IV.2005.00201

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 8. März 2006
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Z.___, geboren 1964, war zuletzt vom 15. März 1996 bis 31. August 2002 im Spital A.___, B.___, als Pflegeassistentin  tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 24. August 2001 war (Urk. 12/40 Ziff. 1, Ziff. 4). Am 10. Juli 2002 meldete sich die Versicherte wegen Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 12/50 Ziff. 7.3 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 12/18-21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/40) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/49) ein und nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 12/38). Mit Verfügung vom 17. September 2003 (Urk. 12/15) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für den Besuch eines Berufsförderungskurses. Da die Versicherte den Kurs aus gesundheitlichen Gründen nicht besuchte, wurde die Kostengutsprache mit Verfügung vom 3. November 2003 aufgehoben (Urk. 12/13). Ein Anspruch der Versicherten auf weitere berufliche Massnahmen wurde mit Verfügung vom 20. November 2003 verneint (Urk. 12/12). Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Nach Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS) C.___, das am 30. September 2004 erstattet wurde (Urk. 12/17), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 (Urk. 12/9) einen Rentenanspruch der Versicherten. Dagegen erhob diese am 14. November 2004 Einsprache (Urk. 12/8/2), die die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Januar 2005 abwies (Urk. 12/1 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Februar 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Rente, eventualiter Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Am 15. Februar 2005 (Urk. 5) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Urk. 1 S. 1) bewilligt. Mit Beschwerdeantwort vom 6. E.___ 2005 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 20. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).  
1.1          Die Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben, führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das die Einzelperson zumutbarerweise zu tragen hat (BGE 102 V 166 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.  mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG.
1.4 Bleibende Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird (Art. 29 IVV). Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Praxis erkannt hat, gilt für die Abgrenzung der beiden Varianten des Art. 29 Abs. 1 IVG als Hauptkriterium die Stabilität, und dieses Erfordernis bezieht sich nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern auf den Gesundheitsschaden selbst (BGE 119 V 102 Erw. 4 a, 111 V 22 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 1999 S. 80 f. Erw. 1a und 2a, ZAK 1989 S. 264 Erw. 1).
1.5 Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Es lägen keine medizinischen Befunde vor, die eine schwere Depression begründen würden (Urk. 2 S. 1).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, der von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeits- und Erwerbfähigkeitsgrad sei nicht korrekt. Die MEDAS-Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stehe im Widerspruch zu den Beurteilungen durch alle weiteren beteiligten Ärzte; diese hielten die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen als zu 50 % und aus psychischen Gründen als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 5). Die Wechselwirkungen zwischen den Schmerzen und der depressiven Störung führten dazu, dass die Beschwerdeführerin kein Leistungspotential mehr habe, um die Schmerzen zu überwinden und ihre aus rein somatischer Sicht vorhandene Arbeitskraft zu verwerten (Urk. 1 S. 6). Weiter sei bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens ein Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Die Ärzte des Universitätsspitals K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stellten mit Bericht vom 15. Oktober 2001 (Urk. 12/21/3) folgende Diagnosen (Urk. 12/21/3 S. 1):

- Chronisches Panvertebralsyndrom mit Schmerzmaximum zervikal ausstrahlend in den Kopf
- bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
- Tenovaginitis stenosans Flexorsehne Dig. II rechts
- Polyarthralgien unklarer Aetiologie
- Leichte Hyperkalzämie unklarer Aetiologie
Bei der Beschwerdeführerin bestünden seit einigen Jahren Polyarthralgien sowie chronische Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen in den Kopf. Die Ursache der Gelenkbeschwerden sei unklar. Hinweise für eine Arthritis gäbe es keine, ebenso fehlten laborchemisch und radiologisch Zeichen einer entzündlichen Gelenksaffektion. Ursache der Rückenbeschwerden seien am ehesten die Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung. Degenerative Veränderungen, welche die Schmerzen erklären könnten, hätten sich radiologisch nicht gefunden. Die Beschwerdeführerin führe eine aktive Physiotherapie durch und habe anlässlich der Nachkontrolle angegeben, im Nacken bereits deutlich weniger Schmerzen zu verspüren und auch weniger Kopfschmerzen und Schwindel zu haben. Weiter sei die Borrelien-Serologie negativ gewesen (Urk. 12/21/3 S. 2).
3.2 Mit Bericht vom 5. November 2001 (Urk. 12/21/4) stellten die Ärzte des Departements für Innere Medizin der Medizinischen Poliklinik am Universitätsspital K.___ folgende Diagnose (Urk. 12/21/4 S. 1):

- Chronisches Panvertebralsyndrom mit Schmerzmaximum zervikal ausstrahlend in den Kopf
- bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
- Paroxysmale Visusstörungen und Schwankschwindel
- Differentialdiagnose: Migräne mit Aura ohne Kopfweh bei chronischen Nackenmyogelosen
- Tenovaginitis stenosans Flexorsehne Dig. II rechts
- Polyarthralgien unklarer Aetiologie
- Leichte Hyperkalzämie unklarer Aetiologie
Die Beschwerdeführerin sei mit Verdacht auf Borreliose zugewiesen worden, was aber als Ursache des Beschwerdebildes nicht in Frage komme. Es bestehe ein Panvertebralsyndrom mit Schmerzmaximum im Zervikalbereich, wobei als Ursache am ehesten die Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung in Frage komme. Weitere Abklärungen seien zur Zeit nicht indiziert. Die empfohlene Physiotherapie sei bereits eingeleitet worden (Urk. 12/21/4 S. 2).
3.3 Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, diagnostizierte mit Bericht vom 19. September 2002 (Urk. 12/20/1 und Urk. 16) eine generalisierte Fibromyalgie mit Polyarthralgien und polymyalgischen Beschwerden ohne Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Leiden, sowie ein chronisches panvertebrales Syndrom mit spondylogenen Schmerzausstrahlungen (Urk. 12/20/1 lit. A). Er habe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bislang keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Urk. 12/20/1 lit. B).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 16 lit. C Ziff. 1-2). Organisch hätten keine pathologischen Befunde festgestellt werden können. Klinisch bestünden ausgedehnte Druckdolenzen an der ganzen Wirbelsäule paravertebral an allen typischen Insertionsstellen der Muskulatur und Sehnen im Sinne einer Fibromyalgie. Hinweise für Synovitiden oder Gelenkentzündungen seien nicht vorhanden (Urk. 16 lit. D Ziff. 5).
Aufgrund der generalisierten Fibromyalgie mit Schmerzen am ganzen Körper bestehe eine reduzierte Arbeitsfähigkeit, insbesondere bezüglich körperlich belastender Tätigkeiten. Dies betreffe auch den Beruf als Schwesternhilfe; diesbezüglich müsse eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen werden. Für eine leichte Tätigkeit im Bürobereich mit wechselnd sitzender und stehender Position und ohne das Heben schwerer Gewichte von über 10 kg bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht müsse vom dafür zuständigen Arzt beurteilt werden. Wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin möglichst rasch wieder in den Arbeitsprozess integriert werde (Urk. 16 lit. D Ziff. 7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei vorläufig halbtags zumutbar und eine berufliche Umstellung sei zu prüfen (Urk. 12/20/2 S. 2) .
3.4 Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 20. September 2002 (Urk. 12/19/3) eine langgezogene depressive Reaktion bei Fibromyalgiesyndrom, bestehend seit Frühjahr 2001 (Urk. 12/19/3 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit Behandlungsbeginn am 30. Januar 2002 vollständig arbeitsunfähig, wobei anamnestisch schon früher eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 12/19/3 lit. B).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 12/19/3 lit. D Ziff. 1-2). Der Befund habe ein Schmerzsyndrom mit reaktiv depressiven Symptomen (depressive Verstimmungen, sozialer Rückzug, vermindertes Selbstwertgefühl und Tagesmüdigkeit) ergeben. Es seien eine Psychotherapie und Psychopharmaka indiziert. Neben rheumatologischer Behandlung seien berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen angezeigt. Infolge der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin könnten keine Arbeitsversuche getätigt werden, die notwendig wären, um die Arbeitsfähigkeit zu testen, und die unabdingbar seien, um die Beschwerdeführerin langsam wieder in den Arbeitsprozess eingliedern zu können und gesund zu werden. Auf diese Weise wären gute Chancen für eine Rehabilitation gegeben (Urk. 12/19/3 lit. D Ziff. 5, Ziff. 7). Aus psychiatrischer Sicht sollte eine angepasste leichte Tätigkeit möglich sein, allerdings aufbauend. Dazu bräuchte es eine Umschulung oder eine angemessene berufliche Tätigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar und langsam zu steigern, was sofort geschehen könnte (Urk. 12/19/2 S. 2).
3.5 Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Oktober 2002 (Urk. 12/21/1) ein seit Juli 2001 bestehendes Panvertebralsyndrom. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit Juli 2001 bis auf weiteres eine 0 - 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/21/1 lit. A-B). Bis in absehbarer Zeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 12/21/1 lit. D).
3.6 In einem weiteren Bericht vom 14. November 2003 (Urk. 12/18) diagnostizierte Dr. E.___ eine langgezogene und rezidivierende depressive Reaktion bei Fibromyalgiesyndrom sowie ein chronisches Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates bei Fibromyalgiesyndrom, bestehend seit Frühjahr 2001 (Urk. 12/18 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit Behandlungsbeginn am 30. Januar 2002 vollständig arbeitsunfähig, wobei anamnestisch schon früher eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 12/18 lit. B).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär bis besserungsfähig. Ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 12/18 lit. C Ziff. 1-2). Hinsichtlich der Anamnese hielt Dr. E.___ fest, dass die depressive Symptomatik fluktuiere und sich zwischenzeitlich deutlich gebessert habe. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig, wobei die Unterscheidung zwischen den somatischen Beschwerden, nämlich Schmerzen des Bewegungsapparates, Nebenhöhleninfekten und Asthma bronchiale, und dem psychischen Leiden schwierig sei. Die medikamentöse Behandlung habe eine deutliche Besserung der Depression gebracht. Wiedereingliederungsmassnahmen seien gescheitert, weil die Beschwerdeführerin infolge ihrer Schmerzen Termine nicht regelmässig habe einhalten können (Urk. 12/18 lit. C Ziff. 3).
Der Befund habe ein Schmerzsyndrom mit reaktiv depressiven Symptomen wie depressive Verstimmung, sozialer Rückzug, vermindertes Selbstwertgefühl und Tagesmüdigkeit ergeben. Psychotherapie und Psychopharmaka seien weiterhin indiziert. Eine Besserung der Depression sei möglich und sei zwischenzeitlich auch erreicht worden. Die Prognose für das Fibromyalgiesyndrom sei angesichts des bisherigen Verlaufs weniger gut. Aus psychiatrischer Sicht seien berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen weiterhin angezeigt. Das Problem liege aber darin, dass die Beschwerdeführerin vor allem wegen ihrer Schmerzen im Bewegungsapparat weiterhin nicht in der Lage sei, regelmässig eine Tagesstruktur einzuhalten. Wegen der Schmerzen kämen auch viele einfache Arbeiten wie Küchentätigkeiten nicht in Frage (Urk. 12/18 lit. C Ziff. 5, Ziff. 7).
3.7 Am 24. August und 7. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin in der MEDAS C.___, K.___, polydisziplinär begutachtet (Urk. 12/17/1 S. 1).
Dr. med. G.___, Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Konsilium vom 14. September 2004 (Urk. 12/17/2) eine generalisierend-disseminierende weichteilrheumatische Druck- und Berührungsschmerzhaftigkeit, nicht näher spezifizierbar, mit unspezifischen Arthralgien im Rahmen des weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms (Urk. 12/17/2 S. 3). Die radiologischen Befunde seien bis auf diskrete degenerative Veränderungen unauffällig. Die Beschwerdeführerin erkläre, dass dieses Leiden zunehme. Wie weit hier die belastete psychische Anamnese mit entsprechender antidepressiver Therapie ungünstig mitwirke, könne man nicht beziffern, sie habe aber sicher einen relevanten Einfluss. Aus rheumatologischer Sicht und mit Blick auf den Bewegungsapparat sei das Leiden invaliditätsfremd. In einer behinderungsangepassten, leichten Tätigkeit ohne repetitives Bücken und idealerweise Wechseln zwischen stehender und sitzender Position sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit begründbar. Eine solche Tätigkeit würde die Schmerzen nicht verstärken, sondern wäre im Gegenteil von therapeutischem Nutzen, indem die Beschwerdeführerin eine geregelte Tagesstruktur mit sozialer Integration und der Möglichkeit von Erfolgserlebnissen erhielte. Dies sei deshalb zu betonen, weil sich die jetzige Situation der Beschwerdeführerin sicher sehr ungünstig auf die psychische Weiterentwicklung auswirke. Es sei keine somatisch-rheumatologische Begründung gegeben, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sein sollte. Falls eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, so könne dies nur aufgrund einer psychiatrischen Beurteilung begründet werden. Ein invaliditätswürdiges Leiden sei nicht gegeben. Generell Schmerzen mit Arbeitsunfähigkeit zu assoziieren wäre eine Fehlinterpretation und geradezu förderlich, das Schmerzsyndrom weiter gedeihen zu lassen. Die Beschwerdeführerin gebe auch an, dass die Schmerzen progredient seien, obwohl sie sich absolut schone. Dies beweise, dass sie von einer Arbeitsabstinenz und Aufgabe sämtlicher sozialer, aber auch intellektueller und körperlicher Aktivitäten nicht profitiere (Urk. 12/17/2 S. 3 f.).
3.8 Dr. med. H.___, Psychiatrie FMH, erstattete seinen Konsiliarbericht am 28. September 2004 (Urk. 12/17/3) und führte aus, dass das Fehlen pathologisch-anatomischer Veränderungen bei gleichzeitig behaupteten invalidisierenden Schmerzen nicht automatisch das Vorliegen einer psychischen Erkrankung belege. Eine psychische Störung von Krankheitswert könne niemals eine blosse Ausschlussdiagnose sein, sondern müsse sich ebenfalls auf positive Befunde abstützen können. Vorliegend fänden sich keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung von Krankheitswert, namentlich nicht für eine Depression. Die leichte Antriebsarmut der Beschwerdeführerin und die bisweilen auftretende Traurigkeit über ihren Zustand reichten nicht aus, um eine solche Diagnose zu begründen. Es liege am ehesten ein normal-psychologisch gut einfühlbarer Verstimmungszustand bezüglich der unspezifischen Schmerzen und der Abhängigkeit vom Sozialamt vor. Eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden, weshalb aus psychiatrischer Sicht auch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht sowohl für ihre angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin wie auch für sämtliche Verweistätigkeiten voll arbeitsfähig (Urk. 12/17/3 S. 2).
3.9 Das MEDAS-Gutachten wurde am 30. September 2004 von PD Dr. I.___, Chefarzt, und Dr. J.___ erstattet und umfasste in einem ersten Teil eine Zusammenfassung der vorhandenen Akten (Urk. 12/17/1 S. 1-2). Sodann wurden die Anamnese (Urk. 12/17/1 S. 2-5) sowie die objektiven Befunde erhoben (Urk. 12/17/1 S. 5-7). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 12/17/1 S. 11):

- Generalisierend-disseminierende weichteilrheumatische Druck- und Berührungsschmerzhaftigkeit mit
- unspezifischen Arthralgien im Rahmen des weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms
Die Gesamtbeurteilung erfolgte gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten, die sich ausdrücklich damit einverstanden erklärten (Urk. 12/17/1 S. 12). Bei Betrachtung aller Gegebenheiten und Befunde betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 100 %. Aufgrund der Tatsache, das sie als Spitalgehilfin auch pflegebedürftige und bettlägerige Patientinnen und Patienten halten, heben und lagern müsse, sei diese Tätigkeit nicht mehr zu empfehlen. Leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten wie Betagtenbetreuung, Sortier-, Pack- und Putzarbeiten könne sie jedoch in einem 100%igen Umfang aufnehmen. Aus psychischen Gründen sei die möglichst rasche Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit dringend zu empfehlen (Urk. 12/17/1 S. 13).
In einer angepassten Tätigkeit müsse gewährleistet sein, dass die Beschwerdeführerin in wechselnden Positionen arbeite und keine schweren Lasten über 15 kg hebe oder trage (Urk. 12/17/1 S. 13).
3.10 Dr. E.___ führte mit Schreiben vom 11. November 2004 (Urk. 12/8/1) aus, der Bericht von Dr. H.___ stütze sich auf fehlerhafte Befunde. Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), die sich auch deutlich auf die Arbeitsfähigkeit, insgesamt zu 100 %, auswirke. Die Beschwerdeführerin nehme die Konsultationen regelmässig wahr und erhalte Antidepressiva, die aber nicht zu einer dauerhaften Remission geführt hätten. Unterdessen habe eine chronifizierte, teilweise therapieresistente Depression diagnostiziert werden müssen (Urk. 12/8/1).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin reichte am 28. Februar 2005 (Urk. 7) einen Bericht von Dr. F.___ vom 15. Februar 2005 ein (Urk. 8). Dieser Bericht erging nach dem hier massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 18. Januar 2005: Für das Gericht ist derjenige Sachverhalt massgeblich, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).  Selbst wenn jedoch der Bericht von Dr. F.___ zu berücksichtigen wäre, so könnte darauf mangels Erfüllung der praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.8) nicht abgestellt werden. Der fragliche Bericht enthält weder eine aktuelle Anamnese noch einen Befund und beinhaltet hauptsächlich eine Gegenmeinung zum MEDAS-Gutachten, die kaum begründet wurde. Dasselbe gilt für das Schreiben von Dr. E.___ vom 11. November 2004 (Urk. 12/8/1), welches der Einsprache vom 14. November 2004 beilag. Diese beiden Berichte vermögen keinen genügenden Aufschluss über die hier interessierende Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Erw. 1.2) zu geben.
4.2 Die Berichte der Ärzte des Universitätsspitals K.___ vom 15. Oktober 2001 (Urk. 12/21/3) und 5. November 2001 (Urk. 12/21/4) enthielten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit, weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann.
4.3 Dr. D.___, der die Beschwerdeführerin als Hausarzt betreut, diagnostizierte mit Bericht vom 19. September 2002 (Urk. 12/20/1 und Urk. 16) unter anderem eine generalisierte Fibromyalgie (Urk. 12/20/1 lit. A). Er begründete dies damit, dass klinisch ausgedehnte Druckdolenzen an der ganzen Wirbelsäule paravertebral an allen typischen Insertionsstellen der Muskulatur und Sehnen bestünden (Urk. 16 lit. D Ziff. 5). Die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms erfordert jedoch eine Druckschmerzhaftigkeit von mindestens 11 der 18 typischen Druckpunkte (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 521). Dr. D.___ führte diese Untersuchung soweit ersichtlich nicht durch, weshalb die Diagnose einer Fibromyalgie nicht nachvollzogen werden kann. Entsprechend erscheint auch die darauf abgestützte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer behinderungsangepassten Tätigkeit als nicht ausreichend begründet.
4.4 Dem ersten Bericht von Dr. E.___, der die Beschwerdeführerin psychiatrisch behandelt, vom 20. September 2002 (Urk. 12/19/3) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 30. Januar 2002 in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 12/19/3 lit. B). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar und langsam zu steigern (Urk. 12/19/2 S. 2). Bei einer langsamen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess seien gute Chancen für eine Rehabilitation gegeben (Urk. 12/19/3 lit. D Ziff. 7).
Mit Bericht vom 14. November 2003 (Urk. 12/18) führte Dr. E.___ sodann aus, dass sich die depressive Symptomatik zwischenzeitlich deutlich gebessert habe. Wiedereingliederungsmassnahmen seien gescheitert, weil die Beschwerdeführerin infolge ihrer Schmerzen die erforderlichen Termine nicht habe einhalten können (Urk. 12/18 lit. C Ziff. 3). Aus psychiatrischer Sicht seien berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen weiterhin angezeigt. Das Problem liege darin, dass die Beschwerdeführerin vor allem wegen ihrer Schmerzen weiterhin nicht in der Lage sei, eine Tagesstruktur einzuhalten (Urk. 12/18 lit. C Ziff. 7).
Wenngleich Dr. E.___ festhielt, dass die Unterscheidung zwischen den somatischen Beschwerden und dem psychischen Leiden schwierig sei (vgl. Urk. 12/18 lit. C Ziff. 3), folgt aus seinen Angaben, dass nicht die grundsätzlich besserungsfähige Depression der Beschwerdeführerin, sondern vor allem ihre körperlichen Einschränkungen einer - aus psychiatrischer Sicht sinnvollen und möglichen - Tätigkeit entgegen standen. Ob diese somatischen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen, war jedoch nicht Gegenstand der Untersuchungen durch Dr. E.___, da dessen Fachgebiet die Psychiatrie ist.
4.5 Der Bericht von Dr. F.___ vom 9. Oktober 2002 (Urk. 12/21/1) ist diesbezüglich nicht hilfreich, da darin ohne weitere Begründung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wurde (Urk. 12/21/1 lit. D). Darauf kann mangels Erfüllung der praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.8) nicht abgestellt werden.
4.6 Dr. G.___ diagnostizierte mit Konsiliarbericht vom 14. September 2004 (Urk. 12/17/2) eine nicht näher spezifizierbare, generalisierend-disseminierende weichteilrheumatische Druck- und Berührungsschmerzhaftigkeit mit unspezifischen Arthralgien im Rahmen eines weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms (Urk. 12/17/2 S. 3). In einer behinderungsangepassten, leichten Tätigkeit ohne repetitives Bücken und Wechseln zwischen stehender und sitzender Position sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben. Dr. G.___ legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass eine solche angepasste Tätigkeit von therapeutischem Nutzen wäre. Schmerzen seien nicht generell mit Arbeitsunfähigkeit zu assoziieren; eine solche Interpretation sei dem Schmerzsyndrom eher förderlich (Urk. 12/17/2 S. 3).
Auch die Ausführungen von Dr. H.___ sind überzeugend (Urk. 12/17/3): Es fänden sich keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung von Krankheitswert; das Fehlen pathologisch-anatomischer Veränderungen bei gleichzeitig behaupteten invalidisierenden Schmerzen begründe nicht automatisch eine psychische Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl für ihre angestammte wie auch für eine Verweistätigkeit vollständig arbeitsfähig (Urk. 12/17/3 S. 2).
4.7 Die im gestützt auf die rheumatologische und psychiatrische Fachuntersuchung gezogenen Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 30. September 2004 (Urk. 12/17) sind genügend begründet und stehen im Einklang mit den erhobenen Befunden. Das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen eingehend auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Somit erfüllt es die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.8), weshalb darauf abzustellen ist.
Darin kamen die beteiligten Ärzte zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr zu empfehlen sei. In einer leichteren, wechselbelastenden Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 100 %, wobei gewährleistet sein müsse, dass keine schweren Lasten über 15 kg zu heben oder tragen seien (Urk. 12/17/1 S. 13). Davon ist auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 130 V 352 (I 683/03) eine Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 5 unten), so ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung betrifft. Eine solche wurde jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht diagnostiziert. In diesem Zusammenhang ist die Einschätzung von Dr. G.___ von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin angibt, die Schmerzen würden selbst bei absoluter Schonung - zunehmen. Dies spricht eher dafür, dass die Schmerzen bei angepasster Betätigung in den Hintergrund treten würden. In diese Richtung gehen denn auch die psychiatrischen Äusserungen, wonach eine arbeitsmässige angepasste  Wiedereingliederung von Vorteil wäre und die depressive Verstimmung, die ihrerseits die Schmerzen mitunterhält, günstig beeinflussen würde (Dr. G.___, Urk. 12/17/2, Dr. E.___, Urk. 19/1, Dr. H.___, Urk. 17/3).

5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Die Beschwerdegegnerin ging für das Jahr 2003 von einem Validenlohn in Höhe von Fr. 58'975.-- entsprechend eines 100 %-Pensums aus (Urk. 12/9 S. 2; Urk. 12/28). Die Beschwerdeführerin hat jedoch gemäss eigener Angaben immer ein 80 %-Pensum ausgeübt (vgl. Urk. 12/17/1 S. 3 oben), so auch bei ihrer letzten Tätigkeit im Spital A.___, wo sie seit Stellenantritt am 15. März 1996 und vor Eintritt des Gesundheitsschadens an fünf Tagen pro Woche täglich 6,72 Stunden arbeitete (Urk. 12/40 Ziff. 1, Ziff. 9).
Bei einer im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG - für einen solchen gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte - bemisst sich die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2). Dementsprechend ist für das Valideneinkommen der im Pensum von 80 % erzielte Lohn beizuziehen und keine Aufrechnung auf 100 % vorzunehmen.
5.3 Ausgehend vom am Spital A.___ im Jahr 2000 bei einem Pensum von 80 % erzielten Lohn von Fr. 48'853.-- (Urk. 12/40 Ziff. 20) ergibt sich unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung im Gesundheitswesen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 von 2,1 %, 1,7 % und 1,7 % (Die Volkswirtschaft 2/2006, S. 95, Tabelle B 10.2, lit. M, N, O) ein Valideneinkommen von Fr. 51'589.-- (Fr. 48'853.-- x 1,021 x 1,017 x 1,017).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.6 Angesichts der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. vorstehend Erw. 4.7) steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002 S. 43, Tabelle TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3’820.-- pro Monat (LSE 2002 S. 43, Tabelle TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 45’840.-- pro Jahr (3820.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst und unter Berücksichtigung der allgemeinen nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 in Höhe von 1,4 % (Die Volkswirtschaft 2/2006, S. 95, Tabelle B 10.2, Rubrik „Nominal total“) ergibt sich ein Wert von Fr. 48'341.-- (Fr. 45’840.-- :40 x 41,6 x 1,014). Dabei gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 %, da die Beschwerdeführerin nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausführen kann (Urk. 12/28), so dass ein Invalideneinkommen von Fr. 43'507.-- resultiert. Dieser Abzug ist nicht zu beanstanden; angesichts des jungen Alters, der Sprachkenntnisse (Urk. 12/52) sowie der Aufenthaltskategorie der Beschwerdeführerin (Urk. 12/51) wie auch der Möglichkeit der ganztägigen Arbeitstätigkeit lässt sich kein höherer Abzug rechtfertigen.
5.7 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 51'589.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 43'507.-- ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15,6 %, was rechtsprechungsgemäss auf 16 % zu runden ist (BGE 130 V 121).

6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, das sich die Verneinung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin und damit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.       Nach Einsicht in die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin vom 27. Februar  2006 (Urk. 20) ist diese in Würdigung der Bedeutung der Streitsache, nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'729.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, wird mit Fr. 1'729.95 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie
- an die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).