IV.2005.00189

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 2. Februar 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand
c/o Wiegand Anwaltsbüro
Kirchplatz 5, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1963, war seit 1. Juli 1997 bei der A.___ AG, B.___, als Maler beschäftigt und zog sich bei einem Autounfall am 16. Juni 1998 verschiedene Verletzungen zu (Urk. 8/61, Urk. 13/3, Urk. 13/10). Am 6. Dezember 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/22).
         Mit Verfügung vom 10. November 2000 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zur Zeit keine beruflichen Massnahmen durchführbar und auf sein entsprechendes Gesuch werde nicht eingetreten (Urk. 8/33).
         Mit Verfügungen vom 14. Februar 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente von Juni 1999 bis Oktober 2000 und eine halbe Rente ab November 2000, nebst Ehegattenrente und Kinderrenten, zu (Urk. 8/19). Dagegen erhob der Versicherte am 17. März 2003 Einsprache (Urk. 8/18). Am 28. Juli 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass möglicherweise eine Schlechterstellung (reformatio in peius) erfolgen könnte (Urk. 8/6), wozu er am 14. Oktober 2004 Stellung nahm (Urk. 8/4).
         Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2005 (Urk. 8/1 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten - wiederum nebst Ehegattenrenten und Kinderrenten - folgende Leistungen zu:

        Zeit
      Invaliditätsgrad
        Juni 1999 - Oktober 2000
      100 %
      ganze Rente
        November 2000 - Dezember 2003
      65 %
      halbe Rente
        Januar 2004 - April 2004
      65 %
      Dreiviertel-Rente
        ab Mai 2004
      58 %
      halbe Rente

         Ebenfalls am 7. Januar 2005 erliess sie die (infolge Änderungen bei den Kinderrenten und im Frankenbetrag insgesamt sechs) zugehörigen Rentenverfügungen (Urk. 8/2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Februar 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei teilweise aufzuheben und es sei ihm bis 31. Dezember 2003 eine ganze und ab 1. Mai 2004 eine Dreiviertel-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 19. April 2005 (Urk. 12) wurden die beigezogenen Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eingereicht (Urk. 13/1-274), wozu der Versicherte am 18. August 2005 Stellung nahm (Urk. 20), während die IV-Stelle auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 23). Am 19. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).
3.       Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 54 % mit Wirkung ab 1. Juni 2004 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 26). Die dagegen am 28. November 2005 erhobene Einsprache ist derzeit hängig (vgl. Urk. 25).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Abstufung des Rentenanspruchs vor und nach dem 1. Januar 2004 (Art. 28 Abs. 1 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig ist der Umfang der dem Beschwerdeführer leidensbedingt verbleibenden Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad und der Umfang des Rentenanspruchs im Zeitverlauf.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nach einer anfänglichen Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Juli beziehungsweise 1. November 2000 in leidensangepasster Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig war und dass ab Februar beziehungsweise 1. Mai 2004 die Einschränkung nur noch 40 % betrug (Urk. 2 S. 5).
2.3     Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, es könne nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden und das Scheitern mehrerer Arbeitsversuche habe gesundheitliche Gründe gehabt (Urk. 1 S. 6 f. 4.1.1-2), als Valideneinkommen im Jahr 2000 sei von Fr. 71'195.-- statt Fr. 71'000.-- (vgl. Urk. 2 S. 5) auszugehen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4.1.3.1) und es sei wie bei Verfügungserlass ein Invalideneinkommen von Fr. 23'778.-- einzusetzen oder es sei bei der Verwendung von Tabellenlöhnen von wenigen Dienstjahren und einem Abzug von 15 % auszugehen (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 4.1.3.2). Im Jahr 2004 hätte das Valideneinkommen Fr. 75'648.-- (vgl. auch Urk. 20 Ziff. 1) betragen, womit bei einem Invalideneinkommen gemäss Tabellenlöhnen ein Invaliditätsgrad von 60 % oder mehr resultiere (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 4.2.2).
2.4     Nicht strittig ist der Anspruch auf eine ganze Rente mit Ablauf des Wartejahres, mithin ab Juni 1999. Nicht mehr strittig ist ferner der Status als Erwerbstätiger; aufgrund entsprechender Äusserungen der Beschwerdeführers im Rahmen der beruflichen Abklärung (vgl. Urk. 8/51 S. 7 Ziff. 2.4) hatte die Beschwerdegegnerin erwogen, ihn als nichterwerbstätig zu qualifizieren (vgl. Urk. 8/6), davon jedoch wieder abgesehen (Urk. 2 S. 3 unten).

3.
3.1     Am 16. Juni 1998 erlitt der Beschwerdeführer als Lenker eines Lieferwagens bei einer Frontalkollision eine Knöchelfraktur und multiple Rissquetschwunden am Unterschenkel links, einen Wirbelkörperkantenabriss LWK 3, eine Acetabulumfraktur und Verletzungen des linken Daumens (Urk. 13/10, Urk. 13/12).
         Er wurde im Kantonsspital F.___ (F.___) notfallmässig versorgt und trat von dort am 2. Juli 1999 in die Rehaklinik C.___ ein, wo er sich bis am 9. September 1999 aufhielt (Urk. 13/12-13).
         Der Beschwerdeführer weilte weitere Male in der Rehaklinik C.___, nämlich vom 25. November 1998 bis 3. Februar 1999 (Urk. 13/25), vom 27. Oktober bis 1. Dezember 1999 (Urk. 13/69) und vom 15. März bis 20. April 2000 (Urk. 13/93).
3.2     Im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 8. Mai 2000 wurden als Behinderungen/Fähigkeiten genannt: kein Heben und Tragen von schweren Lasten, keine Arbeiten über Brusthöhe in vorgeneigter Haltung, kein längeres Stehen oder Gehen (Urk. 13/93 S. 3 Mitte). Eine vorwiegend wechselbelastende, meist sitzende leichte bis mittelschwere Arbeit sei ganztags zumutbar. Es werde die Wiederaufnahme der Arbeit im bisherigen Betrieb ab 2. Mai 2000 empfohlen (Urk. 13/93 S. 3). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % angegeben (Urk. 13/93 S. 4 oben), dies jedoch aus Versehen statt - richtig - 25 % (Urk. 13/89).
         Ein Arbeitsversuch im Juni 2000 mit 2-3 Stunden täglich leichter Arbeit wurde vom Beschwerdeführer wegen zu starker Schmerzen nach vier Tagen abgebrochen (Urk. 13/98).
3.3     Im Bericht über die Untersuchung vom 6. Juli 2000 führte Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, aus, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Tragen von Gewichten über 15-20 kg und das längere Verharren in gleichbleibender Haltung sollte noch vermieden werden. Stösse auf die Wirbelsäule seien ungünstig, Überkopfarbeiten noch nicht möglich. In diesem Rahmen wäre dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten, vorwiegend auf Brust- und Bauchhöhe. Mit einer leichten Arbeitssteigerung könne gerechnet werden (Urk. 13/99 S. 4 Mitte). Ob auf Dauer ein voller Arbeitseinsatz als Maler erreicht werden könne, sei zu bezweifeln, da doch erhebliche Vorschäden an der Wirbelsäule bestünden. Im Unfallschein habe er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 7. Juli 2000 bestätigt (Urk. 13/99 S. 4 unten). Am 12. Juli 2000 erliess die SUVA eine entsprechende Verfügung (Urk. 13/101), gegen die der Versicherte am 17. August 2000 Einsprache erhob (Urk. 13/108).
         Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit 1988 behandelte (Urk. 8/35 Ziff. 4), attestierte am 31. Juli 2000 gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 16. Juni 1998, unter Hinweis auf die von der SUVA verfügte Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/35 Ziff. 1.5).
         Am 1. September 2000 teilte Dr. E.___ dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dieser habe heute mit der Arbeit begonnen und habe von 7 bis 12 Uhr auf den Knien eine Betonfuge zu reinigen und mit Kitt zu füllen gehabt und habe aktuell starke Schmerzen. Theoretisch sollte er am Nachmittag weiterarbeiten, aber das sei unmöglich. Viel gescheiter wäre eine langsame Steigerung von 1 Stunde täglich auf vorerst halbtags (Urk. 13/116).
         Am 12. Oktober 2000 berichteten die Ärzte der Rheumaklinik des F.___ über ihre im Hinblick auf eine vorgesehene Physiotherapie erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers und nannten folgende Diagnosen (Urk. 13/124 S. 1 Mitte):
– chronisches lumbospondylogenes Syndrom, links mehr als rechts mit/bei
– Beinlängendifferenz (links + 1 cm)
– Wirbelsäulen-Fehlform (rechtskonvexe lumbale Skoliose)
– Wirbelsäulenfehlhaltung mit Shift nach rechts
– Status nach Autounfall am 16. Juni 1998 mit
– Acetabulumfraktur links (konservative Therapie)
– dislozierte mediale Malleolarfraktur und lateraler Bandläsion links (Schraubenosteosynthese)
– 3maliger stationärer Rehabilitationsaufenthalt C.___ bei belastungsabhängigen Beinschmerzen links
         Die aktuell im Vordergrund stehenden belastungsabhängigen Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in das linke Bein bis zum Knie beurteilten sie im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms links bei Fehlhaltung der Wirbelsäule. Die Beinlängendifferenz sei am Schuhwerk korrigiert. Die Einleitung einer Physiotherapie werde als wichtig erachtet (Urk. 13/124 S. 2 Mitte).
         Gemäss kreisärztlicher Beurteilung der SUVA bestehe seit 7. Juli 2000 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/124 S. 2 unten).
         Am 16. November 2000 wurde im Betrieb des Beschwerdeführers ein dem Belastungsprofil angepasster Arbeitsversuch ab 20. November 2000 von vorerst einer Stunde pro Tag vereinbart (Urk. 13/128).
         Dieser wurde am 15. Dezember 2000 vom Beschwerdeführer abgebrochen (vgl. Urk. 13/144). Seitens des Betriebs wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe absolut keine Eigeninitiative gezeigt und man habe die Kündigung ausgesprochen (Urk. 13/145).
3.4     Auf Veranlassung von Dr. E.___ - der von der SUVA nach dem Grund der Arbeitsniederlegung gefragt wurde (Urk. 13/144) - berichteten die Ärzte der Rheumaklinik des F.___, wo der Beschwerdeführer seit 9. Oktober 2000 ambulant behandelt wurde, am 14. Februar 2001, aufgrund des therapieresistenten Beschwerdebilds sei der 50%ige Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit als Maler unter Vermeidung von Leiternsteigen und Überkopfarbeiten gescheitert. Die belastungsabhängigen, vor allem im Stehen bestehenden Schmerzen lumbal und im linken Bein hätten auch einen Arbeitseinsatz als Maler auf Brust- und Bauchhöhe verunmöglicht (Urk. 13/151 S. 2 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer werde als in der Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig erachtet (Urk. 13/151 S. 2 Ziff. 5).
         Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führten die Ärzte der Rheumaklinik des F.___ am 6. März 2001 aus, sie erachteten diesen in der angestammten Tätigkeit als Maler mit mittelschwerer bis schwerer körperlicher Arbeit als 100 % arbeitsunfähig. Für eine körperlich leichte Arbeit mit Heben und Tragen nicht über 10 kg, teilweise sitzender Tätigkeit, unter Vermeidung von längerem Stehen und mit Wechselbelastung erachteten sie den Beschwerdeführer als 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/87/2 S. 3 oben).
3.5     Am 28. März 2001 erfolgte die Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. D.___ (Urk. 13/157).
         Dr. D.___ hielt fest, allein aufgrund der Beschwerden im oberen linken Sprunggelenk und im linken Unterschenkel sei dem Beschwerdeführer kein voller Arbeitseinsatz als Maler zuzumuten. So seien das häufige Besteigen von Leitern, das Tragen von Gewichten über 15-20 kg, das längere Verharren in gleichbleibender Haltung und Schläge auf das linke Bein zu vermeiden. Das Arbeiten mit vibrierenden Maschinen sollte eingeschränkt werden, ebenso seien Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung eingeschränkt. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung wäre dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten. Günstig wären Wechselbelastungen (Urk. 13/157 S. 4 f.).
         Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit werde sicherlich noch verstärkt durch die unfallfremden erheblichen Vorschäden an der Wirbelsäule (Urk. 13/157 S. 5 oben).
         Die Integritätseinbusse am linken oberen Sprunggelenk bemass Dr. D.___ mit 5 % (Urk. 13/156).
3.6     Am 21. Juni 2002 erstatteten Dr. med. G.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Prof. Dr. H.___, Wirbelsäule/Orthopädie, I.___ Klinik, ein Gutachten im Auftrag der SUVA (Urk. 8/34), dies gestützt auf die überlassenen Akten und Röntgenbilder, die Angaben des Beschwerdeführers, ihre eigenen klinischen und zusätzlich erhobene Röntgen-Befunde (Urk. 8/34 S. 1 Mitte).
         Sie stellten folgende Diagnosen (Urk. 8/34 S. 6 Ziff. 5):
1. Chronisches invalidisierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei lumbosakraler Übergangsanomalie links mehr als rechts mit/bei
– Status nach Impressionsfraktur LWK 2, Spondylose und Spondylarthrose insbesondere L4/5
– Wirbelsäulen-Fehlform (rechtskonvexe lumbale Skoliose)
– Wirbelsäulenfehlhaltung mit Shift nach rechts
2. Status nach Autounfall Juni 1998 mit Status nach konservativ behandelter Acetabulumfraktur links
– Status nach Schraubenosteosynthese Malleolus mediales links bei nicht dislozierter Malleolarfraktur mit multiplen Rissquetschwunden am linken Unterschenkel
– Status nach Osteosynthesematerialentfernung Juli 1999
– Status nach traumatischer Luxation des Metacarpo-phalangeal-Gelenks des linken Daumens
         Die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden könnten mit den erhobenen Befunden erklärt werden (Urk. 8/34 S. 8 Ziff. 3).
         In der angestammten Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer ohnehin nicht voll leistungsfähig. „Aufgrund der Restbeschwerden im linken oberen Sprunggelenk wären hier Tätigkeiten zu erwähnen mit leichter körperlicher Belastung, die dann aber wahrscheinlich längeres Sitzen beziehungsweise Stehen beinhalten. Dieses wiederum ist aufgrund des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms zu vermeiden, so dass wir insgesamt die zumutbare Arbeitszeit pro Tag zwischen 4-6 Stunden sehen. Hier insbesondere sollte das Heben und Tragen von schweren Lasten vermieden werden. Es sollten Tätigkeiten vollführt werden mit wechselnden Positionen (wie Stehen, Sitzen oder Laufen), Treppensteigen sollte nach Möglichkeit vermieden werden“ (Urk. 8/34 S. 9 Mitte).
         Obwohl der Beschwerdeführer während der Untersuchung einen gefestigten Eindruck gemacht habe, werde eine psychiatrische/psychologische Begutachtung empfohlen, da aus der Literatur bekannt sei, dass gerade bei der Chronifizierung von Rückenschmerzen Faktoren meistens in Form von ungünstigen psychosozialen Konstellationen unterhalten würden (Urk. 8/34 S. 10 Ziff. 7).
3.7     Am 26. Mai 2003 erstatteten lic. phil. J.___, Psychologin FSP, und med. pract. K.___, Leitender Arzt, integrierte Psychiatrie ___, ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 13/224).
         Sie führten aus, es liege eine leichtgradig depressive Symptomatik vor, die aber nicht die Kriterien einer eigenständigen depressiven Erkrankung (entsprechend ICD-10 F32.0) erfülle. Eine Somatisierungsstörung, insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) liege nicht vor (Urk. 13/224 S. 10 Ziff. 4).
         Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt; es bestehe auch keine krankhafte Einschränkung der Fähigkeit, die aus somatischer Sicht vorhandene Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich einzusetzen (Urk. 13/224 S. 11 Mitte).
         Auf entsprechende Nachfrage (vgl. Urk. 13/226) präzisierte med. pract. K.___ am 18. September 2003, die leichtgradig depressive Symptomatik werde durch die langdauernden Schmerzen verursacht, führe jedoch nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über das von den Somatikern festgestellte Ausmass (Urk. 13/231 S. 1 unten). Bei leichtgradigen psychischen Störungen oder Beeinträchtigungen könne man festhalten, dass die gesunden Persönlichkeitsanteile bei weitem überwiegten und dass damit keine generelle Beeinträchtigung bestehe, gesunde Willenskräfte zu mobilisieren (Urk. 13/231 S. 2 oben).
3.8     Vom 5. bis 27. Januar 2004 weilte der Beschwerdeführer in der beruflichen Abklärungseinrichtung (BEFAS) L.___ (Urk. 8/51).
         Im Schlussbericht vom 13. Februar 2004 wurde ausgeführt, die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/51 S. 7 Mitte).
         Aufgrund der Abklärungsresultate und der Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit könne eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bei behinderungsangepasst leicht belastenden Tätigkeiten attestiert werden, verwertet wie während der Abklärung während 5-6 Stunden täglich, beispielsweise mit verkürzter Arbeitszeit am Nachmittag und einer um 1 Stunde verlängerten Mittagspause mit der Möglichkeit, liegend der Schwellungs-/Ödemneigung im Bereich des linken Rückfusses entgegenzuwirken. Behinderungsangepasst seien körperlich leichte und rückenadaptierte sowie das linke obere Sprunggelenk nur leicht belastende Tätigkeiten, welche sitzend mit Möglichkeit zur Wechselbelastung, ebenerdig und bei manuellen Verrichtungen überwiegend auf Tischhöhe ausübbar seien. In rückengerechter Position seien leichtere Gewichtsbelastungen (möglichst nicht über 10 kg) zumutbar. Nicht mehr zu empfehlen seien mit starker Vibrationsexposition einhergehende Tätigkeiten (Urk. 8/51 S. 7).

4.
4.1     Die Angaben, die im Jahr 2000 von ärztlicher Seite zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht wurden (Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom Mai 2000, Kreisarztbericht vom Juli 2000, Hausarztbericht vom Juli 2000), bezogen sich alle auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler. Zur Beantwortung der Frage, ob und allenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang wieder eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestanden hat, eignen sich diese Berichte nicht. Dies gilt auch für die in dieser Zeit unternommenen Arbeitsversuche beziehungsweise ihr Scheitern, so dass darauf nicht näher einzugehen ist.
4.2     Die Ärzte der Rheumaklinik des F.___, welche den Beschwerdeführer seit Oktober 2000 behandelten, bezeichneten im Februar 2001 das Beschwerdebild als therapieresistent und äusserten sich im März 2001 zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit: Sie veranschlagten sie auf 50 %, wobei sie eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung, teilweise sitzend, ohne längeres Stehen und mit Gewichtsbelastungen nicht über 10 kg als leidensangepasst erachteten.
         Kreisarzt Dr. D.___ umschrieb im März 2001 die Anforderungen an eine Tätigkeit, welche aufgrund der Unfallfolgen ganztägig zumutbar wäre, wobei er darauf hinwies, dass die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit durch unfallfremde Vorschäden sicherlich noch verstärkt werde.
         Dr. G.___ und Prof. H.___ erachteten in ihrem Gutachten vom Juni 2002 eine Arbeitszeit von 4-6 Stunden pro Tag als zumutbar. Als leidensangepasst bezeichneten sie körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne längeres Sitzen oder Stehen, ohne Tragen schwerer Lasten und nach Möglichkeit ohne Treppensteigen.
         Im BEFAS-Schlussbericht vom Februar 2004 wurde schliesslich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für leidensangepasste Tätigkeiten festgehalten. Als behinderungsangepasst wurden körperlich leichte, rückenadaptierte und das linke obere Sprunggelenk nur leicht belastende, sitzend (mit möglicher Wechselbelastung) und auf Tischhöhe auszuübende Tätigkeiten mit Gewichtsbelastungen bis 10 kg genannt.
4.3     Die angeführten ärztlichen Beurteilungen der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit stimmen hinsichtlich des Belastungsprofils weitestgehend überein. Hinsichtlich des in diesem Rahmen zumutbaren Pensums unterscheiden sie sich: Die Ärzte der Rheumaklinik des F.___ bezifferten dieses mit 50 %, Dr. G.___ und Prof. H.___ nannten 4-6 Stunden pro Tag, was umgerechnet rund 48-71 % (von 8,4 Stunden) entspricht, und im BEFAS-Austrittsbericht wurde die Arbeitsfähigkeit auf 60 % veranschlagt.
         Die drei Berichte erfüllen die praxisgemässen Anforderungen, denen eine Beurteilung zu genügen hat (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Dies gilt auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände: Als die Beschwerdegegnerin sich unter anderem auf die Einschätzung durch die Ärzte der Rheumaklinik des F.___ abstützte, machte der Beschwerdeführer geltend, es sei das Ergebnis des bei Prof. H.___ in Auftrag gegebenen Gutachtens abzuwarten und einzubeziehen (Urk. 8/27). Als dieses vorlag, nahm der Beschwerdeführer einen Schreibfehler (LWK 2 statt LWK 3) zum Anlass, das Gutachten als ungenügend einzustufen, und machte geltend, es habe zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung stattzufinden (Urk. 8/13). Diese Begutachtung ergab sodann, auch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Zusatzfragen (Urk. 13/226; vgl. Urk. 8/231), dass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht.
4.4     Zu prüfen ist nunmehr, ab welchem Zeitpunkt anstelle der vorherigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit bestanden hat.
         Die Ärzte der Rheumaklinik des F.___ bezifferten in ihrem Bericht vom März 2001 die Arbeitsfähigkeit mit 50 %. Sie behandelten den Beschwerdeführer seit dem 9. Oktober 2000 und bezeichneten das von ihnen im Februar 2001 beschriebene Beschwerdebild als therapieresistent. Mithin waren Beschwerdebild und leidensangepasste Arbeitsfähigkeit zu Behandlungsbeginn gleich wie im späteren Berichtszeitpunkt. Unter Anrechnung der maximal drei Monate, nach deren Ablauf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist (Art. 88a IVV), ist somit ab 9. Januar 2000 von einer massgeblichen Verbesserung auszugehen, so dass der bisherige Anspruch auf eine ganze Rente per 31. Januar 2000 neu zu ermitteln und dem Invaliditätsgrad anzupassen ist, welcher der verbesserten Erwerbsfähigkeit entspricht.
4.5     Im Gutachten von Dr. G.___ und Prof. H.___ wurde rund 1½ Jahre später im Juni 2002 eine Arbeitsfähigkeit von umgerechnet 48-71 % attestiert. Dies belegt einerseits, dass die für Oktober 2000 angenommene Arbeitsfähigkeit von 50 % einen plausiblen Wert darstellte. Andererseits liesse sich fragen, ob in diesem Zeitpunkt nicht bereits eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, wie sie sich schliesslich in der Arbeitsfähigkeit von 60 % gemäss BEFAS-Schlussbericht im Februar 2004 manifestierte. 
         Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage nicht aufgeworfen und hat sich zugunsten des Beschwerdeführers am untern Wert der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit orientiert, was im Sinne einer zulässigen Ermessensausübung nicht zu beanstanden ist.
4.6     Dass ab Datum des BEFAS-Aufenthaltes vom Januar 2004 und damit mit Wirkung ab 1. Mai 2004 von einer leidensangepassten Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen ist, wurde auch vom Beschwerdeführer anerkannt (Urk. 1 S. 10 unten Ziff. 4.2.1) und bedarf angesichts der schon erfolgten Darlegungen keiner weiteren Erläuterung.

5.
5.1     Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a).
         Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180).
5.2 Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführer haben ihren Berechnungen zum Valideneinkommen die Annahme zugrundegelegt, dem Beschwerdeführer wären nebst dem regulären Gehalt auch Überstunden ausbezahlt worden (Urk. 2 S. 5 oben, Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4.1.3.1). Dem kann im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen jedoch nicht ungeprüft gefolgt werden.
         Gemäss schriftlicher Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin schrieb der bis Ende Mai 2004 geltende Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des Maler- und Gipsergewerbes vor, dass im Sommer geleistete Überstunden in den auftragsarmen Wintermonaten abgebaut wurden, und es wurde ausgeführt, dass eine Auszahlung von Überstunden angesichts der schlechten Auftragslage auch nach Auslaufen des GAV unwahrscheinlich gewesen wäre (Urk. 13/265). Damit übereinstimmend weisen beispielsweise die Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers im Jahr 1998 ein laufend nachgeführtes und sich veränderndes Überstundenkonto in beträchtlicher Höhe aus (vgl. Urk. 13/136).
         Somit ist auf die branchenspezifische und auch einleuchtende Regelung, der gemäss Überstunden in aller Regel nicht ausbezahlt, sondern kompensiert wurden, abzustellen, womit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das dem Beschwerdeführer im Gesundheitsfall keine Überstunden ausbezahlt worden wären.
         Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer ab 1. April 1999 einen Lohn von monatlich Fr. 4'950.-- (x 13), ab 1. April 2000 einen solchen von Fr. 5'030.-- (x 13) und ab 1. April 2001 einen solchen von Fr. 5'120.-- (x 13) erzielt (Urk. 13/162). Vom 1. April 2002 bis 31. Mai 2004 belief sich der Betrag gemäss GAV auf Fr. 5'125.-- (Urk. 13/265).
         Gestützt auf diese Angaben ist somit der Invaliditätsbemessung per Januar 2000 ein Valideneinkommen von Fr. 64'350.-- (Fr. 4'950.-- x 13) zugrundezulegen, und der Invaliditätsbemessung per Mai 2004 ein solches von Fr. 66'625.-- (Fr. 5'125.-- x 13).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideineinkommen in einem früheren Verfahrensstadium auf andere Weise ermittelt hat.
         Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4 Abzustellen ist auf das mittlere Einkommen gemäss LSE, das Männer im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten.
         Sodann ist zu berücksichtigen, dass Männer in dieser Kategorie bei Teilzeitanstellungen proportional schlechter entlöhnt werden als bei vollem Pensum, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Maler eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit ausgeübt hat und dass er gesundheitlich sowohl seitens der Wirbelsäule und des Rückens als auch seitens des linken Beins eingeschränkt ist. Die Kombination dieser Faktoren rechtfertigt es, den Abzug vom Tabellenlohn auf 20 % festzusetzen.
5.5     Im Jahr 2000 betrug der entsprechende Tabellenlohn monatlich Fr. 4'437.-- (LSE 2000, S. 31 Tab. TA1, Total, Niveau 4), entsprechend Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12) und der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2005, S. 86, Tab. B9.2) angepasst Fr. 55'640.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,8).
         Bei einem Pensum von 50 % und einem Abzug von 20 % ergibt dies ein Invalideneinkommen im Jahr 2000 von Fr. 22'256.-- (Fr. 55'640.-- x 0,5 x 0,8). Im Vergleich zum Valideneinkommen im Jahr 2000 von Fr. 64'350.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'094.--, was einen Invaliditätsgrad von 65 % ergibt.
5.6     Im Jahr 2004 betrug der entsprechende Tabellenlohn monatlich Fr. 4'588.-- (BFS Aktuell, November 2005, LSE 2004 Erste Ergebnisse, S. 13 Tab. TA1, Total, Niveau 4), entsprechend Fr. 55'056.-- im Jahr (Fr. 4'588.-- x 12) und der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2005, S. 86, Tab. B9.2) angepasst Fr. 57'258.-- (Fr. 55'056.-- : 40,0 x 41,8).
         Bei einem Pensum von nunmehr 60 % und einem Abzug von 20 % ergibt dies ein Invalideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 27'484.-- (Fr. 57'258.-- x 0,6 x 0,8). Im Vergleich zum Valideneinkommen im Mai 2004 von Fr. 66'625.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 39'141.--, was einen Invaliditätsgrad von 59 % ergibt.
5.7     Der für die Zeit ab 1. Februar 2000 ermittelte Invaliditätsgrad von 65 % verleiht entsprechend den bis Ende 2003 geltenden Bestimmungen Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelrente.
         Der für die Zeit ab 1. Mai 2004 ermittelte Invaliditätsgrad von 59 % verleiht Anspruch auf eine halbe Rente.
         Diese Ansprüche stimmen im Ergebnis mit einer Ausnahme mit denen überein, welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid festgehalten hat. Die Ausnahme betrifft den Zeitpunkt der Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente. Die Beschwerdegegnerin hat die Herabsetzung per 1. November 1999 vorgenommen. Richtigerweise hat sie jedoch per 1. Februar 2000 zu erfolgen, so dass dem Beschwerdeführer für die Monate November und Dezember 1999 sowie Januar 2000 noch eine ganze Rente zusteht.
         In diesem Sinn ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid abzuändern.

6.       Dem teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu, die nach Massgabe der praxisgemässen Kriterien und beim Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2005 dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für die Monate November und Dezember 1999 sowie Januar 2000 eine ganze Rente zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marcus Wiegand
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).