Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 9. Februar 2006
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1950, arbeitete vom 1. April 1975 bis 30. Juni 2003 bei der Firma A.___ in C.___ als Key Account Manager (Urk. 9/16 Ziff. 1, Ziff. 5) und wurde per 1. Juli 2003 aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig pensioniert (Urk. 3/5-6). Der Versicherte erlitt am 5. August 1996 bei einem Unfall ein Distorsionstrauma und bezieht seit 1. Juli 2001 eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2004 auf einem Invaliditätsgrad von 25 % basierte (Urk. 9/26/60) und die per 1. Juli 2004 gestützt auf einen vergleichsweise auf 40 % festgelegten Invaliditätsgrad revidiert wurde (Urk. 9/26/72). Am 10. Juni 2004 meldete er sich wegen eines beim Unfall vom 5. August 1996 erlittenen Distorsionstraumas bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/25 Ziff. 7.8), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Arztbericht (Urk. 9/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/16) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/19) einholte und die Akten der SUVA beizog (Urk. 9/26).
Mit Verfügung vom 20. September 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 9/10). Die dagegen am 23. September 2004 erhobene und am 1. November 2004 ergänzte Einsprache (Urk. 9/8, Urk. 9/5) wies sie am 17. Januar 2005 ab (Urk. 9/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Februar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle nach erfolgten Abklärungen zu verpflichten, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Innert der ihm mit Verfügung vom 17. Mai 2005 (Urk. 10) angesetzten Frist hielt der Versicherte an seiner Beschwerde vom 9. Februar 2005 fest (Urk. 12 S. 2), worauf die IV-Stelle erneut die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 16). Am 22. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit dessen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Einspracheentscheid vom 17. Januar 2005 damit, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Unfall vom 5. August 1996 noch während Jahren mit einem Beschäftigungsgrad von 75 % aufrecht erhalten worden sei und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass in der bisherigen Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Ausserdem bestätige die Rechtsvertretung, dass der Gesundheitszustand gleich geblieben sei, weshalb weitere medizinische Abklärungen nicht notwendig seien (Urk. 2 S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse infolge Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2003 in rentenbegründendem Ausmass verändert hätten. In denjenigen Fällen, in denen eine gesundheitlich beeinträchtigte Person im Betrieb ihres langjährigen Arbeitgebers auch nach dem Eintreten der Invalidität weiterhin Beschäftigung finde, werde der Invaliditätsgrad nicht aufgrund der Kriterien des ausgeglichen Arbeitsmarktes ermittelt, sondern konkret auf die jeweilige Situation bezogen (Urk. 1, Urk. 12 S. 2 f.). Nachdem er nun seine Stelle per Mitte 2002 verloren habe, könne er die vom bisherigen Arbeitgeber gewährten Entgegenkommen auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr einfordern, weshalb den neuen wirtschaftlichen Sachumständen Rechnung zu tragen sei (Urk. 12 S. 4 f.). Daher sei abzuklären, für welche Tätigkeiten er angesichts seiner Berufserfahrung sowie seiner beschränkten Leistungsfähigkeit einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung vorfinde (Urk. 1 S. 8).
3. Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, bei welchem der Beschwerdeführer seit 1990 in Behandlung ist, nannte in seinem Bericht vom 8. Juli 2004 und 8. August 2004 (Urk. 9/11/1-2) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit dem 5. August 1996 bestehendes Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma mit konsekutiver neuropsychologischer Funktionseinschränkung (Urk. 9/11/1 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 9/11/1 lit. C).
Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie folgt arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/11/1 lit. B):
100 % von 5. August 1996 bis 11. August 1996
50 % von 12. August 1996 bis 24. November 1996
25 % von 25. November 1996 bis 16. Dezember 1996
50 % von 13. September 1999 bis 12. März 2000
30 % von 13. März 2000 bis 30. November 2004 (richtig wohl 2000)
25 % von 1. Dezember 2000 bis dato
Nach dem Verlust seiner Stelle im EDV-Bereich im Jahre 2003 arbeite der Beschwerdeführer zur Zeit im Umfang von 30 % bis 40 % als Behindertenbetreuer, wobei ihm eine Steigerung des Arbeitspensums auf 75 % passen würde (Urk. 9/11/1 lit. D Ziff. 7). In seiner bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2000 zu 75 % arbeitsfähig, und eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ebenfalls zu 75 % zumutbar (Urk. 9/11/2 Beiblatt 2).
4.
4.1 Vorerst ist festzuhalten, dass es sich beim Rentengesuch vom 10. Juni 2004 um eine Erstanmeldung handelte und die Beschwerdegegnerin erstmals mit Verfügung vom 20. September 2004 über den invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschied. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb im Einspracheverfahren zu Unrecht auf die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenrevision verwiesen.
4.2 Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 5. August 1996 zunächst in unterschiedlichem Mass arbeitsunfähig. Vom 1. Dezember 2000 bis zur vorzeitigen Pensionierung per 1. Juli 2003 arbeitete er im Umfang von 75 % am angestammten Arbeitsplatz und erzielte ein anteilmässiges Erwerbseinkommen. Dementsprechend gewährte ihm die SUVA ab 1. Juli 2001 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 %. Per 1. Juli 2004 wurde der Invaliditätsgrad vergleichsweise auf 40 % festgelegt und die Unfallrente revidiert. An diese Festlegung des Invaliditätsgrades durch den UVG-Versicherer ist die Invalidenversicherung indessen nicht gebunden, insbesondere vermag ein im UVG-Verfahren vergleichsweise festgelegter Invaliditätsgrad keine Bindungswirkung für das IV-Verfahren zu entfalten (BGE 126 V 292 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 112 V 175 f. Erw. 2a). Die Annahme eines Invaliditätsgrades von 40 % durch den UVG-Versicherer stellt jedoch ein gewisses Indiz für das Vorliegen einer beträchtlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 23. Juli 2002, I 454/01, Erw. 4).
4.3 In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer lediglich durch unfallbedingte Beschwerden in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Unfallfremde Beschwerden bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Dr. B.___ hat dem Beschwerdeführer im Bericht vom 8. Juli 2004 bzw. vom 8. August 2004 ab 1. Dezember 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % sowohl in der bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 9/11/1-2). Auf diese Beurteilung von Dr. B.___, die vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird, kann grundsätzlich abgestellt werden, da sie in Kenntnis des Berichts der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Mai 2001 (Urk. 9/11/3) erfolgte und Dr. B.___ den Beschwerdeführer bereits seit dessen Unfall vom 5. August 1996 behandelte. Unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden leuchtet der Bericht von Dr. B.___ ein und enthält eine nachvollziehbare Schlussfolgerung. Die Beurteilung von Dr. B.___ entspricht denn auch dem tatsächlich geleisteten Arbeitspensum des Beschwerdeführers bis zur vorzeitigen Pensionierung per 1. Juli 2003 und dessen Wunsch, künftig im Umfang von 70 bis 75 % als Behindertenbetreuer tätig zu sein.
4.4 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe die anspruchsvolle Arbeitsstelle als Netzwerkspezialist mit entsprechender Entlöhnung nur dank des Entgegenkommens des Arbeitgebers bis zur vorzeitigen Pensionierung behalten können. Er sei bevorzugt behandelt worden und der Arbeitgeber habe besondereRücksicht auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit genommen. Nach dem Verlust der Arbeitsstelle könne er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen gleichwertigen Arbeitsplatz finden und erleide deshalb eine rentenrelevante Erwerbseinbusse.
Auch wenn es zutrifft, dass der ehemalige Arbeitgeber den Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 5. August 1996 wegen dessen Beschwerden von gewissen Arbeiten entlastete (Urk. 9/26/38 S. 1), so bedeutete dieses Entgegenkommen nicht, dass der Beschwerdeführer in der insofern behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit keine volle Leistung mehr erbrachte oder gar einen Soziallohn bezog. Vielmehr war der Beschwerdeführer in seinem neu festgelegten Aufgabenbereich, zwar unter Inanspruchnahme von Arbeitspausen, nach wie vor fähig, eine volle Arbeitsleistung zu erbringen und das Pensum von 75 % wie ein gesunder Arbeitnehmer zu verrichten. Der Beschwerdeführer hat seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit selbst so eingeschätzt (Urk. 9/26/54) und erklärt, dass er während seiner Arbeitszeit eine volle Arbeitsleistung erbringe (Urk. 9/26/38). Diese Selbsteinschätzung stimmt mit jener des Vorgesetzten überein, der gegenüber der SUVA bestätigte (vgl. Rapport vom 9. Februar 2001, Urk. 9/26/54), dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers seit dem 1. Dezember 2000 75 % betrage (Urk. 9/26/54 S. 1). Daran änderte auch die per 1. April 2001 angeordnete und auf einem strategischen Entscheid basierende Funktionsänderung nichts, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sogar neue Verantwortungen übernahm (Urk. 9/26/54 S. 1). Wäre der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen, ein Arbeitspensum von 75 % mit voller Leistungsfähigkeit auszuführen, wären ihm weder anspruchsvolle neue Aufgaben übertragen worden noch hätte sein Vorgesetzter ausdrücklich erklärt, ihn an seiner Position zu benötigen (Urk. 9/26/38 S. 1 f.).
Vor diesem Hintergrund weist nichts darauf hin, dass der damalige Arbeitgeber den nach dem Unfall gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführer lediglich aufgrund des langjährigen Arbeitsverhältnisses und nach spezifischen Anpassungen und Rücksichtsnahmen weiter beschäftigte und dieser gesundheitsbedingt auf dem freien Arbeitsmarkt in seiner bisherigen Berufstätigkeit kein Arbeitspensum von 75 % erbringen könnte. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten Kündigung in der bisherigen oder einer anderen angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist und keine weitere gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse erleidet.
4.5 Beim Einkommensvergleich und der Invaliditätsbemessung kann vorliegend ein Prozentvergleich durchgeführt werden. Nachdem dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit weiterhin im Umfang von 75 % zumutbar ist und er ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen kann, entspricht der Erwebsausfall dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 25 % und resultiert ein gleich hoher, rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 %.
4.6 Zusammengefasst erweist sich somit die Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und damit der angefochtene Entscheid im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).