IV.2005.00193

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. Juni 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und
Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Januar 2005 D.___, geboren 1971, verpflichtet hat, sich einer Begutachtung durch das Medizinische Zentrum A.___, ___, zu unterziehen, und gleichzeitig den Antrag der Versicherten, bei dieser Begutachtung durch ihren Rechtsvertreter begleitet zu werden, abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Februar 2005, mit welcher Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht, Bülach, unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle, vom 7. April 2005 (Urk. 5),
unter Hinweis auf die Gerichtsverfügung vom 11. April 2005, mit welcher ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), innert erstreckter Frist jedoch keine Replik eingereicht worden ist, weshalb Verzicht darauf anzunehmen ist,
unter dem weiteren Hinweis, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Juni 2005 geschlossen worden ist (Urk. 11),
und unter dem weiteren Hinweis, dass das Gericht die Akten des Prozesses IV.2004.00591 in Sachen D., vertreten durch denselben Rechtsvertreter, beigezogen hat,

in Erwägung,
dass mit dem heutigen Urteil der Endentscheid gefällt wird, womit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos ist,
dass die Beschwerdegegnerin der Versicherten mit Schreiben vom 12. November 2004 mitgeteilt hatte (Urk. 6/25a), zur Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sei ein umfassendes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) notwendig, und das Medizinische Zentrum A.___ damit beauftragte,
dass die Beschwerdeführerin hierauf das Begehren stellen liess, es sei einer Begleitung durch ihren Rechtsvertreter zur Untersuchung durch den Gutachter und seine Konsiliarärzte zuzustimmen (Urk. 6/25),
dass sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 (Urk. 6/23) ablehnend äusserte, worauf die Versicherte am 22. Dezember 2004 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte (Urk. 6/21),
dass die Beschwerdegegnerin in den Erwägungen der Verfügung vom 5. Januar 2005 zwar auf das Begehren betreffend Begleitung durch ihren Rechtsbeistand einging, im Dispositiv des Entscheides aber einzig verfügte, an der Abklärung durch die MEDAS A.___, ___, werde festgehalten (Urk. 2),
dass blosse Differenzen bezüglich der Begründung einer Verfügung nicht zum Streitgegenstand gehören, weil nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung anfechtbar ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 483, § 73, N 27 mit Hinweis auf BGE 115 V 417 Erw. 3b/aa),
dass es mit Bezug auf die Frage der Berechtigung der Teilnahme des Rechtsvertreters an der Untersuchung dennoch nicht an einem Anfechtungsgegenstand mangelt, da zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand auch jene Rechtsverhältnisse gehören, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 23. September 2003, I 3/03),
dass sich eine Partei gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann,
dass vorliegend die Frage strittig ist (Urk. 1 S. 2, 6/25, 6/23 und 6/21), ob sich das in Art. 37 Abs. 1 ATSG gewährte Recht auf Verbeiständung auch auf die medizinische Begutachtung bezieht,
dass sich die Beschwerdegegnerin hierzu im angefochtenen Entscheid auf das rechtskräftige Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2004 beruft (Urteil in Sachen D.; Prozess Nr. IV.2004.00591), mit welchem eine von Pollux L. Kaldis erhobene Beschwerde mit den identischen Anträgen abgewiesen wurde (Urk. 2 und 6/23),
         dass sich vorliegend die gleiche Sach- und Rechtslage präsentiert, die bereits jenem rechtskräftigen Urteil vom 3. November 2004 zugrunde lag, weshalb vollumfänglich auf dessen Erwägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verbeiständung für die Abklärung im Medizinischen Zentrum A.___ verneint hat, und es Sache der betreffenden Ärzte sein wird, ob und inwieweit sie den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Erstellung ihres Gutachtens einbeziehen wollen,
dass diese Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde führen,
dass das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist, einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 61 lit. a ATSG und § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen [GebVSVGer]),
dass nach der Rechtsprechung leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen kann, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist,
dass mutwillige Prozessführung unter anderem auch angenommen werden kann, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält,
dass leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung aber solange nicht vorliegt, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen,
dass die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden darf, da das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen lässt,
dass es vielmehr zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements bedarf, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 497, § 74, N 58 mit Hinweis auf BGE 128 V 324 Erw. 1b; SZS 1995 S. 386 Erw. 3a mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 23. Oktober 1997, I 268/97),
dass Zeugen oder anderen Dritten, mithin auch Parteivertretern (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 1997 in Sachen B. und E. gegen H. [Kass.-Nr. 97/124] Erw. III/2a, mit weiteren Hinweisen [publ. in RB 1997 Nr. 72]; vgl. ferner Entscheide des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 1999 in Sachen M. gegen A. [Kass.-Nr. 99/083] Erw. III/3b und vom 10. Oktober 1999 in Sachen H. gegen Z. [Kass.-Nr. 99/238]), Kosten auferlegt werden können, welche sie schuldhaft verursacht haben (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 66 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]),
         dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Kenntnis des ihm am 18. November 2004 zugestellten, beschwerdeabweisenden Urteils in Sachen D. vom 3. November 2004, welches er unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, bei gleichem Sachverhalt mit wohl ergänztem, im Übrigen aber wörtlich identischem Text die vorliegende Beschwerde erhoben hat, deren Begründung aber keinen Bezug weder auf die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Argumente noch auf das ihm darin vorgehaltene rechtskräftige Urteil dieses Gerichtes in gleicher Sache nimmt,
dass dieses Verhalten daher als mutwillig zu bezeichnen ist, weshalb eine Kostenauflage gerechtfertigt ist,
dass die Kosten indes angesichts der gesamten Umstände dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen sind,
         dass es sich gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht rechtfertigt, die Spruchgebühr auf Fr. 200.-- festzulegen,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:         Fr. 200.--
Schreibgebühren:      Fr.  270.--          
Zustellungsgebühren:         Fr. 160.--
Total: Fr. 630.--
           werden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin persönlich auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).