Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00164
IV.2005.00164

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 23. November 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem es die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 abgelehnt hat, die D.___ ab 1. Januar 2004 zugesprochene Dreiviertelsrente auf eine ganze zu erhöhen (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Februar 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2004, eventualiter das Einholen eines polydisziplinären Gutachtens beantragte (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 14. März 2005 (Urk. 7),

in der Erwägung,
dass sich aus den Akten ergibt und soweit unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sowohl an körperlichen (Schulter- und Rückenbeschwerden) wie auch an psychischen Beschwerden leidet und in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 3, Urk. 8/6 S. 3, Urk. 8/9/3, Urk. 8/21 S. 1, Urk. 8/23 S. 1, Urk. 8/25 S. 1 f., Urk. 8/26/1 S. 1, Urk. 8/26/2 S. 2, Urk. 8/26/5 S. 1 f., Urk. 8/26/6 S. 1, Urk. 8/27/3),
dass hingegen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit strittig ist, wobei die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von insgesamt 50 % ausging (Urk. 2 S. 4), der Beschwerdeführer hingegen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 6),
dass sich beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist, eine blosse Addition der geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade hingegen nicht zulässig ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 13. Juli 2004, I 87/04, Erw. 3 mit Hinweisen),
dass Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH und Hausärztin des Beschwerdeführers, die Prognose in ihrem Arztbericht vom 18. Februar 2003 zwar für ungewiss hielt, sie aber davon ausging, dass der Beschwerdeführer nach einer Umschulung in leidensangepasster Tätigkeit (Bürobereich mit wechselnder Belastung) zu 100 % arbeitsfähig sein könne (Urk. 8/26/1 S. 2, Urk. 8/26/2 S. 2),
dass Dr. A.___ sodann in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2003 festhielt, aus rein somatischer Sicht sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (Bürobereich mit leichter körperlicher Belastung und Vermeiden von langem Sitzen) möglich, über eine allfällige depressive Symptomatik seien jedoch zusätzliche Informationen einzuholen (Urk. 8/24),
dass Dr. A.___ zwar in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 11. September 2003 versuchte, ihre Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zu erklären, dem Schreiben aber insbesondere nicht zu entnehmen ist, ob die aufgeführte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen der psychischen Problematik die bisherige Tätigkeit betrifft oder aber auch für eine leidensangepasste Tätigkeit zu gelten hat (Urk. 8/22 S. 2),
dass sowohl Dr. A.___s Arztbericht vom 9. Februar 2004 als auch den mit Datum vom 17. Februar 2004 von Hand korrigierten ersten Seiten ihrer Arztberichte vom 18. Februar 2003 und vom 9. Februar 2004 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nichts entnommen werden kann (Urk. 8/21, Urk. 8/25 S. 1 und S. 2),
dass gemäss der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit der B.___ vom 12. Februar 2003 eine ganztägige behinderungsangepasste Tätigkeit möglich ist (Urk. 8/27/2 S. 2), in ihrem Schreiben vom 17. Februar 2003 jedoch eingeräumt wurde, die zukünftige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei "im Moment noch nicht klar abzuschätzen" (Urk. 8/27/3),
dass die Ärzte der K.___ Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, in ihrem Arztbericht vom 29. September 2003 aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit feststellten, es jedoch unklar ist, ob diese nur die bisherige (Urk. 8/23 S. 1) oder auch eine leidensangepasste Tätigkeit betrifft (Urk. 8/23 S. 2),
dass im Austrittsbericht der G.___ vom 15. Juli 2002 eine von der dortigen Psychologin gestellte psychiatrische Diagnose erwähnt wurde, es aber nicht ersichtlich ist, ob die aufgeführte 50%ige Arbeitsfähigkeit auch die psychischen Beschwerden berücksichtigt, insbesondere weil die an die leidensangepasste Tätigkeit gestellten Anforderungen (leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Hebeleistung bis 17,5 kg unter Vermeidung von repetitivem Überkopfarbeiten) nur die somatischen Beschwerden zu berücksichtigen scheinen (Urk. 8/26/5 S. 2),
dass den übrigen beigezogenen Arztberichten keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit entnommen werden können (Urk. 8/26/4, Urk. 8/26/6, Urk. 8/26/7, Urk. 8/52/3-4, Urk. 8/52/7-9),
dass sich beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen die erwerblichen Auswirkungen zwar in der Regel überschneiden, dies aber - entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) - nicht bedeuten muss, dass sie deckungsgleich sind (vgl. BGE 98 V 171 Erw. 4a), weshalb gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtbeurteilung nötig ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 13. Juli 2004, I 87/04, Erw. 3 mit Hinweisen),
dass betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit Differenzen bestehen und keine sämtliche Behinderungen umfassende ärztliche Gesamtbeurteilung erfolgte und somit unklar ist, welche Arbeitsfähigkeit in welcher leidensangepassten Tätigkeit gesamthaft zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Februar 2005 die Berechnung des Invalideneinkommens bemängelte und insbesondere darlegte, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und die Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahre 2003 seien nur behauptet worden (Urk. 1 S. 7 f.),
         dass der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt wird (BGE 129 V 475 f. Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen und ausserdem zu berücksichtigen ist, dass diesen Angaben generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt (vgl. LSE 2002 S. 43), welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2003 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen), weshalb die IV-Stelle eine entsprechende Anpassung zu Recht vorgenommen hat,
dass sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen sind (vgl. BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1) und dabei eine Differenzierung nach Geschlechtern zu erfolgen hat, weshalb auf den Nominallohnindex für Männerlöhne abzustellen ist (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2), wobei dieser im Jahr 2002 1933 und im Jahr 2003 1958 Punkte betragen hat (1939 = 100; Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 83 Tabelle B10.3),
dass die Beschwerdegegnerin vom ermittelten Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 15 % vorgenommen hat (Urk. 2 S. 4, Urk. 8/9/3), dieser aber vom Beschwerdeführer als zu gering erachtet wurde (Urk. 1 S. 8 - S. 11),
         dass ein leidensbedingter Abzug dann zu erfolgen hat, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa), dieser im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb), jedoch auf höchstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc),
         dass sich der leidensbedingte Abzug von 15 % gemäss dem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 daraus ergibt, dass der Versicherte nicht mehr in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich arbeiten kann und er sowohl körperlich als auch psychisch beeinträchtigt ist (Urk. 2 S. 4), gemäss dem Verfügungsteil 2 zur Verfügung vom 21. April 2004 jedoch daraus, dass nur noch ein eingeschränktes Tätigkeitsfeld zu einem halben Pensum zumutbar ist (Urk. 8/9/3),
         dass bei der Schätzung des leidensbedingten Abzuges alle Umstände gesamthaft zu würdigen sind und somit von einem angemessenen leidensbedingten Abzug von 20 % auszugehen ist, weil neben den verschiedenen somatischen auch psychische Beschwerden bestehen, eine allfällige leidensangepasste Tätigkeit diversen Anforderungen entsprechen muss, ein nur noch reduzierter Beschäftigungsgrad und nicht zuletzt das Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind,
dass zusammenfassend keine Gesamtbeurteilung erfolgt ist und aus keinem der Arztberichte (Urk. 8/21-27) klar hervorgeht, inwiefern sich die verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen einzeln sowie in ihrer Gesamtheit auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken und welcher Art die leidensangepasste Tätigkeit sein müsste, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 aufzuheben und die Sache zu weiterer sowie auch interdisziplinärer Abklärung und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2005 (Urk. 10) ein Privatgutachten von PD Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. Oktober 2005 (Urk. 11) einreichte, welches jedoch an der Notwendigkeit der Rückweisung nichts zu ändern vermag und welches im Rahmen der Neubeurteilung von der IV-Stelle zu berücksichtigen sein wird,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. November 2005 (Urk. 10) und des Privatgutachtens von Dr. H.___ vom 28. Oktober 2005 (Urk. 11)
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Personalvorsorgestiftung der I.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).