Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 24. Februar 2006
in Sachen
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
Hauptsitz, Rechtsdienst
Bundesplatz 15, 6002 Luzern
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
W.___, geb. 1987
Beigeladene
gesetzlich vertreten durch die Eltern M.___ und C.___
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1987, leidet an einer trotzig-oppositionellen Störung des Sozialverhaltens kombiniert mit emotionaler und Selbstwert-Störung (Urk. 7/16, Urk. 6/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 21. Juli 2000 für die Dauer vom 21. Mai 1999 bis 31. Mai 2002 medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung zu (Urk. 6/22, vgl. Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 2. September 2004 lehnte es die IV-Stelle sodann ab, diese Massnahme über den 31. Mai 2002 hinaus zu verlängern (Urk. 6/11, vgl. Urk. 6/41, Urk. 5/57). Die von der Concordia Krankenversicherung dagegen erhobene Einsprache vom 30. September 2004 (Urk. 6/9) wies sie mit Entscheid vom 11. Januar 2005 ab (Urk. 2, vgl. Urk. 6/9).
2. Dagegen erhob die Concordia Krankenversicherung am 11. Februar 2005 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Es seien die Verfügung vom 2. September 2004 sowie der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der bei W.___ durchgeführten Psychotherapien als medizinische Massnahme zu übernehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
In der Beschwerdeantwort vom 7. April 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 14. April 2005 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen und ihren Eltern wurde Gelegenheit gegeben, namens ihrer Tochter zu den Rechtsschriften der Parteien und den Akten Stellung zu nehmen (Urk. 8). Die Eltern liessen sich nicht vernehmen (Urk. 9). Nachdem die Beschwerdeführerin auf eine Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 13. Juni 2005 geschlossen (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 12 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Invalidenversicherung (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft und wesentlich sein wird, muss medizinisch prognostisch beurteilt werden (BGE 110 V 101 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen X. vom 24. Juli 2003, I 29/02).
1.2 Nach ständiger Rechtsprechung kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei Versicherten unter 20 Jahren nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, die nach der herrschenden Auffassung der Psychiatrie ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können (AHI 2003 S. 103, 2000 S. 63; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2005 in Sachen W., I 302/05 Erw. 3.2). Die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme bei Minderjährigen fällt aber nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um eine über längere Zeit hinweg dauernde Behandlung geht. Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG bei nichterwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird (ZAK 1984 S. 503 Erw. 3). Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonstwie stabilisierten Zustandes bei einem Kind können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Damit die Invalidenversicherung dafür aufzukommen hat, dürfen sie jedoch nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen (BGE 105 V 20, 100 V 44) zutrifft. In solchen Fällen dient die medizinische Massnahme regelmässig nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde. Gegenteilig verhält es sich, wenn gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werde, im Einzelfall also mit hinlänglicher Zuverlässigkeit eine günstige Prognose gestellt werden kann. Die Prognose muss mithin zwei Aussagen enthalten: Zunächst muss erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde; gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 31. Oktober 2005 in Sachen W. (I 302/05 Erw. 3.2) zudem ausgeführt, in Erw. 4.2 des Urteils vom 17. Juli 2003 in Sachen A. (I 165/03) sei festgestellt worden, es bedürfe noch der Abklärung, ob die Psychotherapie (auch) dazu diene, einen stabilen Gesundheitszustand im Sinne einer psychischen und psychosozialen Entwicklung zu erreichen, bei dem keine massgebliche Beeinträchtigung durch die psychischen Störungen und Krankheitssymptome mehr bestehe, und ob sich eine dahingehende Prognose mit hinlänglicher Zuverlässigkeit stellen lasse. Bei Kindern dürfe diese Feststellung nicht ausschliesslich im Sinne des Erfordernisses einer absoluten, restlosen Heilung verstanden werden. Vielmehr sei hier einer allfälligen besonderen Schadensneigung des jeweiligen Entwicklungsstadiums Rechnung zu tragen. Ein stabiler Defektzustand könne bereits dann zu befürchten sein, wenn das Gebrechen den Verlauf einer prägenden Phase der Kindesentwicklung derart nachhaltig störe, dass letztlich ein uneinholbarer Entwicklungsrückstand eintrete, welcher wiederum die Bildungs- und mittelbar auch die Erwerbsfähigkeit beeinträchtige. In diesem Sinne genüge es, wenn Psychotherapie einen psychischen oder psychosozialen Entwicklungsschritt ermögliche, der seinerseits die Grundlage für den Erwerb wichtiger Fertigkeiten bilde, deren Fehlen sich später als ein nicht mehr korrigierbarer Defekt darstellen würde.
1.3 Zur Beantwortung der Frage, ob bei labilen Gesundheitsverhältnissen mittels medizinischer Massnahmen einem Defektzustand vorgebeugt werden kann, welcher die Berufsbildung oder Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erheblich beeinträchtigen würde, bedarf es nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Allgemeinen eines fachärztlichen Berichts. Diese medizinische Beurteilung darf sich nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die mögliche Verbesserung oder Erhaltung von Berufs- und Erwerbsfähigkeit begnügen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2005 in Sachen W., I 302/05 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Zur Anamnese ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass die Versicherte als unerwünschtes uneheliches Kind einer siebzehnjährigen Mutter in Deutschland geboren wurde (Urk. 6/24-31). Mit sieben Monaten kam sie in eine Pflegefamilie, wo sie mehr geduldet als geliebt und im Alter von sechs Jahren in ein psychotherapeutisches Kinderheim in D.___ abgegeben wurde. 1996 holten sie die heutigen Adoptiveltern, welche die Versicherte infolge Bekanntschaft mit der früheren Pflegefamilie bereits seit Geburt kannten, zu sich in die Schweiz (Urk. 7/16); die Adoption erfolgte im Mai 1999 (Urk. 7/21). Bereits nach wenigen Monate des Zusammenlebens traten Konflikte in der neuen Pflegefamilie auf, da die Versicherte ihre damaligen Pflegeeltern und heutigen Adoptiveltern physisch und verbal ablehnte und ein trotzig oppositionelles Verhalten entwickelte (Urk. 6/31 S. 2). Infolge zunehmender Auffälligkeiten wurde sie von 1998 bis 2001 einer ambulanten Psychotherapie zugeführt (Urk. 6/31 S. 3). In dieser Zeit zeigten sich bei der Versicherten starke depressive Schwankungen und es kam zu Selbstverletzungen (Schnittwunden), welche wiederum zu Krisensituationen führten (Urk. 6/30 S. 2, Urk. 6/31 S. 3). Im Sommer 2001 eskalierten die Konflikte mit den Adoptiveltern. Am 16. Juli 2001 wurde sie deshalb in das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum O.___ in G.___ (nachfolgend: Zentrum O.___) eingewiesen, wo sie bis 16. März 2002 in stationärer Behandlung blieb (Urk. 6/26). Nach zwei gescheiterten Platzierungen in einem offenen und geschlossenen Heim und einem erneuten Aufenthalt im Zentrum O.___ vom 18. Juli bis 3. Oktober 2002 trat sie am 8. November 2002 zur stationären Weiterbehandlung in das Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität U.___ ein, wo sie sich bis 5. Mai 2003 aufhielt (Urk. 6/54/4). Nach einem stationären Aufenthalt in der kinderpsychiatrischen Therapiestation B.___ vom 5. Mai 2003 bis April 2004 (Urk. 6/27, Urk. 6/25) trat sie am 15. Juni 2004 in die R.___ in I.___ über, um dort nach einem Vorbereitungsjahr eine Lehre zu absolvieren (Urk. 6/33, vgl. Urk. 1 S. 4).
2.2 Die IV-Stelle hatte der Versicherten mit Verfügung vom 21. Juli 2000 medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie für die Zeit vom 21. Mai 1999 bis 31. Mai 2002 zugesprochen (Urk. 6/22, vgl. Urk. 6/5 S. 8). Im Rahmen dieser Leistungsverfügung wurde um Zulassung des Zentrums O.___ als Durchführungsstelle für die vom 16. Juli 2001 bis zum 16. März 2002 erfolgte stationäre psychotherapeutische Behandlung der Versicherten ersucht (Urk. 7/15). Die IV-Stelle wies dieses Begehren mit Verfügung vom 9. November 2001 ab und hob darüber hinaus wiedererwägungsweise per Ende Dezember 2001 ihre Leistungsverfügung vom 21. Juli 2000 auf (vgl. Urk. 6/5 S. 4). Auf Beschwerde der Eltern der Versicherten hin erkannte das Sozialversicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 6. März 2003, dass die Verfügung vom 21. Juli 2000 nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden könne, weshalb deren Aufhebung zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 6/5 S. 10).
Sodann verpflichtete das Gericht die Beschwerdegegnerin, ergänzende Abklärungen darüber zu tätigen, ob die Hospitalisation im Zentrum O.___ eine leistungspflichtige medizinische Massnahme darstelle.
In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst I.___ die Stellungnahme vom 24. September 2003 (Beiblatt zu Urk. 6/28) und den Austrittsbericht des Zentrums O.___ vom 16. April 2002 ein (Urk. 6/26). Als Diagnosen wurden eine trotzig-oppositionelle Störung des Sozialverhaltens kombiniert mit emotionaler und Selbstwertstörung (ICD-10 F92.8) sowie ein Verdacht auf Persönlichkeitsentwicklungsstörung auf dem Hintergrund wiederholter frühkindlicher psychosozialer Belastung/Traumatisierung (ICD-10 F60.8) genannt (Urk. 6/26). Der gesamte Behandlungsverlauf sei von wiederholten Belastungstests des therapeutischen Rahmens geprägt gewesen. Bereits unmittelbar nach Eintritt habe sie ein aggressives und verweigerndes Verhalten gezeigt, das im Verlauf wiederholt zu Zwangsmassnahmen und kurzzeitigen Verlegungen auf eine geschlossene Station geführt habe. Sie sei unter Verzicht auf Medikamente psychotherapeutisch behandelt worden; daneben habe sie die klinikinterne heilpädagogische Schule besucht. In den entsprechenden Situationen sei sie jeweils steuerungsunfähig gewesen, habe jedoch in der Folge im Rahmen der Einzeltherapie zunehmend über diese Situation reflektieren können. Insgesamt wirke sie inzwischen psychisch stabiler und flexibler. Sie sei humorvoller geworden. Bei Entlassung habe sie innerhalb des stabil-strukturierten pädagogischen Rahmens ein ausreichend gutes psychosoziales Funktionsniveau gezeigt. Aufgrund ihrer schweren Störung werde sie noch für längere Zeit auf einen institutionellen Erziehungsrahmen mit engen und klaren Strukturen angewiesen sein.
Daraufhin gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2004 (Urk. 6/14) Kostengutsprache für die im ersten Prozessverfahren (Nr. IV.2002.00114) umstrittene stationäre Psychotherapie.
2.3 Wie den Ausführungen des Austrittsberichts vom 16. April 2002 (Urk. 6/26) zu entnehmen ist, trat die Versicherte nach Therapieabschluss im Zentrum O.___ am 15. März 2002 in das offene Schulheim V.____ ein. Ihre Verhaltensstörungen eskalierten jedoch derart, dass sie wegen Selbst- und Fremdgefährdung notfallmässig in die Psychiatrische Universitätsklinik U.___ eingewiesen und anschliessend vom 18. Juli bis zum 3. Oktober 2002 erneut im Zentrum O.___ hospitalisiert wurde. Ein weiterer Versuch, die Versicherte im geschlossenen Sonderschulheim K.___ zu betreuen, scheiterte an ihrer Weigerung zu kooperieren, weshalb sie wegen Selbst- und Drittgefährdung am 28. Oktober 2002 notfallmässig zunächst in die Klinik N.___ und anschliessend mit einem vormundschaftlichen fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) in die Psychiatrische Klinik H.___ verlegt wurde (Urk. 6/54/4, vgl. auch Darstellung der verschiedenen Hospitalisationen ab 16. Juli 2001 bis zum 5. Mai 2003, Urk. 6/54/2). Am 8. November 2002 wurde sie in das Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Jugendlichenstation, der Universität U.___, eingewiesen, wo sie sich bis zum 5. Mai 2003 aufhielt. Gemäss Bericht vom 5. Mai 2003 besuchte sie regelmässig Gruppen- und Einzelpsychotherapie sowie die interne Schule, in der sie zunehmend Fortschritte verzeichnet habe (Urk. 6/54/4). In der Anfangsphase sei sie öfter verbal sehr ausfällig mit Beleidigungen und Bedrohungen sowie körperlich aggressiv gewesen. Bei eigentlichen Impulsdurchbrüchen sei sie nicht mehr steuerbar gewesen und habe wiederholt isoliert und zwangsmediziert werden müssen. Unter der gegenwärtigen Medikation mit Neuroleptica habe sie sich dann emotional etwas stabilisiert. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass in der Symptomatik seit langem die raschen Stimmungsschwankungen der Versicherten und die teilweise massiven, aggressiven Affektdurchbrüche dominierend seien. Der bisherige Verlauf weise in Richtung einer emotional instabilen, impulsiven Persönlichkeitsstörung auf dem Boden einer frühkindlichen Bindungsstörung.
2.4 Im Bericht der kinderpsychiatrischen Therapiestation B.___ vom 21. November 2003, wo sich die Versicherte vom 5. Mai 2003 bis Mai 2004 zur stationären Behandlung mit interner Schulung aufhielt, wurde als Diagnose eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.3) angeführt (Urk. 6/27, vgl. Urk. 6/24-25). Ziel des Aufenthaltes sei eine psychische Stabilisierung. Die Versicherte sei angewiesen einerseits auf klare Strukturen, die ihr Sicherheit vermittelten, andererseits auf Rückzugsmöglichkeiten in Konfliktsituationen. Im Rahmen einer strukturierten von der Invalidenversicherung unterstützten Ausbildung bestehe bezüglich der beruflichen Eingliederung eine gute Prognose.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung über den 31. Mai 2002 hinaus für die Kosten der Psychotherapie aufzukommen hat.
Die IV-Stelle führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 gestützt auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes aus, aus dem "O.___ Bericht" gehe eine tiefgreifende Störung hervor, die einer längerfristigen Therapie bedürfe (Urk. 2, Urk. 6/3). Somit seien die Voraussetzungen für eine Übernahme der Psychotherapie durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, dank der erfolgten psychotherapeutischen Behandlung habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten soweit gebessert, dass sie nach einem Vorbereitungsjahr im Sommer 2005 eine Lehre in der R.___ antreten könne (Urk. 1). Gemäss Angaben der Mutter benötige sie seit Frühjahr 2004 keine psychotherapeutische Behandlung mehr. Die psychotherapeutische Behandlung sei damit eingliederungswirksam und von beschränkter Dauer gewesen. Entgegen der IV-Stelle sei damit von einer günstigen Prognose auszugehen.
3.2 Wie eingangs dargelegt, ist die Frage, ob eine anstehende medizinische Vorkehr den IV-mässigen Anforderungen zu genügen vermag, aus prognostischer Sicht zu beurteilen. Gemäss der undatierten Eingabe des Vaters der Versicherten (Urk. 6/41) handelt es sich vorliegend um die Fortsetzung der stationären Psychotherapie ab dem 18. Juli 2002 bis zum 30. Dezember 2003 respektive bis zum Austritt aus der Kinderpsychiatrischen Therapiestation B.___ vom 5. April 2004 (vgl. hierzu interne Kostenzusammenstellung der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2003, 7. Juni, 13. und 20. Juli 2004, Urk. 6/52, 6/43, 6/40 und 6/37). Ob die umstrittenen Psychotherapien darauf ausgerichtet waren, den Eintritt eines die künftige Erwerbsfähigkeit der Versicherten beeinträchtigenden Defektes zu verhindern, ist mithin aufgrund der prognostischen Erwartungen im Zeitpunkt des Wiedereintrittes der Versicherten in das Zentrum O.___ vom 18. Juli 2002 zu beurteilen.
Über diese Hospitalisation finden sich indes bei den Akten keine Angaben. Denn der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Bericht vom 16. April 2002 (Urk. 6/26) bezieht sich auf die frühere, vom 16. Juli 2001 bis zum 16. März 2002 erfolgte stationäre Behandlung, was auch für die Stellungnahme des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes I.___ vom 24. September 2003 (Urk. 6/28 Blatt 3) gilt. In prognostischer Hinsicht ist dem Austrittsbericht vom 16. April 2002 lediglich zu entnehmen, dass die Versicherte wegen ihrer schweren Störung noch für längere Zeit auf einen Erziehungsrahmen mit engen und klaren Strukturen angewiesen sein werde (Urk. 6/26 S. 3). Demgegenüber enthält dieser Bericht keine Angaben zur voraussichtlichen Dauer der weiterhin notwendigen Massnahmen, deren Eingliederungswirksamkeit und der damit verknüpften Ziele. Laut der Stellungnahme vom 24. September 2003 gingen die behandelnden Ärzte im Zeitpunkt der ersten Hospitalisation im Zentrum O.___ davon aus, dass sich nach dem Abschluss jener stationären Behandlung die Krisensituation bei der Versicherten stabilisieren werde und dass damit ihre schulische Weiterentwicklung gewährleistet und eine drohende Dauerinvalidisierung verhindert werden könne.
Im Weiteren lassen die Ausführungen der untersuchenden Ärzte im Austrittsbericht des Zentrums O.___ vom 16. April 2002, wonach die Versicherte durch die Therapie psychisch stabiler und flexibler wirke und bei Entlassung ein ausreichend gutes psychosoziales Funktionsniveau gezeigt habe, darauf schliessen, dass die Therapie zu einer Besserung des Gesundheitszustandes geführt hat (Urk. 6/26). Zur Frage, ob mit der Fortsetzung der Psychotherapie ab 18. Juli 2002 einem drohenden Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsausbildung vorgebeugt werden kann, und wieweit es mit der bisherigen Therapie gelungen ist, eine Defektentwicklung zu verhindern, haben sich die Ärzte allerdings nicht geäussert. Auch in den übrigen medizinischen Akten findet sich dazu keine Stellungnahme.
3.3 Aufgrund der medizinischen Akten lässt sich damit die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs entscheidende Frage, ob aufgrund der Verhältnisse, wie sie sich vor der Durchführung der anbegehrten Psychotherapie ab 18. Juli 2002 zeigten, prognostisch erwartet werden durfte, mit einer weiteren Behandlung könne verhindert werden, dass die Berufsbildung der Versicherten aufgrund der bestehenden psychischen Verhaltensstörungen beeinträchtigt werde, nicht beantworten. Eine fachärztliche Stellungnahme zu diesen Fragen liegt nicht vor. Ebenso wenig kann die Frage beantwortet werden, ob aufgrund der damaligen Verhältnisse im Juli 2002 erwartet werden durfte, dass die weitere Behandlung in absehbarer Zeit abgeschlossen werden könne. Auch diesbezüglich fehlt es an einer fachärztlichen Stellungnahme.
Insoweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, die nunmehr diagnostizierte Persönlichkeitsstörung lasse keine sichere Prognose hinsichtlich der Therapiedauer zu, ist ihr entgegenzuhalten, dass es zur Beurteilung dieser Frage einer fachärztlichen Stellungnahme bedarf (vorne Erw. 1.3). Denn nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis ist, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, nicht allein entscheidend, welche psychische Erkrankung vorliegt, sondern vielmehr, ob diese einer dauernden Behandlung bedarf. Da es sich hier um eine auf der Grundlage der frühkindlichen psychosozialen Belastungssituation erworbene Störung handelt, kann diese Frage ohne ergänzende fachspezifische Abklärungen nicht beantwortet werden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen SWICA betreffend Z. vom 23. September 2004, I 23/04, Erw. 5.3 und in Sachen A. vom 17. Juli 2003, I 165/03, Erw. 3.2 mit Hinweis auf die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung, Rz 645-647/845-847.3 ff.). Sodann spricht selbst die Tatsache, dass die stationäre Psychotherapie über eine längere Zeit hinweg beansprucht wird, nicht gegen eine Kostengutsprache seitens der Invalidenversicherung. Vielmehr muss - aus fachärztlicher Sicht - gewährleistet sein, dass es sich nicht um eine Dauertherapie handelt, und diese Frage ist bis anhin nicht geklärt worden. Immerhin ist angesichts der spärlichen medizinischen Unterlagen nicht zum vornherein auszuschliessen, dass die vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst I.___ in der Stellungnahme vom 24. September 2003 geäusserte Prognose hinsichtlich der Eingliederungswirksamkeit der noch bevorstehenden Therapien bekräftigt werden kann. Angesichts des in den Akten geschilderten Krankheitsverlaufes bestehen auch Anhaltspunkte für die Annahme, dass die umstrittene Psychotherapie zumindest dazu dient, einen stabilen Gesundheitszustand im Sinne einer psychischen und psychosozialen Entwicklung herzustellen, bei dem keine massgebliche Beeinträchtigung durch die verbliebenen Krankheitssymptome mehr besteht (vorne Erw. 1.2).
Eine Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs ist nach der Aktenlage damit nicht möglich. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, dass die Versicherte seit Frühjahr 2004 keine psychotherapeutische Behandlung mehr benötige und im Sommer 2005 eine Lehrstelle antreten könne. Denn der Eingliederungserfolg einer Massnahme ist prognostisch zu beurteilen. Allein darauf, ob die nach dem 31. Mai 2002 durchgeführte weitere Behandlung erfolgreich gewesen sei, kommt es damit nicht an.
3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein kinderpsychiatrisches Gutachten einhole. Die begutachtende Person wird sich vorab darüber auszusprechen haben, welches Krankheitsbild bei der Versicherten vorliegt und wie es sich auf die berufliche Ausbildung und Erwerbsfähigkeit auswirkt. In diesem Zusammenhang wird eingehend abzuklären sein, ob es sich bei der psychischen Krankheit der Versicherten um ein Leiden handelt, das nach den heutigen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden kann, wie dies in der Regel bei Schizophrenien, manisch-depressiven Psychosen sowie weiteren Krankheiten mit chronifiziertem Verlauf zutrifft. Sollte die Behandlungsbedürftigkeit der Versicherten auch im Erwachsenenalter andauern, liesse sich die umstrittene psychotherapeutische Behandlung nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme qualifizieren. Im Weiteren hat sie die Frage zu beantworten, ob aufgrund der medizinischen Aktenlage, wie sie sich im Juli 2002, das heisst vor Durchführung der anbegehrten Psychotherapien präsentierte, prognostisch erwartet werden durfte, eine weitere Behandlung werde einen drohenden Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise verhindern. Dabei hat sie darzutun, mit welchem drohenden Defekt zu rechnen war. Zudem hat sie die Frage zu beantworten, ob im damaligen Zeitpunkt prognostisch erwartet werden durfte, eine weitere Therapie würde sich nurmehr über einen begrenzten Zeitraum erstrecken.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Anspruch nur der versicherten Person, nicht den Versicherungsträgern einzuräumen (vgl. RKUV 1990 Nr. U 98 S. 195 ff.).
Als Krankenversicherer hat die Beschwerdeführerin damit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weshalb ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann (Urk. 1 S. 2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen ab 18. Juli 2002 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- M.___ und C.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).