Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00181
IV.2005.00181

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 5. Januar 2006
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch das Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     N.___, geboren 1960, Mutter dreier Kinder (geboren 1977, 1985 und 1989, Urk. 8/40 S. 2 Ziff. 3.1), arbeitete vom 1. Dezember 1997 bis Ende 2002 mit einem Pensum von 50 % als Hausangestellte im Reinigungsdienst des Spitals A.___, "___" (Urk. 8/31, Urk. 8/38). Zudem war sie von 1990 bis Ende 2001 während vier Stunden pro Woche als Raumpflegerin in einem Privathaushalt tätig (Urk. 8/28, Urk. 8/37). Die Versicherte meldete sich erstmals am 22. Februar 1994 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/15). Mit Verfügung vom 10. April 1995 wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneint, da der Invaliditätsgrad lediglich 23,3 % betrage (Urk. 9/1).
1.2     Am 26. August 2002 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/40). Die IV-Stelle zog Arztberichte (Urk. 8/16-17) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/39) bei und holte Auskünfte der Arbeitgeberinnen ein (Urk. 8/37-38). Am 6. Februar 2003 erging die Verfügung, mit der ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, da das Wartejahr erst im Juni 2003 ablaufe (Urk. 8/9).
1.3     Mit Anmeldung vom 20. Juni 2003 ersuchte die Versicherte erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/34). Nachdem die IV-Stelle wiederum Arztberichte (Urk. 8/11-15) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/32) beigezogen sowie Berichte der Arbeitgeberinnen eingeholt (Urk. 8/28, Urk. 8/31) und berufliche Abklärungen getroffen hatte (Urk. 8/26), verneinte sie mit Verfügung vom 9. September 2004 erneut einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad lediglich 12 % betrage (Urk. 8/7). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/6) wurde mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 abgewiesen (Urk. 8/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2005 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Viertelsrente, eventualiter die Ausrichtung einer höheren Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 14. April 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
1.5     In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Art. 69 Abs. 2 IVV; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
         Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d; vgl. BGE 130 V 61)
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit, ob seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 10. April 1995 (Urk. 9/1) eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes oder eine andere wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche nunmehr einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge hätte.
2.2     Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenablehnung litt die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden akuten Lumbago und Ischialgie bei nachgewiesenen Diskushernien, einem chronischen Zervikozephalsyndrom sowie einer Adipositas (vgl. die Diagnosen in: Urk. 9/5/1 S. 2, Urk. 9/5/3, Urk. 9/5/4, Urk. 9/5/6, Urk. 9/5/7). Es wurde ihr von Dr. med. B.___, Chiropraktor, ab 1. April 1992 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (drei bis vier Stunden pro Tag) in einer körperlich leichten, eventuell sitzenden Tätigkeit, attestiert (Urk. 9/5/1 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 9/5/2). Aufgrund der damaligen Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 33 % Erwerbstätige und zu 66 % im Haushalt tätig ergab sich bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 16,7 % und einer solchen von 6,6 % im Haushalt ein Invaliditätsgrad von 23,3 % (Urk. 9/1-2).
2.3     Anlässlich der Neuanmeldung diagnostizierte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, am 20. Juni 2001 ein lumbospondylogenes Syndrom und leichtere radikuläre Ausstrahlungen zur rechtsseitigen unteren Extremität sowie eine nachgewiesene Diskushernie L4/L5 links mediolateral-lateral und L5/S1 mediolateral links nach kaudal luxiert (Urk. 8/17/7 S. 1). Er gab an, im Jahre 1991 hätten wie auch heute „Blockaden“ bestanden. In der Folge sei zwischen 1991 und 1996 eine Verschlimmerung der Symptome eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe seit Januar 2001 drei „Blockaden“ gehabt, welche jeweils mit lokalen, starken, lumbalen Schmerzbeschwerden und Ausstrahlungen zur rechtsseitigen Hüftregion verbunden gewesen seien. Es dauere jeweils eine Woche bis die Beschwerdeführerin nach solchen „Blockaden“ wieder gehfähig werde. Er schätze die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin mit diesen Läsionen auf maximal 50 % (Urk. 8/17/7 S. 1 f.).
         In seinem Bericht vom 2. April 2004 hielt Dr. C.___ fest, es stehe nun fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein generalisiertes, degeneratives Wirbelsäulenleiden vorhanden sei. Es bestünden zervikal wie auch lumbal Kompressionen, die mittels der neuroradiologischen Untersuchung objektivierbar seien. Die neuroradiologische Untersuchung bestätige auch den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Verlauf mit einer Progression und Abnahme der Belastbarkeit, auch im Haushalt. Es bestehe keine in einem vernünftigen Ausmass bestehende Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12/4 S. 1).
2.4     Dr. med. D.___, Facharzt, Stadtspital E.___, Neurochirurgie, der die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2002 konsiliarisch untersuchte, diagnostizierte am 14. Februar 2002 eine schwere Segmentpathologie L5/S1, L4/5, L1/2 und L2/3 sowie breitbasige mediane, bilaterale Diskushernien L4/5/S1 (Urk. 8/17/4 S. 1). Er berichtete, die Beschwerdeführerin sei wegen der rezidivierenden Lumbago-Attacken etwa alle Monate einmal als Putzfrau im Spital A.___ glaubhaft arbeitsunfähig. Neben der Hilfe bei der Berentung der Beschwerdeführerin werde eine wichtige Aufgabe darin bestehen, sie vor falschen Hoffnungen bei chirurgischen Versprechungen zu bewahren (Urk. 8/17/4 S. 1 f.).
2.5     Am 1. März 2002 stellten die behandelnden Ärzte des Stadtspitals E.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, folgende Diagnosen (Urk. 8/17/5 S. 1):
         „Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
  -   mehrsegmentären schweren degenerativen Veränderungen lumbal und mittelgrosser paramedianer Diskushernie L5/S1 mit Dorsalverlagerung der Wurzel S1 links (MRI LWS 4.7.2001)
       DD: intermittierende lumboradikuläre Reizsymptomatik S1 links nicht ausgeschlossen.“
         Sie berichteten, es sei neben einer moderaten analgetischen Medikation mit einer intensiven Physiotherapie begonnen worden. Der klinische Psychologe habe typische Schmerzverarbeitungsprobleme geortet, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Unterstützung gewünscht habe, aber drei bis vier von fünf positiven Waddell-Zeichen auch gewisse Hinweise für eine Inkonsistenz besassen (Urk. 8/17/5 S. 2).
         Am 18. Juli 2002 lauteten die Diagnosen der behandelnden Ärzte des Stadtspitals E.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, wie folgt (Urk. 8/17/3 S. 1):
         „-   Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
    -   Positionsabhängige lumboradikuläre Reizsymptomatik derzeit am ehesten L5 links möglich
    -   Polysegmentale degenerative Veränderungen vor allem LWK 1/2 sowie LWK 4/5 und Diskusprotrusion L5/S1 (MRI LWS 7/01)
    -   Fehlstatik Achsenskelett
    -   Dekonditionierte Rumpfmuskulatur.“
         Die behandelnden Ärzte hielten fest, es sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte bis mässiggradige, wechselbelastende Tätigkeiten gegeben. Bei Fortführung der vorgeschlagenen Therapien sollte diese Arbeitsfähigkeit steigerbar sein (Urk. 8/17/3 S. 2).
         Nach Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 10. bis 28. Mai 2004 stellten die behandelnden Ärzte des Stadtspitals E.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, die folgenden Diagnosen (Urk. 8/12/1 S. 1):
         „1.      Chronisches lumboradikuläres Syndrom L5 links bei
                   - mediolateraler Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelirritation L5 links
          2.      Intermittierend zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
          3.      Adipositas.“
         Im Vordergrund stünden gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin intermittierend einschiessende lumbale Schmerzen meist durch Belastungen oder Bewegungen der Lendenwirbelsäule ausgelöst. In der Untersuchung hätten sie eine beschwerdearme Beschwerdeführerin mit altersentsprechend leicht eingeschränkter Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit mit einem Fingerbodenabstand von 10 cm, ohne Sensibilitätsstörungen oder Paresen bei negativem Lasègue und 0 von 5 Waddellzeichen vorgefunden. Die Bildgebung mittels MRI vom 23. März 2004 zeige eine gegenüber 2003 unveränderte mediolaterale Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links. Anamnese, Untersuchung und Bildgebung passten zu einer Exazerbation eines chronisch lumboradikulären Schmerzsyndroms L5 links. Eine epidurale Infiltration sei von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden, da die Beschwerden zur Zeit nicht sehr ausgeprägt seien (Urk. 8/12/1 S. 2).
         Auf Anfrage von Dr. med. F.___, FMH für Innere Medizin, hielten die behandelnden Ärzte des Stadtspitals E.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, am 15. Juni 2004 fest, aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ab dem 29. Mai 2004 zu 50 % arbeitsfähig für leichte bis mittlere körperliche Tätigkeiten (Urk. 8/12/6).
2.6     Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2002 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine Adipositas ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. A). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % als Hilfsarbeiterin seit 1. Juli 2002 (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. B). Er gab an, die Beschwerdeführerin sei in den letzten Monaten, als sie noch gearbeitet habe, sehr häufig krank gewesen. Sie habe auch das 50%ige Pensum aufgrund der Schmerzen nicht mehr erfüllen können (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. D).
         Am 10. Oktober 2002 hielt Dr. G.___ fest, in der bisherigen Berufstätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/16/1 S. 4).
         In seinem Bericht vom 17. Juli 2003 gab Dr. G.___ an, die Beschwerdeführerin sei sicher seit dem 1. Juli 2002 bis heute zu über 50 % arbeitsunfähig; in einer leichten bis mässiggradigen, wechselbelastenden Tätigkeit sei sie auf längere Sicht zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/14/3 S. 1). Da die Beschwerdeführerin oft starke Schmerzen habe, könne sie nicht mehr arbeiten und erwarte eine Rente. Er habe den Fragebogen „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ (Urk. 8/14/2 S. 3 f.) mit einem schlechten Gefühl ausgefüllt; er könne nur mitteilen, was die Beschwerdeführerin angegeben habe. Die Angaben widerspiegelten mithin das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin. Er fühle sich nicht fähig, die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
2.7     Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 4. September 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17/2 S. 1 lit. A):
         „Lumbo-Spondylogenes Schmerzsyndrom links (seit mindestens 1991)
              lumboradikuläre Reizsymptomatik L5 links wahrscheinlich
              Polysegmentale degenerative Veränderungen LWK 1 und 2; LWK 4 und 5
              Mediane DH L1/L2
              Medio-lat. DH L4/L5 links
              Bandscheibenprotrusion L5/S1 links
              Retrolisthesis L5/S1; degenerativ verengter Spinalkanal L5/S1
              Fehlstatik des Achsenskelettes
              Dekonditionierte Rumpfmuskulatur.“
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ einen Status nach EPS wegen Herzrhythmusstörungen (Tachycardie), einen symptomatischen Eisenmangel und eine Adipositas (Urk. 8/17/2 S. 1 lit. A).
         Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % als Raumpflegerin seit 29. Januar 2002 und gab an, bereits 2001 hätten wiederholte Arbeitsunfähigkeiten von 100 % und versuchsweise 50 % bestanden (Urk. 8/17/2 S. 1 lit. B). Ihr Gesundheitszustand werde sich wahrscheinlich nicht wesentlich verbessern; das begonnene medizinische Training dürfte die weitere Verschlechterung verhindern und maximal eine geringe Besserung bringen. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt und medizinische Abklärungen bereits erfolgt (Urk. 8/17/2 S. 2 lit. C). Dr. F.___ ging davon aus, dass sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit halbtags zumutbar sei (Urk. 8/17/1 S. 4).
         Am 14. Juli 2003 wiederholte Dr. F.___ seine gestellten Diagnosen (Urk. 8/15/2 S. 1 lit. A) und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit; als Putzfrau sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/15/1 S. 4, Urk. 8/15/2 S. 1 lit. B).
         Am 29. Dezember 2003 gab Dr. F.___ im ausführlichen ärztlichen Bericht (Formular E 213) an, die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit etwa 2 bis (4) Stunden pro Tag verrichten; für eine angepasste Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 10 % bis 30 % (Urk. 8/13/1 S. 10 Ziff. 11.4 und 11.6). Er berichtete, der Krankheitsverlauf seit 1991 sei durch eine langsam progrediente Verschlechterung gekennzeichnet. Die Schmerzen hätten stetig zugenommen und seien teilweise invalidisierend. Der Alltag sei durch Schmerzschübe gekennzeichnet, trotz intensiver Physiotherapie und Analgetika; die Prognose sei ungünstig; die Beschwerdeführerin könne maximal leichte Arbeiten verrichten (Urk. 8/13/2 S. 3 f. Ziff. 8 f.).
         In seinem Schreiben vom 1. Oktober 2004 an die Beschwerdegegnerin, im Anschluss an die rentenablehnende Verfügung vom 9. September 2004, hielt Dr. F.___ fest, er habe die Berechnung des Invaliditätsgrades mit Unverständnis zur Kenntnis genommen, nicht zuletzt deshalb, weil bei einer chronisch progredienten Erkrankung im Jahre 1994 von einem Invaliditätsgrad von 23,3 % und 2004 einem solchen von 12 % ausgegangen werde. Er diagnostizierte neu einen Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom. Bei der Beschwerdeführerin liege ein komplexes und schwieriges Beschwerdebild vor, mit nachweislich schwer degenerativen Befunden in der Lendenwirbelsäule, ebenso wie ein Problem der Zervikobrachialgie aufgrund von nachgewiesenen Diskushernien in der Halswirbelsäule. Zudem sei von Dr. H.___ ein Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert worden. Seine hausärztliche Sicht müsse bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert werden, da sie eventuell subjektiv gefärbt sein könnte. Aus hausärztlicher Sicht gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Putzfrau nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Haushaltsarbeiten könnten nur mit Mühe oder gar nicht durchgeführt werden; körperliche Arbeiten, auch leichteren Grades, könnten - wenn überhaupt - nicht länger als ein bis zwei Stunden durchgehend ausgeführt werden (Urk. 8/11).
         In seiner Zusammenfassung der Krankengeschichte zu Handen der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2005 hielt Dr. F.___ an den gestellten Diagnosen fest und gab an, Haushaltsarbeiten könnten wegen der auftretenden Schmerzen schlecht erledigt werden. Seit 1. August 2004 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % (Urk. 3/2).

3.
3.1     Aus den genannten ärztlichen Beurteilungen geht hervor, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Erlass der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 10. April 1995 (Urk. 9/1) nicht verändert hat. Abzustellen ist zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte des Stadtspitals E.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, welche die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes von medizinischen Berichten vollumfänglich erfüllen (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Die behandelnden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin sowohl am 18. Juli 2002 (Urk. 8/17/3 S. 2) als auch letztmals am 15. Juni 2004 auf Anfrage von Dr. F.___ (Urk. 8/12/6) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte bis mässiggradige, wechselbelastende Tätigkeit beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte bis mittlere körperliche Tätigkeit. Damit überein stimmt auch die Einschätzung von Dr. G.___, der angab, die Beschwerdeführerin sei in einer leichten bis mässiggradigen, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/14/3 S. 1). Sodann gab auch Dr. F.___ an, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit halbtags zumutbar sei (Urk. 8/17/1 S. 4) und dass sie maximal leichte Arbeiten verrichten könne (Urk. 8/13/2 S. 4 Ziff. 9). Letztmals hielt er am 23. Januar 2005 fest, seit 1. August 2004 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % (Urk. 3/2 S. 2). Dass er am 29. Dezember 2003 angegeben hatte, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 10 % bis 30 %, steht sowohl im Widerspruch mit seiner Angabe, die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit etwa 2 bis (4) Stunden verrichten (Urk. 8/13/1 S. 10 Ziff. 11.4 und 11.6) sowie mit seinen übrigen Attesten. Was die Einschätzung von Dr. C.___ anbelangt, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12/4 S. 1 unten), ist einerseits festzuhalten, dass dieser Arzt nicht zwischen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit differenziert, weshalb unklar bleibt, worauf sich seine Aussage bezieht. Andererseits erfolgte die Aussage ohne weitere Begründung, weshalb ebenfalls nicht darauf abgestellt werden kann.
3.2     Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin wandte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig (Urk. 8/26, Urk. 8/7). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Gewichtung der Bereiche nicht. Das Sozialversicherungsgericht ist an diese Gewichtung der Bereiche jedoch nicht gebunden. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat es auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 36 Erw. 2b).
4.2     Aus der Erwerbsbilanz der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese in den Jahren 1998 bis 2002 wesentlich mehr als 50 % gearbeitet hatte. Ihrem IK-Auszug (Urk. 8/32) sowie dem Bericht der Arbeitgeberin Spital A.___ (Urk. 8/31) lässt sich entnehmen, dass ihr Arbeitspensum in den Jahren 1999 bis 2002 jeweils zwischen 55 % und 60 % betrug. Im Übrigen ging auch die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin von einem geleisteten Pensum von 59,6 % aus (Urk. 8/26). Sodann arbeitete die Beschwerdeführerin von 1990 bis Ende 2001 als Raumpflegerin in einem Privathaushalt während vier Stunden pro Woche (Urk. 8/28), was einem Pensum von etwa 10 % entspricht. Des Weitern erzielte sie von 1990 bis 2000 ein zusätzliches Einkommen von der I.___ AG (IK-Auszug, Urk. 8/32). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren im Umfang von etwa 70 % erwerbstätig war. Da für die Gewichtung der Bereiche entscheidend ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre (vgl. vorstehend Erw. 1.4), ist aufgrund ihrer in den letzten Jahren konstanten Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 70 % von einer ebensolchen im Gesundheitsfalle auszugehen. Mithin ist die Beschwerdeführerin als zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Damit haben sich die erwerblichen Auswirkungen der an sich gleich gebliebenen Arbeitsfähigkeit gegenüber der ursprünglichen Verfügung vom 10. April 1995 (Urk. 9/1) erheblich verändert.
4.3     Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt bedarf es einer Haushaltabklärung (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Die Beschwerdegegnerin unterliess eine solche Abklärung vor Ort mit der Begründung, dass selbst bei einer Einschränkung von 50 % im Haushalt kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 8/7 S. 2). Aufgrund der vorstehend dargelegten, in Abweichung zur Verwaltung festgelegten, Gewichtung der Bereiche ist jedoch nicht auszuschliessen, dass je nach Einschränkung im Haushalt ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente besteht. Deshalb sind die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin unzureichend.

5.
5.1     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

5.2     Es rechtfertigt sich vorliegend, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen eine Haushaltabklärung durchführe und hernach über den Invaliditätsgrad für den Haushaltsbereich (Anteil 30 %) und den Erwerbsbereich (Anteil 70 %), wo in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht (vgl. vorstehend Erw. 3), gesondert befinde (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Dies hat im Erwerbsbereich durch einen Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen zu geschehen, wobei beim Valideneinkommen auch die von der Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrer Tätigkeit im Spital A.___ erzielten Einkünfte zu berücksichtigen sein werden. In der Folge ist der Invaliditätsgrad insgesamt zu bestimmen und über das Leistungsbegehren neu zu verfügen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 700.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).