Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1950, gelernter Metallbauschlosser (Urk. 9/49), war in diesem Beruf seit 1. November 1998 bei der A.___ AG, B.___, tätig (Urk. 8/90 Ziff. 1, Ziff. 2). Am 10. November 2001 meldete er sich wegen Klumpfüssen und Meniskusbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 8/92 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/41-42), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/90) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/26) ein und führte eine berufsberaterische Abklärung im Arbeitszentrum C.___ durch (Urk. 9/18; Urk. 8/31). Per 31. März 2002 verlor der Versicherte seine Stelle bei der A.___ AG (Urk. 8/88 S. 3). Da er in der Folge eine neue Stelle fand, wurde sein Leistungsgesuch mit Verfügung vom 15. Juli 2002 abgeschrieben (Urk. 8/27).
1.2 Am 8. August 2002 beantragte der Versicherte erneut die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/83). Die IV-Stelle holte wiederum Arztberichte (Urk. 8/33-36) sowie einen weiteren IK-Auszug (Urk. 8/81) ein und veranlasste eine Berufswahlabklärung in der Stiftung K.___ (Urk. 8/26; Urk. 8/67). Weiter hielt sich der Versicherte zur Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstätte (BEFAS) D.___ (Urk. 8/22; Urk. 8/57) auf, in deren Folge er ein Arbeitstraining bei der E.___, L.___, absolvierte (Urk. 8/57/4) und wo er anschliessend eine Festanstellung erhielt (Urk. 8/55). Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 8/16). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 8/11; Urk. 8/14) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Juli 2004 zu. Dagegen erhob dieser am 19. November 2004 Einsprache (Urk. 8/10), die die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Januar 2005 abwies (Urk. 8/4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Februar 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Zusprache einer ganzen, eventualiter einer Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 11. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle, nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagt, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage nach der Bemessung seines Invalideneinkommens.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einer medizinisch festgelegten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Die beruflichen Abklärungen hätten eine Leistungsfähigkeit von 70 % ergeben, wobei der Lohn des Beschwerdeführers deutlich unter den statistischen Löhnen für Hilfsarbeiten liege. Er könne somit in einer anderen zumutbaren Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 3). Die Lohnverhandlungen mit dem jetzigen Arbeitgeber seien nicht durch die zuständige Berufsberaterin geführt worden, und der Beschwerdeführer habe seine jetzige Stelle freiwillig angetreten. Sein jetziger Arbeitgeber entlöhne den Beschwerdeführer wie den vorherigen Stelleninhaber; dies sei ein invaliditätsfremder Umstand. Weiter sei aufgrund der Schadenminderungspflicht zumutbar, dass der Beschwerdeführer seine objektiv gegebene Restarbeitsfähigkeit verwerte (Urk. 7 S. 1 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, eine medizinisch festgelegte Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei nicht ausgewiesen; die Abklärungen in D.___ hätten eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % ergeben (Urk. 1 S. 5). Er absolviere ein Pensum von 65 %, wobei sein Stundenlohn infolge der behinderungsbedingten Langsamkeit und der mangelnden intellektuellen Flexibilität in Absprache mit der zuständigen Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin auf Fr. 14.30, somit auf Fr. 18'018.-- jährlich, festgelegt worden sei. Darauf sei abzustellen, habe die Beschwerdegegnerin doch selbst das Arbeitstraining an diesem Ort verfügt und entspreche seine Arbeit doch dem berufsberaterisch festgestellten Tätigkeitsprofil (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Mit Bericht vom 15. Januar 2003 (Urk. 8/36/1) diagnostizierte Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, einen Status nach beidseitiger Klumpfussoperation, einen Status nach Hemilaminektomie L4/5 links mit Entfernung einer 4. Lendenbandscheibe 1996 sowie einen Status nach Meniskusoperation links im August 2001 (Urk. 8/36/1 lit. A). Dr. F.___ hielt fest, keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigt zu haben (Urk. 8/36/1 lit. B). Es sei nie eine Behandlungskonsultation bei ihm erfolgt (Urk. 8/36/1 S. 2). Eine berufliche Umstellung wäre zu prüfen; ob eine Ausbildung erfolgreich sei, bleibe fraglich. Die Auffassungsgabe und Intelligenz des Beschwerdeführers seien eingeschränkt. Die Frage nach der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit sei nicht beantwortbar, da der Beschwerdeführer ihm zuwenig bekannt sei (Urk. 8/36/2 S. 2).
3.2 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Juli 2003 (Urk. 8/35/5) ein zervikobrachiales Syndrom bei erheblicher Fehlhaltung der Halswirbelsäule infolge Rückenfehlform, differentialdiagnostisch ein Karpaltunnelsyndrom links mit Armsymptomen im Sinne einer Meralgia paraesthetica (Urk. 8/35/5 S. 1). Es sei eine Magnesium-Substitution sowie eine Physiotherapie durchzuführen (Urk. 8/35/5 S. 2).
3.3 Dr. med. H.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, stellte mit Bericht vom 13. August 2003 (Urk. 8/35/2) folgende Diagnose (Urk. 8/35/2 S. 1):
- Crampus-Syndrom der linken Hand
- Sulcus ulnaris-Syndrom links (leicht)
- intermittierender Haltetremor der linken Hand (essentiell oder funktionell)
- konnataler Klumpfuss beidseits mit mehrfachen Korrekturoperationen
- Zustand nach Diskushernienoperation L4/5 (1996)
- Zustand nach Meniskusoperation links (8/2001)
Als Ursache für den Beugekrampf an der linken Hand sei ein banaler Muskelkrampf wahrscheinlich. Die intermittierenden Parästhesien und eventuell Schmerzen im Ulnarisgebiet der linken Hand gingen auf eine transitorische mechanische Irritation der Nerven im Sulcusbereich durch Abstützen des Ellbogens zurück, weshalb dem Beschwerdeführer dringend geraten worden sei, dies zu vermeiden. Weitere Massnahmen seien vorerst nicht möglich. Der gelegentliche Tremor der linken Hand habe sich diagnostisch nicht verbindlich einordnen lassen; es sei der weitere Spontanverlauf abzuwarten (Urk. 8/35/2 S. 3).
3.4 Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, bei dem der Beschwerdeführer seit 1. März 2001 in Behandlung steht, bestätigte mit Zeugnis vom 4. September 2003 dessen vollständige Arbeitsunfähigkeit als Schlosser (Urk. 8/34).
Mit Bericht vom 11. September 2003 (Urk. 8/35/7) fasste Dr. I.___ die Krankengeschichte-Einträge des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1. März 2001 bis 4. September 2003 zusammen. Der Beschwerdeführer klage über Probleme in der gesamten linken Körperseite. Es bestehe ein Zustand nach beidseitiger Klumpfussbehandlung sowie nach Teilmeniskektomie, letztere mit deutlichen Restbeschwerden und belastungsabhängigen Schmerz- und Ergusszuständen. Eine Röntgenabklärung der Füsse zeige eine ordentliche Fussarchitektur nach erfolgreicher Klumpfussbehandlung. Es seien Verknöcherungen im Bereich der linken Achillessehne sowie Zeichen der talonavikularen Arthrose links und sichtbare Residuen der Klumpfussbehandlung vorhanden. Klinisch bestehe eine Druckdolenz über der Tibialis posterior-Sehne rechts bei beidseitiger ischiokruraler Verkürzung.
Das zweite Problem sei das linke Kniegelenk mit einer beginnenden lateral betonten Gonarthrose und zunehmender Valgisierung und Schwellung des gesamten linken Unterschenkels bis zum Knie. Das linke Kniegelenk sei für Schwerarbeiten nicht mehr voll belastbar, weswegen mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit nicht geeignet sei. Entsprechend sei eine volle Arbeitsunfähigkeit als Schlosser bescheinigt worden.
Weiter bestünden Leistenschmerzen in der linken Hüfte. In einer ersten klinischen Untersuchung könne eine Hüftaffektion nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine radiologische Abklärung eingeleitet worden sei (Urk. 8/35/7).
3.5 Dr. I.___ diagnostizierte in einem weiteren Bericht vom 31. Oktober 2003 (Urk. 8/33/1) einen Status nach Klumpfussbehandlung beidseits mit Restdeformitäten, eine meniskoprive Gonarthrose im linken Knie, eine symptomatische beidseitige Coxarthrose, chronisch rezidivierende Rückenschmerzen nach Bandscheibenoperation 1996 sowie eine Periarthropathia humeroscapularis der linken Schulter (Urk. 8/33/1 lit. A). Dr. I.___ erachtete die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf als Schlosser als etwa zu 70 % eingeschränkt, wobei sich diese Einschränkung auf längere Sicht eher erhöhen würde (Urk. 8/33/1 oben links). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schlosser sei der Beschwerdeführer seit 4. September 2003 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/33/1 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei sich verschlechternd und seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 8/33/1 lit. C Ziff. 1-3). Insgesamt klage der Beschwerdeführer über Schmerzen in der gesamten linken Körperhälfte, im Rücken sowie beim Gehen. Bei gewissen schwereren Arbeiten habe er auch Schmerzen in der linken Schulter mit krampfartigen Erscheinungen bis in die Hand, gelegentlich auch Schmerzen in beiden, vor allem der linken Hüfte bei radiologisch nachgewiesener, beginnender Coxarthrose. Im Vordergrund stehe das linke Knie mit der meniskopriven Valgus-Gonarthrose, weswegen der Beschwerdeführer in seiner Geh- und Stehfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 8/33/1 lit. D).
Im Formular Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung vom 5. November 2003 (Urk. 8/33/2) beurteilte Dr. I.___ schweres Heben und Tragen (über 25 kg) und Heben über Brusthöhe als nie, mittelschweres (10 bis 25 kg) als manchmal (eine halbe bis knapp drei Stunden pro Tag) und leichtes Heben und Tragen als oft (drei bis rund fünfeinviertel Stunden) zumutbar. Leichtes, feinmotorisches und mittleres Hantieren mit Werkzeugen sei sehr oft (etwa fünfeinhalb bis acht Stunden), schweres und grobmanuelles Hantieren sowie Handrotationen seien selten (bis etwa eine halbe Stunde) zumutbar. Arbeiten über Kopfhöhe gehe oft, Rotation, vorgeneigtes Sitzen und Stehen manchmal, Knien und Kniebeugen nie. Länger dauerndes Sitzen und Stehen sei selten, Gehen bis und über 50 Meter sei sehr oft zumutbar. Gehen über lange Strecken sei manchmal, Gehen auf unebenem Gelände und Treppensteigen sowie Leitern besteigen sei selten zumutbar (Urk. 8/33/2 S. 1). In der bisherigen Berufstätigkeit sei für leichtere Schlosserarbeiten eine halbtägige Arbeitsfähigkeit zumutbar, bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit seien die Abklärungen in D.___ abzuwarten (Urk. 8/33/2 S. 2).
3.6 Im von Dr. med. J.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, mitunterzeichneten BEFAS-Schlussbericht vom 20. Februar 2004 (Urk. 8/57/1) wurde folgende invalidisierende Diagnose gestellt (Urk. 8/57/1 S. 2):
Minderbelastbarkeit Lendenwirbelsäule und untere Extremitäten linksbetont
- Status nach Diskushernienoperation L4/L5 links 1996, residuell noch leichte Schwäche M. glutaeus medius sowie Fussheber links/Duchenne-Hinken
- Fussdeformitäten beidseits nach Klumpfusskorrektur und -behandlung beidseits
- Belastungsabhängige rezidivierende Knieschmerzen links bei Gonarthrose und Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie bei lateraler Meniskusläsion links 2001
- Coxarthrose beidseits linksbetont, Periarthropathia coxae links
Zervikobrachiales Syndrom links mit und bei
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
- Muskulärer Dysbalance
- Periarthropathia humeroscapularis Schulter links
- Anamnestisch Crampus-Syndrom Hand links, leichtes Sulcus ulnaris-Syndrom links sowie intermittierender Haltetremor Hand links
Unter Beachtung der medizinischen Situation und der Abklärungsresultate könne aufgrund des ungünstigen Belastungsprofils die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosser nicht mehr empfohlen werden. Dagegen sei eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei körperlich leichten und behinderungsadaptierten Tätigkeiten attestierbar. Diese sollten überwiegend ebenerdig und wechselbelastend, mit phasenweise sitzendem Tätigsein ausgeübt werden können. Dabei sollten wiederholte oder länger dauernde Arbeitseinsätze in für den Rücken und die unteren Extremitäten stärker belastenden Körperpositionen wie zum Beispiel kniend, kauernd, gebückt, mit stark geneigtem oder rotiertem Oberkörper, nicht gefordert werden. Ebenso seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit häufigen Armeinsätzen über Schulterhöhe nicht möglich. Gelegentliche leichte Gewichtsbelastungen bis etwa 10 bis 15 kg in ergonomisch günstiger Körperposition seien zumutbar. Zu vermeiden seien grössere Kraftaufwendungen, insbesondere mit dem linken Arm. Weniger geeignet erschienen manuell-produktive Tätigkeiten; dabei sei beim Beschwerdeführer eine allgemeine Verlangsamung mit dadurch bedingter Leistungseinschränkung beobachtet worden. Günstiger seien beispielsweise behinderungsangepasste Tätigkeiten im Bereich Verkauf und Beratung sowie, bei linksbetonter Sehschwäche, generell Arbeiten ohne hohe visuelle Anforderungen. Bei einer geeigneten Tätigkeit könne die Restarbeitsfähigkeit von 70 % bei maximal sechsstündiger täglicher Präsenz am Arbeitsplatz verrichtet werden (Urk. 8/57/1 S. 8).
Der Beschwerdeführer sei ein handwerklich im mittelmotorischen Bereich begabter Allrounder, der mit Handwerkzeugen wie auch mit Maschinen sorgfältig und zuverlässig umgehen könne. Praktisch überschaubare Aufgaben erfasse er rasch und könne sie auch selbständig angehen. Im Rahmen der Abklärung habe er einen guten Sinn für Ordnung und zuverlässiges Arbeiten bewiesen. Mühe habe er bekundet, sobald er in intellektueller Hinsicht stärker gefordert worden sei. Hierbei habe man festgestellt, dass er rasch gestresst gewirkt und einzelne Instruktionen überhört oder vergessen habe und nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb nützlicher Frist eine wirtschaftlich verwertbare Leistung zu erbringen. Aufgrund dieser Beobachtungen halte man eine anspruchsvollere Umschulung des Beschwerdeführers sowie eine Anstellung mit organisatorisch oder administrativ höheren Anforderungen für nicht geeignet. Er selbst habe jedoch eine ganze Reihe von den Möglichkeiten gut angepassten Ideen gezeigt und selbst die Initiative ergriffen, um in einem Tankstellenshop während der Abklärungszeit einen Arbeitsversuch machen zu können, der soweit positiv verlaufen sei (Urk. 8/57/1 S. 8 f.).
4.
4.1 Den Berichten von Dr. F.___ (Urk. 8/36/1), Dr. G.___ (Urk. 8/35/5) und Dr. H.___ (Urk. 8/35/2), können keine genügenden Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden: Während Dr. G.___ und Dr. H.___ sich dazu nicht äusserten, wies Dr. F.___ darauf hin, dass bei ihm nie eine Behandlungskonsultation stattgefunden habe und ihm der Beschwerdeführer zu wenig bekannt sei (Urk. 8/36/1 S. 2; Urk. 8/36/2 S. 2). Auf diese Berichte kann deshalb nicht abgestellt werden.
4.2 Dr. I.___ hielt mit Bericht vom 31. Oktober 2003 (Urk. 8/33/1) fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser etwa zu 70 % eingeschränkt, wobei sich diese Arbeitsunfähigkeit eher erhöhen würde (Urk. 8/33/1 oben links). Gleichzeitig wies Dr. I.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Schlosser seit 4. September 2003 vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 8/33/1 lit. B). Am 5. November 2003 hielt Dr. I.___ leichtere Schlosserarbeiten als zu 50 % zumutbar und verwies hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf die BEFAS-Abklärungen (Urk. 8/33/2 S. 2). Dem Bericht von Dr. I.___ kann somit nicht schlüssig entnommen werden, wieweit der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit eingeschränkt ist, da Dr. I.___ für letztere auf weitere Abklärungen verwies und für erstere unterschiedliche Angaben machte. Nachdem die BEFAS-Abklärung auch eine medizinische Beurteilung (Urk. 8/57/2; Urk. 8/57/1 S. 7; vgl. vorstehend Erw. 1.2) enthielt, welche den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) zu genügen vermag, ist auf den BEFAS-Schlussbericht vom 20. Februar 2004 (Urk. 8/57/1) abzustellen.
4.3 Die BEFAS-Abklärungen ergaben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosser nicht mehr zugemutet werden könne. In einer körperlich leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer phasenweise sitzen und den Rücken oder die unteren Extremitäten stärker belastende Arbeiten vermeiden können sollte. Häufige Armtätigkeit über Schulterhöhe sei nicht möglich, hingegen leichte Gewichtsbelastungen. Weniger geeignet seien manuell-produktive Tätigkeiten, da dabei eine allgemeine Verlangsamung mit entsprechender Leistungseinschränkung festgestellt worden sei. Günstig seien behinderungsangepasste Tätigkeiten wie Verkauf oder Beratung. Bei einer geeigneten Tätigkeit könne die Restarbeitsfähigkeit von 70 % bei maximal sechsstündiger Präsenzzeit verrichtet werden (Urk. 8/57/1 S. 8).
Weiter habe man festgestellt, dass der Beschwerdeführer praktisch überschaubare Aufgaben rasch erfasse und selbständig angehen könne, aber Mühe habe, sobald er in intellektueller Hinsicht stärker gefordert worden sei. Er sei dann nicht in der Lage gewesen, innerhalb nützlicher Frist eine wirtschaftlich verwertbare Leistung zu erbringen (Urk. 8/57/1 S. 9).
Gestützt auf diese Beurteilung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Schlosser nicht mehr, hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.3 Ausgehend vom bei der A.___ AG im Jahr 2001 erzielten Lohn des Beschwerdeführers von Fr. 84'240.-- (Urk. 8/90 Ziff. 20) ergibt sich unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung im Industriegewerbe für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 1,8 % und 1,2 % (Die Volkswirtschaft 11/2005, S. 87, Tabelle B10.2, lit. D) ein Valideneinkommen von Fr. 86785.-- (Fr. 84'240.-- x 1,018 x 1,012).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, so gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
5.5 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben bei der E.___ fest angestellt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Dabei wurde ein Pensum von etwa 105 Stunden entsprechend einem 65 %-Pensum sowie ein Stundenlohn von Fr. 14.30 vereinbart: Durch die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers ergebe sich eine Einsatzminderung von 35 % und vom Stundenansatz von Fr. 22.-- bei einem Vollpensum erhalte der Beschwerdeführer 65 % (Urk. 8/55).
Medizinisch und berufsberaterisch wäre dem Beschwerdeführer bei dieser Beschäftigung, die dem zumutbaren Anforderungsprofil (vgl. vorstehend Erw. 4.3) weitgehend entspricht, eine Arbeitstätigkeit von 70 % und nicht 65 % zumutbar. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sein Stundenlohn um nochmals 35 % reduziert wurde, wird seiner - körperlichen - behinderungsbedingten Einschränkung doch bereits mit dem reduzierten Pensum entsprochen. Eine mangelnde intellektuelle Flexibilität und behinderungsbedingte Verlangsamung, wie dies die Beschwerdegegnerin annahm (vgl. Urk. 8/53), ist aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht ausgewiesen beziehungsweise nicht auf die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die in der BEFAS-Abklärung beobachtete Verlangsamung wurde zudem lediglich bei manuell-produktiven Tätigkeiten festgestellt (Urk. 8/57/1 S. 8), welche der Beschwerdeführer in einem Tankstellenshop gerade nicht auszuführen hat. Eine aus diesen Gründen vorgenommene Reduktion des Invalidenlohnes muss als invaliditätsfremd betrachtet werden. Der tatsächlich erzielte Lohn ist deshalb nicht als massgeblicher Invalidenlohn heranzuziehen, da der Beschwerdeführer an seinem jetzigen Arbeitsort seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpfen kann. Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit dem vorgesehenen Kniegelenksersatz (vgl. Urk. 8/53 S. 3) eine Reduktion seiner Kniebeschwerden und damit allenfalls eine Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit zu erreichen vermag, so dass bei unveränderten Arbeitsbedingungen auch aus diesem Grund nicht von einer vollen Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könnte.
Somit ist auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
5.6 Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.7 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.8 Angesichts der Zumutbarkeit einer 70%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.3) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002, S. 43, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- pro Monat, mithin Fr. 54684.-- pro Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54684.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 in Höhe von 1,4 % (Die Volkswirtschaft 11/2005, S. 87, Tabelle B10.2) ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014); bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % sind dies Fr. 40464.-- (Fr. 57'806.-- x 0,7). Dabei ist in Anbetracht der körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass er nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann und sich dies erfahrungsgemäss bei Männern lohnverringernd auswirkt (vgl. LSE 2002 S. 28 Tabelle 8), ein Abzug von 10 % zu gewähren. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 36'418.-- (Fr. 40464.-- x 0,9).
5.9 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 86785.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 36'418.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 58 % und somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die dem Beschwerdeführer per 1. Juli 2004 zugesprochene halbe Rente und damit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).