Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 in A.___ geborene J.___ besuchte dort die Schule und begann eine Anlehre als Maurer. Im Jahre 1987 reiste er in die Schweiz ein und war von 1987 bis 1998 als Bauarbeiter bei der B.___ tätig (Urk. 8/29 S. 2, Urk. 8/49, Urk. 8/52). Seit 1998 leidet er an Rückenbeschwerden (Urk. 8/52 S. 5).
2. Am 7. Oktober 1998 beziehungsweise 30. März 1999 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/52, Urk. 8/53). In der Folge übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 12. November 1998 die Kosten für eine Rumpforthese (Urk. 8/26) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 1999 zu (Urk. 8/11). Anlässlich der im Februar 2004 von der IV-Stelle eingeleiteten Rentenrevision holte sie beim behandelnden Arzt einen Verlaufsbericht ein und liess den Versicherten den Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung ausfüllen (Urk. 8/8, Urk. 8/27, Urk. 8/44). Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf den unveränderten Invaliditätsgrad von 67 % infolge der Gesetzesänderung ab 1. Januar 2004 mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Juni 2004 (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 ab (Urk. 2).
3. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, mit Eingabe vom 7. Februar 2005 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
" 1. Der Einspracheentscheid vom 13.12.2004 sowie die Verfügung vom 7.5.2004 seien aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1.7.2004 weiterhin eine ganze Invaliden- rente auszurichten.
3. Eventuell sei die Sache zu ergänzender medizinischer und allenfalls be- ruflicher Abklärung und zum anschliessenden neuen Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2004 an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 15. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 21. März 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung sowie das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 30. November 2001 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67,7 % (Urk. 8/11 S. 1 und S. 3) aufgrund einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit und des folgenden Gesundheitsschadens zu: depressive Störung gegenwärtig und vermutlich schon längere Zeit andauernde, mittelgrade Episode (ICD-10: F33.11) sowie chronisches, therapierefraktäres Lumbovertebralsyndrom mit anamnestisch intermittierender lumbospondylogener Symptomatik links bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, breitbasiger, medianer bis mediolateraler Diskushernie L4/5 links ohne Nervenwurzelkompression, Diskusprotrusion L5/S1, ebenfalls ohne Kompromittierung von Nervenwurzeln und Wirbelsäulenfehlstatik im Sinne einer Skoliose (Urk. 8/29 S. 9 f. und S. 11 f.).
3.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung; Erw. 2.2).
Nach den Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 21. März 2003 werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 Prozent nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle andern ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad von unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung einer Revision unterzogen (lit. f [Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten]).
Ergibt die Überprüfung eine Änderung des Invaliditätsgrades und besteht gestützt auf die neue Rentenabstufung Anspruch auf eine höhere oder tiefere Rente, erfolgt eine Rentenerhöhung gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (vgl. auch das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], 5. Teil, Rz 10.010-10.013). Herabgesetzt wird eine Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Bleibt der Invaliditätsgrad nach der Überprüfung unverändert, entsteht aber nach der neuen Rentenabstufung Anspruch auf eine höhere oder tiefere Rente, so ist die Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Sinne der genannten Bestimmungen vorzunehmen (IV-Rundschreiben Nr. 183 vom 9. Oktober 2003).
3.3 Die IV-Stelle hat im Jahre 2004 in Anwendung von lit. f der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) eine Revision der Invalidenrente des Beschwerdeführers vorgenommen. Sie kam dabei zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 30. November 2001 stationär geblieben sei und daher nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 67,7 % bestehe, weshalb sie ihm mit Verfügung vom 7. März 2004 eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2004 zusprach (Urk. 8/7). Diese Auffassung vertrat sie auch in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2005. Es seien zudem ausreichende Abklärungen erfolgt (Urk. 2 S. 3, Urk. 7).
Der Beschwerdeführer macht hingegen in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2005 geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 30. November 2001 verschlechtert habe. Sein Gesundheitszustand sei nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 1).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit Erlass der Rentenverfügung vom 30. November 2001 (Urk. 8/11) bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 13. Dezember 2004 (Urk. 2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, und ob der Gesundheitszustand beziehungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in genügender Weise abgeklärt worden sind.
3.4 Zur Beurteilung der von Amtes wegen vorzunehmenden Revision (vgl. Erw. 3.2) holte die IV-Stelle bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, einen Verlaufsbericht ein (Urk. 8/27) und liess den Beschwerdeführer den Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung ausfüllen (Urk. 8/44).
Dr. C.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 6. März 2004 aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei und sich keine Änderung der Diagnose ergeben habe. Der Beschwerdeführer klage nach wie vor über Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein, seit Dezember 2001 auch ins rechte, vor allem beim Aufstehen und sich Aufrichten aus sitzender Position wie auch beim Heben von Lasten. Es komme trotz medikamentöser Therapie rezidivierend zu Verschlechterungen, so dass vorübergehend auch physiotherapeutische Massnahmen ergriffen werden müssten, die nur vorübergehend eine leichte Besserung bringen würden, was ihn auch psychisch stark belaste. Seit Oktober 2002 erfolge die Applikation von Antidepressiva zur Schmerzmodulation beziehungsweise -distanzierung. Seit Auftreten der Rückenbeschwerden in den 90er Jahren sei er auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Dr. C.___ hielt schliesslich keine ergänzenden medizinischen Abklärungen für angezeigt (Urk. 8/27 S. 1).
Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 1. März 2004 an, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei. Weiter führte er aus, er brauche keine regelmässige Hilfe Dritter bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und er sei nicht regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 8/44).
3.5 In seiner Beschwerde vom 7. Februar 2005 machte der Beschwerdeführer geltend, der Verlaufsbericht von Dr. C.___ sei sehr knapp. Es könne gestützt darauf nicht gesagt werden, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe. Die Einschätzung von Dr. C.___, wonach der Gesundheitszustand stationär sei, beziehe sich nur auf die Zeit seit Beginn der Behandlung durch ihn am 11. Februar 2002. Das ergebe sich daraus, dass Dr. C.___ festhalte, dass der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 2001 auch an Ausstrahlungen ins rechte Bein leide und im Verlaufsbericht keine Angaben zu den Vergleichszeitpunkten gemacht worden seien. Ausserdem habe sich Dr. C.___ nicht zur Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit geäussert. Die physiotherapeutischen Massnahmen würden nur vorübergehend eine leichte Besserung bringen und es sei in psychischer Hinsicht keine Besserung eingetreten. Unter Berücksichtigung der Verschlechterung in somatischer Hinsicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 1 S. 4 f.).
3.6 Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 f.) kann gestützt auf den von der IV-Stelle bei Dr. C.___ eingeholten Verlaufsbericht vom 6. März 2004 und den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage darauf geschlossen werden, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, weshalb weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 67,7 % auszugehen ist.
Insbesondere schätzten sowohl Dr. C.___ als auch der Beschwerdeführer selbst den Gesundheitszustand übereinstimmend als stationär ein. Dr. C.___ verneinte zudem eine Änderung der Diagnose (Urk. 8/27 S. 1, Urk. 8/44 S. 1). Dabei bestehen, entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4), keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Dr. C.___ als Vergleichszeitpunkt den Behandlungsbeginn per 11. Februar 2002 wählte und nicht denjenigen der Verfügung vom 30. November 2001. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Dr. C.___ wusste, welche Zeitpunkte miteinander zu vergleichen waren, zumal er darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer während der Dauer der Betreuung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, von verschiedensten Spezialisten begutachtet worden sei, was darauf hinweist, dass er Kenntnis von der Krankengeschichte des Beschwerdeführers hat (Urk. 8/27 S. 1).
Sodann ergibt sich auch aus den von Dr. C.___ im Verlaufsbericht aufgeführten geklagten Beschwerden, entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 f.), keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 30. November 2001 (Urk. 8/11), da insbesondere die Ausstrahlung ins rechte Bein nicht erst im Dezember 2001 sondern bereits anlässlich der Begutachtung im Juni 2001 (Urk. 8/29 S. 1) vom Beschwerdeführer erwähnt worden war. So ist dem MEDAS-Gutachten vom 25. Juli 2001 zu entnehmen, dass gehstreckenabhängig im rechten Bein Schmerzen von gluteal bis zum lateralen Oberschenkel auftreten würden. Das rechte Knie sei auch schon wegen eines Kniegelenksergusses operiert worden (Urk. 8/29 S. 3). Auch im psychiatrischen Konsilium erwähnte der Beschwerdeführer Beschwerden im Rückenbereich mit Schmerzausstrahlung bis in den Kopf und in beide Füsse bzw. "in das vorwiegend linke Bein, bei längerem Gehen auch in das rechte Bein" (Urk. 8/29 S. 9, Urk. 8/30 S. 2). Aus der Erwähnung der Schmerzausstrahlung ins rechte Bein im Verlaufsbericht kann somit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden.
Ausserdem lassen auch die im Verlaufsbericht erwähnten rezidivierenden Verschlechterungen nicht den Schluss zu, dass sich der Gesundheitszustand in relevanter Weise verschlechtert hat, zumal es sich eben nur um wiederkehrende Verschlechterungen handelt, die jeweils vorübergehend physiotherapeutische Massnahmen erfordern (Urk. 8/27 S. 1). Daraus kann geschlossen werden, dass zwar immer wieder eine Verschlechterung auftreten kann, diese aber lediglich vorübergehender Natur und zudem physiotherapeutischer Behandlung zugänglich ist. Damit kann sie nicht als relevante Verschlechterung gelten, zumal eine solche von gewisser Dauer sein muss (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Weiter wurde ebenfalls bereits im MEDAS-Gutachten vom 25. Juli 2001 erwähnt, dass die medikamentösen Therapien nicht zu einer wesentlichen Schmerzlinderung beigetragen hätten (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/27 S. 1, Urk. 8/29 S. 2 f.).
Im Übrigen wird die von Dr. C.___ erwähnte Hilfe durch die Ehefrau seit den 90er Jahren geleistet, womit auch diesbezüglich nicht von einer Verschlechterung im massgeblichen Zeitraum auszugehen ist. Ausserdem ist unklar, inwiefern der Beschwerdeführer wirklich auf diese Hilfe angewiesen ist, zumal er selber angibt, keine Hilfe zu benötigen (Urk. 8/44 S. 2).
Zwar hat Dr. C.___ nicht ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung genommen. Da aber bei Würdigung der gesamten Aktenlage eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen und somit von einer unveränderten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann, schadet die Nichtbeantwortung dieser Frage durch Dr. C.___ nicht.
3.7 Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen nur vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a). Dieser besteht nach dem Erwähnten nicht, zumal auch Dr. C.___ in seinem Verlaufsbericht vom 6. März 2004 keine ergänzenden medizinischen Abklärungen für angezeigt hielt (Urk. 8/27 S. 1) und zudem, entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4), gestützt auf den Verlaufsbericht und die übrigen Akten alle Fragen beantwortet werden können. Ausserdem erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 1. März 2004 noch ausführte, es habe sich nichts verändert, um später in seiner Einsprache vom 4. Juni 2004 und Beschwerde vom 7. Februar 2005 geltend zu machen, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. In diesem Zusammenhang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a).
4. Zusammenfassend ist daher in Übereinstimmung mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verschlechtert hat und somit weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 67,7 % auszugehen ist. Dieser berechtigt seit der Gesetzesänderung zum Bezug einer Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zumal der Beschwerdeführer per 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte (Jahrgang 1958; vgl. Urk. 8/52). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Swiss Life
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).