Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00199
IV.2005.00199

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 15. Februar 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1967, war vom 23. November 1999 bis 31. Mai 2001 bei der B.___ AG, C.___, als Chauffeur und Hallenmitarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 22. November 2000 war (Urk. 7/31/1 Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 6). Am 28. August 2001 meldete sich der Versicherte wegen Atemnot und Schmerzen in der Brust bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/56 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 7/19-21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/51) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/55/2) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/11; Urk. 7/9) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2002 einen Rentenanspruch (Urk. 7/10), bejahte hingegen mit Verfügung vom 17. April 2002 einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/8). Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Vom 10. Dezember 2002 bis 31. Mai 2003 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung, wobei er eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angab (Urk. 7/29). Am 11. Mai 2004 meldete er sich wegen Krankheit erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/39 Ziff. 7.1, Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte wiederum verschiedene Arztberichte (Urk. 7/18; Urk. 7/13-17), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/31/1) und einen weiteren IK-Auszug (Urk. 7/32) ein und verneinte sodann mit Verfügung vom 15. September 2004 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/7). Dagegen erhob dieser am 7. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 7/6), die er am 6. Januar 2005 ergänzte (Urk. 7/3). Mit Entscheid vom 17. Januar 2005 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Februar 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Rente, eventualiter Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 23. Juni 2005 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 15; Urk. 16/1-7) und hielt mit Replik vom 25. August 2005 an seinen Anträgen fest, wobei er nun die Zusprache einer ganzen Rente beantragte (Urk. 17 S. 2) und einen weiteren Arztbericht einreichte (Urk. 18). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 21), wurde der Schriftenwechsel am 10. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass eine gemischte schizoaffektive Störung nach ICD-10 nicht existiere. Es gäbe die Diagnose einer schizoaffektiven Störung, wofür keine Anzeichen vorlägen. Störungen der Gefühle oder des Sozialverhaltens seien bestenfalls einer Anpassungsstörung zuzuordnen. Weiter seien keine zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gehörenden Befunde gegeben. Ein kausaler Zusammenhang zwischen früheren Kriegsereignissen und einer Arbeitsunfähigkeit sei nicht plausibel, da der Beschwerdeführer jahrelang gearbeitet habe. Weiter habe er gegenüber der Arbeitslosenversicherung als vollständig vermittlungsfähig gegolten. Eine nachvollziehbare, eigenständige psychische Störung mit konsistenten Befunden und dazu passenden Diagnosen sei nicht ersichtlich (Urk. 2 S. 3 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Es könne nicht angehen, aufgrund einer allenfalls falschen Klassifikation eines psychischen Gesundheitsschadens dessen Existenz zu verneinen (Urk. 1 S. 4). Er weise die typischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung auf und leide an einer schizoaffektiven Störung gemäss ICD-10 F25. Aufgrund der erheblichen Störungen und dem beträchtlichen Krankheitswert sei davon auszugehen, dass aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 17 S. 3 f.).

3.
3.1 Die Ärzte des Kantonsspitals D.___, Klinik für Chirurgie, wo sich der Beschwerdeführer vom 3. bis 13. August 1994 stationär aufhielt, diagnostizierten mit Austrittsbericht vom 16. August 1994 (Urk. 16/1) einen Hämatopneumothorax rechts durch Messerstichverletzung sowie mehrere Stich- und Schnittverletzungen rechts thorakal, lateral und ventral, axilliär, über dem Deltoideus dorsal, am rechten Vorderarm dorsal, am rechten Ohrläppchen, zervikal ventral sowie am linken Ober- und Unterlid (Urk. 16/1 S. 1). Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand entlassen worden (Urk. 16/1 S. 2).
3.2 Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 20. September 2001 (Urk. 7/21) eine rezidivierende Pleuroperikarditis, bestehend seit 19. November 2000; diese habe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/21/1 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Urk. 7/21/1 lit. C Ziff. 1). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 7/21/2 S. 1).
3.3 Dr. med. F.___, Leiterin Pneumologie, Spital G.___, nannte mit Bericht vom 29. Oktober 2001 (Urk. 7/20/3) folgende, seit November 2000 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/20/3 lit. A in Verbindung mit Urk. 7/20/1 lit. A):

Status nach rezividierender Perikarditis und Pleuritis beidseits unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch familiäres Mittelmeerfieber, immunologischer Prozess

- Status nach thorakoskopischer Perikardfensterung und Talkpleurodese am 20. Dezember 2000
- Persistierende Schmerzen im Bereich der Operationsnarben
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine chronische Angsterkrankung bei Status nach Kriegstrauma (Golfkrieg im Jahr 1991) (Urk. 7/20/3 S. 1). Im angestammten Beruf als Arbeiter in einem Kühllager sei der Beschwerdeführer seit November 2000 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/20/1 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/20/1 lit. C Ziff. 1).
Der Beschwerdeführer leide anamnestisch seit Oktober 1999 an rezidivierenden Thoraxschmerzen mit Fieber. Trotz ausgedehnter histologischer Gewebeuntersuchungen habe keine eindeutige Diagnose gestellt werden können. Er habe gemäss eigener Angaben auch jetzt noch Fieberschübe, jedoch weniger häufig als vorher. Im Vordergrund stünden Schmerzen im Bereich der Thorakoskopienarben, die insbesondere bei Husten sowie bei Rotations- und Vorwärtsbewegungen des Rumpfes aufträten und ihn deutlich limitierten (Urk. 7/20/3 lit. D Ziff. 3-4 in Verbindung mit Urk. 7/20/1 lit. D Ziff. 3-4). In behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab Juni 2001 vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/20/2 S. 2).
3.4 Mit Bericht vom 21. Januar 2002 (Urk. 7/19) führte Dr. med. H.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer sei ihm von Dr. F.___ zugewiesen worden. Es stehe eine schwerwiegende psychische Dekompensation im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei in höchstem Masse durch Folter und jahrelange Isolationshaft im Irak traumatisiert. Seine psychische Störung korreliere sehr hoch mit Hoffnungslosigkeit, die Gedanken drehten im Kreise und er sehe keinen Ausweg. Ebenso leide er unter einer posttraumatischen Störung, die er nie verarbeitet habe. Die Grundstimmung sei depressiv, verzweifelt und ratlos. Es gäbe deutliche Hinweise auf Folgeschäden der Folter. Er ertrage seine Situation kaum mehr und fühle sich hilflos. Er benötige dringend eine Tagesstruktur und sinnvolle Aktivität sowie eine spezifische posttraumatische Therapie, da der Krankheitsverlauf bewiesen habe, dass der Beschwerdeführer in jeder seiner Krankheitsphasen hilflos sei. Es gehe bei der Tagesstruktur mehr um einen therapeutischen Aspekt und die Begegnung von Verwahrlosung, Isolation und suizidalen Impulsen als um die Erbringung einer Arbeitsleistung. Es sei vorderhand eine ganze Invalidenrente zu beantragen. Der Beschwerdeführer bedürfe weiterhin einer langfristig angelegten spezifischen posttraumatischen Therapie mit psychotherapeutischer Begleitung (Urk. 7/19).
3.5 Mit einem weiteren Bericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 7/14/1) diagnostizierte Dr. H.___ eine gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10: F43.25) mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bei posttraumatischer Belastung nach einer am 3. August 1994 durch einen Angriff erlittenen erheblichen Stichverletzung, bestehend seit 1994. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/14/1 lit. A-B).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 7/14/1 lit. C Ziff. 1-2).
Hinsichtlich der Anamnese führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei im Irak geboren und aus politischen Gründen 1993 in die Schweiz geflüchtet. Er sei am 3. August 1994 Opfer eines Überfalls geworden und dabei schwer verletzt worden. Der Befund habe eine gute Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und ein gutes Gedächtnis ergeben, subjektiv bestehe jedoch eine Störung. Es sei eine Einengung des Denkumfangs und eine Fixierung auf Verfolgung durch den Täter gegeben. Im Bereich der Befürchtungen und Zwänge imponiere ein ausgeprägtes Misstrauen, begründet durch die Angst vor Verfolgung (Urk. 7/14/1 lit. C Ziff. 3, Ziff. 5).
Die psychischen Funktionen des Beschwerdeführers seien bis auf die Belastbarkeit uneingeschränkt; bei letzterer bestehe die Einschränkung in einer raschen Ermüdbarkeit, Stimmungslabilität und einem Stimmungswechsel je nach Denkinhalt. Der Beschwerdeführer bedürfe einer auf lange Frist angelegten spezifischen posttraumatischen Therapie. Versuchsweise sei in der angestammten Tätigkeit ab Anfang 2005 eine 50%ige Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/14/2 S. 1).
3.6 Dr. F.___ stellte mit Bericht vom 22. Juli 2004 (Urk. 7/13/3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13/3 lit. A):

1.    Status nach rezividierender Perikarditis und Pleuritis beidseits unklarer Ätiologie, wahrscheinlich immunologischer Prozess
- Status nach thorakoskopischer Perikardfensterung und Talkpleurodese am 20. Dezember 2000
- Persistierende Schmerzen im Bereich der Operationsnarben
2.    Chronische Angsterkrankung bei Status nach Kriegstrauma (Golfkrieg im Jahr 1991)
Die Thoraxschmerzen bestünden seit November 2000, die chronische Angsterkrankung seit 1991.
In den ersten Monaten nach den rezidivierend aufgetretenen Perikardien und den Pleuraergüssen sowie nach der Operation sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massiv eingeschränkt gewesen. Zwischenzeitlich habe sich die Situation deutlich verbessert. Es bestehe zweifelsfrei auch eine gewisse Diskrepanz zwischen den Klagen und der objektivierbaren Situation. Bei möglichen Arbeiten sei zu berücksichtigen, dass durch die nach wie vor vorhandenen Thoraxschmerzen Arbeiten mit Lastenheben, rotierenden Bewegungen des Oberkörpers und gebückter Haltung ungünstig wären. Aktuell bestehe ein stabiler Zustand des Beschwerdeführers, dem sicherlich die Aufnahme einer Arbeit mit den oben erwähnten Einschränkungen zugemutet werden könne (Urk. 7/13/3 S. 2 lit. A-B). In behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/13/2 S. 2).
Neben dem somatischen Problem bestehe noch die chronische Angsterkrankung, die möglicherweise einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe. Er sei diesbezüglich bei Dr. H.___ in psychiatrischer Behandlung gewesen. Bemerkenswert sei, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten neun Monaten nicht gemeldet habe; er sei währen eines halben Jahres im Irak gewesen (Urk. 7/13/2 S. 3).
3.7 Dr. H.___ stellte in seinem am 29. Juni 2005 (Urk. 18) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Bericht folgende Diagnose (Urk. 18 S. 1):

1.    Diagnose nach ICD-10
- Schizoaffektive Störung ICD-10: F25
- Anpassungsstörung ICD-10: F43.2
mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten
ICD-10: F43.25
- bei posttraumatischer Belastung nach einer am 3. August 1994 erlittenen erheblichen Stichverletzung durch Angriff, ICD-10: F43.1 mit Persönlichkeitsveränderung nach extremer Belastung, ICD-10: F60.0
Diagnostisch handle es sich zunächst um eine posttraumatische Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung nach extremer Belastung. Der Beschwerdeführer leide deshalb rezidivierend an Flashbacks und Alpträumen. Es drängten sich ihm fragmentiert Erinnerungen der Messerstecherei auf. Weitere Symptome der Erkrankung seien die Unfähigkeit einer realitätsgerechten Einschätzung von unerwarteten Situationen, übermässige Wachsamkeit mit Gefühlen des Nichttrauenkönnens und einem unrealistischen Gefährdungsgefühl. Es bestehe erhöhte Reizbarkeit und Übererregung, eine übermässige Schreckreaktion, Angst und Panikerleben nach der am 3. September (richtig: August) 1994 erlittenen Stichverletzung mit Lebensbedrohung. Seit diesem Ereignis lebe der Beschwerdeführer zurückgezogen und fühle sich in Gesellschaft anderer Menschen unwohl. Auffallend seien auch die Introversion und der schwache, gehemmte Affekt. Er wirke gleichgültig und zeige wenig Interesse und Engagement für Dinge des täglichen Lebens. Er sei ruhig, distanziert, zurückgezogen, ungesellig, sozial isoliert und habe keine engen Freunde mehr. Seine sozialen Kontakte beschränkten sich auf lebensnotwendige Alltagsaufgaben. Das ausgeprägte Misstrauen bestimme sein Verhalten. Die begründete Angst vor weiterer Bedrohung sei spürbar. Aus diesen Störungen ergebe sich die Diagnose einer schizoaffektiven Störung. Die Persönlichkeitsstörung bestehe mindestens seit dem Unfall (Urk. 18 S. 1 f.).
Die Persönlichkeitsstörung sei, vermutlich durch die extreme Belastung, zuerst im Ursprungsland Irak durch Krieg, Gefängnisaufenthalt, Foltererfahrung und Flucht entstanden und das Ereignis der Messerstecherei mit Lebensbedrohung habe für einen weiteren ungünstigen Verlauf gesorgt. Es müsse aus psychiatrischer Sicht eine hohe emotionale Instabilität festgestellt werden; es bestehe ständig eine innere Spannung, verbunden mit depressiven Symptomen. Der Beschwerdeführer müsse als mittelschwer traumatisiert beurteilt werden. Er zeige eine deutliche Unausgeglichenheit in der Einstellung und im Verhalten. Betroffen seien die Affektivität, der Antrieb, insbesondere die Impulskontrolle, die oft paranoidähnliche Wahrnehmung sowie das Denken, das psychotisch anmute. Eventuell komme es auch zu Minipsychosen. Das Verhaltensmuster, welches durchwegs als auffällig bezeichnet werden müsse, bestehe seit langer Zeit, sei tiefgehend und bestimme alle persönlichen Lebenssituationen. Ob die Störung schon während des Gefängnisaufenthaltes im Irak oder nach der Messerstecherein begonnen habe, sei fraglich (Urk. 18 S. 2).
Das subjektive Leiden des Beschwerdeführers sei erheblich. Er sei in seiner Lebensgestaltung massiv eingeschränkt. Die Prognose sei ernst, der Krankheitswert schwerwiegend. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin psychiatrische und pharmakologische Behandlung. Allerdings könne von der Behandlung keine rasche Heilung erwartet werden. Es gehe vielmehr um eine sozialpsychiatrische Betreuung und Stabilisierung. Aufgrund der vielfältigen Problematik wäre es sinnvoll, wenn ein neutraler Gutachter zugezogen werde (Urk. 18 S. 2).

4.
4.1 Gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ (Urk. 7/20/3; Urk. 7/13/3), die den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.2) genügen, ist bezüglich der somatischen Leiden des Beschwerdeführers von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. Urk. 7/20/2 S. 2; Urk. 7/13/2 S. 3). Dies ist im Übrigen unbestritten. Hingegen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.2 Dr. H.___ hielt in seinem ersten Bericht vom 21. Januar 2002 (Urk. 7/19) fest, der Beschwerdeführer sei durch Folter und jahrelange Isolationshaft im Irak traumatisiert und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Krankheitsverlauf habe bewiesen, dass der Beschwerdeführer in jeder seiner Krankheitsphasen hilflos sei. Es sei vorderhand eine ganze Invalidenrente zu beantragen (Urk. 7/19).
Dieser Bericht vermag den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.2) nicht zu genügen: Zunächst fehlt es an der hier interessierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Soweit Dr. H.___ auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweisen wollte (vgl. Urk. 18 S. 1), so begründete er nicht, weshalb die posttraumatische Belastungsstörung, die vor der Einreise in die Schweiz 1993 verursacht worden sein müsste und mit einer gewissen Latenzzeit von Wochen bis Monaten, jedoch selten mehr als 6 Monate nach dem traumatischen Ereignis (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 5. Auflage 2005, F43.1) auftritt, erst Ende 2001 festgestellt werden konnte. Es finden sich zudem keine genauen Angaben über den Krankheitsverlauf und die angebliche Hilflosigkeit des Beschwerdeführers; solche Angaben sind nach Lage der Akten auch nicht vorhanden (vgl. dazu nachstehend Erw. 4.5).
4.3 Im Bericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 7/14/1) führte Dr. H.___ sodann die posttraumatische Belastung - ohne eine solche gemäss ICD-10 zu diagnostizieren - nicht mehr auf die Kriegserlebnisse des Beschwerdeführers, sondern auf die hier erstmals erwähnte Stichverletzung vom August 1994 zurück (Urk. 7/14/1 lit. A), ohne dies weiter zu begründen. Trotz psychiatrischer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14/1 lit. A) stellte Dr. H.___ zudem beim Beschwerdeführer eine gute Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit sowie ein gutes Gedächtnis fest und hielt dessen psychischen Funktionen bis auf die Belastbarkeit für uneingeschränkt (vgl. Urk. 7/14/1 lit. C Ziff. 5; Urk. 7/14/2 S. 1). Eine Erklärung für diesen Widerspruch findet sich nicht, weshalb insgesamt auch auf diesen Bericht nicht abgestellt werden kann.
4.4 Was den Bericht von Dr. H.___ vom 29. Juni 2005 (Urk. 18) angeht, so ist zunächst festzuhalten, dass dieser Bericht nach dem angefochtenen Einspracheentscheide vom 17. Januar 2005 (Urk. 2) erging: Für das Gericht ist derjenige Sachverhalt massgeblich, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).  Selbst wenn jedoch dieser Bericht zu berücksichtigen wäre, ergäbe sich daraus keine im Vergleich zu den früheren Berichten schlüssigere Begründung für die angegebenen psychischen Probleme des Beschwerdeführers: Diesem wurde mit Verfügung vom 22. April 2005 (Urk. 12) eine Kopie der Stellungnahme von Dr. med. I.___, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 14. Januar 2005 (Urk. 11) zugestellt. Diese Stellungnahme findet sich auch als Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 17. Januar 2005 (Urk. 2). Dr. H.___ erstellte seinen Bericht vom 29. Juni 2005 anhand eines Fragebogens des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 18 S. 1). Dabei fällt auf, dass Dr. H.___ nun, im Gegensatz zu seinen früheren Berichten, weitgehend diejenigen Diagnosen stellte und entsprechenden Befunde erhob, die gemäss Dr. I.___ für eine nachvollziehbare, eigenständige psychische Störung gegeben sein müssten (Urk. 11 S. 2). So diagnostizierte Dr. H.___ nicht mehr eine - nach ICD-10 nicht existierende - gemischte schizoaffektive Störung, sondern eine schizoaffektive Störung. Auch sollte nun eine Anpassungsstörung gegeben sein, zudem Flashbacks und das Aufdrängen fragmentierter Erinnerungen (vgl. Urk. 11 S. 1 f. in Verbindung mit Urk. 18 S. 1), wobei wiederum nicht erklärt wurde, weshalb die posttraumatische Belastungsstörung erst so viel später festgestellt werden konnte (vgl. vorstehend Erw. 4.2). Warum sodann im Gegensatz zum Bericht vom 28. Juni 2004 die psychischen Funktionen des Beschwerdeführers nun massiv eingeschränkt seien (vgl. Urk. 18 S. 2), wurde nicht begründet und wäre allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu überprüfen.
4.5 Dass die Angaben von Dr. H.___ nicht nachvollzogen werden können, ergibt sich auch aus dem Folgenden: Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 1993 in die Schweiz ein (Urk. 7/56 Ziff. 4.1) und erlitt am 3. August 1994 einen Angriff mit schweren Stichverletzungen (Urk. 16/7). Im Zeitraum von 1995 bis 2000 war er bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (Urk. 57/1-4), ohne dass - im Nachgang zu den von Dr. H.___ als die psychische Störung auslösend vermuteten Ereignissen im Heimatland und der Messerstecherei (vgl. Urk. 18) - eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen oder eine psychiatrische Behandlung aktenkundig wäre: Die erste Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 28. August 2001, mit der berufliche Massnahmen beantragt wurden, begründete der Beschwerdeführer mit Atemnot und Schmerzen in der Brust (Urk. 7/56 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Dr. F.___ diagnostizierte am 29. Oktober 2001 eine chronische Angsterkrankung bei Status nach Kriegstrauma 1991, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 7/20/3 S. 1). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 (Urk. 7/47) hielt der Beschwerdeführer fest, alle zur Verfügung stehenden Umschulungs- und Weiterbildungsangebote wahrnehmen zu wollen, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Er glaube, dass eine Bürotätigkeit am besten geeignet sei (Urk. 7/47 S. 2). Dabei wies er auch darauf hin, dass er immer noch vollständig krank geschrieben sei und in Zukunft laut ärztlicher Anweisung nur einer leichten körperlichen Tätigkeit ohne Nässe und Kälte nachgehen könne (Urk. 7/47 S. 1 unten f.). Dies stimmt mit der Beurteilung durch Dr. F.___ überein, wonach der Beschwerdeführer seit November 2000 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und ab Juni 2001 in einer behinderungsangepassten Arbeit vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 7/20/1 lit. B; Urk. 7/20/2 S. 2).
Aufgrund dieser Angaben ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zwar einer psychischen Beeinträchtigung infolge seiner Erlebnisse im Heimatland - die Messerattacke nannte er damals nicht - soweit bewusst war, dass er sie gegenüber Dr. F.___ erwähnte. Er hat sich aber nicht deshalb, sondern wegen der körperlichen Probleme arbeitsunfähig gefühlt. Erst nach Aufnahme der Behandlung bei Dr. H.___ am 21. Dezember 2001 (vgl. Urk. 7/14/1 lit. D Ziff. 1), einen Tag nach dem Verfassen des oben erwähnten Schreibens, hielt der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme für so gravierend, dass seine Arbeitsfähigkeit dadurch beeinträchtigt werde (vgl. Urk. 7/42 S. 1, S. 2). Dies ist nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenversicherung für die Rahmenfrist ab 10. Dezember 2002 eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angegeben hatte und auch dementsprechend Taggeldleistungen erhielt (Urk. 7/29).

5.       In Würdigung sämtlicher Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ausging. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich; eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).