Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00169
IV.2005.00169

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 18. August 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1966, ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 1999, 2000, 2002, 2003; Urk. 9/65 Ziff. 2-3, Urk. 9/18 S. 4 unten). Er arbeitete zuletzt vom 19. März 1991 bis zum 31. August 2002 bei der A.___ AG, ___, als Bauarbeiter im Strassenbau (Urk. 9/58 Ziff. 1 und 5). Sein letzter effektiver Arbeitstag war der 13. August 2001 (Urk. 9/58 Ziff. 6). Er meldete sich am 5. August 2002 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/41). Ebenfalls am 5. August 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 9/65 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte (Urk. 9/19-20, Urk. 9/28/1-5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/58) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/59). Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 9/17). Es wurde eine Berufsberatung durchgeführt (Urk. 9/49) und im Rahmen der Arbeitsvermittlung vom 5. Mai 2003 bis zum 31. Oktober 2003 ein Arbeitstraining als Eingliederungsmassnahme vorgesehen (Urk. 9/34, Urk. 9/39). Mit Verfügung vom 24. April 2003 wurde dem Versicherten ein Taggeld während der Durchführung der beruflichen Massnahmen zugesprochen (Urk. 9/14). Das Arbeitstraining wurde nach zwölf Tagen abgebrochen (Urk. 9/38 Ziff. 5); im Anschluss daran verfügte die IV-Stelle am 11. Juni 2003 den Abbruch der beruflichen Massnahmen (Urk. 9/13). Sie veranlasste sodann eine medizinische Abklärung (Urk. 9/18).
         Mit Verfügung vom 20. August 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente (Urk. 9/10). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, am 20. September 2004 Einsprache (Urk. 9/8), welche er am 25. Oktober 2004 ergänzte (Urk. 9/5). Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2004 (richtig: 2005; Urk. 2) wies die IV-Stelle diese ab.
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Reich, am 4. Februar 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Berichtes der psychiatrischen Poliklinik Zürich und auf Erbringung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung des Sistierungsantrages sowie die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 21. März 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.6     Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 7 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:(1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
         (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
         (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
         (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
         Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2).
1.7     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer machte geltend, die Zumutbarkeit einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit beruhe auf der Annahme, er sei nicht kooperativ und habe sich bei den durchgeführten Tests selbst limitiert. Diese Einschätzung sei stark subjektiv und trage seinen psychischen Beschwerden keine Rechnung. Nachdem feststehe, dass er an psychischen Beschwerden leide, die sein Testverhalten massgeblich beeinflussten, sei davon auszugehen, dass bei einer erneuten Überprüfung kaum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten attestiert werde, sondern maximal eine 50%ige (Urk. 9/5 S. 2). Sein Hausarzt habe ihn am 13. Januar 2005 für eine erneute Beurteilung durch die psychiatrische Poliklinik Zürich angemeldet. Bis zum Vorliegen dieser neuen Beurteilung sei das Verfahren zu sistieren (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, die medizinischen Abklärungen seien umfassend gewesen. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen beziehungsweise veränderten Sachverhalt geltend gemacht. Aus rheumatologischer Sicht sei ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar; aufgrund der geringfügigen rheumatologischen Befunde sei anfänglich auch der Hausarzt des Beschwerdeführers von der Zumutbarkeit einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Später habe er die Arbeitsfähigkeit bei unverändertem Gesundheitszustand auf 50 % reduziert, wohl unter dem Eindruck des anhaltenden subjektiv imponierenden Schmerzgeschehens, der festgestellten depressiven Entwicklung und der somatoformen Schmerzstörung. Gemäss der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts begründe Letzteres grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2 S. 3). Gemäss der Begutachtung durch Dr. B.___ sei aus psychiatrischer Sicht höchstens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % begründet. Bei Gewährung eines sogenannten Leidensabzuges von 10 % werde die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt, weswegen ein höherer Abzug nicht gerechtfertigt sei (Urk. 2 S. 4).
2.3     Streitig und zu prüfen ist die Einschränkung des Beschwerdeführers in seiner Arbeitsfähigkeit und ob ihm damit zusammenhängend ein Leistungsanspruch zusteht.

3.
3.1     Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital E.___, ___, führten in ihrem Bericht vom 12. November 2001 aus, der Beschwerdeführer sei vom 9. bis zum 19. Oktober 2001 im Stadtspital hospitalisiert gewesen, nachdem er wegen eines therapierefraktären Thorakovertebralsyndroms (spontanes Auftreten am 20. August 2001) von den hausinternen Ärzten des Rheumatologischen Ambulatoriums zugewiesen worden sei (Urk. 9/28/5 S. 1). Das thorakolumbale Schmerzsyndrom sei mechanischer Natur und werde durch eine Fehlstatik des Achsenskeletts mit leichtgradiger Torsionsskoliose sowie eine Dysbalance der Rumpfmuskulatur begünstigt. Ausserdem fänden sich diskrete Zeichen eines durchgemachten Morbus Scheuermann. Anhaltspunkte für eine neurologische Querschnittssymptomatik fehlten. Aufgrund von klinischen Resultaten und einem unauffälligen MRI der Brustwirbelsäule ergäben sich keine Hinweise für eine seronegative Spondarthropathie, eine infektiöse Grunderkrankung oder eine thorakale Raumforderung. Bei einer Chronifizierung dürfte eine psychosoziale Belastungssituation von erheblicher Bedeutung sein (unbefriedigende Arbeitsplatzsituation, finanzielle Verpflichtungen gegenüber Familienmitgliedern in der Herkunftsregion Kosovo, schwierige Finanzierbarkeit des Lebensunterhalts der bald fünfköpfigen Familie; Urk. 9/28/5 S. 2). Dies habe ein psychologisches Konsilium mit Dr. med. F.___ am 10. Oktober 2001 ergeben (Urk. 9/28/5 S. 1 unten).
         Unter ausgebautem Therapieprogramm mit aktiver und passiver Physiotherapie, Ergonomie und Teilnahme an der vom internen Psychologen Dr. F.___ geführten Entspannungsgruppe sowie unter Beigabe von Saroten zur zentralen Schmerzmodulation hätten die Beschwerden nur wenig beeinflusst werden können. Auf eigenen Wunsch hin sei der Beschwerdeführer am 11. Tag entlassen worden (Urk. 9/28/5 S. 2).
         Aus rheumatologischer Sicht beurteilten die Ärzte den Beschwerdeführer ab dem 5. November 2001 zu 100 % arbeitsfähig. Zur Verhinderung einer Schmerzausweitung empfahlen sie einen baldigen Arbeitsversuch (Urk. 9/28/5 S. 2).
3.2     Dr. med. G.___, Oberarzt, und H.___, Ergotherapeutin Ergonomie, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Z.___, berichteten am 7. Februar 2002 über die Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 9/20/6 S. 1). Das arbeitsbezogen relevante Problem sei - soweit beurteilbar - eine Funktionsstörung im Bereich der linken Schulter im Sinne einer ungenügenden Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seiner Arbeit als Strassenbauer beim Hantieren der 20 bis 30 kg schweren Asphaltstücke zumindest teilweise eingeschränkt. Das Hantieren mit 50 kg schweren Zementsäcken sei nicht möglich. Andere funktionelle Limiten hätten nicht beobachtet werden können. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers beurteilten sie als schlecht. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine Selbstlimitierung hin. Der Beschwerdeführer habe sich bei den abgebrochenen Tests bis knapp zu einem maximalen (Heben über Kopf) beziehungsweise knapp zu einem schweren Gewicht (Heben horizontal) belasten lassen. Die Konsistenz habe aufgrund der Selbstlimitierung nicht beurteilt werden können. Grundsätzlich sei ihm eine mittelschwere Arbeit zumutbar, auch wenn dies aufgrund der Selbstlimitierung nicht abschliessend beurteilbar gewesen sei (Urk. 9/20/6 S. 2).
3.3     Dr. G.___ und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Z.___, führten in ihrem Bericht vom 4. Juni 2002 aus, beim Beschwerdeführer seien 1996 zum ersten Mal Schmerzen am thorakolumbalen Übergang aufgetreten, welche unter ambulanter Physiotherapie praktisch vollständig verschwunden seien (Urk. 9/28/3 S. 1). Am 20. August 2001 hätten sich ohne ein bekanntes Unfallereignis ziehende bis stechende Schmerzen im Brustwirbelsäulenbereich eingestellt. Trotz unterschiedlicher Therapien sei keine namhafte Besserung eingetreten. Seit Januar 2002 klage der Beschwerdeführer auch über ziehende Schmerzen im Nacken, zeitweise mit Ausstrahlungen in die linke Schulter. Eine Verstärkung der Schmerzen trete ein nach ein bis zwei Stunden Sitzen, zwei Stunden Gehen, Vornüberneigen und wieder Aufrichten. Es bestehe keine Husten- oder Niesschmerzprovokation. Als Befund nannten die Ärzte einen übergewichtigen Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand. Der Wirbelsäulenstatus zeigte eine thorakal linkskonvexe, lumbal rechtskonvexe Skoliose, eine verstärkte Lordose sowie eine tief auslaufende thorakale Kyphose mit Kopfprotraktion. Es bestehe eine Druckdolenz über dem Processus spinosi C2/C3, Th1-Th12, L3-L5 sowie paravertebral auf dem gleichen Niveau beidseits (Urk. 9/28/3 S. 2). Zudem liege eine Tendomyose im Musculus levator scapulae sowie im Pars descendens des Musculus trapezius links vor. Die Wirbelsäule sei mit Ausnahme der um einen Drittel eingeschränkten Brustwirbelsäulen-Extension in allen Abschnitten frei beweglich mit Endphasenschmerzen allseits. Die Überprüfung der Rotatorenmanschette habe keine Defizite ergeben. Die Gelenke seien frei beweglich, der grobkursorische Neurostatus sowie periphere vaskuläre Status seien intakt. Der Beschwerdeführer leide an einem mittlerweile panvertebralen, thorakolumbal betonten Schmerzsyndrom bei Fehlstatik des Achsenskeletts, Status nach Morbus Scheuermann, muskulärer Dysbalance mit Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur sowie einer Symptomausweitung. Die am 6. und 7. Februar 2002 durchgeführte Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 9/28/4) habe folgende Leistungen ergeben: Heben vom Boden bis Taille 25 kg, Heben horizontal 20 kg, Heben Taille bis Kopfhöhe 12,5 kg. Es seien jedoch die schlechte Leistungsbereitschaft und die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers zu erwähnen, die keine schlüssige Beurteilung zugelassen hätten. Die Ärzte empfahlen deswegen eine „arbeitsbezogene Rehabilitation light“ koordiniert mit der regionalen Arbeitsvermittlungsstelle bezüglich einer Arbeitsaufnahme als einen sinnvollen Lösungsansatz (Urk. 9/28/3 S. 2).
3.4     Dr. med. J.___, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Z.___, führte am 10. Juli 2002 eine funktionelle Ultraschalluntersuchung durch, welche etwas tendinotisch veränderte Supraspinatussehnen (rechtsbetont) ohne relevante Läsionen ergab (Urk. 9/20/4).
3.5     Dr. med. L.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 12. August 2002 aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 20. August 2001 bei ihm in Behandlung (Urk. 9/28/1 lit. D.1). Sein Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 9/28/1 lit. C.1). Anlässlich der letzten Untersuchung vom 23. Juli 2002 habe sich weiterhin ein panvertebrales Syndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und ausgeprägtem paravertebralen Muskelhartspann gezeigt. Zusätzlich bestehe eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes mit Schmerzen vor allem bei Abduktion und Aussenrotation. Die bisher durchgeführten Therapien hätten keinen Erfolg gebracht. Durch die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei es zu einer zunehmenden depressiven Entwicklung gekommen (Urk. 9/28/1 lit. D.2). Als Diagnosen nannte Dr. L.___ (Urk. 9/20/1 lit. A):
         - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei
                   - Fehlstatik des Achsenskelettes
                   - Status nach Morbus Scheuermann
         - Periarthropathia humero scapularis links
         - Depression
         Der Beschwerdeführer sei seit dem 20. August 2001 in seinem angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/28/1 lit. B). In einer angepassten, leichten Tätigkeit mit Wechselpositionen sei er voll arbeitsfähig (Urk. 9/28/2).
3.6     Dr. G.___, Oberarzt, und Dr. med. M.___, Oberassistent, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Z.___, führten in ihrem Bericht vom 6. September 2002 über die ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation aus, der Beschwerdeführer leide seit August 2001 an anhaltenden thorakolumbal betonten lumbovertebralen Schmerzen. Es liessen sich eine Fehlstatik des Achsenskelettes und ein Status nach Morbus Scheuermann objektivieren. Wegen Verdacht auf eine PHS tendinotica links sei eine Ultraschalluntersuchung der Rotatorenmanschette veranlasst worden, welche leichtgradig rechtsbetonte tendinotische Veränderungen der Supraspinatussehne ohne relevante Läsionen und ohne eine Bursitis gezeigt hätten (Urk. 9/20/3 S. 1).
         Während des Trainingsprogramms hätten sich eine ausgeprägte Selbstlimitierung und ein ungenügender Einsatz des Beschwerdeführers beobachten lassen (Urk. 9/20/3 S. 1; vgl. Urk. 9/20/5 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe sich nicht in der Lage gezeigt, ein gewisses Mass an Schmerzen bei gleichzeitig niedrig dosierter analgetischer Therapie zu tolerieren. Die vereinbarten Ziele seien nicht erreicht worden, die gezeigte Belastbarkeit sei minimal gewesen. In einem Zwischentest habe sich bei ähnlicher Beschwerdeintensität eine deutlich tiefere Leistungsbereitschaft im Vergleich zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 9/20/6) gezeigt. Deswegen sei die ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation vorzeitig abgebrochen worden. Als Diagnosen nannten die Ärzte (Urk. 9/20/3 S. 1):
         - chronisches panvertebrales thorakalbetontes Schmerzsyndrom
            (spontane Manifestation 20. August 2001)
         - Status nach Morbus Scheuermann
         - Verdacht auf Somatisierungsstörung
         - Status nach mehrwöchigem thorakolumbalen Schmerzsyndrom 1996
         Für leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit bestehe ab Anfang September 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/20/3 S. 2).
3.7     In seinem Bericht vom 23. Juni 2003 führte Dr. L.___ aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 9/20/1 lit. C.1); der Beschwerdeführer klage weiterhin über kaum erträgliche, belastungsabhängige Rückenschmerzen, Schulterschmerzen links sowie rezidivierende Kopfschmerzen (Urk. 9/20/1 lit. D). Seit dem 20. August 2001 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter (Urk. 9/20/1 lit. B). In einer angepassten, leichten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten sei ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar (Urk. 9/20/2 S. 2). Wegen der psychischen Problematik habe er den Beschwerdeführer an die psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ überwiesen (Urk. 9/20/1 lit. D; vgl. Urk. 9/20/7).
3.8     Dr. med. N.___, Oberärztin, und Dr. med. O.___, Assistenzarzt, Psychiatrische Poliklinik, ___, führten in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2003 aus, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2002 von Dr. L.___ überwiesen worden (Urk. 9/19 S. 1). Der Beschwerdeführer habe über seit August 2001 auftretende Rückenschmerzen geklagt, die sich trotz intensiver medikamentöser und physiotherapeutischer Massnahmen nicht gebessert hätten. Er führe seine reduzierte Stimmung auf die Schmerzen zurück. Er schlafe schlecht, habe weniger Appetit und sei traurig wegen der Schmerzen. Zudem fühle er sich energielos und er wisse nicht wie weiter (Urk. 9/19 lit. D.4).
         Die Ärzte beurteilten sein Bewusstsein als unauffällig und in allen Qualitäten orientiert. Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien aufgrund der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten kaum überprüfbar, wahrscheinlich unauffällig. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer auf seine Schmerzen eingeengt und entsprechend inhaltlich vor allem um die Schmerzthematik kreisend. Hinweise auf ein psychotisches Erleben beständen keine. Der Beschwerdeführer sei jedoch im Affekt leicht deprimiert, hoffnungslos und ohne Zukunftsaussicht. Zudem habe er sich klagsam und jammerig gezeigt. Sein Jammern habe er durch Antrieb und Psychomotorik, schmerzverzehrtes Gesicht und Schonhaltung zum Ausdruck gebracht (Urk. 9/19 lit. D.5).
         Da die Ärzte den Beschwerdeführer in der Zeit vom 31. Oktober 2002 bis zum 5. Februar 2003 lediglich vier Mal gesehen hätten, sei ihnen einzig möglich, eine Verdachtsdiagnose auszusprechen; dies im Sinne eines Verdachts auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie auf eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0; Urk. 9/19 lit. A). Eine Therapie sei nicht zustande gekommen. Weder psychotherapeutische Bemühungen noch eine psychiatrische Medikation seien vom Beschwerdeführer akzeptiert worden. Die Ärzte hätten die Behandlung bei fehlender Therapiemotivation seitens des Beschwerdeführers abgeschlossen (Urk. 9/19 lit. D.7). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten Dr. N.___ und Dr. O.___ einzig fest, dass der Beschwerdeführer durch Dr. L.___ arbeitsunfähig geschrieben worden sei (Urk. 9/19 lit. B).
3.9     Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 11. Februar 2004 aus, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben bis 1996 gesund gewesen (Urk. 9/18 S. 3). Danach seien plötzlich Rückenschmerzen aufgetreten, welche sich allmählich verstärkt und sich auf die gesamte linke Seite ausgedehnt hätten. Ausserdem sei er sehr vergesslich und schlafe schlecht. Dr. B.___ beurteilte den Beschwerdeführer als bewusstseinsklar und allseits orientiert (Urk. 9/18 S. 4). Eine Verständigung sei im Grossen und Ganzen möglich gewesen. Obwohl der Beschwerdeführer mit einem Dolmetscher gekommen sei, habe er sich vorerst mit dem Beschwerdeführer alleine unterhalten, um seine Verständigungsmöglichkeiten zu prüfen. Zu Schwierigkeiten sei es erst gekommen, als er die psychische Situation habe besprechen wollen, da der Beschwerdeführer angab, die Frage nicht zu verstehen. Danach habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer auch in Anwesenheit des Dolmetschers kaum etwas Spontanes über seine psychische Situation habe sagen können (Urk. 9/18 S. 3 unten). Auf die gestellten Fragen habe er geordnet geantwortet; die Funktionen der Merkfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Konzentration seien unauffällig gewesen. Zu grossen Problemen sei es einzig bei den Datenangaben gekommen. Während des Gesprächs sei der Beschwerdeführer die meiste Zeit halb liegend an der Rückenlehne angelehnt dagesessen. Abgesehen von wenigen Augenblicken habe er schmerzhafte Grimassen produziert, gepustet sowie geächzt und mit der linken, schmerzhaften Körperseite groteske Bewegungen ausgeführt. Dr. B.___ nannte als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F.45.4) und eine einfache Persönlichkeit mit Neigung zu depressiven und konversiven Reaktionen (Urk. 9/18 S. 4 unten). Aufgefallen sei sein massiv demonstratives Verhalten, die Uneinsichtigkeit und Sturheit in Bezug auf seine Krankheit. Vom psychischen Zustand her lasse sich infolge depressiver Reaktionen leichten Grades eine Arbeitsunfähigkeit unterhalb von 20 % bestätigen. Bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse man sich hauptsächlich an den somatischen Befund halten (Urk. 9/18 S. 5).

4.      
4.1     Bei der Würdigung der Arztberichte ist zu berücksichtigen, dass Dr. L.___ zum einen der Hausarzt des Beschwerdeführers ist und seine Aussagen aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen können (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Zum anderen beurteilte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit anfänglich mit 100 % und danach nur noch mit 50 %, obwohl er den Gesundheitszustand als stationär beschrieb und auf keine massgebenden Veränderungen hinwies (vgl. vorstehend Erw. 3.5 und 3.7). Seine Angaben sind somit widersprüchlich (vgl. auch Urk. 9/48 S. 2 Ziff. 1), weswegen darauf nicht entscheidend abgestellt werden kann. 
4.2     Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ legten in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2003 (Urk. 9/19) die medizinischen Zusammenhänge dar, wiesen jedoch in Bezug auf eine somatoforme Schmerzstörung auf eine Verdachtsdiagnose hin, da sie den Beschwerdeführer lediglich vier Mal gesehen hätten. Bezüglich einer dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit machten sie keine eigenen Angaben, sondern hielten fest, dass ihm sein Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte. Daher kann bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht auf diesen Bericht abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.3-4).
4.3     In seinem Fachgutachten vom 11. Februar 2004 (Urk. 9/19/18) berücksichtigte Dr. B.___ die Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden. Er legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen, wobei er in logischer Weise ebenfalls das Verhalten und die Reaktionen des Beschwerdeführers in die Beurteilung einbezog. Die festgestellte somatoforme Schmerzstörung weist gemäss überzeugender Begründung des Experten keine derartige Schwere auf, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Dr. B.___ verwies denn auch für die Gesamtbeurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die somatischen Befunde, da aus psychiatrischer Sicht höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe. Obwohl die Untersuchung in deutscher Sprache erfolgte, kann auf das Gutachten abgestellt werden da der Beschwerdeführer sich auf Deutsch verständigen kann und zudem ein Dolmetscher beigezogen wurde. Andere Gründe, welche gegen eine Verwertung des Gutachtens sprechen, wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Der Bericht von Dr. B.___ erfüllt mithin die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3-4), weshalb darauf abzustellen ist.
4.4     Die Beurteilungen durch die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin, Universitätsspital Z.___, sind für den rheumatologischen Bereich umfassend und beruhen auf den erforderlichen Untersuchen (vgl. Urk. 9/20/6, 9/28/3, 9/20/3). Sie wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Aus rheumatologischer Sicht ist dem Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. Diese Einschätzung aus rheumatologischer Sicht ist vor dem Hintergrund der durch Dr. B.___ festgestellten somatoformen Schmerzstörung trotz des Abbruchs der Tests verwertbar, da die Voraussetzungen für eine Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung (vgl. Erw. 1.6 und Erw. 4.4) nicht erfüllt sind. Ausserdem steht die Einschätzung in Übereinstimmung mit jener der Ärzte des Stadtspitals E.___ (vgl. Urk. 9/28/5).
4.5     Zusammenfassend kann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung bezüglich diagnostizierter somatoformer Schmerzstörungen (vgl. vorstehend Erw. 1.6 in Verbindung mit Erw. 3.9), der wiederholt festgestellten Selbstlimitierung, der Zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung (vgl. vorstehend Erw. 3.1-3, 3.6, 3.8-9) und der übrigen Diagnosestellungen festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit mindestens zu 80 % zu arbeiten. Diese Einschätzung berücksichtigt sowohl die psychische wie auch die somatische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Denn beim Beschwerdeführer ist eine mitwirkende, psychische Komorbität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer für die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess nicht ausgewiesen.
4.6     Nach Gesagtem bleibt kein Raum für weitere medizinische Abklärungen. Der Sachverhalt erweist sich als genügend abgeklärt, weshalb kein Anlass besteht, das Ergebnis einer weiteren, im massgebenden Beurteilungszeitpunkt (vgl. vorstehend Erw. 1.2) noch nicht erfolgten Abklärung durch die Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ abzuwarten. Demzufolge ist der diesbezügliche Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b). Der Beschwerdeführer war zuletzt hauptberuflich als Bauarbeiter im Strassenbau bei der A.___ AG, ___, tätig (Urk. 9/58). Gemäss Auskunft der A.___ AG hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 ein Einkommen von rund Fr. 62'400.-- (13 x Fr. 4'800.--; Urk. 9/58 Ziff. 16) erzielt. Dieser Lohn ist der Lohnentwicklung bis zum Erlass des Einspracheentscheides (4. Januar 2005) anzupassen. Da die Nominallohnzunahme im Jahr 2003 1,4 % und im Jahr 2004 0,9 % betrug (vgl. Die Volkswirtschaft 6/2005 S. 83 Tab. B 10.2), ergibt sich ein massgebendes Valideneinkomen von Fr. 63'843.-- (Fr. 62’400.-- x 1,014 x 1,009).
5.2     Die Beschwerdegegnerin hat sich für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die gemäss Rechtsprechung beiziehbaren Tabellenlöhne abgestellt; dies ist insbesondere dann angezeigt, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle körperlich leichten Tätigkeiten und dies in einem Vollzeitpensum. Damit stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken.
         Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung im Jahr 2003 von 1,4 % und im Jahr 2004 von 0,9 % angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 58'326.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7 x 1,014 x 1,009).
5.4     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale    einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
         Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer nur noch für leichte bis mittelschwere Arbeiten eingesetzt werden kann und dies nur in einem Teilzeitpensum von 80 %, so dass er auch im Rahmen angepasster Tätigkeiten möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen hat (vgl. LSE 2002, S. 28, Tabelle T8). Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung des Lebens- und Dienstalters sowie der Aufenthaltskategorie C (vgl. Urk. 9/63, BGE 126 V 79 lit. 5 cc).
         Ein Abzug von 10 % erweist sich unter diesen Umständen als angemessen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 2. November 2000, I 321/99, A. vom 16. Juli 2001, I 293/00, K. vom 8. August 2001, I 539/00, F. vom 14. November 2001, I 683/00, R. vom 18. März 2002, I 33/01, M. vom 18. Juni 2002, I 599/01, O. vom 8. Mai 2003, I 327/01 und W. vom 9. Mai 2003, I 637/02).
         Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52’493.-- (Fr. 58'326.-- x 0,9) und bei einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 80 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 41'995.-- (Fr. 58'326.-- x 0,9 x 0,8). 
5.5     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 63'843.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 41'995.-- (vorstehend Erw. 5.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 21'848.--, was einen Invaliditätsgrad von 34 % ergibt.
         Der anspruchsverneinende Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht beschliesst:
            Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).