Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00188
IV.2005.00188

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 11. November 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig
Löwenstrasse 22, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 K.___, geboren 1966, war vom 4. September 2000 bis zum 30. April 2001 bei der A.___ AG, M.___, als Verkäuferin und Hilfskraft angestellt (Urk. 9/26 Ziff. 1, Ziff. 5-6). Im November und Dezember 2001 war sie sodann bei der B.___ AG, C.___, als Serviceangestellte und Aushilfe tätig (Urk. 9/7/4-6). Am 8. März 2004 meldete sich die Versicherte wegen eines doppelten Fersenbeinbruchs rechts und eines daraus entstandenen Schmerzsyndroms an der Wirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 9/31 Ziff. 4.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 9/9-11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/26) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/29) ein.
1.2 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 9/7/10) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen. Dagegen erhob diese, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig, Zürich, am 17. November 2004 Einsprache (Urk. 9/7/1), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Januar 2005 abwies (Urk. 9/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Fertig, am 9. Februar 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Ziffer 1 des Einspracheentscheides der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 7. Januar 2005 sei aufzuheben.
 2. Es sei der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin gestützt auf ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten festzustellen. Zumindest sei zusätzlich ein psychiatrisches Fachgutachten einzuholen.
 3. Es sei gestützt auf das medizinische Gutachten die behinderungsgerechte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erfassen und gegebenenfalls sei sie in eine entsprechende Tätigkeit umzuschulen.
 4. Es sei dabei von der effektiven früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Gastgewerbe und nicht von einer angelernten Verkäuferin auszugehen.
 5. Soweit keine berufliche Massnahme angezeigt ist, sei festzustellen, wann der Rentenanspruch entstanden ist und ab 9. März 2004 (Datum der Gesuchstellung) sei der Beschwerdeführerin eine Rente auszuzahlen.“
Am 16. Februar 2005 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung bewilligt und Rechtsanwalt Fertig zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 31. August 2005 (Urk. 17) an ihren Anträgen fest und ergänzte den Antrag auf interdisziplinäre Begutachtung damit, dass dabei die Schmerzproblematik mit einzubeziehen sei (Urk. 17 S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 21), wurde der Schriftenwechsel am 13. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Streitig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Beurteilungen davon aus, dass der Restzustand einer gänzlich abgeklärten Fersenbeinfraktur vorliege. Es gebe keine Hinweise auf eine eigenständige psychische Erkrankung, deshalb sei kein Anlass für ein polydisziplinäres oder psychiatrisches Gutachten gegeben. Es sei vom Hausarzt erwähnt worden, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehend und psychisch angeschlagen sei. Aufgrund dieser Feststellung liege jedoch noch kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor; die Bezeichnung „psychisch angeschlagen“ entspreche weder einer medizinischen Diagnose noch einem Befund. Wenn eine eigenständige psychische Erkrankung oder ein Hinweis darauf bestanden hätte, so würde der Hausarzt sicher im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht eine entsprechende Abklärung und Therapie veranlasst haben (Urk. 2 S. 3).
Ein Umschulungsanspruch sei nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens Hilfstätigkeiten ausgeführt habe. Weiter sei bezüglich des Einkommensvergleichs auf das Jahreseinkommen für Hilfsarbeiter im Jahr 2001, als die Beschwerdeführerin letztmals erwerbstätig gewesen sei, abzustellen. Dieses betrage Fr. 46'911.-- (Urk. 2 S. 3 unten).
Für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens seien die jährlich mit der AHV abgerechneten Beträge massgeblich. Wenn aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls anzunehmen sei, dass sich die versicherte Person im Gesundheitsfall voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so sei darauf abzustellen, auch wenn sie besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte. Dies stehe unter dem Vorbehalt, dass das zuletzt erzielte Einkommen weit unterdurchschnittlich und nicht existenzsichernd gewesen sei und die versicherte Person über kein Vermögen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes mehr verfüge (Urk. 8 S. 1).
Ausser 1995, als die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende Fr. 26'250.-- mit der AHV abgerechnet habe, habe sie während ihrer gesamten Erwerbsbiographie stets unterdurchschnittliche, nicht existenzsichernde Jahreseinkünfte weit unter Fr. 10'000.-- erzielt. Sie erhalte keine Unterhaltszahlungen und verfüge über kein Vermögen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes. Es lägen weiter keine Anhaltspunkte vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine besser entlöhnte Tätigkeit im Gesundheitsfall schliessen liessen. Dass sie aufgrund von Fachkenntnissen im Gastgewerbe heute über Fr. 65'000.-- pro Jahr verdienen würde, treffe nicht zu, da sie ansonsten nie Schwierigkeiten gehabt haben würde, eine solche Stelle im Gastgewerbe zu finden. Das hypothetische Valideneinkommen sei rechtsprechungsgemäss aufgrund dessen zu bestimmen, was eine versicherte Person bei Gesundheit verdienen würde, nicht was sie verdienen könnte (Urk. 8 S. 2).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei am 30. Januar 2002 die Treppe hinunter gestossen worden und habe eine doppelte Fersenbeinfraktur rechts erlitten, welche eine Operation erfordert habe. Sie habe anschliessend während dreier Wochen stationär behandelt werden müssen (Urk. 1 S. 3). Daraufhin habe ein langwieriger Heilungsprozess eingesetzt, bei dem weitere Operationen erforderlich gewesen seien. Am Fuss habe sich eine posttraumatische Arthrose entwickelt. Infolge des schmerzbedingten Hinkens sei eine Fehlbelastung und daraus ein chronisches Schmerzsyndrom an der Lendenwirbelsäule entstanden. Folge dieser Verletzung sei eine ununterbrochene vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich zu den körperlichen Beeinträchtigungen leide sie unter starken psychischen Problemen, was auch ärztlich belegt sei. Sie sei nach wie vor auf eine Psychotherapie angewiesen (Urk. 1 S. 4 f.).
Aufgrund ihrer bisherigen über lange Jahre ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte im Gastgewerbe sei ihr eine allgemeine, angepasste Hilfsarbeitertätigkeit nicht zumutbar; sie sei als Mitarbeiterin im Gastgewerbe mit Berufs- und Fachkenntnissen einzustufen. Es seien deshalb berufliche Massnahmen angezeigt, die es ihr erlaubten, ihre bisherigen Berufskenntnisse weiterhin einzusetzen und zu verwerten. Sie habe zudem keine Hilfstätigkeit im Verkauf ausgeübt (Urk. 1 S. 6). Das Valideneinkommen betrage mindestens Fr. 65'000.-- (Urk. 1 S. 8 oben).
Eine Tätigkeit im Gastgewerbe oder im Verkauf komme nicht mehr in Frage, da sie keine stehende Tätigkeit mehr ausüben könne. Aufgrund der starken chronischen Rückenschmerzen sei dies auch sitzend nicht möglich (Urk. 1 S. 8), dazu kämen die psychischen Probleme. Es sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich, weshalb sie Anspruch auf eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 9 oben). Im Übrigen seien die medizinischen Berichte unzureichend; es seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 9 ff.).
Hinsichtlich ihrer Qualifikation führte die Beschwerdeführerin replizierend aus, sie sei während der ersten Jahre in der Schweiz verheiratet gewesen. Es sei deshalb nicht nötig gewesen, zu 100 % zu arbeiten. Später habe sie einen Sohn bekommen und habe deshalb keine Vollzeitstelle annehmen können. Im Jahr 2002, als ihr Sohn in den Kindergarten gekommen sei, habe sie ihr Pensum erhöhen und spätestens nach einer angemessenen Übergangsphase wieder zu 100 % arbeiten wollen. Der Verkaufstrainingskurs, den sie zwei Tage vor dem Unfall angefangen habe, sei darauf ausgerichtet gewesen und belege dies. Deshalb sei das bisherige unterdurchschnittliche Einkommen nicht zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 3 f.).

3.
3.1 Im provisorischen Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 19. Februar 2002 (Urk. 3/4) wurde eine Calcaneusfraktur rechts, eine Allergie auf gewisse Antibiotika sowie ein Asthma bronchiale diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei vom 31. Januar bis 20. Februar 2002 hospitalisiert und bis zum 4. April 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
3.2 Mit Kurzaustrittsbericht vom 12. November 2002 (Urk. 3/8) stellten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals E.___, M.___, folgende Diagnose (Urk. 3/8 S. 1):
1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, linksbetont
- DD: postoperative einseitige Fehlbelastung
- MRI: Zyste lateral des Neuroforamens L5 rechts (7/02)
- Verdacht auf psychogene Überlagerung
2. Status nach geschlossener Calcaneusfraktur rechts 1/02
- Status nach offener Reposition mit innerer Knochenfixation 8. 2. 2002
3. Asthma bronchiale
- Status nach Intubation 1998
4. Chronischer Nikotinabusus
Die Beschwerdeführerin sei postoperativ nie schmerzfrei gewesen; es sei zu einem Schonhinken links gekommen. Im weiteren Verlauf seien belastungsabhängige Rückenschmerzen aufgetreten. Wegen einer möglichen Schwierigkeit mit der Schmerzverarbeitung sei der psychologische Dienst beigezogen worden. Die Beschwerdeführerin habe über persistierende Schmerzen im rechten Fuss geklagt, die seit der Frakturversorgung beständen. Gemäss Angaben des Spitals D.___ sei in der Anfangsphase ein beginnender Morbus Sudeck festgestellt worden, der sich im Verlauf gebessert habe, sowie eine sich entwickelnde Problematik des unteren Sprunggelenks (USG). Diesbezüglich seien der Beschwerdeführerin orthopädische Einlagen zur Rückfuss-Stabilisierung verordnet worden. Bezüglich des lumbospondylogenen Syndroms bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit; bezüglich des Status nach Calcaneus-Fraktur müsse die Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Chirurgen festgelegt werden (Urk. 3/8 S. 1 f.).
3.3 Mit Austrittsbericht vom 22. Mai 2003 (Urk. 3/9) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 20. bis 22. Mai 2003 diagnostizierten die Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals D.___ einen Status nach Osteosynthese einer Calcaneusfraktur rechts vom Februar 2002 mit posttraumatischer USG-Arthrose und Status nach Morbus Sudeck, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits sowie ein chronisches Asthma bronchiale (Erstdiagnose 1995). Die Beschwerdeführerin werde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen, sie sei bis zum 2. Juni 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/9 S. 1).
Dr. med. F.___, Chefarzt Medizin am Spital D.___, führte sodann mit Bericht vom 30. März 2004 (Urk. 9/11/1) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 28. August bis 3. September 2001, vom 31. Dezember 2002 bis 2. Januar 2003 und vom 20. bis 22. Mai 2003 hospitalisiert gewesen. Am 17. Juni 2003 sei sie ambulant in der Notfallstation behandelt worden. In der Chirurgischen Klinik sei sie wegen einer posttraumatischen Arthrose des USG mit Status nach Morbus Sudeck, in der Medizinischen Klinik und in der Notfallstation sei sie jeweils wegen akuter Exazerbation des seit 1995 bekannten Asthma bronchiale behandelt worden. Dabei sei es unter der adäquaten Therapie jeweils zu einer raschen Verbesserung der Symptomatik gekommen. Es seien mit Ausnahme der Zeit, in der die Beschwerdeführerin im Hause in Behandlung und arbeitsunfähig gewesen sei, keine sicheren Angaben zu ihrer Arbeitsfähigkeit möglich. Der persistierende Nikotinkonsum stelle ein Problem dar, auf das in jedem Bericht eingegangen werde (Urk. 9/11/1).
3.4 Dr. med. G.___, FMH für Innere Medizin und Rheuma, hielt mit Bericht vom 29. März 2004 (Urk. 9/10/2) fest, die Beschwerdeführerin sei für eine leichte wechselseitige Tätigkeit mit Vermeidung des Hebens schwerer Lasten über 10 kg und Kälte- sowie Nässeexposition zu 100 % arbeitsfähig. Es müsse jedoch auf die eingeschränkte Gehfähigkeit bei Status nach Calcaneusfraktur rechts im Januar 2002 mit Status nach innerer Knochenfixation Rücksicht genommen werden (Urk. 9/10/2 Ziff. 7).
3.5 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 28. April 2004 (Urk. 9/9/3) einen Status nach Osteosynthese einer Calcaneusfraktur rechts, einen Status nach Osteosynthesematerialentfernung rechts sowie eine posttraumatische USG-Arthrose rechts wegen Calcaneusfraktur (Urk. 9/9/3 lit. A in Verbindung mit Urk. 9/9/1 lit. A). In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 8. Februar 2002 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/9/3 lit. B in Verbindung mit Urk. 9/9/1 lit. B). Es seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 9/9/3 lit. C Ziff. 3 in Verbindung mit Urk. 9/9/1 lit. C Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich zusätzlich wegen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms untersucht worden. Sie berichte über tägliche belastungsabhängige Schmerzen im rechten Fuss, welche es ihr verunmöglichten, einer stehenden oder gehenden Arbeit, wie zum Beispiel im Service, nachzugehen (Urk. 9/9/3 lit. D Ziff. 3-4 in Verbindung mit Urk. 9/9/1 lit. D Ziff. 3-4). Eine USG-Arthrodese sei prognostisch fragwürdig; es könne nicht mit 100%iger Sicherheit eine Beschwerdefreiheit garantiert werden. Die Beschwerdeführerin zögere deshalb auch, den Eingriff durchführen zu lassen. Sie sei sprachlich relativ gewandt, habe aber als Serviceangestellte einen Beruf ausgeübt, wo sie keine besonderen Fertigkeiten habe haben müssen. Da sie nun im Gehen wegen ihrer persistierenden Schmerzen eingeschränkt sei, sollte eigentlich eine Umschulung erfolgen. Da sie jedoch alleinerziehend und auch psychisch angeschlagen sei, erscheine eine Umschulung fast nicht möglich, da wahrscheinlich die schulischen Voraussetzungen fehlten (Urk. 9/9/3 lit. D Ziff. 7 in Verbindung mit Urk. 9/9/1 lit. D Ziff. 7).
Im Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ vom 21. April 2004 (Urk. 9/9/2) hielt Dr. H.___ leichtes, mittleres und schweres Tragen sowie Heben über Brusthöhe für nicht zumutbar. Leichtes und feinmotorisches sowie mittleres Hantieren mit Werkzeugen sei sehr oft (zirka 5 1/2 bis 8 Stunden pro Tag), schweres und grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen sowie Handrotation sei selten (bis zirka 1/2 Stunden pro Tag) zumutbar. Arbeit über Kopfhöhe, die Rotation, das vorgeneigte Sitzen und Stehen, das Knien und Kniebeugen sei oft (3 bis zirka 5 1/4 Stunden pro Tag) zumutbar. Sitzen sei sehr oft (zirka 5 1/2 bis 8 Stunden pro Tag) zumutbar, Gehen bis 50 Meter manchmal (1/2 bis knapp 3 Stunden pro Tag), Gehen über 50 Meter sowie Treppen steigen sei selten, Gehen auf langen Strecken und unebenem Gelände sei nicht zumutbar (Urk. 9/9/2 S. 1). Aus medizinischer Sicht sei eine Umstellung zu prüfen. Die Beschwerdeführerin sei in behinderungsangepasster Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 9/9/2 S. 2).
3.6 Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 (Urk. 3/12) bestätigte dipl. psych. I.___, Psychotherapeutin FSP/SPV, dass die Beschwerdeführerin ihr im Mai 2002 zugewiesen worden sei. Diese habe als Folge einer tätlichen Auseinandersetzung unter massiven Ängsten gelitten. Sie habe die Beschwerdeführerin sechs Mal behandelt und es habe eine gewisse Stabilisierung erreicht werden können. Im Juni 2004 habe sich die Beschwerdeführerin wieder gemeldet; sie habe einen depressiven und resignierten Eindruck hinterlassen und leide unter den körperlichen irreversiblen Spätfolgen. Die Behandlung habe jedoch aus eigenen gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei auf weitere psychotherapeutische Behandlung angewiesen (Urk. 3/12).
3.7 Replizierend reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein. Prof. Dr. med. J.___, Leitender Arzt am Schmerzzentrum der L.___ Klinik M.___, nahm mit Bericht vom 2. August 2005 (Urk. 18/2) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: Es sei aufgrund der konsiliarischen Untersuchung vom 8. Februar 2005 eine deutliche depressive Episode (mittelschwer, ICD-10 F32.1) diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei zur konsiliarischen Untersuchung und Behandlung wegen Schmerzen in der Hals- und Brustwirbelsäule sowie der lumbalen Wirbelsäule zugewiesen worden. Die erwähnten Beschwerden seien gemäss Zuweisung als posttraumatische Schmerzen beurteilt worden. Im Zeitpunkt der Behandlungen vom 8. und 18. Februar 2005, 24. März 2005 und 12. Mai 2005 sei die Beschwerdeführerin, da nach wie vor psychisch nicht stabilisiert, im Beruf als Verkäuferin oder Serviceangestellte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Frage, welche Rolle dabei die Schmerzen an Fuss, Bein und Rücken spielten, lasse sich nicht eindeutig beantworten. Man könne zweifellos die Ansicht vertreten, dass die schlechte psychische Befindlichkeit auch durch die unvorteilhafte psychosoziale Situation, einschliesslich des Einflusses der Existenzsorgen und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe, zustande gekommen sei (Urk. 18/2 Ziff. 1-4 b).
Der psychische Zustand habe sich im Laufe der Behandlung stabilisiert. Eine Operation sei vom zuständigen Neurochirurgen nicht in Erwägung gezogen worden. Mehr könne über die Aussichten einer Behandlung nicht gesagt werden. Sicherlich sei die Fortsetzung einer medikamentösen antidepressiven Behandlung und Schmerzbehandlung angezeigt. Welche Chancen darin zu sehen seien, lasse sich nicht beantworten, zumal die gesamte Situation unter Einbezug des negativen Einflusses der komplizierenden psychosozialen Faktoren komplex sei (Urk. 18/2 Ziff. 5 a, 5 c).
Die Arbeitsfähigkeit sei sicherlich zum Zeitpunkt der Behandlung wesentlich durch die psychische Symptomatik beeinflusst worden, dennoch handle es sich bei der Arbeitsfähigkeitsverminderung um eine wechselseitige Beeinflussung durch körperliche und somatische (richtig wohl: psychische) Faktoren sowie psychosoziale Aspekte (Urk. 18/2 Ziff. 6 lit. b). Die gestellten Fragen liessen sich lediglich im Rahmen einer Begutachtung beantworten (Urk. 18/2 Ziff. 7).

4.
4.1 Den Berichten der Ärzte des Spitals D.___ sind lediglich Angaben über die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren stationären Behandlungen zu entnehmen. So sei sie vom 31. Januar bis 20. Februar 2002 hospitalisiert und bis zum 4. April 2002 vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 3/4); weiter sei sie vom 20. bis 22. Mai 2003 hospitalisiert und bis zum 2. Juni 2003 arbeitsunfähig gewesen, wobei sie in gutem Allgemeinzustand entlassen worden sei (Urk. 3/9). Dr. F.___ bestätigte denn auch, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum ihrer jeweiligen stationären Behandlungen vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, darüber hinaus jedoch keine sicheren Angaben zu ihrer Arbeitsfähigkeit möglich seien (Urk. 9/11/1). Diese Berichte vermögen deshalb über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit keinen Aufschluss zu geben.
4.2 Im Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals E.___ vom 12. November 2002 (Urk. 3/8) wurde zwar erwähnt, es bestehe bezüglich des lumbospondylogenen Syndroms eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, bezüglich des Status nach der Calcaneus-Fraktur müsse die Arbeitsunfähigkeit jedoch vom behandelnden Chirurgen festgelegt werden (Urk. 3/8 S. 2). Der Bericht der behandelnden Chirurgen am Spital D.___ vom 22. Mai 2003 - in der Zwischenzeit erfolgte keine weitere Beurteilung - enthielt jedoch, wie vorstehend dargelegt, nur den Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. Juni 2003 (Urk. 3/9). Der Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals E.___ erweist sich somit für die hier interessierende Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unvollständig.
4.3 Der Bericht von Dr. G.___ vom 29. März 2004 (Urk. 9/10/2) enthielt keine Diagnose, weshalb er den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.4) nicht zu genügen vermag. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin Dr. G.___ als den für ihren Rücken zuständigen Arzt nannte (Urk. 9/31 Ziff. 7.5.1). Dr. G.___ ging somit trotz ihrer Rückenbeschwerden von einer vollständigen behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/10/2 Ziff. 7).
4.4 Hingegen erweist sich der Bericht von Dr. H.___ vom 28. April 2004 (Urk. 9/9/3) zusammen mit dem Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ vom 21. April 2004 (Urk. 9/9/2) als schlüssig und den praxisgemässen Anforderungen genügend. Dr. H.___ diagnostizierte selbst kein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Urk. 9/9/3 lit. A in Verbindung mit Urk. 9/9/1 lit. A), wies jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich abgeklärt werde (Urk. 9/9/3 lit. D Ziff. 3). Er kam somit in Kenntnis allfälliger Rückenbeschwerden, von denen im Übrigen die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung soweit ersichtlich nicht berichtet hatte (Urk. 9/9/3 lit. D Ziff. 4 in Verbindung mit Urk. 9/9/1 lit. D Ziff. 4), zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit 8. Februar 2002 nicht mehr (Urk. 9/9/3 lit. B in Verbindung mit Urk. 9/9/1 lit. B), jedoch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 9/9/2 S. 2). Davon ist auszugehen, insbesondere nachdem auch die Einschätzung der physischen Funktionen der Beschwerdeführerin (Urk. 9/9/2 S. 1) in Übereinstimmung mit der gestellten Diagnose steht: Dr. H.___ hielt ein länger dauerndes Stehen, Gehen und Treppen Steigen für nur selten, hingegen das länger dauernde Sitzen für sehr oft zumutbar (Urk. 9/9/2 S. 1). Damit wäre es der Beschwerdeführerin möglich, eine sitzende Tätigkeit auszuführen.
Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin wies Dr. H.___ lediglich darauf hin, dass sie psychisch angeschlagen sei (Urk. 9/9/3 lit. D. Ziff. 7 in Verbindung mit Urk. 9/9/1 lit. D Ziff. 7). Dies ist angesichts der Umstände nachvollziehbar, entspricht jedoch nicht einer Diagnose mit Krankheitswert. Dr. H.___ hielt denn auch keine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt (Urk. 9/9/2 lit. C Ziff. 6 in Verbindung mit Urk. 9/9/1 lit. C Ziff. 6).
Schliesslich vermögen die Bemerkungen von Dr. H.___ zu einem allfälligen Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 9/9/3 lit. D Ziff. 7) nichts am Beweiswert seiner Berichte zu ändern; ist es doch Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Diese Aufgabe wurde vorliegend erfüllt.
4.5 Was den von der Beschwerdeführerin replizierend eingereichten Bericht von Prof. Dr. med. J.___ vom 2. August 2005 (Urk. 18/2) zuhanden ihres Rechtsvertreters angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes - hier der 7. Januar 2005, vgl. Urk. 2 - gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b).
Selbst wenn man den fraglichen Arztbericht berücksichtigen würde, könnte mangels schlüssiger Begründung nicht darauf abgestellt werden: Prof. J.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Behandlungen an der L.___ Klinik, da nach wie vor psychisch nicht stabilisiert, im Beruf als Verkäuferin oder Serviceangestellte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 18/2 Ziff. 4 lit. a). Gleichzeitig wies Prof. J.___ aber darauf hin, dass sich ihr psychischer Zustand im Laufe der Behandlungen an der L.___ Klinik stabilisiert habe (Urk. 18/2 Ziff. 5 lit. a). Weiter hielt es Prof. J.___ für möglich, dass psychosoziale - invaliditätsfremde - Faktoren den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin beeinflussten (Urk. 18/2 Ziff. 4 lit. 4, Ziff. 5 lit. c, Ziff. 6 lit. b). Inwieweit dies der Fall ist, konnte Prof. J.___ jedoch nicht darlegen. Für die allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu beurteilende Frage, ob und wie weit die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen arbeitsunfähig ist, vermag der Bericht von Prof. J.___ nur wenig beizutragen; es fehlt somit an der erforderlichen hinreichenden Klarheit der allfälligen neuen Tatsache.
Die selben Überlegungen gelten für das Schreiben von dipl. psych. I.___ vom 1. Februar 2005 (Urk. 3/12).
4.6 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass gestützt auf den Bericht von Dr. H.___ der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit im Gastgewerbe oder als Verkäuferin (dazu nachfolgend) nicht mehr und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 7. Januar 2005 ist eine über die Fussbeschwerden hinausgehende schmerz- und psychischbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen, so dass keine weiteren Abklärungen zu treffen sind.

5.
5.1 Anlässlich ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 8. März 2004 gab die Beschwerdeführerin an, seit 1997 Hausfrau zu sein und eine Nebenbeschäftigung als Hilfskraft bei der A.___ AG sowie als Serviceangestellte bei der P.____ AG ausgeübt zu haben (Urk. 9/31 Ziff. 6.4-5). 1997 wurde ihr Sohn geboren (Urk. 9/34/3). Am 14. Januar 2002 traf sie mit der Sozialberatung der Stadt Dietlikon eine Vereinbarung, wonach sie sich verpflichtete, einen Verkaufstrainingskurs zu besuchen, um ihre Einkommenssituation zu verbessern und die Ablösung von der Sozialhilfe zu erreichen (Urk. 9/7/8). Eine Ablösung von der Sozialhilfe steht gemeinhin unter der Bedingung, ein existenzsicherndes und somit wohl zumindest längerfristig ein einem Vollzeitpensum entsprechendes Einkommen erzielen zu können. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig gewesen wäre.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Die Beschwerdeführerin war letztmals im Jahr 2001 (Urk. 9/7/4-6) und demnach im Zeitpunkt des Unfalls vom 30. Januar 2002 (Urk. 9/31 Ziff. 7.3) nicht erwerbstätig. Es kann somit mangels einer bisherigen Tätigkeit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie diese im Gesundheitsfall weitergeführt hätte. Weiter hat sie in ihrer bisherigen Erwerbsbiographie maximal Fr. 26'250.-- pro Jahr, mehrheitlich deutlich weniger, verdient und somit seit 1986 ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt (Urk. 9/12).
5.4 Bei der Beurteilung von im Gesundheitsfall erzielten, deutlich unterdurchschnittlichen Einkommen sind zwei Aspekte zu beachten. Ist einerseits aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass sich die versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Einkommen weit unterdurchschnittlich und nicht existenzsichernd war und die versicherte Person über kein Vermögen mehr verfügt, um sich mit einem nicht existenzsichernden Einkommen zu begnügen. In diesem Fall ist nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst, sondern auf dasjenige Einkommen abzustellen, das die versicherte Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (ZAK 1992 S. 90, S. 92).
Ist andererseits das deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegende Gehalt auf invaliditätsfremde Gründe wie mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse zurückzuführen, so ist dem bei der Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen, indem dies beim Einkommensvergleich entweder überhaupt nicht oder dann beim Validen- und Invalideneinkommen zu berücksichtigen ist (ZAK 1989 S. 456).
5.5 Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum von 1987 bis 2001 - mit einer Phase der Nichterwerbstätigkeit zwischen 1996 und 1999 - insgesamt Fr. 137'464.-- und somit durchschnittlich pro Jahr Fr. 11'455.30 verdient (Fr. 137'464.-- : 12; Urk. 9/12). Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von Fr. 954.60 (Fr. 11'455.30 : 12) und muss als weit unterdurchschnittlich und nicht existenzsichernd betrachtet werden. Dass die Beschwerdeführerin zudem über kein Vermögen mehr verfügt, um sich dieses tiefe Einkommen leisten zu können, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie von der Sozialbehörde unterstützt wird (Urk. 3/20; Urk. 5). Nach dem Gesagten ist deshalb auf das Valideneinkommen abzustellen, das sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen könnte.
Ob das bisherige unterdurchschnittliche Einkommen zudem auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen war, lässt sich anhand der Akten nicht feststellen. Dies kann jedoch, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, offen bleiben, da ohnehin auf Tabellenlöhne abzustellen sein wird und somit weder eine Aufrechnung noch Reduktion der Vergleichsgrössen notwendig ist: Dies wäre nur der Fall, wenn man vom tatsächlich erzielten Valideneinkommen ausginge (vgl. dazu ZAK 1989 S. 458).
5.6 Es stellt sich weiter die Frage, in welcher Branche die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall gearbeitet hätte.
Entgegen ihrer Vorbringen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5.1) ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gastgewerbe tätig gewesen wäre; wurde doch in der Vereinbarung mit der Sozialberatung ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im Verkauf anstrebe (Urk. 9/7/8 oben). Es würde überdies keinen Sinn ergeben, einen vierwöchigen Verkaufs-Intensivkurs mit anschliessendem begleitetem Praktikum von 12 Wochen zu absolvieren (Urk. 9/7/7) und mit einem Ausbildungszertifikat (Urk. 9/7/8) abzuschliessen, um danach wieder im Gastgewerbe zu arbeiten. Es ist somit davon auszugehen, dass sie eine Tätigkeit im Verkauf aufgenommen hätte, wie sie dies im Übrigen replizierend selbst vorbrachte (Urk. 17 S. 7 Ziff. 12). Zur Berechnung des dabei erzielbaren Valideneinkommens sind die diesbezüglichen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen.
5.7 Gemäss Dr. H.___ ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit 8. Februar 2002 nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 9/9/3 lit. B in Verbindung mit Urk. 9/9/1 lit. B), im Falle eines Rentenanspruches wäre das Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) somit im Februar 2003 abgelaufen.
Obwohl sie im Gesundheitsfall wohl im Rahmen des Verkaufskurses ein Ausbildungszertifikat erhalten hätte, vermag dies keine mehrjährige Verkaufslehre zu ersetzen. Zudem fehlt es der Beschwerdeführerin an Berufserfahrung im Verkauf, da sie bislang überwiegend andere Tätigkeiten ausübte (Urk. 9/12). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des Valideneinkommens auf den standardisierten Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Bereich Handel abzustellen (LSE 2002 S. 43, Tabellengruppe A1, Rubrik Nr. 50-52 „Handel, Reparatur“, Niveau 4).
Das in diesem Bereich im Jahr 2002 von Frauen durchschnittlich erzielte Einkommen betrug Fr. 3'766.-- pro Monat, mithin Fr. 45'192.-- pro Jahr (Fr. 3'766.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 47'113.-- (Fr. 45'192.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung von 1,5 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 83, Tabelle B 10.2 lit. G,H) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 47'820.-- (Fr. 47'113.-- x 1,015).
5.8 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.9 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.10 Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.7) steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2000 S. 31, Tabellengruppe A, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- pro Monat (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 45’840.-- pro Jahr (Fr. 3'820.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 47'788.-- (Fr. 45’840.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 83, Tabelle B10.2) ergibt sich ein Betrag von Fr. 48’457.-- (Fr. 47'788.-- x 1,014). In Anbetracht der medizinischen Umstände, wonach die Beschwerdeführerin länger dauerndes Stehen, Gehen und Treppen Steigen nur selten zumutbar ist und sie sich auf mehrheitlich sitzende Tätigkeiten beschränken müsste (vgl. vorstehend Erw. 4.5), erscheint ein Abzug von 10 % als insgesamt angemessen. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 43'611.-- (Fr. 48’457.-- x 0,9).
5.11 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 47'820.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.7) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 43'611.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 4'209.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 8,8 %, was praxisgemäss auf 9 % aufzurunden ist (BGE 130 V 121) und weder einen Anspruch auf eine Umschulung (vgl. vorstehend Erw. 1.3) noch einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 28 Abs. 1 IVG).

6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.      
7.1     Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Peter Fertig, machte mit Honorarnote vom 6. November 2005 (Urk. 25) einen Aufwand von 26,30 Stunden und Barauslagen von 120.-- geltend.
7.2     Nach Massgabe von § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung ist ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zu ersetzen.
7.3     Ein Gesamtaufwand von über 26 Stunden erscheint als unangemessen hoch und ist deshalb zu kürzen.
Für das Abfassen der Beschwerde machte der unentgeltliche Rechtsbeistand einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden geltend. Nachdem er gemäss eigenen Angaben mit dem Sachverhalt vertraut war (Urk. 1 S. 13 Ziff. IV.3) und die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren vertrat (Urk. 9/7/1), erscheint dieser Aufwand als überhöht und ist auf drei Stunden zu kürzen. Dies gilt auch für das Studium der Akten: Diese dürften aus dem Einspracheverfahren bekannt gewesen sein, weshalb dieser Aufwand vom 10. Mai 2005 um eine Stunde zu kürzen ist. Weiter unternahm der Rechtsvertreter eigene Sachverhaltsabklärungen bei Prof. Dr. med. J.___. Dafür bestand keine zwingende Notwendigkeit; solche Abklärungen sind von der Beschwerdegegnerin oder dem Gericht zu treffen. Die damit begründeten Aufwendungen im Umfang von insgesamt 2,10 Stunden können deshalb nicht entschädigt werden. Dies gilt auch für den als unnötig erachteten Aufwand für das Literaturstudium zur Schmerzproblematik, weshalb diese Position ebenfalls um eine Stunde zu kürzen ist. Schlussendlich ist auch ein Aufwand von insgesamt 5,6 Stunden für das Abfassen der Replik zu der zweiseitigen Beschwerdeantwort zu hoch und ist auf zwei Stunden zu reduzieren. Somit ergibt sich eine Kürzung des zeitlichen Aufwands um 12,7 Stunden auf insgesamt 13,6 Stunden.
Bei Barauslagen im Betrag von Fr. 120.-- und dem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter demnach mit Fr. 3'055.80 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtkasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter Fertig, wird mit Fr. 3'055.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Fertig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
sowie an
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).