IV.2005.00184
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 9. November 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das D.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1958, arbeitete nach einer Ausbildung zum Mechaniker von 2000 bis 2002 als Eisenleger. Seit 1998 wird er teilweise vom Sozialamt unterstützt. Am 4. Juli 2004 meldete er sich wegen Rücken- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/22). Mit Verfügung vom 15. November 2004 (Urk. 9/7) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente, nachdem sie den Arztbericht von Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, (Bericht vom 28. Oktober 2004, Urk. 9/11) eingeholt sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 9/15) beigezogen hatte. Die gegen die Verfügung durch das D.___ erhobene Einsprache vom 8. Dezember 2004 (Urk. 9/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 11. Januar 2005 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ am 9. Februar 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Es seien der Einspracheentscheid und die angefochtene IV-Verfügung aufzuheben.
2. Es sei ein medizinischer Bericht betreffend Arbeitsunfähigkeit beizuziehen und es seien berufliche Massnahmen durchzuführen.
3. Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2005 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht und A.___ auf eine Replik verzichtet hatte (Urk. 12), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. Juli 2005 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
2.2 Anzumerken bleibt, dass Dr. B.___ zwischenzeitlich einen weiteren Bericht eingereicht hat (Arztbericht vom 12. Mai 2005, Urk. 9/10), nachdem er A.___ im Dezember 2004 erneut untersucht hatte.
2.3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist in erster Linie der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, da diese einem allfälligen Rentenanspruch vorgehen. Daneben bildet grundsätzlich aber auch der Rentenanspruch Gegenstand dieses Verfahrens, da mit Verfügung vom 15. November 2004 (Urk. 9/6) ein solcher ebenfalls verneint wurde und der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 8. Dezember 2004 (Urk. 9/5) generell die Zusprechung von IV-Leistungen beantragt hat. Die Beschwerdegegnerin hat daher in ihrem Entscheid vom 11. Januar 2005 zu Unrecht über einen allfälligen Rentenanspruch nicht mehr entschieden.
1.2 Zur Begründung seiner Eingabe lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, der Einspracheentscheid gehe aktenwidrig und unter Berufung auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe, welcher abgeklärt werden müsste. Aufgrund der ärztlichen Berichte sei jedoch davon auszugehen, dass die diagnostizierten Gesundheitsschäden zu einer totalen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und zu einer wahrscheinlichen Erwerbsunfähigkeit respektive Invalidität oder mindestens drohenden Invalidität führen würden. Im Weiteren habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, ihn in Sinne von Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung aufmerksam zu machen (Urk. 1).
1.3 Dagegen führt die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 vorab aus (Urk. 2), aufgrund der vorhandenen Unterlagen und der Stellungnahme des RAD sei klar, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe, welcher abgeklärt werden müsste. Es sei dem Beschwerdeführer zudem möglich und zumutbar, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben, bei der er ein Einkommen erzielen könnte, das weit über seinem Durchschnittsverdienst der letzten 5 Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens liege (Urk. 8).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität.
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3).
2.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3. Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Oktober 2004 (Urk. 9/11) eine Grosszehenfraktur rechts (1992), eine Schnittverletzung Hand links (Dezember 2000), eine Handgelenkskontusion links (April 2001) sowie ein akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (März 2004). Berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung seien angezeigt. Trotz wiederholtem Aufgebot sei der Beschwerdeführer für eine erneute Beurteilung, allenfalls radiologische Abklärungen, nicht erschienen.
Im neueren Bericht vom 12. Mai 2005 über die Untersuchung vom 14. Dezember 2004 (Urk. 9/10) führt Dr. B.___ nunmehr aus, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liege ein rezidivierendes thorakolumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie ein sporadischer Alkoholüberkonsum vor. Der Beschwerdeführer leide bei der körperlich anstrengenden Tätigkeit als Eisenleger glaubhaft unter Rückenbeschwerden. Ferner gebe er Knie- und Hüftschmerzen beidseits an. Berufliche Massnahmen seien raschmöglichst angezeigt.
4.
4.1 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich aufgrund der rudimentären Arztberichte von Dr. B.___ nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist, und nicht beurteilen, welche Art von Tätigkeiten diese Einschränkung allenfalls betrifft. Neben dem aufgrund der Röntgenbilder diagnostizierten lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und den geklagten Knie- und Hüftbeschwerden liegt auch eine Alkoholproblematik vor. Diese stellt gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) für sich allein betrachtet zwar noch keine Invalidität im Sinne des Gesetzes dar und ist nur dann von Bedeutung, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Darüber geben die Arztberichte aber keine Auskünfte. Dr. B.___ äussert sich zudem weder zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Eisenleger noch zu einer Betätigung in einer körperlich leichteren Arbeit. Auch wenn gewisse Anzeichen dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Einschränkung keiner regelmässigen Tätigkeit nachgehen würde und eine solche seit längerer Zeit nicht mehr ausgeübt hat (vgl. dazu den IK-Auszug vom 16. Juli 2004, Urk. 9/15), so ist entgegen der Stellungnahme des RAD vom 5. Januar 2005 (Urk. 9/3) aufgrund der Arztberichte von Dr. B.___ nicht auszuschliessen, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden (in Bezug auf berufliche Massnahmen oder eine Rente) vorliegt. Ferner lässt sich auch nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer beruflicher Massnahmen bedarf und ob er eingliederungsfähig ist. Anzumerken ist auch, dass ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG nicht einmal einen Mindestinvaliditätsgrad verlangt, sondern lediglich voraussetzt, dass mit behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist.
4.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch ein solcher auf eine Invalidenrente beurteilt werden kann, ohne dass eine (fundierte) medizinische Abklärung über die vorliegenden Gesundheitsschäden und eine ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat. Daher kann es zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht angehen, einen Leistungsanspruch mit Hinweisen auf die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers abzuweisen (Urk. 8). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen medizinischen Abklärungen in Auftrag gibt. Um der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer auch zuvor unentschuldigt zu ärztlichen Abklärungen nicht erschienen ist, wird die Beschwerdegegnerin mit Vorteil den Beschwerdeführer von Anfang darauf aufmerksam machen, dass eine schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflichten zum Abbruch der Erhebungen und zu einer Abweisung seiner Ansprüche im Sinne von Art. 42 Abs. 3 ATSG führen wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).