IV.2005.00177
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 28. März 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1944 geborene S.___ leidet an einer schweren Gonarthrose beidseits. Am 8. Juni 2001 wurde ihm eine Knie-Totalendprothese links implantiert. Wegen andauernder Kniebeschwerden stellte er die Arbeit als Betriebswart am 1. Oktober 2002 ein. Am 23. Oktober 2002 wurde eine Knie-Totalendprothese rechts eingesetzt.
Am 15. Januar 2003 meldete sich S.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/50). Daraufhin holte die IV-Stelle die Berichte von Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 17. Februar 2002 (Urk. 8/21) sowie der Klinik B.___ in X.___ vom 10. März 2003 (Urk. 8/20) ein und teilte dem Versicherten am 25. März 2003 mit, dass die 12-monatige Wartezeit im Oktober 2003 ablaufen werde, weshalb sie die Anspruchsvoraussetzungen erst zu jenem Zeitpunkt prüfen werde (Urk. 8/17). Im Monat Oktober 2003 zog die IV-Stelle den Bericht von Dr. A.___ vom 27. Oktober 2003 bei (Urk. 8/19) und erhielt von der Klinik B.___ den Untersuchungsbericht vom 19. November 2003 (Urk. 8/18). Daneben holte sie Auskünfte der Arbeitgeberin ein (Urk. 8/40) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/39) sowie eine Stellungnahme der Berufsberatung zum Einkommensvergleich (Urk. 8/36) bei. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 21. April 2004 eine Viertelsrente zuzüglich Zusatzrente für die Ehegattin ab 1. März 2004 zu. Dabei wies sie darauf hin, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 29. Februar 2004 eine weitere Verfügung folgen werde (Urk. 8/13). Gegend diese erste Verfügung liess der Versicherte am 18. Mai 2004 Einsprache erheben (vgl. Urk. 8/10) und am 25. Juni 2004 begründen (Urk. 8/7). Der BVG-Versicherer verzichtete auf eine Vernehmlassung dazu (vgl. Urk. 8/6).
Mit einer weiteren, vom 21. April 2004 datierten Verfügung sprach die IV-Stelle S.___ für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 29. Februar 2004 ebenfalls eine Viertelsrente zuzüglich Zusatzrente für die Ehegattin zu (Urk. 8/5). Auch gegen diese - ihm erst am 1. Juli 2004 zugestellte - Verfügung liess der Versicherte am 18. August 2004 Einsprache erheben (Urk. 8/4). Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2005 wies die IV-Stelle beide Einsprachen ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess S.___ am 8. Februar 2005 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2003 beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2005 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 22. März 2005 geschlossen wurde (Urk. 9). Am 27. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 13. Juni 2005 einreichen (Urk. 10 f.). Auf eine Stellungnahme darauf verzichtete die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Mit ihnen sind verschiedene materiellrechtliche Normen im Bereich der Invalidenversicherung geändert oder aufgehoben worden. In BGE 130 V 445 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass bei Erlass des Einspracheentscheides nach dem 1. Januar 2003 der Anspruch auf eine Invalidenrente - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen beziehungsweise durch das ATSG geänderten Normen zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer stellte im Januar 2003 ein erstes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung. Der angefochtene Einspracheentscheid, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), wurde am 7. Januar 2005 erlassen, weshalb auch die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG Anwendung finden.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprechung einer Viertelsrente ab Oktober 2003 damit, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2002 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Gemäss den Berichten von Dr. A.___ und der Klinik B.___ sei er jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung könne der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % ein Einkommen von Fr. 46'984.-- verdienen, was im Vergleich zum ohne Behinderung erzielbaren Einkommen von Fr. 78'967.-- einen Invaliditätsgrad von 40 % ergebe (Urk. 2 S. 3 und Urk. 8/11 S. 2).
Der Beschwerdeführer stellt sich hiegegen auf den Standpunkt, dass ihm Dr. A.___ für eine sitzende Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Für eine körperlich leichte Tätigkeit betrage diese ab 2. Juli 2003 10 %. Diesen Widerspruch zu den Angaben der Klinik B.___ habe die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Laut Dr. C.___ wäre sogar eine Büroarbeit wegen der schmerzbedingten Einschränkung von sitzenden Tätigkeiten auf 20 Minuten nicht behinderungsangepasst. Aus diesen Gründen sei ein medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 5-7).
4.
4.1 Die Ärzte der Klinik B.___ stellten im Bericht vom 10. März 2003 die Diagnose einer beidseitigen Gonarthrose bei Status nach Knie-Totalendprothese-Implantation links am 8. Juni 2001 und rechts am 23. Oktober 2002. Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter Schmerzen, insbesondere beim Treppenlaufen, beim Aufstehen nach dem Sitzen, bei Gehstrecken von mehr als einer halben Stunde und nachts. Auch sei die Haut über der Narbe empfindlicher. Wegen diesen schmerzbedingten Einschränkungen sei er im angestammten Beruf vom 6. bis 30 September 2001 zu 100 %, ab 1. Oktober 2001 zu 50 %, ab 23. Oktober 2002 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 23. Januar 2003 sei er im Umfang von 10 Stunden pro Woche arbeitsfähig. Eine körperlich leichte, knieschonende Tätigkeit ohne langen Gehstrecken könne er hingegen halbtags ausüben (Urk. 8/20).
Im Bericht vom 19. November 2003 führten die Ärzte der Klinik B.___ aus, der Beschwerdeführer habe sich am 23. Oktober 2003 in ihrer Sprechstunde vorgestellt und angegeben, zu 10 % als Hauswart wieder tätig zu sein. Aus medizinischer Sicht sei er für eine Arbeit mit wechselnder Position vom Sitzen zum Stehen und Gehen zu 100 % arbeitsfähig, wobei die Gehstrecke sicher reduziert sei, da er für längere Strecken einen Stock brauche. Grundsätzlich seien beispielsweise Bürotätigkeiten ebenfalls zu 100 % möglich (Urk. 8/18).
4.2 Dr. A.___ bestätigte im Bericht vom 17. Februar 2003 die in der Klinik B.___ gestellte Diagnose. Weiter gab die Ärztin an, der Beschwerdeführer leide unter Belastungs- und Ruheschmerzen, weshalb seine Arbeitsfähigkeit für schwere Tätigkeiten bleibend eingeschränkt sein werde. In der bisherigen Berufstätigkeit sei er vom 26. Juli bis 9. August 2002 zu 50 % und ab 1. Oktober 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden oder stehenden Tätigkeit sei ihm hingegen seit 1. Oktober 2002 ganztags zumutbar (Urk. 8/21).
Im Bericht vom 27. Oktober 2003 erklärte Dr. A.___ sodann, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine körperlich leichte Tätigkeit sei er hingegen ab 2. Juli 2003 zu 10 % arbeitsfähig (Urk. 8/19).
Schliesslich führte Dr. A.___ im Schreiben vom 18. März 2004 an den Beschwerdeführer aus, nach der Operation am linken Knie im Juni 2001 habe die volle Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Im Juli 2002 sei die Gonarthrose rechts zunehmend symptomatisch geworden, weshalb im Oktober 2002 auch das rechte Knie operiert worden sei. Diesmal sei das Resultat jedoch nicht so gut. Der Beschwerdeführer sei bis anhin in seiner bisherigen Tätigkeit zu 90 % arbeitsunfähig (Urk. 8/12).
4.3 Dr. C.___ stellte im Zeugnis vom 2. Februar 2005 neben der bekannten Diagnose noch diejenige eines chronischen lumbospondylogenes Syndroms links mit starken ischialgieformen Schmerzen bei längerem Sitzen und eines essentiellen Tremors. Die Arbeitsfähigkeit als Betriebswart schätzte er auf 10 % ein. Weiter gab er an, die starke Schmerzzunahme bei längerem Gehen und Stehen würde sich limitierend wirken. Aufgrund der Schmerzen und der daraus resultierenden fehlenden Muskelkraft sei ein Aufrichten nach Kniebeugen von mehr als 30° nicht mehr möglich. Ebenso sei das Aufstehen von Stühlen ohne Armlehnen oder ohne die Möglichkeit, sich abzustützen, ohne Hilfe nicht möglich. Diese Problematik verunmögliche dem Beschwerdeführer auch die Benutzung eines Autos. Aufgrund der massiven linksseitigen Ischialgie sei Sitzen von mehr als 20 Minuten Dauer schmerzbedingt nicht möglich. Zudem limitiere der essentielle Tremor feinmechanische Arbeiten und Betriebstätigkeiten (Urk. 3/13).
Im ärztlichen Zeugnis vom 13. Juni 2005 berichtete Dr. C.___, neben den Arthrosen beider Kniegelenke und dem essentiellen Tremor bestünden auch Arthrosen beider Hüftgelenke, der unteren Lendenwirbelsäule sowie des Sakroiliakal-Gelenks (ISG) rechts. Infolge der aus diesen Leiden resultierenden Einschränkungen sei der Beschwerdeführer als Betriebswart zu 90 % arbeitsunfähig. Die durch die ISG-Problematik sowie die Wirbelsäule bedingten starken Schmerzen beim Sitzen und längerem Stehen und der massive Tremor verunmöglichten eine sitzende Tätigkeit und Schreibarbeiten (Urk. 11).
4.4 Die Beurteilungen der Ärzte der Klinik B.___ berücksichtigen lediglich die von der Gonarthrose verursachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die daneben laut Dr. C.___ bestehenden Rückenbeschwerden und der Tremor wurden im Rahmen der Umschreibung des medizinischen Anforderungsprofils einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht berücksichtigt. Davon abgesehen besteht auch aufgrund der Beurteilung der B.___-Ärzte für eine körperlich leichte, knieschonende Tätigkeit gemäss Bericht vom 10. März 2003 erst ab dem 23. Januar 2003 wieder eine Arbeitsfähigkeit und zwar zunächst nur halbtags.
Auch die Berichte von Dr. A.___ enthalten Widersprüche und sind nicht überzeugend: Im Bericht vom 17. Februar 2003 ging sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, überwiegend sitzende oder stehende Tätigkeit aus und zwar bereits ab 1. Oktober 2002, mithin ab einem Zeitpunkt kurz vor der zweiten Knieoperation. Am 27. Oktober 2003 schätzte sie die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab dem 2. Juli 2003 auf nur noch 10 % ein, mithin gleich tief wie die laut ihrem Bericht vom 18. März 2004 für die bisherige Tätigkeit geltende Arbeitsunfähigkeit.
Dr. C.___ schliesslich unterliess es, in seinen Zeugnissen anzugeben, seit wann die zusätzlich zu den Gonarthrosen diagnostizierten Leiden bestehen, beziehungsweise sich auf die Arbeitsfähigkeit einschränkend auswirken, was jedoch für die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unerlässlich ist.
Angesichts dieser widersprüchlichen und unvollständigen Arztberichte lässt sich kein medizinisches Anforderungsprofil für eine den Behinderungen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit erstellen. Auch ist die verbliebene Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sowie deren Verlauf unklar. Unter diesen Umständen kann kein Einkommensvergleich durchgeführt und somit nicht geprüft werden, ob ein den Anspruch auf eine Rente begründender Invaliditätsgrad vorliegt. Die Sache ist daher zur Vornahme einer umfassenden Abklärung sämtlicher Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philipp Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Gastrosuisse Aarau, Bahnhofstr. 86, 5001 Aarau
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).