IV.2005.00182

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 10. Juni 2005

in Sachen

S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1962, arbeitete seit dem 1. September 1998 bei der A.___ AG als Gipser (Urk. 8/26). Am 30. Dezember 2001 erlitt er bei einem Verkehrsunfall multiple Verletzungen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte dafür die obligatorischen Versicherungsleistungen (Urk. 8/30). Wegen starken Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Kreuzschmerzen bis in beide Beine, Schmerzen an beiden Schultern sowie grossen psychischen Problemen meldete sich der Versicherte am 26. Januar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 8/25-26) und holte die Arztberichte von Dr. med. B.___ vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/4) sowie des Psychiatriezentrums C.___ vom 29. April 2003 (Urk. 8/3) ein. Ausserdem zog sie die Akten der SUVA bei (Urk. 8/30).
         Mit Schreiben vom 23. November 2004 teilte die IV-Stelle S.___ mit, es sei zur Beurteilung seiner Ansprüche ein umfassendes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) D.___, Dr. E.___, notwendig (Urk. 8/2). Der Versicherte liess dazu am 6. Dezember 2004 ein Schreiben einreichen, womit er geltend machte, er habe beim Verkehrsunfall vom 30. Dezember 2001 ein Schleudertrauma der HWS bzw. eine äquivalente Verletzung erlitten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) sei in Schleudertraumafällen die Begutachtung federführend einem Neurologen zu übergeben. Dr. E.___ sei jedoch Facharzt für Innere Medizin, speziell Endokrinologie, weshalb er für diese Begutachtung nicht in Frage komme. Alternativ schlage man vor, die Begutachtung bei der F.___, federführend durch Dr. med. G.___ oder Dr. med. H.___, vornehmen zu lassen (Urk. 8/12). Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 hielt die IV-Stelle an einer Begutachtung durch das D.___ fest, da bei einer MEDAS-Abklärung grundsätzlich alle Fachrichtungen vertreten seien, welche für eine medizinisch-ganzheitliche Beurteilung erforderlich seien (Urk. 2 = Urk. 8/1). Mit Eingabe vom 26. Januar 2005 liess der Versicherte die IV-Stelle bezugnehmend auf die Verfügung vom 4. Januar 2005 darauf hinweisen, dass ihm die Namen der mit der vorgesehenen Begutachtung zu betrauenden Ärzte bekannt zu geben seien (Urk. 8/7).

2.       Am 9. Februar 2005 liess S.___ durch Rechtsanwältin Barbara Laur gegen die Verfügung vom 4. Januar 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

         "Die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Januar 2005 sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuhalten, dem Versicherten die Verfahrensrechte zu gewähren und ihm die Namen der mit der von der IV-Stelle veranlassten Begutachtung bekannt zu geben. Weiter sei die IV-Stelle anzuhalten, einen einschlägig spezialisierten Arzt mit der Federführung für ein Gutachten zu betrauen."

         Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 7. April 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Triftige Gründe im Sinne von Art. 44 ATSG liegen zunächst dann vor, wenn Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe gegen die Begutachtungsstelle vorliegen. Dabei ist Art. 36 ATSG zu beachten, wonach auch medizinische Sachverständige in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Rz 5 zu Art. 36 in Verbindung mit Rz 11 zu Art. 44). Angesichts der überragenden Bedeutung von Gutachten bei sozialversicherungsrechtlichen Leistungsentscheiden ist ein hoher Massstab an die Unparteilichkeit von Sachverständigen zu legen (BGE 122 V 162). Ein triftiger Grund ist überdies darin zu erblicken, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint. Die Möglichkeit der versicherten Person, im Falle des Vorliegens triftiger Gründe Gegenvorschläge zu machen, ändert nichts daran, dass es grundsätzlich dem Versicherungsträger obliegt, die sachverständige Person zu bestimmen; nach der Rechtsprechung besteht kein Recht der Partei auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 11 zu Art. 44, mit Hinweisen).

2.       Während die Beschwerdegegnerin am D.___ als Begutachtungsstelle festhält (Urk. 2 und Urk. 7), lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die Gutachter im Sinne von Art. 44 ATSG bekanntzugeben, insbesondere deren Namen und ihre medizinische Fachrichtung zu nennen. Ausserdem sei Dr. E.___ als Facharzt für Innere Medizin nicht geeignet, die Begutachtung federführend vorzunehmen, sondern es sei dafür ein Neurologe erforderlich. Mit dem entsprechenden Einwand habe sich die Beschwerdegegnerin nicht genügend auseinandergesetzt (Urk. 1).
         Von den Parteien ist unbestritten, dass der medizinische Sachverhalt grundsätzlich der ergänzenden Abklärung bedarf. Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem Verwaltungsakt Verfügungscharakter zukommt, ob gegebenenfalls ein Beschwerderecht gegeben ist, ob die Einwände begründet und ob die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind.

3.
3.1     Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
3.2     Im Gegensatz zur Mitteilung vom 23. November 2004 (Urk. 8/2), es sei eine medizinische Abklärung notwendig, ist der Entscheid der IV-Stelle vom 4. Januar 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/1), mit dem an der vorgeschlagenen Begutachtungsstelle festgehalten und über die geltend gemachten Ablehnungsgründe entschieden worden ist, als eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren, die ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden kann (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 13 zu Art. 44). Unter dem alten, bis am 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Recht war dies rechtsprechungsgemäss nur unter der zusätzlichen Eintretensvoraussetzung möglich, dass dem Beschwerdeführer sonst ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte (BGE 126 V 246 Erw. 2a mit Hinweisen). Ob dies auch unter der Herrschaft des neuen, hier anwendbaren Rechts gilt, geht aus dem Gesetzestext nicht hervor. Da sich in den Materialien keine Hinweise finden, dass der Gesetzgeber bei der Anfechtung von verfahrensleitenden Zwischenverfügungen die besondere Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils aufheben wollte (BBl 1991 II 263; BBl 1999 4618), ist daran auch unter der Herrschaft des ATSG festzuhalten (Kieser, a.a.O., Rz 8 zu Art. 56). Dabei genügt auch ein rein tatsächlicher Nachteil (BGE 120 Ib 100). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann ein derartiger Nachteil etwa dann gegeben sein, wenn die Frage der Befangenheit einer sachverständigen Person umstritten ist (SVR 2001 IV Nr. 14). Im Hinblick darauf ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil auch vorliegend zu bejahen, weshalb auf die Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 4. Januar 2005 einzutreten ist.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer tut zur Hauptsache dar, das D.___ sei für die Durchführung der Begutachtung nicht hinreichend kompetent, insbesondere sei der leitende Arzt, Dr. E.___, kein Neurologe. Ausserdem sei die Wartezeit beim D.___ zu lang. Es sei daher gerechtfertigt, das Gutachten bei einer Stelle in Auftrag zu geben, welche dieses innert nützlicher Frist erstellen könne und ein Neurologe federführend sei. Diese Kriterien würden durch die F.___ erfüllt, weshalb diese als Begutachtensstelle vorgeschlagen werde (Urk. 1 und Urk. 8/12).
4.2     Das D.___ ist die im Raum I.___ zuständige Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) der Invalidenversicherung gemäss Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Als MEDAS ist es auf die sich im Zusammenhang mit Fällen der Invalidenversicherung stellenden Fragen, insbesondere auch auf interdisziplinäre Begutachtungen, spezialisiert (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 13. September 2002, I 397/02, Erw. 3b). Spezialärzte verschiedener Fachrichtungen wirken bei der Exploration mit, nötigenfalls werden auch externe Fachärzte beigezogen. Nach Erfahrungen insbesondere auch des hiesigen Gerichts entsprechen die MEDAS-Gutachten im Allgemeinen den von der Rechtsprechung konkretisierten Kriterien an beweistaugliche medizinische Berichte (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.), weshalb für die IV-Stelle Zürich grundsätzlich kein Anlass besteht, von einer Begutachtung im D.___ als nächstgelegene MEDAS abzusehen.
         Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. E.___ könne nicht als leitender Arzt mit dem Gutachten betraut werden, sondern es sei dafür ein Neurologe erforderlich, erscheint der Einwand als unerheblich. Bezeichnenderweise zitiert der Beschwerdeführer keine konkreten Entscheide, welche Beleg wären für die angeblich einschlägige Rechtsprechung des EVG, wonach in Schleudertraumafällen die Begutachtung federführend einem Neurologen zu übergeben wäre. Als leitender Arzt einer MEDAS verfügt Dr. E.___ zweifellos über die notwendige Erfahrung und Kompetenz, um die erforderlichen Fachärzte beizuziehen und in einer gemeinsamen Schlussbesprechung deren Beurteilungen richtig zu gewichten und zu einem Gesamtgutachten zusammenzufassen. Falls ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen eines Schleudertraumas besteht, ist unter anderem die Beurteilung eines Neurologen erforderlich, es würde aber gerade dem Sinn einer polydisziplinären Begutachtung widersprechen, wenn man zum Vornherein einer bestimmten fachärztlichen Beurteilung erhöhtes Gewicht einräumen würde. Inwiefern ein Facharzt für Neurologie besser geeignet sein sollte, die Gesamtbeurteilung vorzunehmen, als ein Facharzt für Innere Medizin, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Es ist damit festzuhalten, dass Dr. E.___ über die erforderliche Kompetenz verfügt, um den Beschwerdeführer in leitender Funktion polydisziplinär zu begutachten, weshalb gegenüber ihm kein Ablehnungsgrund gegeben ist.
4.3     Der vom Gesetz geforderte triftige Grund für eine Ablehnung des D.___ als Begutachtungsstelle könnte sodann darin liegen, dass Ausstandsgründe gegen andere am Gutachten beteiligte Ärzte gegeben wären. Da solche Ausstandsgründe mit der Person des Gutachters zusammenhängen (vgl. Art. 36 ATSG), kann, solange die untersuchenden Ärzte nicht namentlich bekannt sind, darüber auch nicht entschieden werden. Es ist einzig bekannt, dass Dr. E.___ in leitender Funktion die Begutachtung vornehmen soll. Wie bereits ausgeführt, stellt es keinen Ablehnungsgrund dar, dass Dr. E.___ aus Sicht des Beschwerdeführers nicht über die erforderliche fachärztliche Ausrichtung verfügt, um die Begutachtung in seinem konkreten Fall vorzunehmen. Dass Dr. E.___ grundsätzlich über medizinische Fachkompetenz verfügt, wird zu Recht nicht bestritten.
         Es stellt sich aber in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind, weil ihm die Namen der Gutachter entgegen der Bestimmung von Art. 44 ATSG (noch) nicht mitgeteilt worden sind. Es ist somit zu beurteilen, ob Art. 44 ATSG auch Anwendung findet, wenn nicht ein Sachverständiger persönlich, sondern eine Gutachterstelle mit der Sachverhaltsabklärung beauftragt wird.
4.4     Im zitierten ATSG-Kommentar vertritt Kieser die Ansicht (Rz 10 zu Art. 44), gemäss Art. 44 ATSG sei der Auftrag zur Begutachtung einer bestimmten natürlichen Person zu erteilen. Soweit ein Gutachtensauftrag verschiedene Bereiche umfasse, welche von mehreren Sachverständigen begutachtet würden, seien demnach alle vorgesehenen Personen zu nennen.
         Träfe diese Ansicht zu, wäre es nicht mehr zulässig, eine MEDAS-Stelle mit einem Gutachten zu beauftragen. Zu beauftragen wären vielmehr ein einzelner zum Voraus bestimmter Arzt oder eine Ärztin oder im Falle eines polydisziplinären Gutachtens eine zum Voraus bestimmte Gruppe von Ärztinnen und Ärzten, deren Namen bekannt wären.
         Die Gesetzeskommission erwog anlässlich der Beratung von Art. 52 ATSG (heute Art. 44 ATSG) Folgendes (vergleiche BBl 1999 4602): Im Gegensatz zur Militärversicherung und Unfallversicherung finde sich in der Invalidenversicherung keine Norm auf Gesetzesebene; Artikel 69 Absatz 2 IVV sehe vor, dass Gutachten eingeholt werden können. Von Gegenvorschlägen sei dabei nicht die Rede. Die IV habe im Bereich Gutachten ein "geschlossenes System": in der Praxis würden medizinische Abklärungen durch vertraglich gebundene Stellen (gemäss Art. 72bis IVV) durchgeführt. Artikel 52 ATSG könnte dazu führen, dass dieses System in Einzelfällen durchbrochen werde. Die Kommission sehe - im Interesse der einheitlichen Anwendung des ATSG - keine Abweichung im IVG (=Gesetz über die Invalidenversicherung) vor.
         Gemäss Art. 72bis IVV, der auch nach Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 weiterhin Gültigkeit behält, trifft das Bundesamt mit Spitälern oder anderen geeigneten Stellen Vereinbarungen über die Errichtung von medizinischen Abklärungsstellen, welche die zur Beurteilung von Leistungsansprüchen erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vornehmen. Es regelt Organisation und Aufgaben dieser Stellen und die Kostenvergütung. In Art. 57 IVG werden die Aufgaben der IV-Stellen umschrieben. Gemäss Art. 59 Abs. 3 IVG können sie Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen. Aus dieser Gesetzesbestimmung geht klar hervor, dass die IV-Stellen sowohl Experten als Einzelpersonen als auch medizinische Abklärungsstellen als Institutionen zur Durchführung ihrer Aufgaben beiziehen können. Daher trifft die Auffassung nicht zu, nach Inkrafttreten des ATSG könnten nur noch natürliche Personen mit der Erstattung eines Gutachtens betraut werden, ansonsten mit Inkrafttreten des ATSG auch Art. 59 Abs. 3 IVG (bis zum 31. Dezember 2003 mit gleichem Wortlaut Art. 59 Abs. 2 IVG) und Art. 72bis IVV hätten abgeändert beziehungsweise aufgehoben werden müssen. Diese Gesetzesbestimmungen blieben aber auch nach dem 1. Januar 2003 unverändert in Kraft.
4.5     Wie erwähnt, hat der Gesetzgeber am "geschlossenen System" der Begutachtung durch die MEDAS festhalten wollen, gleichzeitig aber auf eine Erwähnung dieser Stellen in Art. 44 ATSG bewusst verzichtet. Da im Sinne einer wörtlichen Auslegung dieser Bestimmung sich solche Begutachtungsstellen auch nicht unter den Begriff "einer oder eines unabhängigen Sachverständigen" subsumieren lassen, kann geschlossen werden, dass bei Gutachtensaufträgen an die MEDAS die Mitwirkungsrechte der versicherten Person gemäss Art. 44 ATSG nicht beziehungsweise nur zur Anwendung kommen sollen, wenn gleich wie in der Unfall- und in der Militärversicherung ein einzelner Arzt oder eine Ärztin als Sachverständige mit einem Gutachten beauftragt werden. Mit der Erteilung des Gutachtensauftrags an die MEDAS ist der IV-Stelle die Bekanntgabe der einzelnen untersuchenden Ärzte noch nicht möglich, da die MEDAS als unabhängige Gutachterstelle (vgl. BGE 123 V 178 Erw. 4b mit Hinweisen) darüber selbständig entscheidet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. April 2002 in Sachen D., I 565/01, Erw. 1bb).
         Dies schliesst indessen nicht aus, dass die versicherte Person nach der Begutachtung, beziehungsweise sobald die untersuchenden Ärzte bekannt sind, Einwendungen im Sinne von Art. 36 ATSG gegen einzelne von ihnen geltend machen kann. Ebenso wird der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin nach Erstellung des Gutachtens Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern und es bei allfälligen Mängeln anzufechten, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör diesbezüglich hinreichend gewahrt bleibt.

5.
5.1     Zu prüfen ist ausserdem, ob eine Wartefrist von mehreren Monaten auf ein Gutachten und damit auch auf den Entscheid der Beschwerdegegnerin eine unzulässige Rechtsverzögerung darstellt.
         Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
         Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b, BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c, 103 V 195 Erw. 3c).
         Ein Verfahren wird demnach dann über Gebühr verzögert, wenn der Entscheid nicht binnen der Frist getroffen wird, welche nach der Natur und dem Umfang (Kompliziertheit) der Sache sowie nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 117 Ia 197 Erw. 1c).
5.2     Der Beschwerdeführer meldete sich am 26. Januar 2003 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/29). Die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte stammen vom 11. Februar 2003 bzw. 29. April 2003 (Urk. 8/3-4). In der Folge wurden seitens der SUVA weitere medizinischen Abklärungen vorgenommen. Diese richtete dem Beschwerdeführer auch Taggelder aus und bemühte sich um dessen berufliche Wiedereingliederung (Urk. 8/15-19). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 stellte sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen indessen per 30. November 2004 ein, da keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und die beruflichen Massnahmen erfolglos geblieben seien (Urk. 8/14). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorerst die Resultate der Wiedereingliederungsbemühungen der SUVA abwartete und die medizinischen Abklärungen weitgehend dieser überliess, zumal der Beschwerdeführer volle Taggeldleistungen erhielt und ihm somit kein finanzieller Schaden entstand. Nach dem Entscheid der SUVA ordnete die Beschwerdegegnerin innert nützlicher Frist die strittige MEDAS-Begutachtung an. Wann diese effektiv vorgenommen werden kann, steht noch nicht fest, da das D.___ noch keinen entsprechenden Termin genannt hat. Es ist dem Beschwerdeführer aber insoweit beizupflichten, dass erfahrungsgemäss mit einer Wartezeit von mehreren Monaten zu rechnen ist.
5.3     Insgesamt kann der Beschwerdegegnerin nicht der Vorwurf gemacht werden, das Verfahren durch Untätigkeit unnötig verlängert zu haben. Eine multidisziplinäre Begutachtung ist eine aufwändige Angelegenheit, da mehrere medizinische Experten die zu begutachtende Person eingehend untersuchen müssen, was hohe Anforderungen an die Organisation der Gutachterstelle und an die Verfügbarkeit der Experten stellt.
Werden die Natur und Schwierigkeit der Sache sowie die gesamten übrigen Umstände beim vorliegenden Fall berücksichtigt, kann nicht gesagt werden, das Gutachten könne nicht innert einer angemessenen Frist erstattet werden. Von einer unzulässigen Rechtsverzögerung kann daher nicht ausgegangen werden, sodass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die notwendige Dauer bis zur Erstattung des MEDAS-Gutachtens abzuwarten.

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch nach Inkrafttreten des ATSG die MEDAS als spezialisierte Stellen der Invalidenversicherung mit medizinischen Gutachten beauftragt werden dürfen und dass Art. 44 ATSG bei Gutachtensaufträgen an die MEDAS nicht zur Anwendung kommt. Die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers sind daher nicht verletzt worden.
         Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).