IV.2005.00194

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 20. Mai 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Susanne Neill
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1974, arbeitete mit Unterbrüchen seit 1994 als Mitarbeiterin im Bereich Verpackung bei der A.___ AG in C.___ (Urk. 8/17, Urk. 8/18 S. 4 Ziff. 6.3.1). Am 4. Februar 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung und eventuell Rente) an (Urk. 8/18 S. 6 Ziff. 7.6).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/10-12), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 8/16) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 9. August 2004 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente (Urk. 8/8 = Urk. 3/3). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 27. August 2004, welche im Auftrag der Versicherten durch den Hausarzt eingereicht wurde (Urk. 8/7), wies sie mit Entscheid vom 12. Januar 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung, am 10. Februar 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung von beruflichen Massnahmen, eventualiter einer Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. April 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4     Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.5     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109. f. Erw. 2a mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 und A. vom 19. November 2003, I 794/02 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
1.6     Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG), d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG; vgl. AHI 2003 S. 269 Erw. 2c). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (vgl. AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.8     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.       Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Antrages betreffend Zusprechung von beruflichen Massnahmen damit, dass die Beschwerdeführerin auch ohne berufliche Massnahmen angemessen eingliedert werden könne (Urk. 8/8 S. 1). Es bestehe keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche (Urk. 2 S. 3). Zum Rentenbegehren hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Akten nicht bleibend oder auf längere Zeit erwerbsunfähig sei (Urk. 8/8 S. 1 unten) und sie in einer angepassten, leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/8 S. 1 unten, Urk. 2 S. 3).
         Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass wegen ihres Hüftleidens Schwierigkeiten bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle bestünden, da spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz beziehungsweise an den potentiellen Arbeitgeber gestellt würden (Urk. 1 S. 4). Zudem sei die Rentenprüfung zu früh und unter Ignorierung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen erfolgt (Urk. 1 S. 4 unten). Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer stehenden Tätigkeit ausgehe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).

3.       Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Invaliditätsgrad aufweist und bejahendenfalls, in welcher Höhe.
3.1 Basierend auf der in der Hüftsprechstunde vom 8. Dezember 2003 durchgeführten Untersuchung stellte Dr. med. D.___, Teamleiter Hüftchirurgie, Uniklinik E.___, im Bericht vom 10. Dezember 2003 die Diagnose einer sekundären Coxarthrose links bei einer beidseitigen Hüftdysplasie sowie einer Coxa valga bei der linken Hüfte (Urk. 8/11/3 oben).
         Trotz Verschlechterungstendenz schätzte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in stehender Tätigkeit auf 100 % (Urk. 8/11/3 Mitte).
         Es sei auch die Möglichkeit besprochen worden, eine periazetabuläre reorientierende Osteotomie durchzuführen. Es seien sowohl der operative Aufwand, die Komplikations- und die Rehabilitationsmöglichkeiten aufgezeigt worden. Zudem habe man festgehalten, dass auch nach der Operation keine ganz normale Hüfte resultieren würde und dass trotz einer solchen Operation später das Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenks notwendig wäre (Urk. 8/11/3 unten).
3.2     Dr. med. F.___, Assistenzarzt, E.___ Universitätsklinik, beurteilte am 25. Februar 2004 die Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie in ihrer bisherigen Tätigkeit umfassend arbeitsfähig sei, wobei eine Verschlechterungstendenz bestehen würde. Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schätzte er ihre Leistungsfähigkeit auf 100 % (Urk. 8/12/2 S. 2).
         Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, bis Lendenhöhe Gewichte bis zu 9 kg "oft", solche von 10-15 kg "manchmal" und solche über 25 kg "selten" zu heben und zu tragen. Das Heben von Gewichten über der Brusthöhe sei ihr "selten" zumutbar (Urk. 8/12/2 S. 1). Ferner vermöge sie in sitzender Position "sehr oft" Arbeiten zu verrichten, stehend hingegen nur "selten". Auch könne sie die Distanz von bis zu 50 m und mehr "oft" zurücklegen. Hinsichtlich einer Nässe-, Kälte- und Hitze-Exposition bestehe keine Einschränkung (Urk. 8/12/2 S. 1).
3.3     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, nannte in seinem Bericht vom 29. Februar 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sekundäre Coxarthrose links bei beidseitiger Hüftdysplasie (Urk. 8/11/1 S. 1 lit. A).
         Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 9. Januar 2004 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/11/1 S. 1 lit. B, Urk. 8/11/2 S. 2). Durch die Reduktion des Arbeitseinsatzes hätten sich die Schmerzen etwas gebessert und die Operation, welche offenbar nicht ganz einfach sei, habe hinausgezögert werden können (Urk. 8/11/1 S. 2 lit. D Ziff. 7).
         Die Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin beurteilte Dr. G.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von Gewichten bis 9 kg "manchmal" zumutbar sei, das Heben und Tragen von Gewichten zwischen 10 und 10 kg "selten" und Gewichte über 25 kg "nie". In sitzender Haltung vermöge sie "manchmal" zu arbeiten und bis zu 50 m könne die Beschwerdeführerin "sehr oft" gehen. Grössere Distanzen seien ihr "oft" zumutbar. Dr. G.___ ging bei der Beschwerdeführerin von einer Einschränkung für Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze aus (Urk. 8/11/2).
3.4     Im Bericht vom 10. März 2004 bestätigten Dr. D.___ und Dr. F.___ die im Bericht vom 10. Dezember 2003 gestellten Diagnosen und die damalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12/3 S. 1 f., vgl. Urk. 8/11/3).
3.5     In der Einsprache vom 27. August 2004 führte Dr. G.___ aus, der Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Januar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % und teilweise von 100 % attestiert worden. Zwar liege noch keine Arbeitsunfähigkeit vor, welche sich über ein Jahr erstreckt hätte, aber es sei sinnvoll, schon frühzeitig die Weichen zu stellen. Trotz reduziertem Arbeitspensum verspüre die Beschwerdeführerin starke Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und des Beines; es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der Coxarthrose und den Beschwerden (Urk. 8/7 oben).
         Ferner sei die Vereinbarung eines weiteren Termins zur Besprechung einer allfälligen Operation an der Uniklinik E.___ geplant. Komplizierend sei neuerdings auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin von der Arbeitgeberin per Ende Oktober 2004 gekündigt worden sei (Urk. 8/7).
3.6     Im Bericht vom 8. September 2004, welcher Dr. D.___ basierend auf die Untersuchung in der Hüftsprechstunde an der Uniklinik E.___ vom selben Tag erstellte, wurden dieselben Diagnosen festgehalten wie bereits im Bericht vom 10. Dezember 2003 (Urk. 8/15 = Urk. 8/10/4, vgl. Urk. 8/11/3).
         Die Beschwerdeführerin nehme regelmässig Vioxx ein; ohne dieses Medikament würde es nicht mehr gehen. Sie habe aber die Arbeit trotz dieser Medikation um 50 % reduzieren müssen (Urk. 8/15 oben).
         Es seien noch einmal die verschiedenen Optionen besprochen worden. Es werde ihr nach wie vor eine periazetabuläre Osteotomie empfohlen, um das Hüftgelenk mechanisch verbessern zu können, obwohl bereits ein erheblicher Knorpelschaden vorliege. Die Beschwerdeführerin könne sich aber noch nicht für eine Operation entscheiden. Sie sei in einer stehenden Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/15 unten).
3.7     Im Bericht der Uniklinik E.___ vom 2. Dezember 2004 wiederholten Dr. D.___ und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Uniklinik E.___, die Diagnosen, welche im Bericht vom 10. Dezember 2003 festgehalten wurden (Urk. 8/10/3 S. 1 lit. A, vgl. Urk. 8/11/3).
         Neu wurde der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/10/3 S. 1 lit. B).
         Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezeichneten Dr. D.___ und Dr. H.___ als sich verschlechternd (Urk. 8/10/3 S. 1 lit. C Ziff. 1).

4.
4.1 Bezüglich der gestellten Diagnosen liegen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vor (vgl. Erw. 3.1 ff.).
4.2     Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist zwischen der angestammten Tätigkeit und einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu unterscheiden.
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit liegen Beurteilungen vor, die miteinander vereinbar sind. So schätzte Dr. G.___ in seinem Bericht vom 27. August 2004 die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf auf 50 % bis 100 % (vgl. Erw. 3.5) und Dr. D.___, im Bericht vom 2. Dezember 2004, auf 50 % (vgl. Erw. 3.7).
         Betreffend den Beweiswert des Berichtes von Dr. G.___ ist anzumerken, dass angesichts der weiteren medizinischen Unterlagen nicht auf seine Ausführungen abzustellen ist, zumal das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erw. 1.8). Dies ist hier umso mehr angezeigt, als sich Dr. G.___ im Rahmen des Einspracheverfahrens als Vertreter der Beschwerdeführerin engagiert hat. Aufgrund der vorliegenden Beweislage erscheint es demnach als angemessen, von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit von 50 % auszugehen.
4.3     Mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit setzten sich lediglich Dr. F.___ im Bericht vom 25. Februar 2004 und Dr. G.___ im Bericht vom 29. Februar 2004 (vgl. Erw. 3.2 f.) auseinander. Aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit erscheint in weitgehender Übereinstimmung eine körperlich leichte Tätigkeit, die nicht im Stehen, sondern im Wechsel von Sitzen und Gehen ausgeübt werden kann, als leidensangepasst, wobei die hausärztliche Beurteilung etwas zurückhaltender ausfällt als diejenige der Spezialklinik.
         Die Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durch Dr. F.___ (Urk. 8/12/2) ist Bestandteil eines umfassenden Berichts, welcher auf persönlichen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. Zudem sind die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. Erw. 1.7). Aus diesem Grund erscheint die spezialärztliche Beurteilung der Uniklinik E.___ insgesamt als überzeugender als die Einschätzung des Hausarztes. Daher und unter Berücksichtigung des reduzierten Beweiswertes des hausärztlichen Berichts (vgl. Erw. 1.8 und 4.2) ist von der Beurteilung im Bericht der Uniklinik E.___ auszugehen und damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit, wie sie darin konkretisiert wird.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist und in einer körperlich leichten Tätigkeit, die nicht im Stehen, sondern im Wechsel von Sitzen und Gehen (vgl. Erw. 3.2) ausgeübt werden kann, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht.
5.      
5.1     Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als erwerbstätig ein (Urk. 2 S 3). Diese Qualifizierung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und wird durch die Akten bestätigt (vgl. Urk. 8/16 S. 2 Ziff. 9). Daher ist die Invaliditätsbemessung anhand des Einkommensvergleichs vorzunehmen.
5.2     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1-2).
         Gemäss Bericht der Arbeitgeberin wurde der Beschwerdeführerin ab dem 9. Januar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit attestiert (Urk. 8/16 S. 2 Ziff. 20). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Januar 2005 entstehen (Art. 29 IVG).
5.3     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 49'400.-- erzielt (Urk. 8/16 S. 2 Ziff. 12). Dieser Betrag stimmt weitestgehend mit den seit dem Jahr 2001 effektiv erzielten Einkommen überein (Urk. 8/17). Somit resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 49'400.--.
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5     Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 45'840.-- (Fr. 3'820.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 47'788.-- (Fr. 45'840.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 47'788.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,8 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 1/2/2005 S. 103 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Jahreslohn und damit ein Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 48'844.-- (Fr. 47'788.-- x 1,014 x 1,008).
5.6     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Der Beschwerdeführerin ist eine leidensangepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar. Zudem ist sie im Vergleich zu ihrer bisherigen Beruf vorwiegend für Tätigkeiten im Stehen eingeschränkt, ansonsten entspricht ihre angestammte Tätigkeit einer der Behinderung angepassten weitgehend (vgl. Urk. 8/16 S. 4 f., Urk. 8/12/2). Es resultiert daher ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'844.--.
5.7 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 49'400.-- (vorstehend Erw. 5.3) und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'844.-- (vgl. Erw. 5.5) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 556.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 1 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente zu verneinen.

6.       Die Beschwerdeführerin beantragte zudem die Zusprache beruflicher Massnahmen. Da die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einkommenseinbusse von 20 % nicht erreicht wird, scheidet eine Umschulung bereits mangels Erheblichkeit aus.
         Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der in einem umfassenden Sinne verstandenen Stellensuche selber verursacht. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als der versicherten Person leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (AHI-Praxis 2003 S. 268).
         Bei der Beschwerdeführerin liegt eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten vor, ohne dass weitere Einschränkungen ersichtlich wären. Es stehen ihr deshalb auf dem für alle erwerblich orientierten Leistungen der Invalidenversicherung massgebenden, ausgeglichenen und hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen, zu deren Finden die spezifischen Fachkenntnisse der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden nicht notwendig sind. Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (AHI-Praxis 2003 S. 271 Erw. 3).
         Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).