Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 1. November 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Felder
Spälti Höfliger Felder
Badenerstrasse 41, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1954 geborene K.___, Hausfrau und Mutter zweier in den Jahren 1974 und 1977 geborener Söhne, arbeitete seit dem 1. November 1983 auf Abruf als angelernte Gemüserüsterin/-abpackerin bei der A.___ AG (heute: B.___ AG) in '___', wobei sie ein durchschnittliches Pensum von rund 75 % leistete. Daneben amtete sie zusammen mit ihrem Ehemann von 1977 bis 1990 als Hauswart des Gemeindehauses (Urk. 6/58 S. 2 und 7/54).
1.2 Die Versicherte erkrankte im 1. Lebensjahr an Poliomyelitis; dies hatte unter anderem eine Beinverkürzung links respektive eine Beinlängendifferenz zur Folge (Urk. 7/34 und 7/35). Am 1. Dezember 1993 beantragte die Versicherte deswegen bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, eine Kostenübernahme für eine orthopädische Schuhabänderung (Urk. 7/35 und 7/55). Mit Verfügung vom 15. April 1994 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen, da die Kosten für die veranlasste orthopädische Schuhabänderung lediglich Fr. 58.-- pro Paar betrugen und somit unter dem entsprechenden damals vergütungsfähigen Mindestbetrag von Fr. 65.-- pro Paar lagen (Urk. 7/27).
1.3 Vom 19. Oktober bis 12. November 1995 war die Versicherte infolge erstmals im Juni 1995 aufgetretener Lumboischialgien (welche ebenfalls auf die durchgemachte Kinderlähmung zurückzuführen sind) arbeitsunfähig. Danach konnte sie wegen der gesundheitlichen Beschwerden nur noch 3 Stunden pro Tag ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, mithin 15 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (Urk. 7/34 und 7/48).
1.4 Am 30. Oktober/2. November 1995 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/54). Mit Verfügung vom 16. Februar 1996 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen, da die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen war (Urk. 7/23). Am 1./4. Oktober 1996 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/47). Gestützt auf die eingeholten Arzt- und Arbeitgeberberichte (vgl. Urk. 7/30 - 35 und 7/43, 7/46 sowie 7/48) sowie einen Haushaltsabklärungsbericht (vgl. Urk. 6/58, 7/42 und 7/45) wurde der Versicherten mit Verfügungen vom 12. September 1997 ab 1. Oktober 1996 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung sowie für den jüngeren der beiden Söhne eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 6/27 - 29, 7/19 und 7/21). Die dagegen geführte Beschwerde (Urk. 7/11) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. September 1999 ab (Urk. 7/6). Mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. September 2000 wurde der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 1999 und die Verfügung der IV-Stelle vom 12. September 1997 aufgehoben und die Sache an letztere zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung, ob dem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen ein Soziallohn zugrundeliege, über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 6/26).
Während des hängigen Beschwerdeverfahrens wurde das reguläre Rentenrevisionsverfahren eingeleitet; die Versicherte machte dabei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit anfangs 1998 geltend (Urk. 7/39). Aus dem in diesem Rahmen eingeforderten Arbeitgeberbericht ging sodann hervor, dass die Versicherte seit dem 1. Mai 1998 bei ihrem Arbeitgeber nicht mehr als Gemüserüsterin, sondern als Linienleiterin Hauswirtschaft tätig war und in dieser Funktion im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 75 % ein Jahreseinkommen von Fr. 58'500.-- hätte erzielen können (Urk. 6/54 - 56). Mit Verfügung vom 13. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 1996 eine Viertelsrente zugesprochen, welche mit Wirkung ab 1. August 1998 auf eine halbe Rente erhöht wurde (Urk. 6/21 und 6/23). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.5 Mit Verfügung vom 6. November 1997 wurde das im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. September 1997 gestellte Begehren der Versicherten um einen Kostenbeitrag an eine von ihr angeschaffte Bügelpresse (vgl. Urk. 7/11) abgewiesen (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 30. April 1998 leistete die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für je zwei Paar orthopädische Serienschuhe pro Jahr für die Zeit vom 24. März 1998 bis 31. März 2008 (Urk. 7/7 und 7/40).
2.
2.1 Am 10./26. Juli 2002 reichte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Rentenerhöhung ein (Urk. 6/60). In der Folge holte die IV-Stelle ärztliche Berichte beim Hausarzt der Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt FMH Innere Medizin (Urk. 6/32, Arztbericht vom 30. August 2002) sowie bei PD Dr. med. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH (Urk. 6/33, Arztbericht vom 19. August 2002) und einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 6/52). Mit Vorbescheid vom 18. September 2002 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht, da der Versicherten ihre Tätigkeit als Leiterin Hauswirtschaft trotz Zunahme der Beschwerden im Umfang von 3 Stunden pro Tag nach wie vor zumutbar sei (Urk. 6/19). Mit Eingabe vom 31. Januar 2003 nahm die Versicherte Stellung zum Vorbescheid und liess vorbringen, dass sie infolge der zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr fähig sei, neben ihrer Erwerbstätigkeit den Haushalt selbständig zu führen; wegen der durch die Erwerbstätigkeit bedingten Erschöpfung sei sie im Aufgabenbereich Haushalt um mindestens 35 % eingeschränkt (Urk. 6/16). In der Folge wurde die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch eine Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der IV-Stelle abgeklärt (Urk. 6/43). Zudem wurden weitere Arzt- und Arbeitgeberberichte eingeholt (Urk. 6/30; 6/31; 6/42 und 6/45). Mit der Begründung, aufgrund der Abklärungsergebnisse betrage der Invaliditätsgrad nurmehr 48 %, setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 die der Versicherten bisher ausgerichtete halbe Rente ab 1. Dezember 2004 auf eine Viertelsrente herab; einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 6/6 und 6/11).
Mit Verfügung vom 22. September 2004 übernahm die IV-Stelle ferner die Kosten für einen Waschautomaten und einen Wäschetrockner im Betrag von Fr. 4'358.25, wobei diese Hilfsmittel leihweise abgegeben wurden (Urk. 6/7).
Mit Eingabe vom 11. November 2004 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2004, mit welcher die Rente herabgesetzt wurde (Urk. 6/5). Mit Entscheid vom 12. Januar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).
2.2 Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und verlangt, dass ihr weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet werde; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 16. März 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die halbe Invalidenrente, welche der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 1998 zugesprochen wurde, infolge nachträglicher Verbesserung ihrer Erwerbsfähigkeit herabzusetzen ist. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche tatsächlichen Umstände bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 12. Januar 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind die lit. d bis f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung laufender Invalidenrenten im Sinne von Art. 17 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 1 und 7 f.). Im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten ist die gemischte Methode wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396); die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien gelten schliesslich ebenfalls weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden bei ihrer Arbeitgeberin als Linienleiterin mit einem Pensum von 75 % tätig wäre und im Umfang der restlichen 25 % den Haushalt besorgen würde. Dies habe die Beschwerdeführerin auf entsprechende Frage hin der Abklärungsperson gegenüber erklärt. Somit sei es nicht wesentlich, wann die erwachsenen Söhne ausgezogen seien. Im übrigen bestehe keine nachvollziehbare Begründung für die mit der Einsprache geltend gemachte Erhöhung des Beschäftigungsgrads im Gesundheitsfall. Die medizinischen Abklärungen hätten sodann ergeben, dass die Beschwerdeführerin trotz eines sich eher verschlechternden Gesundheitszustandes weiterhin für 3 Stunden pro Tag und 5 Tage pro Woche arbeitsfähig sei. Mit dieser verbliebenen Restarbeitsfähigkeit könne sie ein Jahreseinkommen von Fr. 23'972.-- erzielen. Im Haushalt habe die Menge der Arbeit in den letzten vier Jahren abgenommen. Bei der Wäsche und Kleiderpflege bestünden keine Einschränkungen mehr, weil die Beschwerdeführerin einen neuen Tumbler und eine neue Waschmaschine in der Wohnung habe, weshalb sie die Wäsche nun ohne Hilfe erledigen könne. Trotz der Zunahme der Beschwerden sei die Beschwerdeführerin im Haushalt nurmehr zu 13 % eingeschränkt. Mit der Einsprache werde diesbezüglich widersprüchlich argumentiert: einerseits soll der Auszug der Söhne zu einer deutlichen Reduktion der Haushaltarbeiten geführt haben, anderseits solle dies dazu geführt haben, dass dem Ehemann und der Schwester der Beschwerdeführerin erheblich mehr Arbeiten zugefallen seien. Damit seien die Behauptungen zu den angeblich bestehenden Einschränkungen im Haushalt von mindestens 20 % nicht nachvollziehbar. Insgesamt resultierten gewichtete Einschränkungen im Erwerbsbereich von 45 % und im Haushaltbereich von 3 %, was einen Invaliditätsgrad von insgesamt 48 % ergebe, welcher nurmehr Anspruch auf eine Viertelsrente gebe (Urk. 2 und 6/11).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, anlässlich der Aufnahme des Abklärungsberichtes vom 22. Juli 2004 sei sie von der Abklärungsperson nicht klar und unmissverständlich danach gefragt worden, ob sie ohne Gesundheitsschaden einer erweiterten Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Durch den Auszug der beiden Söhne aus dem elterlichen Haushalt habe sich eine Abnahme der Arbeitsbelastung ergeben. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ausgesprochen arbeitsame Person handle, könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall ihre Tätigkeit als Leiterin Hauswirtschaft bei ihrer Arbeitgeberin auf ein Pensum von 90 % ausgedehnt hätte, zumal ihr diese Arbeit sehr gefalle. Schliesslich habe es die Abklärungsperson unterlassen, die Beschwerdeführerin zu befragen, ob sie noch andere Familienangehörige zu betreuen hätte. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin vor der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ihre Mutter wöchentlich besucht und ihr den Haushalt während ein bis zwei Stunden besorgt und sie zu Arztterminen und dergleichen begleitet habe, wozu sie heute wegen ihrer Schmerzen nicht mehr in der Lage sei. Entsprechend beruhe die Berechnung des Invaliditätsgrades auf falschen Grundlagen (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
3.2 Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an einem Postpolio-Syndrom bei einer im ersten Lebensjahr durchgemachten Poliomyelitis mit linksbetonter radikulärer Beeinträchtigung, degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und linksbetonten Lumboischialgien leidet. Im Jahre 2002 manifestierte sich sodann eine Achselgelenkarthrose rechts (Urk. 6/30 - 33). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist nach Einschätzung der behandelnden Ärzte stationär bis sich verschlechternd, langfristig wird eher eine Verschlechterung prognostiziert (Urk. 6/30 und 6/33). Nach den Ausführungen von PD Dr. D.___ vom 19. August 2002 wurde zur Kompensation der muskulären Instabilität lumbal eine Kräftigungsgymnastik der Haltemuskulatur lumbal in die Wege geleitet; mit Blick auf die erfahrungsgemäss in der Altersgruppe 45 - 60 auftretenden muskulären Burnout-Probleme nach Poliomyelitis sei eine direkte Beeinflussung der muskulären Leistungsreserven im Bereich der Beine jedoch nicht möglich; die Halbtagsbelastung könne vorerst aufrecht erhalten bleiben, mittelfristig sei eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit möglich (Urk. 6/33). Am 5. Juni 2003 erachtete der behandelnde Hausarzt, Dr. C.___, die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % als arbeitsfähig (Urk. 6/31); im Bericht vom 7. September 2004 machte Dr. C.___ keine eigenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit, sondern verwies lediglich auf die Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne nurmehr drei Stunden pro Tag arbeiten, aktuell arbeite sie im Umfang eines Pensums von 40 % (Urk. 6/30).
Vor diesem Hintergrund ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Leiterin Hauswirtschaft zu 37,5 - 50 % arbeitsfähig ist.
4.2 Die Beschwerdeführerin erzielte mit ihrer Tätigkeit in den Jahren 1999 und 2000 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 18'157.--, basierend auf einem damaligen Lohn von Fr. 22.-- pro Stunde (Urk. 6/41). Ab dem Jahre 2001 wurde ihr ein Lohn von Fr. 30.95 pro Stunde ausgerichtet (Urk. 6/42, 6/45 und 6/52). Entsprechend erzielte sie in den Jahren 2001 - 2003 ein durchschnittliches Einkommen (ohne das im Jahr 2003 ausgerichtete Dienstaltersgeschenk von Fr. 2'000.--) von Fr. 23'955.-- (Urk. 6/41). Dass dieses Salär eine Soziallohnkomponente enthalten würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Nach den Angaben der Arbeitgeberin, welche angesichts des Schreibens der IV-Stelle vom 31. Januar 2001 (Urk. 6/55) über die Tragweite der Formularfrage nicht in Unkenntnis sein konnte, entsprach das ausgerichtete Salär der tatsächlichen Arbeitsleistung (Urk. 6/42, 6/45 und 6/52). Mit der per 1. Januar 2001 erfolgten Lohnerhöhung haben sich aber die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen oder gar verschlechterten Gesundheitszustandes wesentlich verändert, steigerte sich doch das Invalideneinkommen von rund Fr. 18'000.-- auf Fr. 23'955.-- pro Jahr. Bei einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- im Jahr 2001 (Urk. 6/54 und 6/55) ergab sich somit per 1. Januar 2001 eine Verminderung der Einschränkung im Erwerbsbereich von 69,23 % auf 59,05 %, woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 48,54 % resultierte (0,75 x 59,05 + 0,25 x 17), welcher zu einer Herabsetzung der Rente bereits per 1. April 2001 hätte führen müssen (vgl. die der Beschwerdeführerin obliegende Meldepflicht, Art. 77 IVV in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung sowie in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung]).
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wäre nach dem Auszug ihrer Söhne aus dem elterlichen Haushalt ohne Gesundheitsschaden im Umfange eines Pensums von 90 % erwerbstätig. Die IV-Stelle dagegen hält fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson erklärt habe, sie wäre auch im Gesundheitsfall weiterhin im Rahmen eines 75 %-Pensums erwerbstätig, da sie noch einen Haushalt zu besorgen habe.
Aus dem Abklärungsbericht vom 22. Juli 2004, welcher auf den früheren Abklärungsbericht vom 7. März 1997 Bezug nimmt, geht hervor, dass anlässlich der Abklärung vom 2. Juli 2004 über den Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gesprochen wurde (Urk. 6/43 S. 2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass die Verfasserin des Berichtes nicht sämtliche Antworten zu den vorgegebenen Fragen wortgetreu in indirekter Rede aufgenommen hat, nicht gefolgert werden, dass die zugrundeliegenden Fragestellungen nicht thematisiert worden wären. Soweit ein Versicherter bei einer späteren Abklärung lediglich seine früheren Aussagen und Erklärungen wiederholt, ist es selbstverständlich zulässig, diesbezüglich auf die bereits früher erfolgte Abklärung und die damals aufgenommenen und beschriebenen sachverhaltlichen Angaben zu verweisen. Nichts anderes ergibt sich aus der Notiz der Abklärungsperson zu Punkt 6.2 des Abklärungsberichtes. Bei ihrer Argumentation in der Beschwerde übersieht die Beschwerdeführerin denn auch, dass ein Abklärungsbericht kein wörtliches Aussageprotokoll darstellt und insofern aus der konkreten Form der Wiedergabe von Aussagen keine Schlüsse gezogen werden können. Nach der Zustellung der Verfügung vom 11. Oktober 2004 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2004 um Akteneinsicht (Urk. 6/38). Die IV-Stelle stellte ihm daraufhin mit Begleitschreiben vom 20. Oktober 2004 sämtliche Akten in Kopie zu, darunter auch den Abklärungsbericht vom 22. Juli 2004 (Urk. 6/37). Mit der Einsprache wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit einem Pensum von 90 % erwerbstätig wäre; dass der Abklärungsbericht diesbezüglich mangelhaft sein sollte, wurde hingegen nicht geltend gemacht (Urk. 6/5). Wenn die Beschwerdeführerin nun - obwohl sie bereits im Zeitpunkt der Einsprache Kenntnis vom Abklärungsbericht hatte - erst im Beschwerdeverfahren vorbringt, die Abklärungsperson habe den Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht ermittelt, ist dies nicht glaubhaft. Zu beachten ist sodann, dass die Abklärungsperson am 2. Juli 2004 vor Ort feststellte, dass der erforderliche Zeitaufwand für die Erledigung der von der Beschwerdeführerin als nötig erachteten Arbeiten im Haushalt auch nach dem Auszug der beiden Söhne weit über 10 Stunden pro Woche (d.h. über einem Pensum von 25 %) liegt (Urk. 6/43 S. 4); entsprechend ist kaum anzunehmen - und durch ihre eigene Aussage gegenüber der Abklärungsperson belegt -, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihren Haushalt vernachlässigt und ihr Arbeitspensum erhöht hätte. Im Jahr 1997 bezeichnete die Beschwerdeführerin die hohe Hypothekarzinsbelastung als Hauptgrund für ihre Erwerbstätigkeit (Urk. 6/58). Seither ist der Hypothekarzinsfuss stets gefallen und verharrt mittlerweile auf einem historischen Tiefststand, womit keine finanzielle Notwendigkeit für eine Erhöhung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall besteht. Vor diesem Hintergrund sind von einer Befragung der Schwester der Versicherten über den Ablauf der Abklärung aber keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. Es steht somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Pensums von 75 % nachgegangen wäre.
4.4 Ebenso unbehelflich ist der Einwand, es sei nicht abgeklärt worden, ob die Beschwerdeführerin weitere Familienangehörige zu betreuen hätte (Urk. 1 S. 4). Wie dem Abklärungsbericht vom 22. Juli 2004 entnommen werden kann, wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der im Aufgabenbereich zu erledigenden Arbeiten unter Punkt 6.7 zu derartigen Sachverhalten befragt (Urk. 6/43 S. 5). Dass die Einschränkung im Haushalt von 17 % (Urk. 6/58 S. 6) auf 13,4 % (Urk. 6/43 S. 5) abgenommen hat, ist im wesentlichen auf die von der Invalidenversicherung zur Verfügung gestellten Hilfsmittel (Tumbler und Waschmaschine in der Wohnung) zurückzuführen (vgl. Urk. 6/7 und 6/43 S. 4 - 6). Entsprechend hat auch der gewichtete Invaliditätsgrad im Bereich Haushalt von 4,25 % auf 3,35 % abgenommen.
4.5 Die IV-Stelle legte ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich im Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 60'386.74 und ein Invalideneinkommen von Fr. 23'972.-- zugrunde (Urk. 6/11), was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Aufgrund der Erwerbseinbusse von Fr. 36'414.74 ergibt sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 60,3 %, woraus sich ein gewichteter Invaliditätsgrad von 45,23 % im Erwerbsbereich ergibt (0,75 x 60,3). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 22. Juli 2004 besteht im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 13,4 % (Urk. 6/43), woraus ein gewichteter Invaliditätsgrad in letzterem Bereich von 3,35 % resultiert (0,25 x 13,4). Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich somit auf 48,58 %.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % und weniger als 50 % einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Entsprechend durfte die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin ausgerichtete halbe Rente in Anwendung von Art. 17 ATSG und den Art. 88a Abs. 2 sowie 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 1. Dezember 2004 auf eine Viertelsrente herabsetzen.
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Da sich die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin erheblich verbessert haben, wurde die ihr ausgerichtete halbe Rente zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Felder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).