IV.2005.00168

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 19. Oktober 2005
in Sachen
Erbe der D.___, gestorben 15. August 2005, nämlich
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- u. Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1962 geborene D.___ arbeitete seit 1989 bei der Schweizerischen Post, ___, ___, und zwar seit dem 1. November 1999 während 17 Wochenstunden als Briefsortiererin sowie seit Oktober 2002 zusätzlich während 8 Wochenstunden als Aufräumerin. Ab dem 6. November 2002 war sie in diesen Tätigkeiten arbeitsunfähig, wobei sie von März bis Juni 2003 im Unfang eines Teilzeitpensums von 50 % auf einem "Schonposten" eingesetzt wurde (Urk. 8/34, Urk. 8/25). D.___ stellte am 10. November 2003 Antrag auf Berufsberatung, Umschulung und Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung und gab an, seit 1993 an einer Fibromyalgie zu leiden (Urk. 8/38). Nach Beizug mehrerer Arztberichte sowie insbesondere eines Gutachtens vom 24. August 2004 von Dr. med. A.___, FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin/Rehabilitation, (Urk. 8/11) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. September 2004 (Urk. 8/8) das Rentengesuch mangels Vorliegens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads ab.
1.2     Die am 11. Oktober 2004 dagegen erhobene (Urk. 8/7) und am 17. November 2004 eingehend begründete (Urk. 8/5) Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. Dezember 2004 (Urk. 8/2 = Urk. 2) ab.

2.
2.1     Hiergegen liess D.___ am 2. Februar 2005 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen:
„1.  Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2004 sei aufzuheben.
 2.  Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach medizinischen Abklärungen über die Beschwerdeführerin deren Rentenanspruch erneut prüfe.
 3.  Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
 4.  Der Beschwerdeführerin sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
         Zur Begründung führte sie insbesondere an, die Beschwerdegegnerin habe einseitig auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt, der im Gegensatz zu den übrigen Arztberichten eine Fibromyalgie ausschliesse und der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit bescheinige. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt, indem sie das Einholen eines Gutachtens beim Z.__ unterlassen habe.
2.2     Die IV-Stelle hielt in der Beschwerdeantwort vom 14. März 2005 am angefochtenen Einspracheentscheid fest und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.3     Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 21. März 2005 (Urk. 9) der Schriftenwechsel vorerst geschlossen worden war, eröffnete das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Mai 2005 (Urk. 10) die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Die Beschwerdeführerin liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.
2.4     Mit Schreiben vom 16. September 2005 setzte der Rechtsvertreter das Gericht darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin (den Ehemann und ein Kind hinterlassend; vgl. Urk. 13/4) am 15. August 2005 verstorben sei, und reichte eine Vollmacht des Ehemannes (Urk. 13/3) sowie ein ärztliches Zeugnis des Psychiaters Dr. B.___ vom 8. September 2005 (Urk. 13/5) ein.
2.5     Auf die Akten und auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Zwischen den Parteien ist streitig, ob die verstorbene Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dies hängt insbesondere davon ab, ob sie eine Invalidität im rentenbegründenden Ausmass von mindestens 40 % aufweist.
1.2     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellen Verwaltung und Gerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
1.3     Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, finden, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 die bisherigen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen Anwendung. Somit sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 ff.).
1.4     Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG. Damit hat sich inhaltlich, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG), keine Änderung ergeben. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden. Auch Art. 16 ATSG bewirkt keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches vorzunehmen ist. Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von (neu) Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleiches sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erwägung 1.3, mit Hinweisen).

2.
2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Laut Art. 29 Abs. 2 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht (erster Halbsatz von Satz 1).
2.2     Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
         Erwerbsunfähigkeit bedeutet laut Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (oder psychischen, in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
         Arbeitsunfähigkeit bezeichnet nach Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (oder psychischen, in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4    
2.4.1   Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (oder psychischen, in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
2.4.2   Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.5     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).

3.
3.1     Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz erlittener Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.2     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

4.
4.1     Hausarzt Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 30. Dezember 2003 (Urk. 8/14) bei der Versicherten ein chronisch generalisiertes panvertebrales Schmerz-Syndrom mit aktuell lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links, cervikovertebralem bis cervikobrachialem Syndrom links, leichter Wirbelsäulen-Fehlform mit lumbal rechtskonvexer Skoliose, Tendenz zur Hyperlaxizität und Schmerzverarbeitungsstörung, eine Fibromyalgie, eine latente Hypothyreose sowie einen Zustand nach laparoskopischer Hysterektomie ohne Adnexektomie in Intubationsnarkose am 5. September 2003. Das chronisch generalisierte panvertebrale Schmerz-Syndrom und die Fibromyalgie beständen seit mindestens 10 Jahren. Die Versicherte sei seit dem 7. November 2002 aus medizinischen Gründen bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit - so es denn eine solche gäbe - wäre sie indes halbtags arbeitsfähig. Die Prognose sei schlecht, denn es sei bereits eine Chronifizierung eingetreten.
4.2     Dres. med. D.___ und E.___, Spezialärzte FMH für Rheumaerkrankungen, stellten im Bericht vom 24./25. November 2003 (Urk. 8/15) bei der Versicherten die Diagnose einer Fibromyalgie, einer substituierten Hypothyreose und eines Status nach Hysterektomie am 5. September 2003 mit postlaparoskopischer vesikovaginaler Fistel. Die Versicherte sei seit November 2002 und bleibe vorläufig vollständig arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten. Eine Umschulung komme nicht in Frage. Dr. E.___ führte zudem im Schreiben vom 18. Februar 2004 (Urk. 8/13/8) an Dr. med. F.___, ärztlicher Dienst der SBB, der allgemeinen Bundesverwaltung, der Post und der Swisscom, aus, die Versicherte zeige nach wie vor das Vollbild einer generalisierten Fibromyalgie. In diesem Zustand bleibe sie mittelfristig zu 100 % arbeitsunfähig.
4.3     Im medizinischen Gutachten vom 24. August 2004 hielt Dr. A.___ bei der Versicherten als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung bei Schmerzverarbeitungsstörung fest, das panvertebral betont und nicht einer typischen Fibromyalgie zuzuordnen sei. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fand der Arzt eine latente Hypothyreose (medikamentös kompensiert) ohne Struma, anamnestisch Migräne, ein Reizdarmsyndrom und einen Status nach Fistulektomie vagino-vesikal. Die Bilder der mehreren Röntgenuntersuchungen sowie ein MRI von Schädel und Wirbelsäule hätten normale Befunde ergeben. Anamnestisch bestehe bei der Versicherten eine generalisierte Fibromyalgie. Auf Grund der jetzigen Untersuchung mit vier von fünf positiven Waddell-Zeichen sowie Schmerzangabe bei den für Fibromyalgie nicht typischen Kontrollpunkten sei anzunehmen, dass es sich um ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Schmerzverarbeitungsstörung, Dekonditionierung und Selbstlimitierung handle. Ob die Diagnose tatsächlich einer klassischen Fibromyalgie entspreche oder ob eher ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung bei Schmerzverarbeitungsstörung vorliege, habe vielleicht akademische Bedeutung. Wichtig sei hingegen, dass die Bescheinigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin zu Recht in Frage gestellt worden sei, zumal die Versicherte bestätige, dass ihre Beschwerden bei der Arbeit als Sortiererin nicht stärker gewesen seien als zu Hause in Ruhe. Leider habe sie ihre leichte Arbeit als Briefsortiererin aufgegeben, obwohl diese einer sehr gut angepassten Tätigkeit entsprochen hätte. In dieser Tätigkeit wäre sie gegenwärtig zu 40 % und nach einer verbesserten Konditionierung in ungefähr einem halben Jahr zu 50 % als arbeitsfähig zu betrachten.

5.
5.1     In der Beschwerde wird gerügt, dass die Beschwerdegegnerin ein Kurzgutachten, das sie entsprechend der Empfehlung von Dr. C.___ am 10. Februar 2004 bei der Rheumatologischen Klinik des Z.___ zu bestellen beabsichtigt habe, dann doch nicht durchführen liess. Dieses Kurzgutachten wäre für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und als Vorakte für das Gutachten von Dr. A.___ von sehr grosser Bedeutung gewesen. Dem ist einmal entgegen zu halten, dass Dr. C.___ eine spezialärztliche Untersuchung beim Z.___ oder bei Dr. E.___ empfahl, worauf die Beschwerdegegnerin bei Letzterem einen Untersuchungsbericht tatsächlich einholte (Urk. 8/15). In der Folge entschied sie sich, statt eines Kurzgutachtens beim Z.___ ein medizinisches Gutachten bei Dr. A.___ einzuholen (vgl. auch Urk. 3/3). Damit ist sie der gesetzlichen Abklärungspflicht nachgekommen.
5.2     Weiter wird gerügt, Dr. A.___ habe sich mit einem MRI der Wirbelsäule vom 24. Dezember 2002 zufrieden gegeben. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Dr. A.___ nicht nur auf dieses MRI, sondern ebenso auf vier Röntgenbilder betreffend den Schädel sowie die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule stützte, welche zwischen dem 29. Mai 2002 und dem 14. Juli 2004 angefertigt worden waren und die alle normale Befunde gezeigt haben (vgl. Urk. 8/11 S. 4). Mithin hat Dr. A.___ hinreichende und aktuelle bildgebende Materialien beigezogen.
5.3     Ferner wird beschwerdeweise dargelegt, es sei aus medizinischen Gründen unzulässig, aufgrund von gleichzeitigen Schmerzangaben an Kontrollpunkten, die für eine Fibromyalgie nicht typisch seien, sowie von Waddell-Zeichen auf ein Nichtvorhandensein einer Fibromyalgie und das Vorliegen eines generalisierten Schmerzsyndroms zu schliessen. Hierbei handelt es sich indes um eine medizinische Frage, deren Beantwortung in der Kompetenz und im Ermessen der medizinischen Fachperson liegt. Zudem ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade im Grenzbereich von Fibromyalgie und Schmerzverarbeitungsstörungen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht letztlich nicht die genaue Diagnose entscheidend, sondern vielmehr die Frage, welche Arbeitsfähigkeit der versicherten Person trotz der Gesundheitsstörung verbleibt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. April 2005 in Sachen R., I 738/04, Erw. 2.2.1). Diesbezüglich überzeugen die Ausführungen von Dr. A.___, wonach die Versicherte für eine leichte Tätigkeit wie jene als Postsortiererin im Zeitpunkt der Begutachtung zu 40 % und nach einer verbesserten Konditionierung nach ungefähr einem halben Jahr zu 50 % arbeitsfähig sei, zumal sie gemäss eigenen Angaben bei der Arbeit als Postsortiererin nicht mehr Schmerzen erleide als sie zu Hause beim Ruhen und mithin ohne Bewegung habe. Den Ausführungen im Gutachten von Dr. A.___, welches in Kenntnis der Vorakten gefertigt wurde, die von der Versicherten geklagten Gesundheitsstörungen vollumfänglich berücksichtigt sowie begründet und schlüssig ist, kommt eine grössere Beweiskraft zu als den Arztberichten der Dres. C.___ und E.___ - der Erstere ging im Übrigen auch davon aus, dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich wieder arbeitsfähig gewesen wäre, und der Letztere davon, dass sie mittelfristig wieder arbeitsfähig gewesen sei -, weshalb darauf vollumfänglich abzustellen ist. Folglich erübrigt sich die beantragte Durchführung einer weiteren medizinischen Abklärung.
         Daran vermag auch das nachgereichte Arztzeugnis von Dr. B.___ nichts zu ändern (Urk. 13/5). Dieser hatte die Versicherte erst seit dem 17. Mai 2005, also fast ein halbes Jahr nach dem angefochtenen Einspracheentscheid, zu behandeln begonnen, weshalb seine Angaben und Diagnosen nicht für den hier relevanten und zu beurteilenden Zeitraum aussagekräftig sind. Ebensowenig lässt sich aus den Umständen ihres Todes und der in diesem Zeitpunkt gemäss Dr. B.___ vorhandenden depressiven Störung rückblickend darauf schliessen, dass das Gutachten des Dr. A.___ vom 24. August 2004 unschlüssig und nicht beweistauglich sei.

6.
6.1     Die Beschwerdegegnerin bestätigte im angefochtenen Einsprachentscheid vom 29. Dezember 2004 ihre Darlegungen in der Verfügung vom 9. September 2004. Danach hätte die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen im Umfang von 60 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen können und wäre dementsprechend zu 40 % im Haushalt tätig. Im erwerblichen Bereich bemass sie das Valideneinkommen mit Fr. 37'000.--, dem sie ein Invalideneinkommen von Fr. 24'700.-- gegenüberstellte, so dass hieraus ein erwerblicher Invaliditätsgrad von 33 % resultierte. Eine Haushaltsabklärung zur Bestimmung der invaliditätsbedingten Einschränkung im Haushaltsbereich hielt die Beschwerdegegnerin für nicht nötig mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine derartig grosse Einschränkung in diesem Bereich vor, dass bei einer erwerblichen Invalidität von 33 % die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führen könnte.
6.2     Laut Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 8/34) arbeitete die Versicherte seit dem 1. September 1999 zwei Tage (zu 8,5 Arbeitsstunden) pro Woche als Postsortiererin und seit Oktober 2002 zusätzlich einen Arbeitstag (zu 8 Stunden) pro Woche als Aufräumerin, als sie am 6. November 2002 zu 100 % arbeitsunfähig wurde. Für die erste Tätigkeit hätte sie per 1. Januar 2003 einen Jahreslohn von Fr. 25'413.-- und für die zweite Tätigkeit einen solchen von Fr. 9'112.-- erhalten, woraus ein Total von Fr. 34'525.-- resultiert. Indes lässt sich den Lohnangaben der Arbeitgeberin auch entnehmen, dass die Versicherte in den Jahren 2001 und 2002 gewisse Überstunden leistete. Denn sie verrichtete im Jahr 2001 858 Arbeitsstunden und erhielt dafür einen Lohn von Fr. 36'667.--, und im Jahr 2002 838 Arbeitsstunden und erzielte damit ein Salär von Fr. 36'159.--, wovon 96 von den in den Monaten Oktober bis Dezember 2002 geleisteten Arbeitsstunden und der dafür entrichtete Lohn von Fr. 2'192.-- auf die neu aufgenommene Tätigkeit als Aufräumerin entfielen. Schliesslich wurden der Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis November 2003 768 Stunden als Sortiererin mit einem Lohn von Fr. 22'206.-- sowie 352 Stunden als Aufräumerin mit einem Lohn von Fr. 7'977.-- bezahlt.
         Es ist ungewiss, ob die Versicherte angesichts der im Oktober 2002 neu aufgenommenen Tätigkeit als Aufräumerin tatsächlich weiterhin Überstunden geleistet hätte. Angesichts dieser Frage ging die Beschwerdegegnerin in vertretbarer Weise davon aus, dass die Versicherte ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Teilerwerbstätigkeit von ungefähr 60 % geleistet und damit im Jahr 2003 ein den beiden vorangegangenen Jahren vergleichbares Valideneinkommen von aufgerundet Fr. 37'000.-- erwirtschaftet hätte. Dies lässt sich nicht beanstanden.
6.3     Zwecks Ermittlung eines Invalideneinkommens von Fr. 24'700.-- ging die IV-Stelle offensichtlich von einem Prozentvergleich aus. Denn jener Betrag entspricht dem aufgerundeten Einkommen, das die Versicherte mit einem Teilzeitpensum von 40 % in der vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit hätte erzielen können (Fr. 37'000.-- x 40/60). Dies ist insoweit nicht zu beanstanden, als es der Versicherten medizinisch-theoretisch zumutbar gewesen ist, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit in ihrer Art unverändert fortzusetzen und hierbei eine entsprechend dem ihr zumutbaren Pensum zu erzielenden Verdienst zu erwarten gehabt hätte.
         Indes ist zu berücksichtigen und lässt die Beschwerdegegnerin dabei ausser Acht, dass das Arbeitsverhältnis per 1. November 2004 effektiv aufgelöst wurde (Urk. 8/25), weshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf einen Prozentvergleich anhand der vor und nach dem Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit abgestützt werden kann. Vielmehr sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (29. Dezember 2004) die statistisch ermittelten Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen. Laut Tabelle TA 1 der LSE 2002 (Bundesamt für Statistik, Die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, Neuenburg 2004, S. 43) betrug im privaten Sektor der monatliche Bruttolohn (Medianwert und unter Einrechnung allfälliger dreizehnter Monatslöhne) für einfache und repetitive Arbeiten, welche die der Versicherten zumutbar gewesenen Tätigkeiten umfassen, im Jahre 2002 bei 40 Wochenarbeitsstunden für Frauen Fr. 3'820.--. Angepasst an die Nominallohnerhöhung für Frauen von 1,7 % bis ins Jahr 2003 (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, Neuenburg 2004, S. 39) und von 1,1 % bis ins Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2005, Tabelle B 10.3 S. 99) sowie an die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahre 2004 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2005, S. 98, Tabelle B.9.2 [neuere Ergebnisse liegen noch nicht vor]) würde der als Invalideneinkommen anrechenbare Verdienst bei einem Teilzeiterwerb im Umfang von 40 % im Jahr 2004 monatlich Fr. 1'638.-- (Fr. 3'820.-- x 1,017 x 1,011 x 41,7/40 x 0,40) und jährlich Fr. 19'656.-- betragen. Ein leidensbedingter Abzug hiervon rechtfertigt sich schon deshalb nicht, weil die Versicherte das Valideneinkommen bei der Briefpost als einem Unternehmen des Bundes erzielte, welches deutlich höhere Löhne als die Privatwirtschaft bezahlt (vgl. Bundesamt für Statistik, LSE 2002, S. 46).
         Aus der Gegenüberstellung des Einkommens mit Behinderung von 19'656.-- und desjenigen ohne Behinderung von Fr. 37'000.-- (die Post-Löhne 2004 erfuhren keine generelle Erhöhung; vgl. Medienmitteilung der Gewerkschaft Kommunikation vom 13. Dezember 2003) resultiert ein invaliditätsbedingter Einkommensverlust von Fr. 17'344.--, was einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 46,88 % entspricht.
6.4     Angesichts einer Teilerwerbstätigkeit von 60 % veranschlagte die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung den Anteil der Haushaltstätigkeit auf 40 %. Ausgehend von der gemäss BGE 125 V 162 anzuwendenden Formel 'Anteil Erwerbsbereich x Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich + Anteil Haushaltsbereich x Anteil Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich = Gesamtinvaliditätsgrad' müsste demnach die Versicherte im Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von mindestens 29,68 % ausweisen (0,6 x 46,88 % + 0,4 x 29,68 % = 40 %), damit im Ergebnis ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultierte.

7.
7.1     Die Behinderung der versicherten Person im Haushaltsbereich hat die IV-Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV anhand einer Haushaltsabklärung vor Ort zu ermitteln. Diese Abklärung stellt im Allgemeinen eine beweistaugliche Grundlage zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich dar. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c), oder wenn es zugleich um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht. Im zweiten Fall ist bei einem abweichenden Ergebnis in der Regel der ärztlichen Einschätzung grösseres Gewicht beizumessen (AHI 2004 S. 139 Erw. 5.3).
7.2     Vorliegendenfalls verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Haushaltsabklärung vor Ort und begründete dies damit, dass eine solche Abklärung im Verhältnis zum Invaliditätsgrad von 33 %, den die IV-Stelle für den Erwerbsbereich errechnet hatte, sicherlich keine derart starke Behinderung im Tätigkeitsbereich ergeben würde, dass gesamthaft ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultieren könnte.
7.3     Ein Verzicht auf die Haushaltsabklärung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise zulässig, wenn angesichts eines sehr tiefen Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich ein relativ hoher Grad im Haushaltsbereich erforderlich wäre, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juni 2004 in Sachen S., I 246/03, wo nach Erw. 5.2.3 ein Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 46 % erforderlich gewesen wäre). Da jedoch der Invaliditätsgrad der Versicherten im Erwerbsbereich nach Verlust der Arbeitsstelle Anfang November 2004 46,88 % beträgt, würde ein Invaliditätsgrad von 29,68 % im Haushaltsbereich für das Erreichen eines rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrades von 40 % ausreichen. Das Vorliegen eines Invaliditätsgrads von 29,68 % im Haushaltsbereich kann indes im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Daher hat die IV-Stelle im Ergebnis zu Unrecht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet. Trotz des Ablebens der Versicherten ist eine solche Abklärung vor Ort unter Beizug des Ehemannes durch eine Fachperson der IV-Stelle - allenfalls in Begleitung einer Ärztin oder eines Arztes des RAD - vorzunehmen, wobei von einer Arbeitsfähigkeit der Versicherten für leichte Tätigkeiten von 40 % auszugehen ist.

8.       Im Ergebnis steht damit fest, dass die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Streitsache zu Unrecht auf eine Abklärung der Einschränkung im Tätigkeitsbereich Haushalt und damit auf eine genaue Ermittlung des Invaliditätsgrads der Versicherten in diesem Bereich verzichtete. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Haushaltsabklärung im aufgezeigten Rahmen (vgl. Erw. 7.3) nachhole und hernach über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge. 

9.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der in die Rechtsstellung der verstorbenen Versicherten eingetretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine vom Gericht nach Massgabe der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des notwendigen sowie ausgewiesenen Aufwands festzusetzende Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung). Nach Einsicht in die Kostennote vom 16. September 2005 (Urk. 14) und unter Anwendung eines massgebenden Stundenansatzes von Fr. 170.-- ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.-- (inklusive MWSt und Barauslagen) festzusetzen. Dies entspricht - gerundet - einer Entschädigung für einen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden und Barauslagen von Fr. 11.85. Nicht ausgewiesen sind 1,8 Stunden (Positionen 4.2.2005 und 5.7.2005) sowie die "Zahlung an Unispital, 17.6.2005" in Höhe von Fr. 40.--.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch von D.___ neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 12, Urk. 13/1-5 und Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).