Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00196
IV.2005.00196

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst


Urteil vom 27. Oktober 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1965, war als Hauswartin beziehungsweise Reinigungsangestellte in Teilzeitpensen bei Dr. iur. A.___, "___", und in der Praxis der Dres. C.___ und D.___, "___", erwerbstätig, bis sie diese Tätigkeiten infolge von Schmerzen im Rücken, im Nacken, im Bauch sowie in Armen und Beinen per 1. April 2004 beziehungsweise per 1. Mai 2004 kündigte (Urk. 8/22 und Urk. 8/13). Am 7. April 2004 meldete sich S.___ zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/25).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. D.___, FMH für Allgemeinmedizin, "___", vom 13. August 2004 (Urk. 8/13) und 23. November 2004 (Urk. 8/11) sowie den Arztbericht von Frau Dr. med. E.___ der Poliklinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 3. September 2004 (Urk. 8/12) ein. Ferner holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) (Urk. 8/21) und einen Arbeitgeberbericht von Dr. A.___ vom 3. Juni 2004 (Urk. 8/22) ein. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab, da das gesetzliche Wartejahr noch nicht erfüllt sei (Urk. 8/10). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2004 (Urk. 8/4) Einsprache erheben. Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 (Urk. 2) bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid vom 7. Oktober 2004.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 (Urk. 2) liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Februar 2005 durch Rechtsanwalt Dr. André Lagier, Zürich, Beschwerde erheben und beantragen, es sei unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2005 der Versicherten rückwirkend ab August 2003 eine halbe und spätestens ab Juli 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 13. Mai 2005 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Duplik eingereicht hatte (Urk. 12 und Urk. 13), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Juni 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.2     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
    Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
1.3     Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
         Laut Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG vor, wenn der oder die Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit für den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin.
2.2     Die Beschwerdegegnerin erachtete die Wartezeit zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 12. Januar 2005 (Urk. 2) noch nicht als abgelaufen, da dem Arbeitgeberbericht vom 3. Juni 2004 entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin von 1986 bis Ende März 2004 ihr bisheriges Pensum gearbeitet habe. Entsprechend sei der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitszustand per 1. April 2004 eingetreten. Ferner habe Dr. D.___ per 1. Mai 2004 die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt (Urk. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sie seit 1988 an einem zunehmenden Fibromyalgie-Syndrom mit Panvertebralsyndrom leide und im Jahre 2002 einen Beschwerdeschub erlitten habe. Sie habe zusätzlich zu den zwei Teilzeitpensen als Hauswartin bei Dr. A.___ und als Raumpflegerin in der Praxis der Dres. C.___ und D.___ im August 2001 eine Stelle als Köchin bei der F.___-Stiftung angenommen und sei so insgesamt auf ein Pensum von 70 % gekommen. Diese Stelle als Köchin habe sie aber per 11. Juli 2002 wieder aufgeben müssen, und es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nur noch möglich gewesen, zu 50 % zu arbeiten statt wie beabsichtigt zu 100 %. Dr. D.___ habe ihr denn auch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, weshalb ihr ab August 2003 eine halbe Rente zustehe. Aufgrund der eingetretenen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, welche sie zur Aufgabe ihrer zwei Teilzeitpensen gezwungen habe, sei die Rente revisionsweise spätestens per 1. Juli 2004, d.h. nach Ablauf einer dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV, auf eine ganze zu erhöhen (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1   Dr. D.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 13. August 2004 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein Fibromyalgie-Syndrom mit Panvertebralsyndrom und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Colon irritabile sowie eine psychosoziale Belastungssituation (infolge Erkrankung der Tochter mit juveniler Polyarthritis). Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Mai 2004. Ergänzend führte er dazu aus, dass die Beschwerdeführerin als Hauswartin seit Mitte 2002 reduziert gearbeitet und mit dieser Tätigkeit per 1. April 2004 aufgehört habe. Per 1. Mai 2004 habe sie dann auch ihre Tätigkeit als Raumpflegerin in der Praxis der Dres. C.___ und D.___ aufgegeben (Urk. 8/13).
3.1.2   Dr. D.___ hatte die Beschwerdeführerin aufgrund der seit vielen Jahren bestehenden, wechselnden und diffusen Schmerzen zur Beurteilung und Abklärung an verschiedene Spezialärzte und -kliniken überwiesenen, weshalb er seinem Arztbericht vom 13. August 2004 neben einem Physiotherapiebericht aus dem Jahre 2002 und diversen Laborbefunden insbesondere die folgenden spezialärztlichen Berichte beilegte:
-        Die Arztberichte von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Magen-Darm-Krankheiten, "___", vom 6. und 13. Januar 2003, worin im Wesentlichen normale Befunde erhoben wurden (Beilagen zu Urk. 7/13).
-        Die Berichte der Untersuchungen des Departements für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, des USZ vom 7. Februar 2003 und vom 4. März 2003 sowie der Medizinischen Poliklinik des USZ vom 24. März 2004. In Letzterem wurde von Dr. med. H.___ zusammenfassend ausgeführt, dass die durch den Hausarzt im Laufe der Jahre durchgeführten ausgedehnten Untersuchungen - mit Ausnahme einer Allergie - allesamt normal ausgefallen seien. Aus internistischer Sicht hätten sich keine neuen Aspekte ergeben, so habe eine Blei-Exposition ziemlich sicher ausgeschlossen werden können, ebenso erschienen eine Dysfunktion der Schilddrüse wie auch eine entzündliche Systemerkrankung ausgeschlossen. Auch eine Fibromyalgie erscheine trotz positiver Trigger-Punkte ausgeschlossen. Die Schmerzverarbeitung scheine durch eine depressive Entwicklung erschwert, differentialdiagnostisch könnte allenfalls ein chronic fatique syndrom in Betracht gezogen werden (Beilagen zu Urk. 7/13).
-        Die Berichte von Dr. E.___ der Rheumaklinik des USZ vom 27. Februar 2004 und vom 11. März 2004 (Beilagen zu Urk. 7/13).
-        Im Bericht von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, "___", vom 20. November 2003 werden unter dem Titel "Beschreibende Diagnose" unklare, teils sehr erhebliche Bewegungsapparatschmerzen ohne rheumatologische Erklärung aufgeführt. Allenfalls könnte eine Virusgeschichte vorliegen, zumal seit diesem Sommer [2003] eine deutliche Verschlechterung eingetreten sei (Beilage zu Urk. 7/13).
-        Des Weiteren liegt ein Bericht von Dr. med. J.___ des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts der Privatklinik X.___, "___", vom 23. November 2001 vor. Daraus ergibt sich, dass eine Computertomographie der Nieren und des Abdomens unauffällig war und dass sich die pelvinen Organe und die Oberbauchorgane ohne Besonderheiten darstellten (Beilage zu Urk. 7/13).
         Diesen Berichten sind nur vereinzelte Aussagen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen. So erklärt Dr. H.___ in seinem Bericht vom 24. März 2004, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sei in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft in der Praxis von Dr. D.___ (6 Stunden/Woche), beziehungsweise, dass die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, weshalb für die angestammte Tätigkeit als Teilzeit-Reinigungskraft in einer Arztpraxis keine Einschränkung bestehe. Im Bericht vom 11. März 2004 erklärt Dr. E.___, dass die Beschwerdeführerin sich nicht habe verpflichten können, zwei Mal pro Woche je einen Vormittag am Ambulanten Interdisziplinären Schmerz-Programm (AISP) teilzunehmen, und dass die Beschwerdeführerin vorwiegend Hauswartungstätigkeiten übernehme, wofür jedoch der Ehemann angestellt sei, weshalb diesbezüglich auch eine Krankschreibung nicht helfe. Im Bericht vom 27. Februar 2004 attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, weshalb diese in ihrer angestammten Tätigkeit als Teilzeit-Reinigungskraft in einer Arztpraxis nicht eingeschränkt sei (Beilagen zu Urk. 7/13).
3.2     In ihrem Arztbericht vom 3. September 2004 an die Beschwerdegegnerin führt Dr. E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch aus rein rheumatologischer Sicht in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/12).
3.3     Im Arztbericht vom 23. November 2004 erklärte Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin nie ein 100%iges Arbeitspensum inne gehabt habe, es im Sommer 2002 zu einem Beschwerdeschub gekommen sei und sie den Beschäftigungsgrad nicht auf 100 % habe erhöhen können. Es habe eine ca. 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche allmählich zugenommen habe, da die Beschwerdeführerin immer weniger gearbeitet habe. Am 1. April 2004 habe sie ganz aufgehört, als Hauswartin zu arbeiten. Ab 1. Mai 2004 habe er ihr dann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/11).
3.4     In seinem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2004 erklärte Dr. D.___ schliesslich, dass es der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen seit Mitte 2002 nicht möglich gewesen sei, ein 100%iges Arbeitspensum anzutreten, und dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nur im Rahmen eines Teilzeitarbeitspensum habe erwerbstätig sein können (Urk. 8/8).

4.      
4.1 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hatte die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 7. April 2004 erklärt, dass sie ihre Arbeit seit Mitte 2002 eingeschränkt habe (Urk. 8/25 Ziff. 7.3).
4.2     Dr. A.___ erklärte im Arbeitgeberbericht vom 3. Juni 2004, dass die Beschwerdeführerin ab Ende März 2004 ihr ursprüngliches Pensum reduziert habe und dass sie ab April 2004 nur noch für die Mieterbetreuung zuständig gewesen sei. Des Weiteren führte er aus, dass die Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren pro Jahr 12 Mal Fr. 1'030.-- verdient und jeweils ca. 525 Stunden pro Jahr gearbeitet habe und nie Absenzen gemeldet worden seien. Er berichtete weiter, dass ein Lohn von monatlich Fr. 1'375.-- an die Eheleute S.___ bezahlt worden sei, wobei die Beschwerdeführerin 75 % der Arbeit bis März 2004 geleistet habe. Ab 1. April 2004 sei sie lediglich noch für die Mieterbetreuung im Umfang von 5 % zuständig gewesen, der Sohn habe die Treppenhausreinigung und die Umgebungsarbeiten ausgeführt und der Ehemann der Beschwerdeführerin sei zu 25 % für Kleinreparaturen verantwortlich gewesen (Urk. 8/22). Des Weiteren liegt eine Bestätigung von Dr. A.___ vom 25. März 2004 bezüglich der Hauswarttätigkeit der Eheleute S.___ vor. Darin erklärt er ausdrücklich, dass sich seit 18 Jahren nichts daran geändert habe, dass Frau S.___ für die Treppenhausreinigung, das Inordnunghalten der Umgebung und die Reinigung der damals noch bestehenden möblierten Appartements, welche heute wieder als Wohnungen vermietet würden, zuständig sei (Beilage zu Urk. 24).

5.
5.1 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Einschätzungen des Hausarztes Dr. D.___ und der Ärzte des USZ vorliegen und auch der ehemalige Arbeitgeber diesbezüglich Angaben machte.
5.2     Zur Beurteilung von Dr. D.___ ist zu bemerken, dass er nicht nur der Hausarzt der Beschwerdeführerin ist, sondern seit 1989 auch ihr Arbeitgeber. Aufgrund dieser doppelten Verflechtung von auftragsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Vertrauensstellung ist der Erfahrungstatsache besonders Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Zudem erklärte Dr. D.___, welcher, wie erwähnt, die Beschwerdeführerin nicht nur als Patientin, sondern auch als Angestellte kennt, im Bericht vom 13. August 2004, dass die Beschwerdeführerin nach einer Schmerzexazerbation im Sommer 2003 seit Mitte 2002 reduziert als Hauswartin gearbeitet habe, unterlässt es aber, diese Reduktion in irgend einer Form zu quantifizieren. Sodann erklärt er weiter, die Beschwerdeführerin habe ab dem 1. April 2004 ganz mit der Arbeit als Hauswartin aufgehört und ab 1. Mai 2004 auch die Tätigkeit als Raumpflegerin in seiner Praxis aufgegeben. Seit 1. Mai 2004 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Widersprüchlich ist, dass die Schmerzexazerbartion im Sommer 2003 stattgefunden, die Reduktion der Arbeitszeit aus krankheitsbedingten Gründen jedoch bereits im Sommer 2002 ihren Anfang genommen haben soll. Rund 3 Monate später erklärt Dr. D.___ in seinem Arztbericht vom 23. November 2004 dann, dass es bei der Beschwerdeführerin 2002 zu einem Beschwerdeschub gekommen sei, weshalb sie den beabsichtigten Beschäftigungsgrad von 100 % nicht habe realisieren können, was nicht zu seiner Aussage im August 2004 passt, wonach die Beschwerdeführerin im Sommer 2002 ihre Arbeitszeit aus krankheitsbedingten Gründen reduziert habe. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Dr. I.___ in seinem Schreiben an Dr. D.___ vom 20. November 2003 ebenfalls von einer Verschlechterung im Sommer 2003 sprach, dabei jedoch nicht an seine rheumatologischen Befunde anknüpfte, sondern am ehesten an eine Virusgeschichte dachte, die er aber nicht verifizieren konnte. Somit ist festzuhalten, dass medizinische Gründe für diesen Beschwerdeschub nicht nachvollziehbar dargelegt werden und sich diese Angaben aufgrund der Aktenlage offenbar hauptsächlich auf die Darstellung der Beschwerdeführerin stützen. Weiter ist dem Bericht von Dr. D.___ vom 23. November 2004 nicht zu entnehmen, ab wann die ca. 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Das Schreiben von Dr. D.___ an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2005 entspricht schliesslich gänzlich der Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 4. November 2004 und ist in diesem Sinne als ein Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Im Übrigen wäre auch nicht nachvollziehbar, welche medizinischen Gründe es seit Mitte 2002 oder 2003 der Beschwerdeführerin verunmöglichten, in einem 100%igen Pensum tätig zu sein.
         Aufgrund des Dargelegten ist betreffend den Beginn der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nicht auf die Arztberichte von Dr. D.___ abzustellen.
5.3 Bezüglich des Beginns der Wartefrist vermögen auch die Arztberichte des USZ keine Klärung zu bewirken. Mit Bericht vom 24. März 2004 erklärte Dr. H.___, dass die Beschwerdeführerin für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Dr. E.___ hielt im Bericht vom 11. März 2004 die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, und in ihrem aktuellsten Bericht vom 3. September 2004 attestierte Dr. E.___, der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch aus rheumatologischer Sicht eine  100%ige Arbeitsfähigkeit.
         Aufgrund dieser widersprüchlichen ärztlichen Einschätzungen alleine kann die Frage des Beginns des Wartejahres nicht abschliessend beurteilt werden.

6.      
6.1     Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sind auch der Arbeitgeberbericht von Dr. A.___ vom 3. Juni 2004 und sein Bestätigungsschreiben vom 24. März 2004 für die Frage der Eröffnung der Wartezeit zu beachten. Darin wird nachvollziehbar erklärt, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Hauswartin per 1. April 2004 - mit Ausnahme der Mieterbetreuung - aufgegeben habe (Urk. 8/22). Mit dieser Aussage stimmt im Übrigen auch die Aussage von Dr. D.___ in seinem ersten Arztbericht vom 13. August 2004 überein. Darin hatte dieser ebenfalls erklärt, die Beschwerdeführerin habe per 1. April 2004 ihre Tätigkeit bei Dr. A.___ aufgegeben.
Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe ihre vom 23. August 2001 bis 11. Juli 2002 dauernde (Teilzeit-)Tätigkeit bei der F.___-Stiftung (siehe Beilagen zu Urk. 8/24 und Urk. 8/21) aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, ist durch nichts belegt. In keinem der in den Akten liegenden Arztberichte wird denn auch diese Erklärung der Beschwerdeführerin bestätigt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung das Arbeitsverhältnis mit der F.___-Stiftung nicht erwähnt, sondern als Arbeitgeber lediglich die Dres. C.___ und D.___ sowie Dr. Felix A.___ aufgeführt hat, obwohl in Ziff. 6.3.1 des Anmeldeformulars die Frage nach den Arbeitgebern in den letzten 3 Jahren vor der Einreichung der Anmeldung gestellt wird (siehe Urk. 8/25). Hätte sie ihre Tätigkeit bei der F.___-Stiftung aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen - was nirgends dokumentiert ist -, ist nicht einzusehen, weshalb sie dies bei ihrer Anmeldung nicht erwähnt hat. In der Anmeldung hat die Beschwerdeführerin lediglich vermerkt, sie habe ihre Tätigkeit bei Dr. Felix A.___ ab Mitte 2002 reduziert, was den Angaben dieses Arbeitgebers aber klar widerspricht (siehe Urk. 8/22 und Beilage zu Urk. 8/24).
6.2 Zusammenfassend ist unter Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass die Wartefrist für den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Übereinstimmung mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin per 1. April 2004 zu eröffnen ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.
7.1     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
7.2 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist allein die Frage nach dem Beginn der Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (siehe Urk. 2 und Urk. 8/10). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin haben sich jedoch in ihren Rechtsschriften nicht ausschliesslich mit dem Anfechtungsgegenstand befasst, sondern sich darüber hinaus mit der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin überhaupt eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt, auseinandergesetzt (Urk. 1, Urk. 7 und Urk. 11). Eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes im Sinne der erwähnten Rechtsprechung könnte somit in Frage kommen, sofern die Frage, ob eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt oder nicht, spruchreif wäre, was jedoch verneint werden muss.
         Bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. Januar 2005 (Urk. 2), welcher für die richterliche Überprüfung massgebend ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), war die Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, wie in Erw. 6.2 festgehalten, noch nicht abgelaufen. Über das Ausmass einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem 12. Januar 2005 und somit über den Beginn eines möglichen Rentenanspruches der Beschwerdeführerin kann nicht befunden werden, da die Akten darüber keine Angaben enthalten. Aus diesem Grund kann in Bezug auf einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

8.       Da die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen des Anspruches auf eine Invalidenrente für die Zeit ab 1. April 2005 noch nicht geprüft hat, wozu auch die Beantwortung der Statusfrage und gegebenenfalls eine Haushaltsabklärung gehörten, ist die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen, damit sie über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab 1. April 2005 befinde.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).