Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00170
IV.2005.00170

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 31. August 2006
in Sachen
V.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller
Delphinstrasse 5, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       V.___, geboren 1945, von Beruf Bauschlosser, im Haupterwerb als Betriebsschlosser und Werkmeister bei der A.___ AG in Zürich sowie im Nebenerwerb selbstständig im Metall- und Montagebau tätig, meldete sich am 6. Juli 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/51).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin bei der A.___ AG den Arbeitgeberbericht vom 23. Juli 2001 ein (Urk. 12/50) und tätigte berufsberaterische Abklärungen (Urk. 12/47). Des Weiteren holte die IV-Stelle bei Dr. med. B.___ die Arztberichte vom 28. September 2001 ein (Urk. 12/16/2, Urk. 12/16/4). Dr. B.___ legte seinen Berichten zusätzlich den im Abklärungsverfahren der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eingeholten Bericht von Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie, vom 31. August 2001 bei (Urk. 12/16/5).
         Hernach sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine am 3. Dezember 2001 beginnende und bis zum 28. Februar 2002 dauernde Umschulung zum Taxifahrer zu (vgl. Urk. 12/13-14). Mit Verfügung vom 25. April 2002 erfolgte die Verlängerung der Umschulungsmassnahme bis 30. Juni 2002 (Urk. 12/12). Mit Verfügung vom 19. Juli 2002 erfolgte die Aufhebung der beruflichen Massnahme per 31. Mai 2002 (Urk. 12/10).
         Nach Einholung des Arztberichts von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, vom 25. Juni 2002, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. August 2004 unter Bezugnahme auf die Abklärungen und den Rentenentscheid der SUVA (Urk. 12/28) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 12/9).
         Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 20. September 2004 Einsprache (Urk. 12/8). Diese Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 ab (Urk. 12/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Februar 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache mit der Auflage an die IV-Stelle zurückzuweisen, die Restarbeitsfähigkeit gestützt auf eine neue Abklärung des Zumutbarkeitsprofils durch eine unabhängige Stelle abklären zu lassen und gestützt darauf über den Rentenanspruch neu zu verfügen. Eventualiter sei die ihm eine ganze Rente zuzusprechen und subeventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Beschwerdeverfahren gegen die SUVA (vgl. Prozess Nr. UV.2004.00295) einzustellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
         In der Beschwerdeantwort vom 17. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Klärung der Eintretensfrage im Verfahren UV.2004.00295 eingestellt. Gleichzeitig wurde die Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Manuela Schiller, Zürich, antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 18).
         Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 wurde die Sistierung aufgehoben und dem Versicherten Gelegenheit zur Erstattung einer Replik gegeben (Urk. 20). Der Versicherte reichte die Replik am 30. Januar 2006 ein mit dem präzisierten Eventualbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine ganze, eventuell auch eine Teilrente (3/4-Rente, halbe Rente, 1/4-Rente) zuzusprechen (Urk. 25). Die IV-Stelle verzichtete am 14. Februar 2006 auf Duplik (Urk. 31). Am 29. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und gleichzeitig die Akten der SUVA beigezogen (Urk. 32). Diese gingen am 12. April 2006 ein (Urk. 34, Urk. 35/1-128).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowie die hierzu beachtlichen Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 1 ff. Ziff. I). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 127 V 135 Erw. 4d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 14. Juni 2005, I 319/04). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
         Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).

2.
2.1     Einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, die in Koordination mit der Unfallversicherung erfolgten Abklärungen hätten ergeben, trotz den Folgen des Unfalls vom 2. Mai 2001 vermöchte der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben (wechselbelastend, sitzende, stehende oder gehende Position, Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg). Mit einer solchen Tätigkeit vermöchte er nach Abzug eines behinderungedingten Abzugs von 15 % ein Einkommen in der Höhe von Fr. 59'224.-- pro Jahr zu erzielen. Ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung würde sich das erzielbare Einkommen auf Fr. 86'941.-- belaufen. Die Differenz der beiden Einkommen belaufe sich auf Fr. 27'717.-- respektive 32 %. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. An diesem Ergebnis habe die im Einspracheverfahren erneut erfolgte Prüfung der Sach- und Rechtslage nichts geändert. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Da reine Unfallfolgen vorlägen, sei der Entscheid unter Berücksichtigung desjenigen der SUVA zu fällen. Dem sei vorliegend nachgelebt worden. Des Weiteren sei zu beachten, dass dem Beschwerdeführer zunächst eine Umschulung zum Taxifahrer bewilligt worden sei. Nachdem er einen Rückfall erlitten habe, habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) das von der SUVA erarbeitete Anforderungsprofil aus medizinischer Sicht überprüft und festgestellt, dass der Sachverhalt liquide und die vorgebrachten Einwände unbegründet seien. Unfallfremde Beschwerden seien weder aktenkundig noch seien solche behauptet worden (Urk. 2 S. 3, Urk. 3 S. 1 f., Urk. 10 S. 1 f.).
2.2     In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, es möge zutreffen, dass beim Vorliegen von reinen Unfallfolgen zwischen dem von der SUVA ermittelten IV-Grad und demjenigen der Beschwerdegegnerin grundsätzlich eine Bindungswirkung bestehe. Es sei jedoch zu beachten, dass die SUVA bei der Erarbeitung des Zumutbarkeitsprofils nicht auf die ausgewiesene aktuelle Schwere der vorhandenen Gonarthrose abgestellt habe. Trotz verschiedener Einwände im Einspracheverfahren seien keine zusätzlichen Abklärungen vorgenommen worden. Nachdem infolge Verpassens der Beschwerdefrist der Entscheid der SUVA keine gerichtliche Überprüfung erfahre, sei die Beschwerdegegnerin umso mehr verpflichtet, den Invaliditätsgrad selbstständig festzustellen. Ausserdem dürfe das Zumutbarkeitsprofil nicht losgelöst von den konkreten Einsatzmöglichkeiten erstellt werden. Hier stelle sich die Frage, welche konkreten Berufe oder Tätigkeiten überhaupt in Frage kämen. Angesichts der bestehenden Beschwerden sei im Übrigen ein leidensbedingter Abzug von lediglich 15 % zu tief. Angezeigt sei ein solcher von 25 % (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 2, Urk. 25 S. 2 ff. Ziff. 2).
         In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, den kreisärztlichen Einschätzungen könne nicht gefolgt werden. Er leide an einer schweren posttraumatischen Gonarthrose links und er sei aufgrund dieser Beschwerden in seinem Alltagsleben deutlich eingeschränkt. Eine Flexion sei nur bis 90° möglich. Deshalb sei bereits das Treppensteigen erschwert. Zur Entlastung beim Gehen müsse ein Stock verwendet werden. Im Juni 2005 sei bei einem Ergonomietest die Gonarthrose gar noch aktiviert worden. Es sei zu Knieschmerzen verbunden mit einer Schwellung und Zunahme der Bewegungseinschränkung gekommen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie sie die Beschwerdegegnerin als ausübbar erachte, bringe eine Belastung des Knies mit sich, welche mindestens der Belastung auf einem Ergometer entspreche. Die Einstufung gemäss Zumutbarkeitsprofil sei demnach lediglich theoretisch, nicht aber praktisch möglich (Urk. 25 S. 4 Ziff. 3).
         Nicht zutreffend seien das von der Beschwerdegegnerin respektive der SUVA ermittelte Validen- und das Invalideneinkommen. Beim Valideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin unspezifizierte monatliche Spesen in der Höhe von Fr. 200.--, variierende Baustellenzulagen sowie die Kilometerentschädigung nicht berücksichtigt. Zumindest die Spesen aber seien als Lohnbestandteil zu betrachten. Allein dadurch erhöhe sich das Valideneinkommen um Fr. 2'400.-- pro Jahr. Hinzu komme, dass 1999 und 2000 eine Gratifikation in der Höhe von je Fr. 2'600.-- und 1998 eine Gratifikation von je Fr. 1'200.-- ausbezahlt worden sei. Auch wenn auf eine Gratifikation kein Rechtsanspruch bestehe, sei davon auszugehen, dass auch in anderen Jahren aufgrund der Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter regelmässig eine solche ausgerichtet worden wäre. Fr. 2'600.-- pro Jahr seien somit ebenfalls zum Valideneinkommen hinzuzuzählen Zum Valideneinkommen seien insgesamt Fr. 4'600.-- hinzuzuzählen. Dieses belaufe sich somit auf Fr. 91'541.-- pro Jahr (Urk. 25 S. 4 f. Ziff. 4).
         Die zur Ermittlung des Invalideneinkommens vorgenommene Einstufung in das Anforderungsprofil Nr. 3 sei nicht korrekt. Der Beschwerdeführer sei nicht Werkmeister. Diese Funktion sei bloss der Form halber angegeben worden. Als Schlosser oder Mechaniker könne er nicht mehr arbeiten. Massgebend sei somit das Anforderungsprofil Nr. 4. Davon ausgehend ergebe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Urk. 25 S. 6 Ziff. 4).

3.      
3.1     Die SUVA ermittelte eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Höhe von 32 %. Die Einzelheiten der Bemessung des Invaliditätsgrades können der Verfügung der SUVA vom 12. Mai 2004 (Urk. 35/100), der „Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung“ der SUVA vom 16. Mai 2004 (Urk. 35/95) sowie dem Einspracheentscheid der SUVA vom 9. August 2004 (Urk. 35/106) entnommen werden. Auf die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 9. August 2004 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 28. September 2005 nicht eingetreten, und dieser Beschluss blieb unangefochten (vgl. Verfahren UV.2004.00295). Das SUVA-Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
3.2     Der Beschwerdeführer anerkennt in Bezug auf die Invaliditätsbemessung grundsätzlich eine Bindungswirkung zwischen den Trägern von Unfall- und Invalidenversicherung. Indessen vertritt er den Standpunkt, da der Einspracheentscheid der SUVA durch das Gericht nicht materiell überprüft worden sei, sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Invaliditätsgrad selbstständig festzustellen (Urk. 25 S. 1 f. Ziff. 2).
         Soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, es bestehe in Bezug auf die rechtskräftige Invaliditätsbemessung der SUVA keinerlei Bindungswirkung, kann seiner Auffassung nicht gefolgt werden. Im in vorstehender Erwägung 1.2 erwähnten BGE 126 V 288 bejahte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) eine Bindungswirkung der für die Unfallversicherung rechtskräftig gewordenen Festsetzung im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren auch dann - was vorliegend der Fall ist -, wenn deren Rechtskraft erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung jedoch noch nicht vorgelegen hatte.
         Daran ändert nichts, dass vorliegend die Rechtskraft aufgrund eines Nichteintretensentscheids zufolge verpasster Beschwerdefrist eingetreten ist. Die nicht erfolgte materielle Überprüfung des Einspracheentscheids durch das Gericht bedeutet nicht, die Invaliditätsbemessung der SUVA sei unrichtig. Darauf hinzuweisen bleibt aber, dass die erwähnte Bindungswirkung nicht zur Folge hat, dass der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad unbesehen zu übernehmen ist. Praxisgemäss ist die Invaliditätsbemessung unter Bezugnahme auf diejenige des anderen Versicherungsträgers in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen.

4.
4.1     Im Zusammenhang mit der medizinischen Abklärung bemängelt der Beschwerdeführer, die bestehenden Leiden seien nicht ausreichend gewichtet worden (vgl. vorstehende Erw. 2.2).
4.2     Sowohl in der Verfügung vom 19. August 2004 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die unter Bezugnahme auf das Unfallversicherungsverfahren erfolgten Abklärungen hätten ergeben, dass in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, sitzend, gehen oder stehend, Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg) eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 3, Urk. 3 S.2).
4.3    
4.3.1   Die Feststellung der Beschwerdegegnerin steht in Übereinstimmung mit den vorhandenen ärztlichen Berichten. Sowohl aus den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichten als auch aus den von der SUVA veranlassten geht hervor, der Beschwerdeführer leide an einer Gonarthrose links bei Status nach arthroskopischer medialer und lateraler Teilmeniskektomie am 10. Mai 2001 und Status nach Distorsion des linken Kniegelenks nach Treppensturz vom 2. Mai 2001 (Urk. 12/15, Urk. 12/16/2, Urk. 12/16/4, Urk. 26/1, Urk. 35/50/1, Urk. 35/64, Urk. 35/68, Urk. 35/124).
4.3.2   Einigkeit besteht sodann darüber, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Nach der Einschätzung im Bericht von Dr. B.___ vom 28. September 2001 sowie gemäss den Berichten der SUVA-Kreisärzte Dr. C.___ vom 31. August 2001 und Dr. med. U.___, Facharzt für Chirurgie, vom 3. Oktober 2002 ist hingegen eine wechselbelastende Tätigkeit auf ebener Fläche mit seltenen Überkopfarbeiten, ohne längere Gehstrecken, ohne Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne häufiges Knien oder Kauern und ohne Exposition zu Nässe oder Kälte ganztägig zumutbar (Urk. 12/16/4, Urk. 12/16/5 S. 3, Urk. 35/50 S. 3).
4.3.3   An diesen begründeten Beurteilungen vermag der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 29. November 2005 (Urk. 26/1) nichts zu ändern. Die Einschätzung von Dr. D.___, für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, erläuterte dieser nicht näher.
         Dass es im Anschluss an einen Ergometertest zu einem Anschwellen des linken Knies kam, stellt keine hinreichende Begründung dar. Der erwähnte Test diente offensichtlich der Evaluation der Belastungsgrenzen des linken Knies. Zu beachten ist auch, dass der Bericht von Dr. D.___ von Ende November 2005 datiert, den angefochtenen Einspracheentscheid hingegen erliess die Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2005. Aus dem Bericht von Dr. D.___ erhellt nicht, dass sich seine Beurteilung auf den massgebenden Zeitraum bis Januar 2005 bezieht. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, dass für die Beurteilungen in den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten respektive für die Beurteilungen in den Arztberichten der SUVA das Leiden nicht in seinem gesamten Umfang und mit seinen sämtlichen Auswirkungen miteinbezogen worden ist.
         Der neueste kreisärztliche Bericht der SUVA vom 12. Januar 2006 (Urk. 35/124), der eine leicht einschränkendere Beurteilung der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit enthält (Urk. 35/124 S. 5), bezieht sich ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids.
4.3.4   Zusammenfassend ergibt sich, dass für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids davon auszugehen ist, dass für eine wechselbelastende Tätigkeit auf ebener Fläche mit seltenen Überkopfarbeiten, ohne längere Gehstrecken, ohne Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne häufiges Knien oder Kauern und ohne Exposition zu Nässe oder Kälte eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Dies steht hinreichend fest. Weitere ärztliche Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, sind nicht erforderlich.

5.
5.1     Das Valideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin anhand der Berechnungen der SUVA. Diese legte der Verfügung vom 12. Mai 2004 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 86'941.-- zu Grunde (Urk. 35/100). Die Einzelheiten der Berechnung des Valideneinkommens durch die SUVA können der „Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung“ vom 16. April 2004 entnommen werden (Urk. 35/95 S. 2 Ziff. 10).
5.2     Aus den vorhandenen Lohnabrechnungen der A.___ AG betreffend die Monate Juni 2000 bis Mai 2001 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum monatlichen Grundlohn Baustellenzulagen und Kilometerentschädigungen in variabler Höhe sowie eine Spesenentschädigung in der Höhe von jeweils Fr. 200.-- ausbezahlt erhalten hat (Urk. 35/77/4-8 und Urk. 35/77/11-18).
5.3     Es trifft zu, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Arbeitgeberin von diesen Entschädigungen keine Beiträge in Abzug brachte. Dies ergibt sich aus den jeweiligen erwähnten Lohnabrechnungen. Des Weiteren trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin respektive die SUVA diese Beträge nicht in die Berechnung des Valideneinkommens miteinbezog, sondern wie folgt vorging:
         Im Mai 2001 betrug der Grundlohn des Beschwerdeführers bei der A.___ AG bei einem Pensum von 80 % Fr. 4'920.-- (Urk. 35/77/4). Diesen Lohn rechnete die SUVA auf einen vollen Lohn hoch (Fr. 4’920.-- : 80 x 100 = Fr. 6'150.--) und berücksichtigte die Lohnerhöhungen bis ins Jahr 2004. Laut Auskunft der A.___ AG vom 14. April 2004 hätte der Beschwerdeführer, bezogen auf eine vollzeitliche Anstellung, 2002 eine Lohnerhöhung von 100.--, 2003 eine solche von 65.-- und 2004 eine solche von 20.-- ausbezahlt erhalten (Urk. 35/93). Dies ergibt den monatlichen Lohn von Fr. 6'335.-- gemäss Feststellungsblatt der SUVA vom 16. April 2004 (Urk. 35/95 S. 2 f. Ziff. 10) und somit einen Jahreslohn von Fr. 82'355.-- (Fr. 6'335.-- x 13). Hierzu addierte die SUVA Entschädigungen für eine durchschnittliche Überzeit von 127,5 Stunden pro Jahr mit einem Ansatz von Fr. 35.97, nämlich Fr. 4'586.-- (Urk. 35/95 S. 2 f. Ziff. 10).
5.4     Für die Bestimmung des massgebenden Einkommens verweist Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) fallen Orts- und Teuerungszulagen unter den massgebenden Lohn.
         Die in den Lohnabrechungen erwähnten Baustellenzulagen (Urk. 35/77/4-8 und Urk. 35/77/11-18) sind somit zum Einkommen hinzuzuzählen, dies ungeachtet dessen, ob die Arbeitgeberin davon die zu entrichtenden Beiträge tatsächlich abgezogen hat oder nicht.
         Im Mai 2000 betrug die Baustellenzulage Fr. 88.--, im Juni 0.--, im Juli 2000 Fr. 44.--, im August Fr. 77.--, im September Fr.  143.--, im Oktober Fr. 55.--, im November Fr. 44.--, im Dezember Fr. 33.--, im Januar 2001 Fr. 22.--, im Februar Fr. 44.--, im März Fr. 22.--, im April Fr. 55.-- und im Mai 2001 Fr. 22.-- (Urk. 35/77/4-8 und Urk. 35/77/11-18). Dies ergibt einen Durchschnitt von Fr. 50.-- pro Monat respektive Fr. 600.-- pro Jahr.
5.5     Gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVV können Unkosten, das heisst Auslagen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, dann vom massgebenden Lohn abgezogen werden, wenn diese mindestens 10 % des ausbezahlten Lohnes betragen. Gemäss den sich bei den Akten befindlichen Lohnabrechnungen belief sich der ausbezahlte Lohn des Beschwerdeführers auf Fr. 3'900.-- im Jahr 2000 respektive auf Fr. 4'000.-- im Jahr 2001 (Urk. 35/77/4-8 und Urk. 35/77/11-18).
         Von Mai 2000 bis Mai 2001 erhielt der Beschwerdeführer Kilometerentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'626.20 sowie eine Entschädigung von weiteren Spesen in der Höhe von Fr. 2'600.--. Dies ergibt insgesamt Fr. 6'226.20. Damit beliefen sich die Entschädigungen für Berufskosten auf monatlich Fr. 479.-- (Fr. 6'226.20 : 13) und damit auf mehr als 10 % des ausbezahlten Lohnes. Mithin zählen die Entschädigungen nicht zum massgebenden Lohn.
5.6     Zu beachten ist ferner, dass dem Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht vom 23. Juli 2001 in den Jahren 1998 bis 2000 zusätzlich zum 13. Monatslohn eine Gratifikation zwischen Fr. 1200.-- und Fr. 2'600.-- ausbezahlt wurde. Auf eine Gratifikation besteht zwar kein Rechtsanspruch, jedoch ist sie als Lohnbestandteil zu berücksichtigen, sofern eine solche tatsächlich ausgerichtet wird. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in den folgenden Jahren keine Gratifikation mehr erhalten hätte. Zu berücksichtigen ist somit eine durchschnittliche Gratifikation in der Höhe von Fr. 2'100.-- (Fr. 1'200.-- + Fr. 2'600.-- + Fr. 2'600.-- : 3).
5.7     Das Valideneinkommen, gültig für das Jahr 2004, setzt sich somit wie folgt zusammen:
         Bezogen auf eine vollzeitliche Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer im erwähnten Jahr ein Grundeinkommen in der Höhe von Fr. 82'355.-- erzielt. Hinzu kommt eine Überzeitentschädigung in der Höhe von Fr. 4'586.--. Zusammen ergibt dies Fr. 86'941.--.
         Tatsächlich betrug das Pensum des Beschwerdeführers bei der A.___ AG nur 80 % (vgl. Urk. 12/50 S. 2 Ziff. 9-10). Für die restlichen 20 % war respektive ist der Beschwerdeführer Selbstständigerwerbender im Metall- und Montagenbau (vgl. Urk. 12/47, Urk. 12/51).
         Massgebend ist somit ein Einkommen in der Höhe von Fr. 69'553.-- (Fr. 86'941.-- x 0.8). Zu diesem Betrag zu addieren ist die Gratifikation in der Höhe von Fr. 2'100.-- sowie die Baustellenzulagen in der Höhe von Fr. 600.-- pro Jahr. Total ergibt sich somit ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 72'253.--.

6.
6.1     Die Beschwerdegegnerin schloss sich auch beim Invalideneinkommen der Berechnung durch die SUVA an (vgl. Urk. 12/5 S. 4, Urk. 35/95 S. 2 Ziff. 10). Diese stellte auf die statistischen Lohnwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab, was praxisgemäss und daher nicht zu beanstanden ist. Bemängelt wird vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nur, dass die SUVA und damit die Beschwerdegegnerin von einem zu hohen Anforderungsniveau ausgegangen sei (Anforderungsniveau 3 anstatt 4).
6.2     Die Einstufung auf dem Anforderungsniveau 3 setzt Berufs- und Fachkenntnisse der betreffenden Person voraus, während das Anforderungsniveau 4 einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst (vgl. LSE 2004, Erste Ergebnisse, Neuenburg 2005, S. 13, Erläuterungen zur Tabelle 1). Der Beschwerdeführer ist gelernter Bauschlosser und arbeitete zuletzt bei der A.___ AG als Betriebsschlosser und Werkmeister im Bereich Strassenbau (vgl. Urk. 12/51 S. 4 Ziff. 6). Somit verfügt der Beschwerdeführer über Berufs- und Fachkenntnisse, welche auch in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit verwertet werden können. Dass der Beschwerdeführer an seiner letzten Stelle bei der A.___ AG entgegen der Angaben im Arbeitgeberbericht und auch entgegen der eigenen Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Urk. 12/51 S. 4 Ziff. 6.3.1, Urk. 12/50 S. 1 Ziff. 6) keinerlei Funktion als Werkmeister inne hatte, wird von ihm bloss behauptet, aber durch nichts näher belegt. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht eine den beruflichen Qualifikationen und der funktionellen Leistungsfähigkeit entsprechende Tätigkeit vorhanden ist. Die Einstufung auf dem Anforderungsniveau 3 erweist sich als rechtens.
6.3     Im Jahr 2004 erzielten Männer im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie mit einem vollen Pensum (40 Arbeitsstunden pro Woche) und auf dem Anforderungsniveau 3 ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 5'743.-- einschliesslich 13. Monatslohn (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Neuenburg 2005, S. 13, Tabelle 1 Ziffer 15-37). Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6/2006 S. 86 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Lohn von Fr. 5'973.-- pro Monat (Fr. 5'743.-- : 40 x 41,6) respektive von Fr. 71’676.--.
6.4     Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer auch mit dem Gesundheitsschaden voraussichtlich nur im Umfang von 80 % einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachginge und im übrigen Umfang weiterhin seine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. Urk. 12/47 S. 2 Ziff. 3). 80 % von Fr. 71’673.-- entsprechen Fr. 57’338.--.
6.5     Der Beschwerdegegner bemängelt auch, dass die Beschwerdegegnerin einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen lediglich im Umfang von 15 % berücksichtigt habe. Er macht geltend, es sei ein solcher von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2 lit. h).
         Zu beachten ist, dass ein nach der Rechtsprechung ein behinderungsbedingter Abzug vor allem bei gesundheitlich beeinträchtigten Personen in Betracht kommt, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, daher im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.
         Das für den Beschwerdeführer trotz seines Leidens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehende Tätigkeitsfeld ist angesichts der Ausbildung und Berufsbiographie des Beschwerdeführers nicht ausschliesslich auf leichte Hilfsarbeitertätigkeiten beschränkt. Die Eingangsvoraussetzungen für einen Abzug können somit nicht eindeutig als erfüllt betrachtet werden. Indem die Beschwerdegegnerin gleichwohl einen Abzug in der Höhe von 15 % vom Invalideneinkommen gewährte, trug sie den eingliederungshemmenden Faktoren beim Beschwerdeführer äusserst wohlwollend Rechnung. Ein darüber hinausgehender Abzug kommt daher nicht in Frage.
         Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % beläuft sich das Invaliden-einkommen auf Fr. 48'737.-- (Fr. 57’338.-- x 0,85).

7.       Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 72'253.-- und des Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 48'737.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 23’516.-- und damit eine Differenz von 32,5 % (Fr. 23'516.-- x 100 % : Fr. 72'253.--). Ungeachtet einer Rundung ist der ermittelte Invaliditätsgrad nicht rentenrelevant. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente durch die Beschwerdegegnerin erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

8.       Mit Honorarnote vom 26. Juli 2006 machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 13,1 Stunden und Barauslagen von Fr. 163.50 geltend (Urk. 36/1). Davon entfallen 2 Stunden sowie Fr. 11.-- auf das vorangegangene Einspracheverfahren (Urk. 36/2), so dass 11,1 Stunden zum praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und Barauslagen von Fr. 152.50 zu entschädigen sind.
         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Manuela Schiller, wird für ihre Bemühungen und Auslagen in der vorliegenden Streitsache mit Fr. 2'555.-- aus der Gerichtskasse entschädigt (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Rechtsanwältin Manuela Schiller wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin in diesem Verfahren mit Fr. 2'555.-- aus der Gerichtskasse entschädigt (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Manuela Schiller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).