IV.2005.00195

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 5. April 2006
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1955, ist seit 22. Oktober 1990 bei der Stadt Z.___, Schul- und Sportdepartement, Hauswartbüro, teilzeitlich als Gebäudereinigerin tätig (Urk. 8/23 Ziff. 1). Am 15. Dezember 2003 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/28 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/23), verschiedene Arztberichte (Urk. 8/11-15) und einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 8/18) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Konti der Versicherten (Urk. 8/24) bei.
         Mit Verfügung vom 20. September 2004 qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als Teilzeiterwerbstätige, stellte einen gesamten Invaliditätsgrad von 19 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/7). Die von der Versicherten am 15. Oktober 2004 (Urk. 8/6)  dagegen erhobene und am 25. November 2004 (Urk. 8/4) ergänzend begründete Einsprache (Urk. 7/2) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 (Urk. 2) ab.
2.       Dagegen erhob die Versicherte am 10. Februar 2005 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen und gestützt darauf neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. April 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.6     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 48 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im restlichen Umfang von 52 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig sein würde (vgl. Urk. 8/7 S. 2 und Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin bestreitet die Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige im Umfang von 48 % durch die Beschwerdegegnerin und macht geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 5). Ihr jüngster Sohn sei inzwischen berufstätig, so dass sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Auf den Haushaltabklärungsbericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 8/18) sei nicht abzustellen, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Abklärung unter starken Schmerzen gelitten und sich deshalb nicht habe vorstellen können, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 5).

3.
3.1     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
3.2     Gemäss dem Arbeitgeberbericht des Schul- und Sportdepartements der Stadt Z.___ war die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit dem Jahre 1990 als Gebäudereinigerin im Umfang eines Teilzeitarbeitsverhältnisses von durchschnittlich 16 Stunden pro Woche tätig (Urk. 8/23 Ziff. 9).
3.3     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 (Urk. 2 S. 2) stützt sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der Statusfrage auf den Haushaltabklärungsbericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 8/18). Darin führte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin das Folgende aus (Urk. 8/18 Ziff. 2.5):

„Die Versicherte würde heute bei voller Gesundheit weiterhin die Tätigkeit als Spetterin in dem bisherigen Ausmass ausüben.
Anmerkung des Abklärers
Die Angaben der Versicherten sind meines Erachtens glaubhaft und nachvollziehbar. Laut Angaben der Versicherten hat sie durchschnittlich 20 Std. in der Woche gearbeitet. Gemäss den Lohnangaben für das Jahr 2002 im Arbeitgeberbericht vom 06.02.2004 trifft dies meines Erachtens zu. CHF 21'514.-- : CHF 26.93 : 40 Schulwochen = 19.97215 Std. in der Woche, was einem Arbeitspensum von 48 % entspricht.
Die Versicherte ist als Teilerwerbstätige mit einem Arbeitspensum von 48 % zu qualifizieren.“

3.4     Betreffend den Beweiswert eines Haushaltabklärungsberichts sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93; AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2).
3.5     Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, anlässlich der Haushaltabklärung vom 23. April 2004 gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erklärt zu haben, bei voller Gesundheit weiterhin im bisherigen Umfang ihre angestammte Tätigkeit als Spetterin auszuüben. Sie macht jedoch geltend, zu diesem Zeitpunkt unter starken Schmerzen gelitten zu haben, weshalb sie sich die Ausübung einer Vollzeittätigkeit nicht habe vorstellen können (Urk. 1 S. 5). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Denn die Beschwerdeführerin musste bei Beantwortung der Frage nach dem Umfang einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall wissen, dass die Aufklärungsperson ihre Qualifikation als Erwerbstätige ohne Gesundheitsschaden erfragte. Die Beschwerdeführerin hat sich ihre Aussagen gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin vielmehr entgegenhalten zu lassen.
3.6     Es ist sodann davon auszugehen, dass der Haushaltsabklärungsbericht vom 28. Juni 2004 den obenerwähnten Anforderungen an einen Abklärungsbericht entspricht. Denn er wurde von einer qualifizierten Abklärungsperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizinischen Akten verfasst und beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf den Ergebnissen einer eingehenden Untersuchung ihrer Wohnverhältnisse. Die Meinungen der Abklärungsperson sind im Abklärungsbericht sodann als Anmerkungen der Abklärungsperson gesondert festgehalten. Der Abklärungsbericht vom 28. Juni 2004 enthält nachvollziehbare Schlussfolgerungen und erscheint insgesamt als überzeugend, so dass in Bezug auf die Statusfrage darauf abgestellt werden kann.
3.7     Nicht zu folgen ist sodann der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, dass sie nach Aufnahme der Berufstätigkeit durch ihren jüngsten Sohn, welcher bis vor Kurzem noch die Volksschule besucht habe, ohne Gesundheitsschaden eine Vollzeittätigkeit ausgeübt hätte (Urk. 1 S. 5). Denn aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 8/18 S. 3) ist zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann weiterhin mit ihrem jüngsten Sohn, welcher gegenwärtig eine Berufslehre absolviert, sowie mit einem älteren berufstätigen Sohn und einer berufstätigen Tochter im gleichen Haushalt leben. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/24) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie ein Arbeitspensum von mehr als 48 % ausgeübt hat, das sie bei Aufnahme der Berufstätigkeit ihrer beiden älteren Kinder jeweils nicht erhöhte. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 48 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und zu 52 % im Haushalt tätig wäre.

4.
4.1     Im Folgenden sind die Arbeitsfähigkeit und die Einschränkung im Haushalt als Faktoren der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
4.2     Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Gurtachten vom 23. Oktober 2003 zu Handen der Pensionskasse der Stadt Z.___ ein Schulterschmerzsyndrom rechts bei SLAP-Läsion der rechten Schulter mit Status nach arthroskopischer Revision im Juni 2003 sowie ein Polymyalgie-Syndrom. Seit 1997 leide die Beschwerdeführerin an Beschwerden, welche mit einem Polymyalgiesyndrom vereinbar seien. Im Juni 2003 sei eine Arthroskopie der rechten Schulter durchgeführt worden. Trotz komplikationsloser Operation und normalem perioperativem Verlauf sei es postoperativ zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen (Urk. 8/15 S. 3). Gegenwärtig bestehen deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/15 S. 4).
4.3     Die Ärzte der Klinik B.___ stellten in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2003 eine deutliche Besserung der Beweglichkeit der rechten Schulter bei unveränderten Schmerzen fest (Urk. 8/13/3).
4.4     Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin speziell Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 24. Dezember 2003 folgende Diagnosen (Urk. 8/14 lit. A):

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
    — Frozen shoulder bei Status nach Schulterarthroskopie und SLAP-Repair
    — Ausgedehnte weichteilrheumatische Beschwerden, vereinbar mit Fibromyalgie
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
    — Migräne.

         Seit Mitte des Jahres 2001 leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Arms. Im Dezember 2002 sei in der Klinik B.___ eine SLAP-Läsion der rechten Schulter festgestellt worden, worauf am 1. Juli 2003 eine Schulterarthroskopie und ein SLAP-Repair durchgeführt worden seien. Nach der Operation habe die Beschwerdeführerin unter vermehrten Schmerzen sowie unter einer frozen shoulder gelitten. Die Klinik B.___ habe der Beschwerdeführerin bis März 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 8/14 lit. D). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8/14 lit. C).
4.5     Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, stellte mit Bericht vom 23. Januar 2004 eine seit Oktober 2001 bestehende chronische tendopathische Periarthropathie humeroscapularis rechts, einen Verdacht auf eine generalisierte Fibromyalgie und ein chronisches Cervikalsyndrom seit April 2001 sowie ein seit Februar 2003 bestehendes Ellenbogen-Impingement rechts bei Hyperlaxität fest (Urk. 8/13/1 lit. A). Er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 9. Juli 2003 gesehen und könne daher zum aktuellen Gesundheitszustand sowie zur aktuellen Arbeitsfähigkeit keine Angaben machen (Urk. 8/13/1 lit. D).
4.6     Die Ärzte der Klinik B.___ erwähnten im Bericht vom 24. Februar 2004, dass der Gesundheitszustand besserungsfähig sei und dass vom 29. Januar bis 10. März 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und vom 30. Juni 2003 bis 3. März 2004 eine solche von 100 % bestanden habe (Urk. 8/12/2).
4.7     Mit Bericht vom 16. März 2004 stellten die Ärzte der Klinik B.___ eine schmerzhafte Reststeife nach Schulterarthroskopie rechts bei seit Jahren bestehenden, muskulären Schmerzen sowie Gelenkschmerzen am ganzen Körper. In Bezug auf die Schulter bestehe eine positive Entwicklung mit einer guten Prognose. Eine erneute rheumatologische Abklärung sei nicht angezeigt. Für körperlich leichte Tätigkeiten auf Bauchhöhe, ohne Überkopfarbeiten und ohne das Heben und Tragen von schweren Lasten bestehe ab 4. März 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/11 S. 2).
4.8     Dr. C.___ erwähnte im Bericht vom 6. Oktober 2004, dass die Behandlung an der Klinik B.___ am 8. September 2004 abgeschlossen worden sei. Dabei sei eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit der rechten Schulter festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter Schulterschmerzen sowie an Schmerzen im Bereich des Rumpfes und der Arme, welche mit einer Fibromyalgie vereinbar seien (Urk. 8/10/2).

5.
5.1     In Würdigung der medizinischen Aktenlage fällt auf, dass sowohl die Ärzte der Klinik B.___ in ihrem Bericht vom 16. März 2004 als auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 6. Oktober 2004 eine deutliche Besserung des Beschwerdebildes nach Abschluss der postoperativen Behandlungs- und Heilungsphase nach der Operation vom 1. Juli 2003 feststellten. Während Dr. D.___ im Bericht vom 23. Januar 2004 und Dr. C.___ im Bericht vom 6. Oktober 2004 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Stellung nahmen, übernahm Dr. C.___ in seinem Bericht vom 24. Dezember 2003 die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Klinik B.___ (Urk. 8/14 lit. D).
5.2     Es gilt sodann zu beachten, dass der Bericht der Ärzte der Klinik B.___ vom 16. März 2004 den vorstehend erwähnten, von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien genügt. Denn es ist davon auszugehen, dass diese Ärzte, welche den operativen Eingriff vom 1. Juli 2003 vornahmen und die Beschwerdeführerin anschliessend postoperativ weiterbetreuten, besonders gut mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vertraut waren. Die Ärzte der Klinik B.___, welchen die medizinischen Vorakten bestens bekannt waren, setzten sich eingehend mit den Beschwerde- und Schmerzschilderungen der Beschwerdeführerin auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerung, dass eine weitere rheumatologische Abklärung nicht mehr angezeigt sei und für körperlich leichte Tätigkeiten auf Bauchhöhe ohne Überkopfarbeiten und ohne das Heben und Tragen von schweren Lasten ab 4. März 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 8/11 S. 2), in nachvollziehbarer Weise. Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Klinik B.___ vom 16. März 2004 ist vorliegend daher abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ab 4. März 2005 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten auf Bauchhöhe, ohne Überkopfarbeiten und ohne das Heben und Tragen von schweren Lasten im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten war.
5.3     Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. A.___ vom 23. Oktober 2003 kann vorliegend hingegen nicht abgestellt werden. Denn dessen Beurteilung wurde zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als die Nachbehandlung und -betreuung unmittelbar nach dem operativen Eingriff an der rechten Schulter vom 1. Juli 2003 noch nicht abgeschlossen waren. Da die Beurteilung durch Dr. A.___ demnach zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die postoperative Nachbehandlungs- und Heilungsphase noch nicht abgeschlossen war, handelte es sich bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. A.___ nicht um die Beurteilung einer dauerhaften Arbeitsfähigkeit. Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2003 denn auch ausdrücklich fest, dass die Dauer der Arbeitsfähigkeit von 100 % noch unbestimmt sei und die Prognose sehr fraglich sei, weshalb eine Kontrolle Mitte Februar 2004 angezeigt sei (Urk. 8/15 S. 4).

6.
6.1     Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens. Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
6.2     Gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ bestand auf Grund der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter und des rechten Armes ab Februar 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/15 S. 2). Laut Beurteilung der Ärzte der Klinik B.___ vom 10. Februar 2003 wurde eine SLAP-Läsion der rechten Schulter erstmals am 29. Januar 2003 festgestellt (Urk. 8/13/2 S. 1). Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ traten die Beschwerden auf Grund des Ellenbogen-Impingements rechts sodann erstmals im Februar 2003 auf (Urk. 8/13/1 lit. A). Somit ist davon auszugehen, dass eine gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % erstmals am 1. Februar 2003 bestand. Der mögliche Rentenbeginn ist daher auf den 1. Februar 2004 zu veranschlagen, weshalb beim Einkommensvergleich die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse relevant sind.
6.3     Vorerst ist nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung die Invalidität im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs zu prüfen.
6.4     Die Beschwerdegegnerin nahm in der Verfügung vom 20. September 2004 (Urk. 8/7 S. 2) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 (Urk. 2) bei der Bemessung der Behinderung im erwerblichen Bereich einen Einkommensvergleich vor und setzte die Behinderung in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit 20 % fest. Diese Behinderung berücksichtigte sie bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität mit dem Anteil der hypothetisch ausgeübten Teilzeittätigkeit von 48 %, woraus eine Behinderung im erwerblichen Bereich von 10 % resultierte.
6.5     Nach der Rechtsprechung zu der bis 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage (BGE 125 V 146 ff.) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der ohne Behinderung ausgeübten Teilerwerbstätigkeit (hier: 48 %) zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem einem hypothetischen Teilarbeitspensum entsprechenden Anteil (hier: 48 %) mitzuberücksichtigen (BGE 125 V 152 Erw. 4 mit Hinweisen auf die Kritik der Lehre an dieser Rechtsprechung). An dieser Rechtslage hat sich nach In-Kraft-Treten der 4. Revision des IVG am 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteil des EVG in Sachen W. vom 6. Januar 2006; I 753/03; vgl. Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3287).
6.6     Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
6.7     Aus dem Arbeitgeberbericht des Schul- und Sportdepartements der Stadt Z.___ vom 6. Februar 2004 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei Verfassen des Berichts weiterhin beim Schul- und Sportdepartement angestellt war (Urk. 8/23 Ziff. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin am bisherigen Arbeitsplatz beim Schul- und Sportdepartement der Stadt Z.___ tätig gewesen wäre. Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist daher der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens beim Schul- und Sportdepartement erzielte Verdienst zu berücksichtigen. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2003 (Urk. 8/24) und gemäss dem Arbeitgeberbericht des Schul- und Sportdepartements der Stadt Z.___ vom 6. Februar 2004 (Urk. 8/23 Ziff. 20) hat die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 23'111.-- erzielt. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Bereich öffentliche Verwaltung, Landesverteidigung, Sozialversicherungen (2003: 1,4 %, 2004: 0,6 %; Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 91 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2004 ein Valideneinkommen von rund Fr. 23'575.-- (Fr. 23'111.-- x 1,014 x 1,006). 
        
7.
7.1     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215)
7.2     Ausgehend von Tabelle A1 der LSE 2004 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004 Erste Ergebnisse, BFS Aktuell, November 2005) belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor im Jahre 2004 für Frauen auf Fr. 46’716.-- (Fr. 3’893.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. S. 90 Tabelle B.9.2) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % und bei Annahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 48 % einen Verdienst von abgerundet Fr. 23’320.-- (Fr. 46’716.-- ÷ 40 Stunden x 41,6 Stunden x 0,48) erzielen können.
7.3     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
7.4     Vorliegend gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführerin gemäss dem Zumutbarkeitsprofil der Ärzte der Klinik B.___ vom 16. März 2004 (Urk. 8/11 S. 2) nur mehr die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten auf Bauchhöhe, ohne Überkopfarbeiten und ohne das Heben und Tragen von schweren Lasten im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten war. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst bei leichteren Tätigkeiten beeinträchtigt ist, und sie ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichen Erfolg verwerten kann (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b). Aus diesem Grunde erscheint ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale, welche dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmerinnen mit geringeren Einkünften rechnen müsste, sind jedoch nicht auszumachen. Insbesondere ist kein Abzug für eine Teilzeitarbeit vorzunehmen. Denn der Beschwerdeführerin, welche als Teilzeitbeschäftigte im Umfang von 48 % zu qualifizieren ist, ist gemäss dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 50 % zuzumuten, weshalb eine Lohneinbusse wegen der Ausübung einer Teilzeittätigkeit von vornherein entfällt. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin auch mit keiner Verdiensteinbusse auf Grund ihres Aufenthaltsstatus zu rechnen, da sie über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 8/27). In Würdigung der gesamten Umstände erscheint daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als angemessen.
7.5     Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2004 daher rund Fr. 20’988.-- (Fr. 23’320.-- x 0,9). Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 23'575.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 20’988.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 2’587.--, womit sich die Einschränkung im erwerblichen Bereich auf rund 11 % beläuft.

8.
8.1     Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts. Der Haushaltabklärungsbericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 8/18) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der gesetzmässigen (ZAK 1986 S. 235) und der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung; RZ 3095) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend klärte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der medizinischen Akten für jede der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts von gesamthaft 32,8 % (Urk. 8/18 Ziff. 8).
8.2     Insgesamt erscheint der Haushaltabklärungsbericht als plausibel, nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben, weshalb in Bezug auf die Beurteilung der Einschränkung im Haushaltbereich darauf abzustellen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass im Haushaltabklärungsbericht den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin eine Mithilfe bei schweren Verrichtungen zugemutet wird. Diesbezüglich ist auf die Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c) zu verweisen, welche auch die Mithilfe der Familienangehörigen umfasst (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3; Urteil des EVG in Sachen A. vom 6. Januar 2004, I 383/03). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar gewisse Arbeiten nur mehr mühsam und unter erhöhtem Zeitbedarf ausführen kann und bei schwereren Verrichtungen der Mithilfe ihrer Familienangehörigen bedarf. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, die der Beschwerdeführerin auch als Hausfrau obliegt, kann von ihr hingegen erwartet werden, dass sie ihre Arbeit einteilt und bis zu einem gewissen heute üblichen Grad die Mithilfe von weiblichen und männlichen Familienangehörigen in Anspruch nimmt (vgl. ZAK 1984 S. 140). Anders verhielte es sich, wenn der erhöhte Zeitaufwand dazu führte, dass die Beschwerdeführerin während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen könnte und daher in wesentlichem Ausmasse auf Fremdhilfe angewiesen wäre. Dies kann vorliegend jedoch ausgeschlossen werden.
8.3     Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, das Ergebnis des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Bei der Beurteilung der Behinderung in der Haushaltführung ist daher auf den Haushaltabklärungsbericht vom 28. Juni 2004 abzustellen, so dass als erstellt zu gelten hat, dass die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts insgesamt im Umfang von 32,8 % eingeschränkt war (Urk. 8/18 Ziff. 8).

9.       Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird bei der Bemessung der Gesamtinvalidität die Invalidität im erwerblichen Bereich mit dem Anteil des hypothetischen Teilarbeitspensums gewichtet und die Invalidität im Aufgabenbereich mit dem Anteil der Tätigkeit im Haushalt gewichtet. In dem mit 48 % gewichteten erwerblichen Bereich resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 5 % (11 % x 0,48). In dem mit 52 % gewichteten Haushaltbereich resultiert bei einer gesundheitlichen Einschränkung in der Haushaltführung von 32,8 % ein Invaliditätsgrad von rund 17 % (32,8 % x 0,52). Dies ergibt eine Gesamtinvalidität von rund 22 %. Ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % wird damit gesamthaft nicht erreicht.

10.     Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).