Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 15. März 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1962, verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 7/22 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.1f.) und arbeitete von 1989 bis 2002 in einem 50 %-Pensum als Mitarbeiterin des Reinigungsdienstes der A.___ in ___ (Urk. 7/22 S. 4 Ziff. 6.3, Urk. 7/21/1 S. 2 Ziff. 9). Die Versicherte ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern (1994 und 1998, Urk. 7/22 S. 1 Ziff. 1.5, S. 2 Ziff. 3.1). Wegen chronischen Rückenschmerzen und einer Erschöpfungsdepression meldete sie sich am 10. Dezember 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/22 S. 5 Ziff. 7.2, S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/10-11), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/21) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 sprach sie der Versicherten eine Viertelsrente und den Familienangehörigen die entsprechenden Leistungen zu (Urk. 7/6/1-2). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 9. September 2004 (Urk. 7/5) wies sie mit Entscheid vom 9. September 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Februar 2005 Beschwerde (Urk. 1) und stellte das Gesuch um dessen Aufhebung und um Zusprechung einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. März 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1f.). Darauf kann mit der nachstehenden Ergänzung verwiesen werden.
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2. Vorliegend ist die Statusfrage nicht strittig. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin gingen von einer Betätigung im Erwerbs- und im Haushaltsbereich von je 50 % aus. Unbestritten blieb auch die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich im Umfang von 35 % (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/9 S. 3).
Strittig ist vorliegend lediglich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich und dabei insbesondere die Frage, welches der dem Ehegatten zumutbare und von ihm zu übernehmende Anteil an Haushaltsarbeiten ist (Urk. 1 S. 2 ff.).
Während die Beschwerdegegnerin im Haushaltsbereich von einer Schadenminderungspflicht durch den zur Zeit arbeitslosen Ehemann ausging, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass es ihrem Ehemann nicht zumutbar sei, einen derart grossen Teil an Haushaltsarbeiten übernehmen zu müssen (Urk. 2 S. 3, Urk. 1 S. 3 oben).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte im Bericht vom 28. Januar 2003 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/11/2):
- Lumboradikuläres Reizsyndrom links
- Mediolateral linksseitige DH L3/L4
- Erschöpfungsdepression
Im Rahmen der heftigen chronischen Schmerzen sei es zunehmend zur psychischen Dekompensation der Beschwerdeführerin gekommen. Sie sei Mutter von zwei behinderten Kindern, die beide an schweren kongenitalen Hörstörungen leiden würden und dauernd regelmässig zu Spezialisten gebracht werden müssten. Daneben arbeite sie als Reinigungsfrau in der Küche einer psychiatrischen Klinik. In letzter Zeit sei es zu grösseren Konflikten mit dem autoritären Ehemann gekommen, welcher aufgrund eines Unfalls nur teilweise arbeitsfähig sei. Ab Juni 2002 habe eine medikamentöse Therapie mit Antidepressiva und ab August 2002 eine psychiatrische Behandlung begonnen werden müssen. Im Oktober 2002 habe die Beschwerdeführerin dann ihre Arbeitsstelle verloren (Urk. 7/11/2 S. 1).
Trotz intensiven Übungen (Turnen und Schwimmen) sei die Nachtruhe der Beschwerdeführerin wegen Rückenschmerzen gestört. Schwerere Arbeiten wie zum Beispiel Staubsaugen übernehme der Ehemann. Klinisch bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit; daneben liege auch eine stark verminderte psychische Belastbarkeit vor (Urk. 7/11/2 S. 1 f.).
3.2 Im Bericht von 10. Februar 2003 hielt Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die folgende Diagnose fest (Urk. 7/10/2 lit. A):
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10; F32.10)
Die Beschwerdeführerin sei seit 16. September 2002 als Putzfrau zu 70 % arbeitsunfähig; als Hausfrau bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/10/2 lit. B).
Die Beschwerdeführerin leide unter Niedergeschlagenheit, schwerer Erschöpfung, heftiger Reizbarkeit, ertrage keine Leute und keinen Lärm, leide unter Gedächtnisschwäche, hoffnungsloser und verzweifelter Stimmung, unter schweren Schlafstörungen, könne sich nicht konzentrieren und habe immer wieder Suizidgedanken (Urk. 8/10/2 lit. D Ziff. 4).
4.
4.1 Die Invalidität im Haushaltsbereich ermittelt sich in der Regel aufgrund eines Betätigungsvergleichs. Der von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit gültig ab 1. Januar 2004 (KSIH), Rz 3090 ff.) eingeholte Abklärungsbericht im Haushalt stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI-Praxis 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d; vgl. BGE 130 V 61).
Vorliegend leidet die Beschwerdeführerin unter psychischen und physischen Beeinträchtigungen. Da sowohl ein Abklärungsbericht im Haushalt als auch ein fachärztlicher Bericht vorliegt, sind die beweisrechtlichen Erfordernisse erfüllt.
4.2 Am 12. November 2003 wurde eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Die zuständige Sachbearbeiterin hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 21,3 % festgestellt. Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 27. November 2003 befasste sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschrieb die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen (vgl. Urk. 7/16). Er ist hinsichtlich der festgestellten Verhältnisse schlüssig und nachvollziehbar und entspricht den an ihn gestellten Anforderungen. Daher kann nach der Korrektur von Rechnungsfehlern gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/2 S. 1) gestützt auf den Haushaltsbericht von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 23,5 % (Ernährung 10,5 % + Wohnungspflege 6 % + Kinderbetreuung 7 %) ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen, wonach bei den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege und Einkäufe Einschränkungen zwischen 40 bis 50 % zu berücksichtigen seien, nicht durchzudringen (Urk. 1 S. 4).
An diesem Ergebnis ändert auch die Beurteilung der die Beschwerdeführerin seit 2002 behandelnden Psychiaterin nichts (vgl. Urk. 77/10/2 S. 1 lit. D Ziff. 1), welche von einer Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich von 50 % ausging. Aufgrund der langen Behandlungsdauer besteht nämlich zwischen der Beschwerdeführerin und der Fachärztin ein hausarztähnliches Verhältnis. Liegt ein solches vor, darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Daher ist hinsichtlich der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich auf den obererwähnten Haushaltsbericht und nicht auf die Beurteilung von Dr. C.___ abzustellen.
4.3 Gemäss Rz 3098 des KSIH hat eine im Haushalt tätige Person im Sinne der Schadenminderungspflicht ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen, soweit dies den üblichen Umfang nicht überschreitet, in Anspruch zu nehmen. Unterbleiben solche Vorkehrungen zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt.
4.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Ehemann habe im Sinne der Schadenminderungspflicht zusätzlich zu seinem bisherigen Einsatz im Haushalt denjenigen Anteil zu übernehmen, welchen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr verrichten könne, somit 23,5 % der Haushaltsarbeiten. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig ist, diesen Anteil aber aufgrund der bestehenden Arbeitslosigkeit nicht auszuschöpfen vermag, ist es ihm sowohl aus sozialversicherungs- als auch aus familienrechtlicher Sicht - im Sinne der Unterstützungspflicht unter Ehegatten - zumutbar, im Bereich Haushalt einen Zusatzaufwand von 23,5 % zu leisten. Aufgrund der besonderen Konstellation, insbesondere während der Arbeitslosigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin, handelt es sich bei der Mehrbetätigung von 23,5 % im Haushaltsbereich um einen üblichen Umfang im Sinne von Rz 3098 des KSIH, verbleiben ihm doch unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit noch immer 26,5 % zur Erholung vom Einsatz im Haushalt beziehungsweise zur freien Verfügung. Daher ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin dieser Mehraufwand, zumindest bis zur Wiederaufnahme einer erwerblichen Tätigkeit, zumutbar und erscheint unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht als angemessen.
4.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Findet der Ehemann der Beschwerdeführerin erneut eine Anstellung und ist er zu 50 % erwerbstätig, steht es der Beschwerdeführerin frei, mittels Revisionsbegehren veränderte Verhältnisse geltend zu machen, um einen allfällig höheren Rentenanspruch durch die Beschwerdegegnerin prüfen zu lassen.
5. Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad aus der Einschränkung des Anteils als Hausfrau (23,5 % x 0,5 % = 11,75 %) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige zusammen (70 % x 0,5 % = 35 %), was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 47 % (11,75 % + 35 %) ergibt.
Somit hat die Beschwerdegegnerin einen über die Viertelsrente hinausgehenden Rentenanspruch zu Recht verneint. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).