IV.2005.00192
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 27. Oktober 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1949 in Jugoslawien (Kosovo) geborene S.___ reiste am 28. Februar 1990 in die Schweiz ein, nachdem er sich bereits in den Jahren 1983 - 1989 als Saisonarbeiter hier aufgehalten hatte (Urk. 8/79 und 8/84). Nachdem die Bürgerversammlung der Gemeinde X.___ vom 30. November 2001 der Aufnahme des Versicherten in das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde X.___ zustimmte, wurde ihm mit Verfügung des Amtes für Gemeinden und berufliche Vorsorge der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 4. Juli 2002 das zürcherische Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht erteilt (Urk. 8/54 und 8/79).
Der Versicherte war seit 1983 als Mitarbeiter in der A.___ tätig, zunächst als Saisonarbeiter und danach ab März 1990 als Festangestellter (Urk. 8/79).
1.2 Am 16. Oktober 1997 wurde der rechte Arm des Versicherten von einem Förderband an seinem Arbeitsplatz in der A.___ erfasst und eingeklemmt. Dabei erlitt er ein Quetschungstrauma des rechten Unterarms/Ellenbogens. Nach einem kurzen Spitalaufenthalt bis am 17. Oktober 1997 nahm er die Arbeit ab 5. November 1997 zu 50 % und ab 17. November 1997 trotz Restbeschwerden wieder zu 100 % auf (Urk. 11/2 und 11/3). Infolge wieder progredienter Beschwerden wurde eine vom Kreisarzt der SUVA und den Chirurgen des Spitals Y.___ vorgeschlagene Operation (Denervation nach Wilhelm-Hohmann) am 5. November 1999 durchgeführt; im Verlaufe der Operation stiessen die Ärzte zudem auf ein pseudoarthrotisches Schuppenfragment und entfernten dieses (Urk. 11/23). Am 19. Dezember 1999 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 50 % auf, wobei er sich ganztags im Betrieb aufhielt (Urk. 11/28 und 11/33). Aufgrund des bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. März 2000 erhobenen Befundes wurde dem Versicherten ab dem 28. März 2000 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % bescheinigt (Urk. 11/38). Nachdem die Arbeitsfähigkeit nicht auf 100 % gesteigert werden konnte, veranlasste die SUVA weitere Abklärungen in der Klinik Z.___ (vgl. Urk. 11/56 und 11/59). Am 25. September 2000 fand wiederum eine kreisärztliche Untersuchung statt. Der untersuchende Kreisarzt, Dr. med. B.___, Facharzt FHM für Chirurgie, gelangte zum Ergebnis, dass dem Versicherten in einer angepassten Tätigkeit ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten sei (Urk. 11/62). An der Besprechung vom 15. November 2000 wurde gegenüber der Arbeitgeberfirma und dem Versicherten in Aussicht gestellt, dass der Schadenfall abgeschlossen, die Taggeldleistungen eingestellt und die Rentenfrage geprüft werde. Es müsse von einer Rente von rund 10 % ausgegangen werden. Die Vertreter der Arbeitgeberin erklärten, bei den in ihrem Betrieb anfallenden Tätigkeiten erbringe der Versicherte lediglich noch eine Leistung von 50 %; wenn eine Rente in Höhe von 10 % verfügt werde, seien sie gezwungen, den Versicherten zu entlassen, da kein Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden sei, an welchem dieser mit seinen gesundheitlich bedingten Einschränkungen einsetzbar sei (Urk. 11/70 und 11/71). Mit Schreiben vom 17. Januar 2001 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, dass weder sie noch der Versicherte bereit seien, das anlässlich der Besprechung vom 15. November 2000 eingeforderte Formular "Antrag auf Auszahlung der Rente" auszufüllen, da ihres Erachtens "der Fall weder gelöst noch abgeschlossen" sei (Urk. 11/77). Nach Einholung eines weiteren ärztlichen Verlaufsberichts beim behandelnden Hausarzt Dr. med. C.___ teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 5. Februar 2001 mit, die Untersuchung vom 25. September 2000 habe ergeben, dass eine ärztliche Behandlung nicht mehr notwendig sei; eine erhebliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes sei aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ vom 29. Januar 2001 seither nicht eingetreten. Die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden daher per 31. März 2001 eingestellt. Ab dem 1. April 2001 würden indes weitere Leistungen in Form einer Rente ausgerichtet. Sodann wurde der Versicherte aufgefordert, das anlässlich der Besprechung vom 15. November 2000 abgegebene Formular auszufüllen und zu retournieren (Urk. 11/83). Am 9. Februar 2001 erklärte Dr. C.___ telefonisch, er sei mit der Beurteilung, dass seit dem 25. September 2000 keine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, nicht einverstanden (Urk. 11/84). In der Folge nahm der Kreisarzt nochmals Rücksprache mit Dr. C.___; da die Schmerzen nach dessen Ansicht durch eine Überbelastung bei der nicht behinderungsangepassten Tätigkeit in der A.___ ausgelöst worden seien und bei einem Einsatz in einer angepassten Tätigkeit rückläufig sein würden, hielt Dr. B.___ fest, dass sich eine weitere kreisärztliche Untersuchung erübrige (Urk. 11/86). Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 teilte die SUVA der Arbeitgeberin mit, dass der Versicherte in ihrem Betrieb schlecht eingegliedert sei, was bereits anlässlich der Besprechung vom 15. November 2000 mitgeteilt worden sei. Sobald der Versicherte gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung eingesetzt werde, könne mit rückläufigen Beschwerden gerechnet werden. Bis dahin werde für die Kosten der notwendigen Behandlungen bei Dr. C.___ aufgekommen. Im übrigen werde aber am Schreiben vom 5. Februar 2001 betreffend Abschluss und Einstellung der Taggeldleistungen per 31. März 2001 festgehalten (Urk. 11/88).
Mit Verfügung vom 5. April 2001 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente für die aus dem Unfall vom 16. Oktober 1997 verbliebene Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 15 % in monatlicher Höhe von insgesamt Fr. 557.-- zu (Urk. 11/94). Mit Eingabe vom 19. April 2001 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 11/98). Mit Schreiben vom 10. Mai 2001 an den Versicherten erläuterte die SUVA die Verfügung vom 5. April 2001 und hielt insbesondere fest, es werde nicht bestritten, dass der Versicherte für die angestammte Tätigkeit nur zwischen 25 bis 50 % arbeitsfähig sei. Massgebend bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades sei jedoch nicht die Frage der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sondern die Frage der Erwerbsunfähigkeit. Bei der Tätigkeit in der A.___ sei er nicht optimal eingegliedert, was die hohe Leistungseinbusse sowie die Zunahme seiner Beschwerden zeige. Anlässlich der Untersuchung vom 25. September 2000 sei vom Kreisarzt festgestellt worden, dass dem Versicherten keine Arbeiten mehr zumutbar seien, die das Tragen von Lasten über 15 kg erforderten. Ausserdem sollten repetitive Rotationsbewegungen des Unterarms, Schläge auf das Ellenbogengelenk und Arbeiten mit vibrierenden oder Vibration erzeugenden Maschinen vermieden werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz möglich. Die Abklärungen der SUVA hätten ergeben, dass der Versicherte bei einer leichten Montage-, Kontroll-, Verpackungs- oder Maschinenführertätigkeit ein Einkommen von Fr. 50'500.-- pro Jahr realisieren könnte. Im Vergleich zum Einkommen ohne Unfall von jährlich Fr. 58'045.-- resultiere ein Minderverdienst von rund 15 %. Eine Rente in diesem Ausmass lasse sich vom unfallbedingten medizinischen Befund begründen, liege aber eher am oberen Rand des Ermessensspielraumes (Urk. 11/100). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2001 zog die Rechtsvertreterin des Versicherten namens ihres Mandanten die Einsprache zurück (Urk. 11/109).
Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 teilte die A.___ AG der SUVA mit, dass dem Versicherten auf den 31. Dezember 2001 gekündigt worden sei (Urk. 11/112). In der Folge ging bei der SUVA ein Schreiben von Dr. med. D.___, Facharzt FHM Rheumatologie, vom 20. März 2002 ein, mit welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Tätigkeit als Maschinist ab dem 11. Juni 2001 attestiert wurde (Urk. 11/114). Mit Schreiben vom 28. März 2002 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass im laufenden Rückfall die gesetzlichen Leistungen erbracht und die Behandlungskosten direkt beglichen würden. Die Befunde hätten sich seit der Abschlussuntersuchung vom 25. September 2000 nicht erheblich verändert, weshalb er für gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung geeignete Tätigkeiten nach wie vor voll arbeitsfähig sei (Urk. 11/115).
Eine am 6./7. März 2002 durchgeführte Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit ergab, dass dem Versicherten die angestammte, als mittelschwer eingestufte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer leichten Tätigkeit wurde festgehalten, dass der zeitliche Umfang auf Grund des gewählten abgekürzten Testverfahrens nicht schlüssig beurteilt werden könne (Urk. 8/34: Bericht über die Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit vom 13. März 2002, S. 2 und 6).
Ab dem 1. Januar 2002 oder 1. Februar 2002 bezog der Versicherte auf der Basis einer 50%igen Arbeitsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung (gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate Februar - August 2002 wurde die Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung per 1. Februar 2002 eröffnet [Urk. 8/76]; gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate Januar und Februar 2003 wurde die Rahmenfrist per 1. Januar 2002 eröffnet [Urk. 8/58]).
2.
2.1 Am 18./24. April 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Unfall vom 16. Oktober 1997 und die seither bestehenden Schmerzen im rechten Arm bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/82). Die IV-Stelle klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte dabei ärztliche Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt FMH Rheumatologie (Arztbericht vom 19./23. Mai 2002, Urk. 8/35) und von der Rheumaklinik des Spitals U.___ ein (Bericht vom 29. April 2002 mit beiliegendem Bericht über die Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit vom 13. März 2002, Urk. 8/34). Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2002 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad abzulehnen (Urk. 8/24). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2002 legitimierte sich Rechtsanwältin Laur als Rechtsvertreterin des Versicherten und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 8/23). In der Folge nahm sie mit Eingabe vom 21. Januar 2003 Stellung zum Vorbescheid und erklärte, der rechte Arm des Versicherten sei mittlerweile praktisch nicht mehr belastbar, weshalb er nurmehr mit dem linken Arm arbeitsfähig sei. Entsprechend sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 8/20).
Mit Verfügung vom 10. Juni 2003 wurde das Gesuch um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwältin Laur von der IV-Stelle mangels Bedürftigkeit abgelehnt (Urk. 8/17). Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Einzelrichters vom 5. November 2003 abgewiesen (Urk. 8/12).
Mit Verfügung vom 17. Juni 2003 wies die IV-Stelle sodann das Begehren des Versicherten um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/15).
In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein, nämlich von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation (Arztbericht vom 30. Juni 2003, Urk. 8/29) und Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Arztbericht vom 27. Juli 2003, Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 12. März 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 8/7).
Die Rechtsvertreterin des Versicherten führte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. April 2004 Einsprache (Urk. 8/6). Am 10. Juni 2004 reichte sie eine ergänzende Begründung der Einsprache (Urk. 8/41) und mit Eingabe vom 22. Juli 2004 je einen Arztbericht von Dr. F.___ vom 17. Juli 2004 und von Dr. med. G.___, Facharzt FMH Innere Medizin, vom 5. Juni 2004 ein (Urk. 8/26 und 8/40). Mit der Einsprache wurde geltend gemacht, dass die Wartefrist per 25. September 2000 zu eröffnen und demzufolge dem Versicherten bereits ab 1. Oktober 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten sei (Urk. 8/40). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Januar 2005 ab (Urk. 2 = 8/1).
2.2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Rechtsvertreterin des Versicherten mit Eingabe vom 9. Februar 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei ihm bereits mit Wirkung ab September 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. April 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Mit Begleitzettel vom 24. August 2005 (Urk. 10) wurden die in den IV-Akten fehlenden Akten der SUVA nachgereicht (Urk. 8/80/1 - 117 und 11/1 - 117). Mit Verfügung vom 9. September 2005 wurde das von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Sachen des Beschwerdeführers betreffend den Unfall vom 16. Oktober 1997 bei Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegebene Gutachten vom 14. Februar 2005 beigezogen (Urk. 12 und 17).
Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. September 2005, es sei ihm rückwirkend ab Erhebung der Beschwerde in der Person von Rechtsanwältin Laur eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorliegend ist einzig der Rentenbeginn streitig und im folgenden ist darüber zu befinden, wann der Anspruch auf eine Rente entstanden ist.
1.1 Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329).
Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben. Gleiches gilt auch mit Bezug auf den in Art. 29 IVG geregelten Rentenbeginn.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99, und in Sachen P. vom 28. Juni 2002 , I 134/00).
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Die Wartezeit im Sinne der Variante von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.
2.1 Die IV-Stelle führte im Einspracheentscheid aus, es bestehe eine rechtskräftige Verfügung der SUVA vom April 2001, welche ausdrücklich festhalte, dass reine Unfallfolgen vorlägen und diese einen Invaliditätsgrad von 15 % ergeben würden, ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit. Die ursprünglich gegen die SUVA-Verfügung erhobene Einsprache sei zurückgezogen worden, sodass diese für die IV-Stelle auf diesen Zeitpunkt hin ebenfalls bindend sei. In den Jahren 2000 und 2001 hätten nur Unfallfolgen vorgelegen, was auch ganz klar aus den damaligen medizinischen Unterlagen hervorgehe. Die nachträglich attestierten reduzierten Arbeitsfähigkeiten durch die Dres. G.___ und F.___ änderten an den damaligen klaren Beurteilungen nichts. Auch Dr. E.___ kenne den Beschwerdeführer erst seit Mai 2003, und es sei daher sehr unglaubhaft, wenn bereits ab Februar 2002 wegen zusätzlichen Rückenbeschwerden eine reduzierte Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Im Januar 2003 erwähne der Rheumatologe der Rheumaklinik des Spitals U.___ erstmals unfallfremde Komponenten und auch der behandelnde Rheumatologe Dr. D.___ erwähne in seinem Bericht vom Februar 2003 erstmals eine reduzierte Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten. Auch der behandelnde Hausarzt, Dr. G.___, erwähne erstmals im November 2002 eine sekundäre depressive Entwicklung und habe seine Meinung diesbezüglich erst nach einer Intervention des Beschwerdeführers weiter zurückdatiert. Dasselbe gelte für die behandelnde Psychiaterin (richtig: den behandelnden Psychiater) Dr. F.___, welcher zwar in seinem Bericht erwähne, dass die volle Arbeitsunfähigkeit schon länger bestehen müsse, sich aber wegen fehlendem Patientenverhältnis nicht auf einen Zeitpunkt habe festlegen wollen, was durchaus korrekt sei. Der plötzliche Sinneswandel im Juli 2004 sei ebenfalls auf die Intervention des Beschwerdeführers respektive dessen Rechtsvertreterin zurückzuführen und vermöge die früheren unvoreingenommenen Aussagen nicht umzustossen. Ausgehend von der Tatsache, dass der Hausarzt erstmals im November 2002 eine depressive Störung erwähne und schliesslich die Rheumatologen im Januar 2003 diesbezüglich eine Therapie für notwendig erachtet hätten, sei die Wartezeit zu Recht im Januar 2003 eröffnet worden. Aus der Tatsache, dass die vom SUVA-Kreisarzt und dem damaligen Hausarzt vermutete Verbesserung des Gesundheitszustandes und die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % nicht eingetreten sei, vermöge der Beschwerdeführer nichts abzuleiten. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen habe die psychische Komponente frühestens im Januar 2003 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt (Urk. 2 S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, dass die SUVA seine Arbeitsfähigkeit im April 2001 zu hoch eingeschätzt habe. Aufgrund der Schmerzen im rechten Arm sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten auch in leichten Tätigkeiten spätestens ab März 2002 nur noch eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % gegeben gewesen. Die von Dr. F.___ festgestellte psychische Störung könne offensichtlich nicht plötzlich aufgetreten sein, sondern müsse sich langsam entwickelt haben. Dr. G.___ habe bereits im November 2002 darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der psychiatrischen Befunde eingeschränkt sei. Zutreffend sei, dass Dr. G.___ die depressive Entwicklung erstmals in seinem Bericht vom November 2002 erwähnt habe. Wenn Dr. G.___ aus der Retrospektive die Arbeitsfähigkeit nun anders beurteile als früher, mindere dies die Aussagekraft seiner Berichte keineswegs. Dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Armbeschwerden rückblickend negativer ausfalle, sei damit zu begründen, dass bis zur Aufgabe der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers stets davon ausgegangen worden sei, bei Wegfall der beruflichen Überbelastung des rechten Arms würden auch die Schmerzen verschwinden oder zumindest erheblich abnehmen. Erst im Nachhinein habe sich ergeben, dass die Schmerzen auch bei vollständiger Schonung des Arms weiterbestanden und sich sogar verschlimmert hätten, was eine rückblickend andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige. Auch bei der Stellungnahme Dr. F.___s vom 17. Juli 2004 zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen handle es sich nicht um einen Gefälligkeitsbericht auf Veranlassung der Rechtsvertreterin hin, wie die Beschwerdegegnerin unterstelle. Dr. F.___ habe in seinem ersten Bericht vom 27. Juli 2003 den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zwar auf das Datum des Behandlungsbeginns festgelegt, jedoch bereits damals explizit darauf hingewiesen, dass dieser höchstwahrscheinlich viele Monate früher anzusetzen sei. Die Stellungnahme vom 17. Juli 2004 stelle lediglich eine Präzisierung und Ergänzung des ersten Berichts dar. Dr. F.___ habe im ergänzenden Bericht seine Ansichten über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit detailliert und nachvollziehbar begründet, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es sei daher hinsichtlich leichter Tätigkeiten von einer seit spätestens ab 25. September 2000 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 70 % und ab 1. Februar 2002 von 100 % auszugehen. Schliesslich bestätige auch die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit am Spital U.___ ab März 2002 eine Teilarbeitsunfähigkeit in leichten Tätigkeiten zu 50 %. Die Eröffnung der Wartezeit erst im Januar 2003 sei aufgrund der medizinischen Aktenlage jedenfalls unrichtig und zu spät (Urk. 1 insb. S. 4 - 6).
2.2 Anlässlich der Untersuchung vom 25. September 2000 stellte der Kreisarzt der SUVA fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der nach dem Unfall noch bestehenden Restbeschwerden, die Folge der beginnenden Arthrose seien, kein voller Arbeitseinsatz mehr zuzumuten sei; so sei das Tragen von Lasten über 15 kg, repetitive Rotationsbewegungen des Unterarms sowie Schläge auf das Ellenbogengelenk zu vermeiden; eingeschränkt sei ausserdem das Arbeiten mit vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen. Der Kreisarzt hielt sodann dafür, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Behinderung ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar wäre (Urk. 11/62 S. 3). Die A.___ AG, bei welcher der Beschwerdeführer damals beschäftigt war, konnte keinen derart angepassten Arbeitsplatz schaffen (Urk. 11/70 und 11/71). Da der Beschwerdeführer während langer Jahre zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeberin gearbeitet hatte, war diese bereit, ihn trotz höherer Leistungseinbusse ab 1. Januar 2001 zu einem Salär von 60 % des bisherigen Lohnes weiterzubeschäftigen (Urk. 11/75). Die nicht behinderungsangepasste Tätigkeit bei der angestammten Arbeitgeberfirma hatte allerdings zunehmende Schmerzen zur Folge, welche der damalige Hausarzt Dr. C.___ mit lokalen Infiltrationen behandelte (Urk. 11/80).
Gemäss den Abklärungen der SUVA hätte der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (leichte Montage-, Kontroll-, Verpackungs- oder Maschinenführertätigkeit) ein Einkommen von Fr. 50'500.-- pro Jahr realisieren können. Im Vergleich zum Einkommen ohne unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung von jährlich Fr. 58'045.-- resultierte daraus ein Minderverdienst und damit ein Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 11/91; 11/94 und 11/100). Entsprechend sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2001 mit Wirkung ab 1. April 2001 gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 15 % eine Invalidenrente in monatlicher Höhe von Fr. 557.-- zu (Urk. 11/94). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in dessen Namen mit Eingabe vom 29. Oktober 2001 zurückgezogen (Urk. 11/109).
Obwohl der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit spätestens ab dem 25. September 2000 zu 25 bis 50 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Urk. 11/80; 11/81 und 11/97), konnte eine Invalidität nach Ablauf des Wartejahres nicht eintreten, da keine anschliessende Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % vorlag. In einer angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig gewesen und hätte mit einer solchen Arbeit Einkünfte in Höhe von 85 % des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden erzielen können. Wenn ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sondern die ihm aus gesundheitlicher Sicht unzumutbare angestammte Tätigkeit in reduziertem Umfang fortsetzt - auch wenn dies vor dem Hintergrund des konkreten, nicht ausgeglichenen Arbeitsmarktes nachvollziehbar erscheint -, kann er sich nicht auf die unbestrittene Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit berufen. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente konnte somit im September 2001 mangels einer an die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit anschliessenden Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % nicht entstehen.
2.3
2.3.1 Nachdem der Beschwerdeführer von der A.___ AG per 31. Dezember 2001 entlassen worden war, persistierten die Schmerzen und Beschwerden, obwohl keine Überbelastung durch eine nicht angepasste Tätigkeit mehr bestand. Der behandelnde Rheumatologe Dr. D.___ veranlasste deswegen eine Abklärung der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 11/114), welche am 6./7. März 2002 durchgeführt wurde. Die Abklärung ergab, dass dem Beschwerdeführer die angestammte, als mittelschwer eingestufte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer leichten Tätigkeit wurde festgehalten, dass der zeitliche Umfang auf Grund des gewählten abgekürzten Testverfahrens nicht schlüssig beurteilt werden könne (Urk. 8/34: Bericht über die Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit vom 13. März 2002, S. 2 und 6). Weiter hielten die medizinischen Sachverständigen fest, dass der rechte Arm lediglich vermindert belastbar sei. Dies äussere sich in einem verminderten Einsatz der rechten Hand, was sich konsistent durch alle Tests hindurchziehe. Es könne darüber hinaus sodann eine verminderte Stabilität des rechtsseitigen Schulterkomplexes festgestellt werden. Nach der Belastung am 1. Testtag sei am 2. Tag eine objektivierbare Schwellung der rechten Hand gemessen worden. Die begutachtenden Ärzte beurteilten schliesslich die Leistungsbereitschaft als gut (Urk. 8/34: Bericht über die Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit vom 13. März 2002, S. 2).
Nachdem auch Dr. E.___, welche den Beschwerdeführer allerdings erst ab Mai 2003 behandelte, ab 1. Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit für eine leichte Tätigkeit von 50 % bescheinigte (Urk. 8/29), kann somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2002 auch in einer angepassten leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig gewesen war.
2.3.2 Im November 2002 stellte Dr. G.___, welcher die Praxis von Dr. C.___ per 1. Juli 2001 übernommen hatte, eine deutliche Verschlechterung der psychischen Situation des Beschwerdeführers fest; er führte damals aus, dass der Beschwerdeführer infolge der chronischen Schmerzsymptomatik und der Arbeitslosigkeit schwerst verzweifelt sei und am meisten unter einer zunehmenden Isolation leide. Der Lebenswille sei im Verlauf der letzten Konsultationen schlechter geworden; eine akute Suizidalität hingegen sei aktuell nicht festzustellen (Urk. 8/33: Schreiben Dr. G.___ an Dr. med. I.___, Oberarzt an der Rheumaklinik des Spitals U.___ vom 30. November 2002). Am 24. April 2003 suchte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt Dr. G.___ in einer psychischen Ausnahmesituation auf (Urk. 8/31). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Novembers 2002 auch seine damals bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50 % infolge psychischer Probleme eingebüsst hat und er demzufolge ab 1. Dezember 2002 gänzlich arbeitsunfähig war.
2.4
2.4.1 Art. 28 Abs. 1 IVG legt die einzelnen Rentenabstufungen nach Massgabe des Invaliditätsgrades (d.h. des Erwerbsunfähigkeitsgrades) fest (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung mit drei Rentenabstufungen, in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung mit vier Rentenabstufungen). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der "Rentenanspruch nach Artikel 28" frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre (BGE 121 V 264, 274; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 236 f.) werden damit nur die minimalen Anforderungen für die Entstehung des Anspruchs auf eine Viertelsrente umschrieben. Im Falle der bleibenden Erwerbsunfähigkeit im Sinne von lit. a der erwähnten Norm versteht sich dies von selbst, muss doch ein entsprechend höherer Grad der Erwerbsunfähigkeit vorliegen, damit eine Rente in einem höheren Umfang zugesprochen werden kann. Dies gilt aber auch beim Vorliegen eines labilen pathologischen Geschehens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG: Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein (BGE 121 V 274).
2.4.2 Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2002 zu 50 % und ab 1. Dezember 2002 zu 100 % arbeitsunfähig war, resultiert während der am 1. Februar 2002 eröffneten einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 58,333 %. Obwohl der Beschwerdeführer bei Ablauf der Wartezeit zu 100 % erwerbsunfähig war, entstand nach den vorstehenden Ausführungen zu jenem Zeitpunkt lediglich ein Anspruch auf eine halbe Rente, da das kumulative Erfordernis einer vorausgegangenen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit in der für den Anspruch auf eine ganze Rente massgebenden Mindesthöhe von mindestens 66,666 % (gemäss der bis am 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erfüllt war.
2.4.3 Weiter ist zu prüfen, welche Auswirkungen die seit 1. Dezember 2002 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit auf den am 1. Februar 2003 entstandenen Rentenanspruch hat.
Wenn bereits ein Anspruch auf eine Rente entstanden ist, richtet sich der Anspruchsbeginn für eine höhere Rente nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Zeitpunkt für den Wechsel zu einer höheren Rente ist vielmehr in sinngemässer Anwendung der Normen über die Rentenrevision zu bestimmen (AHI 2001 S. 277 ff.; BGE 109 V 125 ff.). Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; die mit der 4. IV-Revision und der Verordnung vom 28. Januar 2004 vorgenommenen Änderungen haben allerdings keinen Einfluss auf die vorliegende Fragestellung) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Da die Revision einer Rente einen bestehenden Anspruch voraussetzt und die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV frühestens mit der Entstehung des Rentenanspruchs zu laufen beginnen kann (AHI 2001 S. 277 ff. Erw. 3b und 4), entstand der Anspruch auf eine ganze Rente im vorliegenden Fall per 1. Mai 2003.
Eine frühere Rentenerhöhung gestützt auf Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV käme nur dann in Betracht, wenn die für den Anspruch auf eine ganze Rente erforderliche Voraussetzung einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 2/3 % nach Massgabe des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bereits bei der Rentenentstehung am 1. Februar 2002 gegeben gewesen wäre, die Zusprechung einer höheren Rente aber daran gescheitert wäre, dass bei Ablauf des Wartejahres eine im Vergleich zum Durchschnittswert während des Wartejahres verbesserte Arbeitsfähigkeit bestanden hätte (AHI 2001 S. 277 ff. Erw. 3d). Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall.
2.4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2003 Anspruch auf eine halbe IV-Rente und ab dem 1. Mai 2003 Anspruch auf eine ganze IV-Rente (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 11. Januar 2005, I 444/04).
2.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist weder auf den Bericht von Dr. F.___ vom 17. Juli 2004 (Urk. 8/26) noch auf denjenigen von Dr. G.___ vom 5. Juni 2004 (Urk. 8/26) abzustellen. Dr. G.___ hat erstmals im November 2002 eine depressive Symptomatik festgestellt (Urk. 8/33). Auch anlässlich der arbeitsmedizinischen Untersuchung vom 6. und 7. März 2002 zur Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit stellten die Sachverständigen keine psychischen Auffälligkeiten fest, welche geeignet gewesen wären, die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen (Urk. 8/34). Vor diesem Hintergrund ist aber nicht nachvollziehbar, wie Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer erst ab dem 20. Mai 2003 behandelt hat (vgl. Urk. 8/28), aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits im Februar 2002 annehmen kann. Da das Gericht überdies der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen), sind die (nachträglichen) Auffassungen von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom Juni/Juli 2004 nicht zu teilen. Dabei kann offenbleiben, ob die entsprechenden Berichte - wie dies die IV-Stelle annimmt - auf Intervention der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hin zustandegekommen sind oder nicht.
3. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung nach Massgabe seines Obsiegens zu bezahlen.
4.
4.1 Mit Eingabe vom 20. September 2005 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm rückwirkend ab Erhebung der Beschwerde in der Person von Rechtsanwältin Laur eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 14).
4.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel zur Honorierung eines Rechtsbeistands fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
4.3 Der Beschwerdeführer stellte bereits im Verwaltungsverfahren mit Eingabe vom 22. Oktober 2002 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 10. Juni 2003 wurde das Gesuch von der IV-Stelle mangels Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 8/17). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Einzelrichters vom 5. November 2003 im Verfahren Nr. IV.2003.00220 abgewiesen (Urk. 8/12). Dieses Urteil wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten (Urk. 14).
4.4 Per 31. Dezember 2001 besassen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein steuerbares Vermögen von Fr. 109'000.-- (Urk. 8/72: Bescheinigung des Gemeindesteueramtes X.___). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte im Schreiben an die IV-Stelle vom 13. Mai 2003 aus, dass das in der Bestätigung des zuständigen Gemeindesteueramtes genannte Vermögen von Fr. 109'000.-- im Umfang von rund Fr. 101'000.-- ein damals noch vorhandenes Guthaben auf einem Sparkonto betroffen habe. Dieses Guthaben habe im Betrag von rund Fr. 60'000.-- aus eigenen Ersparnissen des Beschwerdeführers und zu je Fr. 20'000.-- aus Ersparnissen seiner beiden erwerbstätigen Söhne bestanden. Im Laufe des Jahres 2002 sei das Bankguthaben in mehreren Raten abgehoben und für den Wiederaufbau des elterlichen Hauses in Kosovo, welches während der kriegerischen Auseinandersetzung abgebrannt sei, verwendet worden. Das entsprechende Grundstück sowie das darauf errichtete Gebäude gehöre dem Vater des Beschwerdeführers. Per Ende 2002 sei deswegen kein namhaftes Vermögen mehr in der Schweiz vorhanden gewesen (Urk. 8/64).
Der Einzelrichter am Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 5. November 2003 dafür, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen von rund Fr. 100'000.--, auf welches die beiden erwachsenen Söhne nach den Angaben des Beschwerdeführers einen obligatorischen Anspruch von je Fr. 20'000.-- haben sollen, in eine Liegenschaft im Kosovo investiert habe. Als Kreditgläubiger habe er gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft einen obligatorischen Anspruch, der ihm als realisierbares Vermögen anzurechnen sei. Nach Abzug des gerichtsüblichen Vermögensfreibetrages von Fr. 25'000.-- (Fr. 20'000.-- für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie Fr. 5'000.-- für das minderjährige Kind) sei der Beschwerdeführer somit in der Lage, für die Kosten seiner Rechtsvertretung aufzukommen (Urk. 8/12 S. 4 f.).
4.5 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 20. September 2005 vor, die früheren Angaben seiner Rechtsvertreterin zu den Vermögensverhältnissen seien insofern falsch gewesen, als er persönlich lediglich Fr. 25'000.-- in die erwähnte Liegenschaft investiert habe. Die übrigen Fr. 75'000.-- seien von seinem Bruder und seinen beiden Söhnen auf seinem Bankkonto angelegt worden. Dass die Rechtsvertreterin den Sachverhalt nur teilweise richtig wiedergegeben habe, sei auf Missverständnisse und Verständigungsschwierigkeiten sprachlicher Natur zurückzuführen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er heute seinem Schwiegersohn und seinen beiden Söhnen insgesamt einen Betrag in Höhe von Fr. 39'000.-- schulde. Die Schulden würden die Investition in die Liegenschaft im Kosovo bei weitem übersteigen (Urk. 14).
Auszugehen ist weiterhin davon, dass der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2001 ein steuerbares Vermögen in Höhe von Fr. 109'000.-- besass. Mit der Steuererklärung 2001 machte er nicht geltend, dass ein Teil des Bankguthabens Treuhandvermögen wäre. Zu seinen Gunsten kann indes angenommen werden - auch wenn dies sehr aussergewöhnlich erscheint und er nicht nachgewiesen hat, dass seine beiden Söhne die entsprechenden Beträge ihrerseits in ihrer eigenen Steuererklärung deklarierten -, dass er Fr. 40'000.-- als Treuhandvermögen seiner beiden Söhne anlegte und er lediglich rund Fr. 60'000.-- in die seinem Vater gehörende Liegenschaft investierte. Danach hat der Beschwerdeführer immer noch einen obligatorischen Anspruch in Höhe von Fr. 60'000.-- gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft, welcher ihm als Vermögen zuzurechnen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das Urteil des Einzelrichters des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2003 nicht angefochten hatte, ist das heutige Vorbringen, ein weiterer Teil des ehemaligen Bankguthabens sei treuhänderisch für seinen Bruder angelegt worden, unbehelflich; die diesbezüglich geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten sprachlicher Natur sind ausserdem nicht glaubhaft, nachdem der Bürgergemeinderat X.___ im Einbürgerungsverfahren festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer recht gut schweizerdeutsch spreche (Urk. 8/79: Auszug aus dem Protokoll der Bürgerversammlung vom 30. November 2001, S. 5). An der Sache vorbei geht sodann das weitere Argument des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht möglich, auf dem Haus im Kosovo ein Hypothekardarlehen aufzunehmen, nachdem er konstant erklärt hatte, nicht Eigentümer der betreffenden Liegenschaft zu sein. Es steht deshalb nach wie vor fest, dass der Beschwerdeführer dem Eigentümer der Liegenschaft ein Darlehen in Höhe von Fr. 100'000.-- (davon Fr. 40'000.-- treuhänderisch für seine beiden Söhne) hingegeben hat, womit ihm weiterhin Fr. 60'000.-- als Vermögen anzurechnen sind.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Liegenschaft im Kosovo habe 5,5 Zimmer und diene zum Teil als Ferienwohnung für ihn und seine Verwandten (Urk. 15/1). Auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer und seine Verwandten ihren Urlaub im Kosovo verbringen wollen, kann es nicht angehen, eine Investition in ein Feriendomizil zu tätigen und sich den entsprechenden Vermögenswert bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Hinblick auf die Gewährung des prozessualen Armenrechts nicht anrechnen lassen zu wollen.
Was die Schulden in der vom Beschwerdeführer genannten Höhe bei seinen beiden Söhnen und dem Schwiegersohn betrifft, belegt der Beschwerdeführer lediglich eine Schuld in Höhe von Fr. 9'000.-- bei seinem Schwiegersohn (Urk. 15/5). Die von ihm behauptete Schuld von Fr. 30'000.-- gegenüber seinen Söhnen werden - trotz anwaltlicher Vertretung - nicht belegt. Nachdem zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wurde, dass Fr. 40'000.-- des von ihm gegenüber den Steuerbehörden deklarierten Vermögens seinen beiden Söhnen gehören, und die seinen beiden Söhnen gegenüber bestehende Schuld gemäss eigenen Angaben lediglich noch Fr. 30'000.-- betragen soll, kann mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass diesbezüglich keine weitergehenden obligatorischen Ansprüche mehr bestehen. Unter Berücksichtigung der Schuld bei seinem Schwiegersohn besitzt der Beschwerdeführer demnach ein anrechenbares Nettovermögen in Höhe von Fr. 51'000.--.
4.6 Nach Abzug des gerichtsüblichen Freibetrages von Fr. 20'000.-- (für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau; da der jüngste Sohn des Beschwerdeführers am 13. April 2005 volljährig geworden ist [vgl. Urk. 8/84], kann für ihn kein zusätzlicher Abzug mehr berücksichtigt werden) ist der Beschwerdeführer somit in der Lage, für die Kosten seiner Rechtsvertretung aufzukommen. Mangels Bedürftigkeit ist deshalb das Gesuch um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwältin Laur abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin vom 20. September 2005 wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).