Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00165
IV.2005.00165

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 15. Juli 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, lic. iur. Isabelle Bindschedler
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1969, ist gelernter Hochbauzeichner und bildete sich berufsbegleitend zum Hochbautechniker aus. Nach Tätigkeiten als Hochbau- und Leitungszeichner arbeitete er von September 2001 bis Juli 2002 als Elektrozeichner und absolvierte danach während einigen Monaten ein Hochbauzeichnerpraktikum. Seit Juli 2003 ist er arbeitslos, und bis Dezember 2004 war er im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der Arbeitslosenkasse als Lagerist tätig (Urk. 1, Urk. 7/9/1, Urk. 7/17, Urk. 7/26). Er konsumiert seit 1995 Drogen und nimmt zur Zeit an einem Methadonprogramm teil (Urk. 1 S. S. 3).
         Am 15. April 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung einer Berufsberatung, einer Umschulung und einer Arbeitsvermittlung sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/27). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/9/1, Urk. 7/13-14) und verneinte mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/7). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 10. Januar 2005 ab (Urk. 2, Urk. 7/6)
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Isabelle Bindschedler vom Sozialdepartement der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 3. Februar 2005 Beschwerde und beantragte, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Umschulung, näher zu prüfen, eventualiter sei dem Versicherten eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 14. März 2005 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 13. April 2005 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Mit Verfügung vom 14. April 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Diese Bestimmung beinhaltet damit den materiellrechtlichen Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Ohne dass zumindest geprüft wird, ob für einen Versicherten Eingliederungsmassnahmen in Frage kommen, kann somit gar kein Einkommensvergleich durchgeführt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn von einem hypothetischen Invalideneinkommen ausgegangen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. September 2003 in Sachen N., I 3/03, Erw. 4.1).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte (Art. 8 ATSG) haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.

2.
2.1     Im Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch einen Rentenanspruch mit der Begründung, die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Hochbauzeichner sei auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen; sodann sei gestützt auf den Bericht des A.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2). Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, wegen seiner neuropsychologischen Defizite (Konzentrationsschwäche, ausgeprägte Gedächtnisstörung und Beeinträchtigung der visuellen-räumlichen Wahrnehmung) sei er in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt. Überdies erachte ihn die IV-Stelle ihn zwar in behinderungsangepasster Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig, unterlasse es jedoch, diese konkret zu umschreiben (Urk. 1).
2.2     Der Beschwerdeführer wurde psychiatrisch, neuropsychologisch und neurologisch untersucht. Die neuropsychologische Untersuchung vom 9. September 2003 ergab, dass der Beschwerdeführer unter Konzentrationsstörungen leidet, eine ausgeprägte Gedächtnisstörung beim Abruf von verbalem und figuralem Material besteht und die globale visuelle Wahrnehmung beeinträchtigt ist (Bericht des A.___, Abteilung N.___, vom 10. September 2003, Urk. 7/9/2). Gestützt auf diese Ergebnisse sowie auf eigene Untersuchungen diagnostizierte Dr. B.___, Facharzt für Neurologie, in den beiden Berichten vom 26. Mai 2004 neuropsychologische Defizite, deren Ätiologie ungeklärt sei; Hinweise auf neurologische Erkrankungen bestünden hingegen nicht (Urk. 7/9/4, Urk. 7/9/6). Die neuropsychologischen Defizite, wie sie im Bericht des A.___ vom 10. September 2003 festgehalten seien, seien mindestens teilweise vorbestehend und hätten sich durch die hoch dosierte Medikation (Methadon im Bereich von 100 mg sowie Seroquel) etwas akzentuiert. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Defizite bereits in der Schule mehr Mühe als seine Mitschüler bekundet habe, dies indes mit Fleiss habe kompensieren können. Aufgrund der visuell-räumlichen Defizite sei der Beruf als Hochbauzeichner für den Beschwerdeführer ungeeignet, für die Tätigkeit als Elektrozeichner spielten sie jedoch keine Rolle, zumal es dabei lediglich um Schemata gehe (Urk. 7/9/4, Urk. 7/9/6).
2.3     Das A.___, Abteilung R.___, stellte im Bericht vom 3. / 8. Juni 2004 aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (Code F60.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) sowie die Verdachtsdiagnose einer Schizophrenia simplex (Code F20.6 der ICD-10). Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Störungen durch Opiate, gegenwärtig durch den Konsum von Methadon, bei bestehender Heroinabhängigkeit seit 1995 (Code F11.22 der ICD-10), die Störungen durch Kokain, bestehend seit 2002, bei gegenwärtiger Abstinenz (Code F14.20 der ICD-10) sowie die Störungen durch Benzodiazepine, bestehend seit 2003, bei gegenwärtiger Abstinenz (Code F19.20 der ICD-10). Der Beschwerdeführer zeige seit Behandlungsbeginn im Februar 2001 zunehmend Verwahrlosungstendenzen. Er leide an einer leichten zeitlichen Orientierungsstörung, einer deutlichen Konzentrationsschwäche und einer geringen Herabsetzung der Merkfähigkeit. Emotional sei er wenig spürbar, und sein sozialer Kontakt sei vermindert. In bisheriger Tätigkeit als Hochbauzeichner beziehungsweise Hochbautechniker sei er als arbeitsunfähig zu erachten, da er seit 10 Jahren auf diesem Gebiet nicht mehr tätig gewesen und daher angesichts der geänderten Anforderungen überfordert sei. In behinderungsangepasster Tätigkeit, welche den Einschränkungen im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit und in der Belastbarkeit angepasst sei, sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 7/9/1).

3.       Soweit die IV-Stelle ausführt, im Bericht des A.___ vom 3. / 8. Juni 2004 werde die Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit mit invaliditätsfremden Argumenten begründet, ist ihr zuzustimmen. Dafür, dass der Beschwerdeführer als Hochbauzeichner nicht mehr auf dem aktuellen Wissensstand ist, hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen. Doch übersieht die IV-Stelle, dass dem Beschwerdeführer in diesem Bericht darüber hinaus Störungen im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit und in der Belastbarkeit attestiert werden, die sich bei mannigfaltigen Tätigkeiten auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Nebst diesen eingeschränkten psychischen Funktionen bestehen zudem Defizite beim Abrufen von verbalem und figuralem Material sowie bei der global-visuellen Wahrnehmung. Dr. B.___ bemerkte zwar bezüglich dieser neuropsychologischen Defizite, dass sie sich zwar auf die Tätigkeit als Hochbauzeichner, nicht jedoch auf eine solche als Elektrozeichner auswirkten (Urk. 7/9/6). Dazu ist zu bemerken, dass diese Beurteilung - abgesehen davon, dass sie nicht einsichtig ist und die im (erst später verfassten) Bericht des A.___ vom 3. / 8. Juni 2004 festgehalten eingeschränkten psychischen Funktionen nicht berücksichtigt - unerheblich ist, zumal sich der Arzt lediglich dazu zu äussern hat, inwiefern eine versicherte Person durch ein Leiden eingeschränkt ist, währenddem es dem Berufsberater obliegt zu beurteilen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten für die versicherte Person in Frage kommen (BGE 107 V 20 Erw. 2b).
         Der medizinische Sachverhalt ist rechtsgenügend abgeklärt, denn die medizinischen Akten geben hinreichend Aufschluss darüber, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen geistigen Funktionen durch seine Leiden eingeschränkt ist. Jedoch ist in keiner Weise ersichtlich, welche Tätigkeit den Leiden des Beschwerdeführers angepasst ist. Dementsprechend lässt sich auch die verbleibende Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) nicht beurteilen. Da es in den Akten mangels berufsberaterischer Abklärungen an Anhaltspunkten fehlt, die es ermöglichen würden, die Anspruchsberechtigung auf irgendwelche berufliche Eingliederungsmassnahmen und allenfalls auf eine Invalidenrente zu überprüfen, ist die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zu entsprechenden Abklärungen und zur neuen Verfügung zurückzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).