Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 13. Juni 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
diese vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg
Zentralstrasse 47, 2502 Biel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Stefanie Dettling, geboren am 20. April 1993, leidet seit November 1993 an einer erworbenen Querschnittsmyelitis mit spastischer Tetraparese und an einer neurogenen Blasenstörung (Bericht des A.___ vom 21. Januar 1994, Urk. 8/101). Am 8. Dezember 1993 meldeten sie ihre Eltern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige an und beantragten medizinische Massnahmen und Hilfsmittel (Urk. 8/211). Die Invalidenversicherung gewährte in den folgenden Jahren diverse Leistungen (vgl. Urk. 7/11, 7/16, 7/20, 7/22, 7/24, 7/37-38, 7/43-44/, 8/7, 8/13-15, 8/22-23, 8/25, 8/27-30, 8/32-36, 8/38-41, 8/45, 8/47-48, 8/50, 8/55, 8/57, 8/59-61, 8/63-65, 8/67, 8/69, 8/73-74).
Am 25. November 2004 reichte der Schulärztliche Dienst der Stadt ___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Versicherte ein Gesuch um Massnahmen für besondere Schulung in Form eines Beitrags an die Sonderschulung im Einzelfall für den ab Schuljahr 2005/2006 geplanten Besuch der privaten Schule B.___ ein (Urk. 7/57).
Die IV-Stelle lehnte die Ausrichtung von Sonderschulbeiträgen mangels Zulassung der beantragten Schule als Sonderschule mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 (Urk. 7/10) ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 fest (Urk. 2 = Urk. 7/7).
2. Gegen diesen Entscheid liessen die Eltern der Versicherten als deren gesetzliche Vertreter am 11. Februar 2005 Beschwerde erheben und die Bewilligung des Gesuchs um Ausrichtung von Sonderschulbeiträgen beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 18. April 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 26. April 2005 geschlossen (Urk. 9).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gesetz und Verordnung unterscheiden zwischen den materiellen Anspruchsvoraussetzungen für Sonderschulbeiträge einerseits (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 8 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und dem Erfordernis der formellen Zulassung anderseits (Art. 26bis IVG, Art. 24 Abs. 1 IVV). Gestützt auf diese Bestimmungen sieht die Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung (SZV; SR 831.232.41) besondere Zulassungsvoraussetzungen und ein spezielles Zulassungsverfahren für Institutionen und Einzelpersonen vor, die im Rahmen der Invalidenversicherung Versicherte unterrichten, welche das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Der Sonderschulunterricht ist durch IV-Beiträge nur zu subventionieren, wenn die betreffende Schule zur Tätigkeit auf dem Gebiet der Invalidenversicherung zugelassen worden ist. Weder die IV-Stelle (durch Verfügung) noch das Gericht (auf Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle) sind im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Anmeldungs- (Art. 29 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder darauf folgenden Leistungsstreitverfahrens (Art. 56 ff. ATSG in Verbindung mit Art. 69 IVG) zuständig, über diese Zulassung zu befinden oder Zulassungsverfahren einzuleiten (BGE 120 V 424 f. Erw. 1a mit Hinweisen, AHI 2000 S. 78 Erw. 1a und 203 Erw. 2, 1999 S. 137 Erw. 2). Dies ist nach Gesetz und der Verordnung in allen Fällen Sache des Bundesamtes für Sozialversicherung oder der zuständigen kantonalen Amtsstelle. Ihnen obliegt es abzuklären, ob das Institut generell oder bezogen auf einen einzelnen Schüler die Zulassungsvoraussetzungen (Art. 2 ff. SZV) erfüllt (vgl. zum Ganzen Meyer-Blaser, Die Bedeutung der Sonderschulzulassung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung, in SZS 1986 S. 77 ff. mit Hinweisen).
Schulen, die invaliden Versicherten einen dem Gebrechen angepassten regelmässigen Sonderschulunterricht im Sinne von Art. 8 IVV erteilen wollen, bedürfen nach Art. 26bis Abs. 1 und 2 IVG einer Zulassung, um ihren Schülern oder Schülerinnen Anspruch auf Beiträge der Invalidenversicherung zu vermitteln. Der Bundesrat übertrug die Zuständigkeit zum Erlass von Zulassungsvorschriften gemäss Art. 24 Abs. 1 IVV dem Eidgenössischen Departement des Innern, das gestützt auf diese Delegation am 11. September 1972 die SZV erlassen hat. Deren Art. 10 sieht vor, dass für die Zulassung von Sonderschulen, die ständig mehr als vier Schüler mit Anspruch auf den Sonderschulbeitrag der Invalidenversicherung unterrichten, das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig ist (Abs. 1); in den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung als Sonderschule beim Kanton, in dem sich das Institut befindet (Abs. 2; BGE 120 V 424 f. Erw. 1a und b mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Sonderschulbedürftigkeit der Versicherten als materielle Anspruchsvoraussetzung für einen Sonderschulbeitrag steht vorliegend nicht im Streite. Auch wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, dass die Schule B.___ weder über eine formelle Zulassung des Bundesamtes für Sozialversicherung noch über eine solche der zuständigen kantonalen Amtsstelle als invalidenversicherungsrechtliche Sonderschule verfügt. Strittig ist einzig, ob die von der Beschwerdegegnerin geforderte formelle Zulassung des Instituts im Sinne von Art. 26bis IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVV und der in Erwägung 1 erläuterten Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung eine rechtmässige Anspruchsvoraussetzung bildet.
2.2 Die Eltern der Versicherten lassen dazu lediglich ausführen, dass sich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Schulgeldbeitrag einzig nach Art. 19 IVG und Art. 8 IVV richten würden. Weitere Einschränkungen sehe das Gesetz nicht vor, und der von der Beschwerdegegnerin angerufene Art. 26bis IVG beziehe sich lediglich auf medizinische Massnahmen (Urk. 1).
2.3 Dieser Argumentation ist angesichts der oben erläuterten Rechtslage (Erw. 1) nicht zuzustimmen. Die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung vermag die Rechtmässigkeit des von Gesetz und Rechtsprechung geforderten formellen Zulassungserfordernisses als Anspruchsvoraussetzung für Beiträge nach Art. 19 IVG nicht in Frage zu stellen, wird sie doch weder durch eine grammatikalische noch eine systematische Betrachtungsweise gestützt. Zudem kann, wie unter Erwägung 1 ausgeführt, ein Zulassungsgesuch nach der Rechtsprechung einzig durch die Schule, und nicht durch die versicherte Person, die IV-Stelle oder das Sozialversicherungsgericht (vgl. dazu auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 14. Februar 2002, I 206/01, Erw. 2b) eingereicht werden, und weder die IV-Stelle noch das Gericht sind zuständig, über eine Zulassung zu befinden.
In casu steht fest, dass die Schule B.___ weder über eine invalidenversicherungsrechtliche Zulassung zur Sonderschulung durch das Bundesamt für Sozialversicherung (Art. 10 Abs. 1 SZV) noch durch die zuständige kantonale Amtsstelle (Art. 10 Abs. 2 SZV) verfügt (Sonderschulverzeichnis Stand 1. März 2005, vgl. www.vsa.zh.ch, unter "Pädagogische Themen/Sonderpädagogik/Sonderschulen"), weshalb ein Anspruch auf Sonderschulbeiträge nicht gegeben und die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Michael Weissberg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).