Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00176
IV.2005.00176

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 26. Mai 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036 Andreas Kägi
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1955, beruflich als Laborangestellte bei der A.___ AG und als Reinigungsangestellte tätig gewesen, meldete sich am 24. Januar 2003 wegen Beschwerden im Rücken und in beiden Händen sowie wegen psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf den Arztbericht über die Behandlung bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, ein, dem die Arztberichte des Neurologen Dr. med. D.___, des Augenarztes Dr. med. E.___ und der psychiatrischen Dienste des Kantons F.___ beilagen (Urk. 9/19). Weiter zog die IV-Stelle den Bericht des Psychiaters Dr. med. G.___ (Urk. 9/17) und zusätzliche Berichte von Dr. E.___ (Urk. 9/15, 9/16) und des psychiatrischen Dienstes F.___ (Urk. 9/18) bei. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom medizinischen Dienst vom 8. Dezember 2003 ermittelte die IV-Stelle im Erwerbs- und Haushaltsbereich einen Gesamtinvaliditätsgrad von 47,4 % (Urk. 9/10, 9/11), worauf der Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2004 ab 1. Mai 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 9/27). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. Mai 2004 (Urk. 9/8) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2005 ab, wobei sie nun von einer Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 91 % statt wie bisher von 89 % ausging (Urk. 9/1).
2. Dagegen liess B.___, vertreten durch Andreas Kägi von der Winterthur ARAG am 8. Februar 2005 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen:
"1. Der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2005 sei aufzuheben und es           seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
 2. Es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rente der      Invalidenversicherung auszurichten."
         In der Beschwerdeantwort vom 31. März 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 20. April 2005 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 9). Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 wurde das Schreiben des Psychiaters Dr. G.___ vom 20. Mai 2005 (Urk. 10) den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. August 2005 (Urk. 12) und die damit eingereichten Beilagen (Urk. 13/1-2) wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. August 2005 (Urk. 14) zur Stellungnahme zugestellt. Innert Frist hat diese keine Stellungnahme eingereicht, weshalb androhungsgemäss auf einen Verzicht zu schliessen ist.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 7 ATSG) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
         Die Verwaltung hat ferner die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG) und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) richtig widergegeben und insbesondere auch die bis zum 31. Dezember 2003 respektive ab 1. Januar 2004 unterschiedlichen massgebenden Invaliditätsgrade respektive Rentenabstufungen angeführt. Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich gestützt auf die Stellungnahme von Dr. H.___ auf den Standpunkt, es sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. G.___ abzustellen, wonach die Versicherte in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2, 7).
2.2 Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen eingewendet, beim vorliegenden, komplexen Beschwerdebild mit somatischen und psychischen Beschwerden sei eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit unerlässlich, weshalb weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. Zudem sei das Valideneinkommen falsch ermittelt worden und bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei nicht berücksichtigt worden, dass das Valideneinkommen aus einer Teilzeittätigkeit resultiere und das auf der Lohnstrukturerhebung (LSE) basierende Invalideneinkommen den Lohn bei einer Vollzeitbeschäftigung repräsentiere (Urk. 1).

3.
3.1     Streitig und zu beurteilen ist die Höhe des durch die IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades, wobei insbesondere in medizinischer Hinsicht fraglich ist, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist.
3.2     In Bezug auf die Psyche wurde die Versicherte sowohl durch Dr. G.___ als auch durch Dr. med. I.___ vom psychiatrischen Dienst des Kantons F.___ untersucht und beurteilt (Urk. 8/14, 8/18, 8/17, 8/19/3, 10). Beide Psychiater stellten bei der Versicherten eine Depression fest. Während Dr. I.___ anlässlich ihrer Untersuchungen vom 25. Februar und 12. März 2003 sogar eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) diagnostizierte, die zur Zeit keine Arbeitsaufnahme ermögliche (Urk. 8/18), präzisierte Dr. G.___ die Diagnose einer Depression nicht weiter, ging aber zusätzlich von einer Somatisierungsstörung aus (Urk. 8/17). Dieser Arzt attestierte der Versicherten in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfslaborantin in einem Fotolabor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit mit wenig Stress und Zeitdruck sowie mit Rücksichtnahme des Arbeitgebers auf die Schmerzsituation könne die Versicherte aber eine Teilzeittätigkeit mit einem Arbeitspensum von 50 % ausüben (Urk. 3/3, 8/14, 8/17, 10).
         Im Arztbericht vom 24. März 2003 führte der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ das generalisierte Schmerzsyndrom auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung zurück, die wahrscheinlich durch die festgestellte depressive Episode verursacht worden sei und zur Zeit keine Arbeitstätigkeit zulasse (Urk. 8/19/1).
         Gemäss den Berichten der Rheumaklinik des J.___ vom 29. Dezember 2004 und 29. Juli 2005 leidet die Beschwerdeführerin aber auch an somatischen Beschwerden. So wurden dort eine primär biliäre Zirrhose, eine leichtgradige Cholestase, eine undifferenzierte Kollagenose, ein Raynaud-Syndrom mit schwergradig unspezifischen Mikroangiopathien und Polyarthralgien sowie ein sekundäres Weichteilschmerz-Syndrom diagnostiziert. Die dortigen Ärzte gingen daher in einer angepassten, leichten Tätigkeit ohne repetitive Tätigkeit und unter Einhaltung regelmässiger Pausen von einer um die Hälfte eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus (Urk. 13/1, 13/2).
         Aus dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 4. Juni 2003 geht hervor, dass die Versicherte am rechten Auge einen Strabismus und eine hochgradige Schielamblyopie aufweist. Durch das Schielen habe sich das rechte Auge sehr schwach entwickelt und sei praktisch blind. Eine Behandlung sei indessen nicht notwendig, da das Schielen bereits seit der Kindheit bestehe und die Versicherte den Beruf als Fotolaborantin schon seit längerer Zeit ausübe. Er empfehle der Versicherten einzig, eine bessere Nahbrille zu tragen, wodurch sich auch ihre Kopfschmerzen lindern würden (Urk. 8/15).
3.3     Wie aus den Arztberichten zu schliessen ist, leidet die Versicherte sowohl unter erheblichen psychischen als auch unter somatischen Beschwerden, die sich offenbar teilweise gegenseitig beeinflussen. Gemäss den Arztberichten der Rheumaklinik des J.___ muss davon ausgegangen werden, dass den geklagten körperlichen Beschwerden tatsächlich auch ein somatischer Befund zu Grunde liegt (vgl. Urk. 13/1, 13/2). Inwiefern die Beschwerden zudem somatoform zu erklären sind, geht aus den einzelnen Arztberichten aber nicht hervor. Aufgrund des komplexen somatischen und psychischen Beschwerdebildes kann daher entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht allein auf die Beurteilung von Dr. G.___ abgestellt werden, zumal dieser wiederholt betont hat, seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht erfolgt (Urk. 8/14, 10). Aus dem gleichen Grund kann ebenfalls nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht der Rheumaklinik des J.___ vom 29. Juli 2005 abgestellt werden, da hier die Beurteilung aus rein rheumatologischer Sicht und somit unter Ausklammerung der psychischen Problematik erfolgt ist (Urk. 13/1). Eine Gesamtbeurteilung ist offenbar einzig im Bericht von Dr. C.___ vom 24. März 2003 vorgenommen worden. Dieser Arzt führte das Schmerzsyndrom mehrheitlich auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung zurück und attestierte der Beschwerdeführerin aus diesem Grund im damaligen Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/19/1). In welchem Ausmass die körperlichen Beschwerden auch durch eine somatoforme Störung beeinflusst sind, geht indessen weder aus dem Arztbericht von Dr. G.___, der eine Somatisierungsstörung diagnostiziert hat (Urk. 8/14, 8/17), noch aus den Berichten von Dr. C.___ oder Dr. I.___ hervor (Urk. 8/18, 8/19).
         Es ist daher unumgänglich, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten gesamthaft sowohl psychiatrisch als auch rheumatologisch näher abgeklärt wird. Dabei ist durch die Fachärzte auch zu beurteilen, ob die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung der Versicherten überwindbar sind, oder ob Umstände (psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer; chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung [primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"]; das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung [auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz] trotz kooperativer Haltung der versicherten Person) vorhanden sind, die eine adäquate Schmerzbewältigung dauerhaft verhindern (vgl. BGE 130 V 152).
3.4     Was die Ermittlung des Valideneinkommens betrifft, ist der Einwand der Vesicherten berechtigt, wonach die Versicherungsbeiträge für die Krankentaggeldversicherung von Fr. 206.-- nicht vom Bruttoeinkommen bei der A.___ AG abgezählt werden dürfen (Urk. 1; vgl. Lohnausweis des Jahres 2001, Urk. 8/38/6), zumal die für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlöhne der LSE ebenfalls auf einem standardisierten Bruttolohn basieren (vgl. Tabelle TA 1, S. 43, LSE 2002). Da davon auszugehen ist, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden weiterhin im gleichen zeitlichen Umfang tätig wäre, ist das Valideneinkommen aber entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht auf ein Vollzeitpensum aufzurechnen. Da die Versicherte zuvor aus invaliditätsfremden Gründen in einem reduzierten Umfang tätig gewesen ist, ist das daraus resultierende Valideneinkommen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebend. Andernfalls hätte der Verdienstausfall, der auf invaliditätsfremden Gründen beruht, einen höheren Invaliditätsgrad und eine entsprechend höhere Rente zu Lasten der Invalidenversicherung zur Folge.
4.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Angemessen erscheint hier die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).