an der Untersuchungsmethode der E.___-Ärzte, deren Gutachten der unangefochten in Rechtkraft erwachsenen Verfügung vom 3. Juni 2003 zugrunde liegt.
3.2 Dr. C.___s Beurteilung, wonach sich seit dem E.___-Gutachten trotz zunehmenden Beschwerden objektiv nichts verändert habe und nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestehe, wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durch die von diesem Arzt nunmehr beiläufig erwähnte PHS tendopathica mit Abduktionsschmerzen links sowie die lumbalen Flexionsschmerzen nicht in Frage gestellt, zählt er doch diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zu den sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen. Die ab dem 4. März 2004 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich folglich aufgrund der Angaben Dr. C.___s nicht nachvollziehen. Dies umso weniger, als dieser Arzt bereits im früheren Bericht eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte und sich Dr. C.___s aktuelle Zumutbarkeitsbeurteilung somit immer noch in der von ihm bei der vorangegangenen Neuanmeldung geschätzten Höhe bewegt. Der Nachweis einer nach der Leistungsablehnung vom 3. Juni 2003 eingetretenen dauernden somatischen Verschlechterung ist somit nicht erbracht. Nachdem den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Komponente mit Krankheitswert entnommen werden können, besteht für eine psychiatrische Abklärung kein Anlass.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine seit der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung eingetretene erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht gegeben ist. Es besteht daher kein Anlass zu einem weiteren - insbesondere psychiatrischen - Begutachten, wie dies mit der Beschwerde verlangt wird.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Da bei der Beschwerdeführerin vorliegendenfalls die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. f ATSG erfüllt sind, ist ihr Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
Dieser machte mit Honorarnote vom 10. August 2006 (Urk. 21) einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden 10 Minuten sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 97.50 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne Mehrwertsteuer) ist er daher mit Fr. 2'507.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 3. Februar 2005 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. iur. Kurt Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Kurt Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2'507.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).