IV.2005.00179
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 28. November 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1966, erlernte den Beruf des Maschinenschlossers (Urk. 6/17), ging nach dem Lehrabschluss jedoch keiner längerdauernden Arbeitstätigkeit nach (Urk. 6/15). In der Vergangenheit konsumierte er Heroin, Kokain sowie Cannabis und absolvierte mehrere Drogenentzüge (1986, 1989, 1991/92 und 1995). Seit ca. 1994 klagt er über Stimmenhören (Urk. 6/9/2).
1.2 Am 4. April 2004 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 6/16 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, vom 21. April 2004 (Urk. 6/10) sowie von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Mai 2004 (Urk. 6/9/1, unter Beilage des Berichtes des Psychiatrie Zentrums D.___ vom 9. März 2004, Urk. 6/9/2) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 16. April 2004 (Urk. 6/15) bei und ersuchte den letzten Arbeitgeber, die E.___ AG, um Auskünfte (Arbeitgeberbericht vom 29. April 2004, Urk. 6/14).
1.3 Mit Verfügung vom 20. September 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von B.___ ab mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 6/7). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 7. Oktober 2004 (Urk. 6/6) wurde mit Entscheid vom 13. Januar 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob B.___ am 9. Februar 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Veranlassung eines psychiatrischen Gutachtens sowie Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle am 17. März 2005 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. März 2005 (Urk. 7) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
2.
2.1 Der den Beschwerdeführer von März 1996 bis November 2003 behandelnde Dr. A.___ diagnostizierte am 21. April 2004 (Urk. 6/10) einen Verdacht auf eine latente Psychose, akustische Halluzinationen (Ansprechen auf atypisches Neuroleptikum), eine dissoziative Persönlichkeitsstruktur, eine Methadonbehandlung seit Februar 1995 mit Nebenkonsum von Heroin (IVDA), eine chronische Hepatitis C (Erstdiagnose 1986) bei positivem Hepatitis C-RNA, chronisch erhöhten Transaminasen und Non-Reponder bei Interferontherapie im September 1997, ferner einen Nikotinabusus.
Der Arzt berichtete in somatischer Hinsicht von geklagter verminderter Leistungsfähigkeit bei fehlendem Durchhaltevermögen. Der Beschwerdeführer sei oft übermässig müde und habe gelegentlich diffuse Gelenkschmerzen. Manchmal spüre er die Leber. Die Stimmen seien seit der Entzugsbehandlung vom März 1995 latent vorhanden und störten zum Teil erheblich. Er höre die Mutter oder den Vater, die Meinungen zu bestimmten Themen hätten. Er habe Angst, in der Psychi zu landen, habe aber sehr gut auf die Mini-Dosis Zyprexa 2 x 2,5 mg angesprochen und nehme diese zu 80 % ein, mache jedoch immer wieder Absetzversuche aus Angst um seine Leber.
Dr. A.___ führte schliesslich aus, die Einschränkung bezüglich Zuverlässigkeit, das limitierte Durchhaltevermögen, der problembehaftete Umgang mit Autoritäten und die reduzierte Frustrationstoleranz mit Neigung zu Minimalismus bestimmten den Alltag des Beschwerdeführers. Der bis 1999 behandelnde Psychiater (Dr. med. F.___ vom Ambulatorium der Psychiatrischen Klinik H.___) habe die Defizite als Ausdruck einer dissoziativen Persönlichkeit begriffen. Der Heroingebrauch habe sich stabilisiert und sei nicht mehr das Hauptproblem, aber nach wie vor Teil des Lebens.
Dr. A.___ schloss zusammenfassend auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 70 % ab September 2003, eingeschränkt aufgrund psychischer (Persönlichkeitsstörung mit zum Teil psychotischen Symptomen) und somatischer (Müdigkeit, rasche Erschöpfbarkeit, ungenügende Durchhalte-Kapazität) Problematik.
2.2 Der den Beschwerdeführer seit 29. November 2003 behandelnde Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Mai 2004 (Urk. 6/9/1) eine Störung nach multiplem Substanzgebrauch (Heroin, Kokain, Cannabis) bei aktueller Substitution mit Methadon seit 1995 sowie akustisch halluzinatorisch psychotischer Störung; ferner (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) die bekannte Hepatitis A, B und C.
Der neue Hausarzt berichtete über vom Beschwerdeführer geklagte mehr oder weniger störende innere Stimmen, welche medikamentös moduliert werden könnten. Diese Stimmen ängstigten den Beschwerdeführer und hinderten ihn angeblich schon im Voraus daran, wieder in eine Arbeitssituation hinein zu gehen. Bei normalem Bewusstsein, guter Orientierung und unauffälliger Gedächtnisleistung wurde eine depressive Grundstimmung mit Verlangsamung auch der Sprache festgestellt, daneben wenig spürbare Emotionen ausser Resignation sowie das Fehlen von erkennbaren Impulsen oder Zielen.
Dr. C.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf (als Maschinenschlosser) und eine 50%ige in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, welche den psychischen Funktionseinschränkungen Rechnung trage. Er bezweifelte, dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Der Ausblick auf das vom Beschwerdeführer auf Juli 2004 veranschlagte Ende der Arbeitslosenunterstützung mache ihm grösste Sorge. Dr. C.___ erachtete den Antrag auf eine „mind. 50 %, besser 80 % IV-Rente“ als unterstützungswürdig, ein restliches Arbeitspensum sei aufgrund der Tagesstruktur erstrebenswert.
2.3 Die Ärzte des Psychiatrie Zentrums D.___, wo der Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2003 bis 30. Januar 2004 dreimal in ambulanter Behandlung war, berichteten am 9. März 2004 (Urk. 6/9/2) über die seit ca. zehn Jahren vorhandenen Stimmen, welche unter Zunahme von Stress stärker und störender würden. Der Beschwerdeführer wolle die Stimmen möglichst ohne Medikamente behandelt haben, wobei er unter Zyprexa über eine Gewichtszunahme berichtet habe, indes aus seiner Essgewohnheitsschilderung hervor gehe, dass er besonders abends grössere Mengen an Süssigkeiten gegessen habe. Der Beschwerdeführer sorge sich weiter über seine finanzielle Situation. Er wolle eine IV-Abklärung, da er sich durch seine Hepatitis nur eingeschränkt arbeitsfähig fühle, zudem leide er vermehrt unter Schweissausbrüchen und Leberschmerzen; seine Leistungsfähigkeit sei vermindert. Bei Stress bei der Arbeit habe er auch vermehrt Stimmen. Arbeitsstellen könne er nicht lange beibehalten, er werde schnell von der Vergangenheit eingeholt.
Die Fachärzte diagnostizierten eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch (Heroin, Kokain, Cannabis) bei gegenwärtiger Teilnahme am Methadonprogramm (ICD-10 F19.22), eine vorwiegend halluzinatorische psychotische Störung im Rahmen von Cannabiskonsum (ICD-10 F12.52) sowie Hepatitis A, B und C.
Die Ärzte führten weiter aus, der Beschwerdeführer nehme am Methadonprogramm teil, was ihm ermögliche, weitgehend auf Heroin und Kokain zu verzichten. Gelegentlich konsumiere er Cannabis, wobei Häufigkeit und Menge unklar seien. Der Beschwerdeführer lebe gemeinsam mit seiner Freundin, habe derzeit keine Tagesstruktur und sei bisher wiederholt arbeitslos oder kurzzeitig in der freien Wirtschaft arbeitstätig gewesen. Da er sich psychisch wie physisch vermindert leistungsfähig fühle, strebe er eine IV-Rente an. Die akustischen Halluzinationen seien wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum zu sehen. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei sinnvoll. Einer behinderungsangepassten Tätigkeit sollte schon allein wegen der Tagesstruktur der Vorzug vor einer Rente gegeben werden.
3.
3.1 In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Ärzte eine Hepatitis A, B und C, was indes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Gleichwohl schloss Dr. A.___ aufgrund von Müdigkeit, rascher Erschöpfbarkeit und ungenügender Durchhalte-Kapazität auf eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Die genannten Probleme entsprechen indes nicht einem körperlichen Gebrechen mit Krankheitswert. Solange eine diesbezügliche eindeutige ärztliche Bestätigung fehlt, kann in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
3.2 Aus psychiatrischer Sicht ist aufgrund der erwähnten ärztlichen Einschätzungen davon auszugehen, dass die Drogensucht nicht Folge eines geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden ist, dem Krankheitswert zukommt. Ein erster Entzug datiert aus dem Jahr 1986 und damit lange bevor somatische oder psychische Beschwerden - namentlich die erst seit 1994 sich bemerkbar machenden Stimmen - geklagt wurden.
3.3
3.3.1 Zur Frage, ob die Drogensucht eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, ist vorweg zu bemerken, dass die Ärzte das Schwergewicht auf die Suchtproblematik sowie die psychischen Beschwerden legten. Die behandelnden Spezialisten des Psychiatrie Zentrums D.___ sprachen indes von einer bloss subjektiv empfundenen verminderten Leistungsfähigkeit und orteten ein Hauptproblem in der fehlenden Tagesstruktur. Weiter führten sie aus, dass bereits aus diesem Grund einer Arbeitstätigkeit der Vorrang vor einer Rente gegeben werden sollte.
3.3.2 In Bezug auf das Hauptproblem des Stimmenhörens sahen die Ärzte des Psychiatrie Zentrums D.___ einen direkten Zusammenhang zum Cannabiskonsum. Dr. A.___ hatte bezüglich der Stimmen sodann von einem guten Ansprechen auf die Medikation gesprochen, und auch Dr. C.___ bestätigte eine gute Modulation unter Medikamenteneinnahme. Insofern ist vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ohne weiteres zu verlangen, dass er die verschriebene Medikation einnimmt, um die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch Stimmenhören in den Griff zu bekommen, auch wenn er möglichst ohne Medikamente auskommen möchte. Damit aber lässt sich das Stimmenhören weitgehend kontrollieren.
3.3.3 Die vom Allgemeinpraktiker Dr. A.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung wurde von den Fachärzten des Psychiatrie Zentrums D.___ nicht bestätigt, massen sie doch den psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers keinen selbständigen Krankheitswert bei. Aus den ärztlichen Berichten geht denn auch hervor, dass unter dem Begriff der Persönlichkeitsstörung - nebst dem Stimmenhören - namentlich die eingeschränkte Zuverlässigkeit, das limitierte Durchhaltevermögen, der problembehaftete Umgang mit Autoritäten sowie die reduzierte Frustrationstoleranz mit Neigung zu Minimalismus verstanden wurde. Dabei handelt es sich vorwiegend um Charaktereigenschaften und nicht um einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert. Namentlich die Spezialisten des Psychiatrie Zentrums D.___ gingen nicht von einer psychischen Erkrankung aus, sondern schlugen die Wiederaufnahme einer Arbeit und damit den Eintritt in eine Tagesstruktur vor.
3.3.4 Auch Dr. C.___ konnte keine durch den Drogenkonsum verursachte psychiatrische Diagnose stellen, sondern verwies auf das Ende der Arbeitslosenunterstützung und die dadurch verursachten Ängste beim Beschwerdeführer. Dass er jedoch durch die Angst vor einem allfälligen Stimmenhören bereits im Voraus daran gehindert werde, wieder in eine Arbeitssituation einzutreten, ist nach der eindeutigen Aktenlage nicht durch eine durch die Drogensucht verursachte psychische Erkrankung bedingt, zumal die Stimmen mit entsprechender Medikation kontrolliert werden können.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Drogensucht beim Beschwerdeführer weder eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, noch dass die Sucht selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist. Im Gegenteil ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, das Stimmenhören mit Medikation zu kontrollieren und mit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit die Problematik des unstrukturierten Tagesablaufs zu überwinden. Dass er dazu imstande ist, hat er durch seine beinahe zwei Jahre dauernde Vollzeittätigkeit bei der E.___ AG (vom Januar 2001 bis Dezember 2002) bewiesen, wobei er die letzten drei Monate offenbar arbeitsunfähig war (vgl. Arbeitgeberbericht vom 29. April 2004, Urk. 6/14). Von weiteren fachärztlichen Abklärungen kann bei dieser Aktenlage abgesehen werden, liegen doch verlässliche Berichte auch in psychiatrischer Hinsicht vor, an welchen zu zweifeln kein Anlass besteht.
4. Damit aber ist bereits eine invalidenversicherungsrechtliche Voraussetzung, nämlich das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert, nicht gegeben, weshalb dem Beschwerdeführer keine Leistungen der Invalidenversicherung zustehen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).