Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 18. Oktober 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1948 geborene D.___ hatte sich erstmals im Mai 1995 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet, diese Anmeldung am 24. Juli 1995 jedoch wieder zurückgezogen (Urk. 11/15-16 und Urk. 11/50-54). Bis Ende Mai 2002 arbeitete D.___ als Chauffeur bei der A.___ AG, "___", (vgl. Urk. 11/10 und Urk. 11/40), anschliessend bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/24 und Urk. 11/41).
Am 10. Oktober 2002 meldete er sich nochmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/49), zog diese Anmeldung am 16. Oktober 2002 jedoch wieder zurück (Urk. 11/13-14 und Urk. 11/48).
Am 28. April 2003 meldete sich D.___ infolge seiner Allergie und seiner Blasenerkrankung erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle (Urk. 11/45).
Die IV-Stelle holte daraufhin die ärztlichen Berichte von Dr. med. B.___, FMH Allgemein Medizin, "___", vom 23. Juni 2003 (Urk. 11/20) und von Dr. med. C.___ der Urologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich (nachfolgend USZ) vom 19. September 2003 (Urk. 11/18) und das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Ärztlichen Begutachtungsinstitut in "___" (nachfolgend ABI, beziehungsweise ABI-Gutachten) vom 15. Oktober 2004 (Urk. 11/17) sowie den Arbeitgeberbericht vom 2. Juni 2003 (Urk. 11/40) ein. Des Weiteren liess sie Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 11/24). Die IV-Stelle verneinte darauf mit Verfügung vom 19. November 2004 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/9) und bestätigte diesen Entscheid auf Einsprache vom 30. November 2004 (Urk. 11/8) hin mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 (Urk. 2 = Urk. 10 = Urk. 11/1).
2. Gegen den Entscheid vom 12. Januar 2005 liess D.___ durch Rechtanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, mit Eingabe vom 11. Februar 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Mai 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 12). Mit Schreiben vom 19. September 2005 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unaufgefordert eine ärztliche Bestätigung von Dr. B.___ vom 15. September 2005 nach (Urk. 13/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (oder psychischen, in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Zu ergänzen ist, dass das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Im Weiteren schreibt das Bundesrecht nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind (Art. 95 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass das Rentenbegehren gestützt auf ein polydisziplinäres ABI-Gutachten abgewiesen worden sei, und dass der von Dr. E.___ erstellte Kurzbericht vom 3. Februar 2005, welcher nicht den von der Rechtsprechung im Hinblick auf den Beweiswert entwickelten Grundsätzen entspreche, die Einschätzung der Gutachter nicht umzustossen vermöge. Dem Beschwerdeführer stehe auf dem freien Arbeitsmarkt aufgrund des ABI-Gutachtens eine breite Platte von behinderungsangepassten Arbeitsstellen offen. Des Weiteren sei das von der IV-Stelle errechnete Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- nicht zu beanstanden. Unter Hinweis auf die mit der AHV abgerechneten Beiträge habe das Einkommen des Beschwerdeführers grösseren jährlichen Schwankungen unterlegen, weshalb rechtsprechungsgemäss der Durchschnittsverdienst der letzten 5 Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens zur Berechnung des Valideneinkommens massgebend sei. Für ein Abweichen von Art. 25 Abs. 1 IVV bestehe aufgrund des Aktenstandes kein Anlass (Urk. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, dass die Dysfunktion der Harnblase Krankheitswert aufweise; sodann dürfe im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Insbesondere sei die Einschätzung des ABI, dem Beschwerdeführer sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für rein sitzende Arbeit in der Nähe einer Toilette zumutbar, realitätsfremd. Aufgrund der Blasenproblematik bestehe vielmehr keine verwertbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb von einer vollen Invalidität auszugehen sei. So sei dem Beschwerdeführer denn auch die Vermittlungsfähigkeit im Rahmen der Arbeitslosenversicherung mit Verfügung vom 17. März 2004 rückwirkend ab 26. Februar 2003 gestützt auf ein Arztzeugnis des USZ vom 1. September 2003 (Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers: 100 % ab 26. Februar 2003 bis auf Weiteres) abgesprochen worden (Urk. 3/3). Zudem seien weder das Validen- noch das Invalideneinkommen korrekt berechnet worden. Beim Valideneinkommen des Jahres 2001 sei von einem Einkommen von insgesamt Fr. 63'154.-- auszugehen, und beim Invalideneinkommen sei ein Abzug von 25 % gerechtfertig, da der Beschwerdeführer gegenüber seinen gesunden Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sei (Urk. 1). Im nachgereichten Schreiben vom 19. September 2005 wies Dr. B.___ insbesondere auf eine psychische Fehlentwicklung hin, welche nach einer psychiatrischen Abklärung rufe (Urk. 13/1).
3.
3.1 Die für das ABI-Gutachten vom 15. Oktober 2004 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Pollakisurie unklarer Ätiologie (ICD-10 N39.4) bei Urodynamik vom 28. April 2003 mit dem Resultat einer sensomotorisch instabilen Harnblase mit deutlicher Hypokapazität und Hypersensibilität bei normaler Kontraktilität und bei Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörung des urogenitalen Systems (ICD-10 F45.34) und spastischem Beckenboden. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Diagnosen Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörung, Verdacht auf bisher unbehandelte arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), Adipositas (ICD-10 E66.0), leichte linkskonvexe thorako-lumbale Skoliose bei Beckenschiefstand und rechtsbetonte Diskushernie C5/C6 mit möglicher Irritation der C6-Wurzel rechts präforaminal aufgeführt (Urk. 11/17 S. 13).
Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ausser in Bezug auf schwere rückenbelastende Arbeiten, wo die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Diskophatie im zervikalen Bereich und aufgrund der Wirbelsäulenfehlhaltung leicht eingeschränkt sei (Urk. 11/17 S. 10 Ziffer 4.1.3 ff.). Die zervikale Diskushernie sei aktuell symptomfrei, allenfalls könnte diese in Zukunft symptomatisch werden.
Berücksichtigt wurden im ABI-Gutachten auch die medizinischen Vorakten. Unter anderem wurde insbesondere auf den Bericht der Abklärungsstation des Departementes für Innere Medizin des USZ an Dr. B.___ vom 24. Januar 2003 (Beilage zu Urk. 11/20) hingewiesen: Neben den im Wesentlich bereits genannten Diagnosen war damals vom konsiliarisch beigezogenen Psychiater Dr. F.___ aufgrund der langwierigen Symptomatik und da weiterführende somatische Abklärungen wenig Erfolg versprechend erschienen, die Diagnose der somatoformen autonomen Funktionsstörung des Urogenitaltraktes gestellt. Es wurde in diesem Bericht zudem festgehalten, dass ausgedehnte somatische Abklärungen aktuell nicht nur als unnötig erschienen, sondern im Gegenteil beim Beschwerdeführer unnötige Frustrationen provozieren könnten (Urk. 11/17 S. 5 f. und Beilage zu Urk. 11/20 S. 2 f.). Einer psychiatrischen Therapie hatte sich der Beschwerdeführer nicht unterzogen (Urk. 11/17 S. 7 Ziffer 3.2.3), obschon er anlässlich seines Aufenthaltes in der Abklärungsstation des Departementes für Innere Medizin des USZ erklärt hatte, eine ambulante Psychotherapie zu organisieren (Urk. 11/17 S. 6 und Beilage zu 11/20 S. 3).
Die Gutachter des ABI konnten einerseits beim Beschwerdeführer keine psychopathologischen Symptome feststellen und andererseits auch keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. In Übereinstimmung mit den Feststellungen anlässlich des psychiatrischen Konsiliums am USZ vom Januar 2003 wurde die Verdachtsdiagnose auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung des urogenitalen Systems (ICD-10 F45.34) gestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Verdachtsdiagnose nur vorläufigen Charakter habe und bei einer allenfalls gesicherten somatischen Ursache der Miktionsbeschwerden verworfen werden müsste (Urk. 11/17 S. 12). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Die Gutachter berichten weiter, dass der Beschwerdeführer in der Konsensbesprechung das Bild eines durch die Pollakisurie geplagten Patienten zeige. Obschon sich diesbezüglich weder psychiatrische noch somatische Ursachen erkennen liessen, müsse die Pollakisurie als Tatsache festgestellt werden, welche auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers determiniere. Die Miktionen fänden beim Beschwerdeführer in ungünstigen Situationen offenbar im Abstand von 10-15 Minuten statt, ansonsten im Abstand von ca. 2 Stunden. Daraus lasse sich ableiten, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Chauffeur nicht zumutbar sei. Hingegen seien die meisten Tätigkeiten, die eine freie Toilettenbenutzung ermöglichten, dem Beschwerdeführer ohne Einschränkung zumutbar. Sie führen insbesondere an, dass in dieser Einschätzung noch nicht berücksichtigt sei, ob es dem Beschwerdeführer allenfalls zumutbar wäre, die Miktionsfrequenz zu verhindern, was im Rahmen einer autonomen somatoformen Störung durchaus der Fall wäre. Da die Blasenkapazität objektiviertbar deutlich vermindert sei, trete diese Frage aber in den Hintergrund, weshalb eine Einschränkung im angestammten Tätigkeitsbereich bejaht werde. Insbesondere empfehlen die Gutachter beim Exploranden eine Gewichtsreduktion, da zu befürchten sei, dass sich die weiteren Fazetten des metabolischen Syndroms entwickeln würden (Urk. 11/17 S. 14 f. Ziffer 6.1.2 und Ziffer 6.1.6).
Die Gutachter des ABI erklären zusammenfassend, dass sich der Beschwerdeführer völlig hinter seiner Forderung zurückgezogen habe, dass er erst wieder arbeiten könne, wenn die Pollakisurie behandelt worden sei. Mit dieser Forderung entziehe er sich jeglicher realistischen Wiedereingliederung; berufliche Massnahmen würden sich auf diesem Hintergrund erübrigen. Dementsprechend bleibe nichts anderes übrig, als die Rentenfrage vor dem Hintergrund der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit, welche für seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht gegeben sei, hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % bestehe, zu prüfen. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit ohne Einschränkung zumutbar, bei denen eine freie Toilettenbenutzung möglich sei (Urk. 11/17 S. 15 f.). Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestammten Tätigkeit als Chauffeur legen die Gutachter auf April 2003 (vgl. Urk. 11/17 S. 15 Ziffer 6.1.3).
3.2
3.2.1 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Arztbereicht vom 23. Juni 2003 übereinstimmend mit den ABI-Gutachtern mit Einfuss auf die Arbeitsfähigkeit eine Polyurie sowie eine cervicale Discushernie C5/C6 und diverse Allergien (vor allem Wespen- und Bienenstichallergie) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit psychosomatische Störungen. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher bei Dr. B.___ seit 1995 in Behandlung ist, beurteilte er als besserungsfähig und erachtete eventuell eine psychiatrische Behandlung als angezeigt, wobei seiner Meinung nach der Intelligenzquotient (IQ) des Beschwerdeführers eine wesentliche Rolle spielen dürfte. Auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilte er übereinstimmend mit den ABI-Gutachtern, indem er den Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur zu 100 % arbeitsunfähig erachtet und diesem für sitzende Tätigkeiten in der Nähe einer Toilette eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 11/20).
3.2.2 Der Beschwerdeführers liess ein ärztliches Zeugnis vom 15. September 2005 von Dr. B.___ (Urk. 13/2) nachreichen, welches neben den bereits im ärztlichen Bericht vom 23. Juni 2003 aufgeführten Befunden (Verminderter IQ, chronisches Kleinbeckenschmerzsyndrom, Diskushernie und Prostatahyperplasie mit Überlaufsblase sowie psychosomatische Störungen) nun neu die Diagnose eines Status nach Dickdarmdurchbruch und Bauchdeckendurchbruch am 30. Juni 2005 und am 8. Juli 2005 enthält und in welchem im Gegensatz zum früheren ärztlichen Bericht eine psychiatrische Abklärung als unumgänglich erachtet wird. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig.
Nach der Rechtsprechung hat das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 12. Januar 2005) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Selbst wenn die Folgen des Dickdarm- und Bauchdeckendurchbruchs zu einer weiteren lägerdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden, wäre dies im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Alle andern im Schreiben vom 15. September 2005 aufgeführten Befunde von Dr. B.___ waren jedoch bereits vor dem massgebenden Einspracheentscheid aktenkundig. Insbesondere ist die von Dr. B.___ angeregte psychiatrische Abklärung bereits im Rahmen der Begutachtung durch das des ABI durchgeführt worden (Urk. 11/17 S.11 ff. Ziffer 4.2, vgl. dazu auch Erwägung 3.1). Abgesehen davon, dass nach neuester Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung allein nicht genügt, um eine Invalidität zu begründen (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2-2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen und BGE 131 V 49), ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. B.___ nicht, worin sich die von ihm erwähnte zunehmende Somatisierung manifestiert und welche zunehmende psychische Fehlentwicklung er beim Beschwerdeführer festgestellt hat, so dass daraus nichts Wesentliches über den in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Zeitraum abgeleitet werden kann.
3.3 Die Diagnosen von Dr. C.___ der Urologischen Klinik des USZ vom 19. September 2003 stimmen sowohl mit denjenigen von Dr. B.___ (vgl. Erwägung 3.2.1) als auch der Gutachter des ABI (vgl. Erwägung 3.1) überein. Auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilte Dr. C.___ bezüglich der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur wie die vorgenannten Ärzte, indem er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ hingegen nicht (Urk. 11/18).
3.4 Der Beschwerdeführer reichte schliesslich ein Schreiben von Dr. med. E.___, Assistenzarzt der Urologischen Klinik und Poliklinik des USZ vom 3. Februar 2005 ein (Urk. 3/5). Darin führte Dr. E.___ zu Handen von Rechtsanwalt Christe im Wesentlichen die selben Diagnosen auf, wie sie auch sämtliche vorgenannten Ärzte gestellt hatten (vgl. Erwägungen Ziffer 3.1 bis Ziffer 3.3). Er erklärte zudem, prognostisch sei der Zustand des Beschwerdeführers schwer einzuschätzen, es sei jedoch per 23. Februar 2005 wegen einer gutartigen Vergrösserung der Prostata eine Operation der Prostata geplant, womit die Beschwerden wahrscheinlich zu lindern seien. Weiter führte er aus, dass der Beschwerdeführer schätzungsweise während des Tages ein Mal pro Stunde und nachts bis zu 17 Mal Wasser lösen müsse, weshalb es zu Schlafmangel und damit zu Müdigkeit und Konzentrationsstörungen während des Tages komme. Dr. E.___ erachtete es als fraglich, ob eine Tätigkeit unter den genannten persönlichen Voraussetzungen vom Beschwerdeführer ausreichend ausgeführt werden könnte. Prinzipiell sei die Auswahl an solchen Tätigkeiten sicherlich deutlich eingeschränkt.
4. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Ärzte im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen stellten. Die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter des ABI sowie Dr. B.___ und Dr. C.___ des USZ insoweit übereinstimmend, als sie den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur zu 100 % arbeitsunfähig erachten. Bezüglich einer der Behinderung angepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ hingegen nicht. Die Gutachter des ABI gehen diesbezüglich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, und auch Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem ärztlichen Bericht vom 23. Juni 2003 diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/20).
Dr. E.___ erklärte im Schreiben vom 3. Februar 2005 zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer infolge des gestörten Schlafes aufgrund der häufigen nächtlichen (bis zu 17 Mal) Miktionen tagsüber unter Müdigkeit und unter Konzentrationsstörungen leide. Wie sich die von Dr. E.___ aufgeführten Folgen einer allfälligen Übermüdung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, kann seinem Schreiben jedoch nicht entnommen werden, da er diesbezüglich sehr vage bleibt. Er erklärte, "Ich denke" die Arbeitsfähigkeit hängt "individuell von der Art der Tätigkeit" ab und es sei fraglich, ob eine Tätigkeit vom Beschwerdeführer "suffizient ausgeführt werden" könne. Festzuhalten ist diesbezüglich somit, dass die Zahlen betreffend der Häufigkeit der Miktionen einer Schätzung entsprechen, welche offenbar auch zeitlich sehr variieren, und dass das Schreiben von Dr. E.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht behelflich ist. Zudem ist in Bezug auf dieses Schreiben zu berücksichtigen, dass Dr. E.___ offenbar diesen Bericht ohne eine erneute persönliche Abklärung des Beschwerdeführers und damit alleine aufgrund der bisherigen Akten des USZ abgegeben hat. Die Akten des USZ wurden jedoch im Rahmen des ABI-Gutachtens bereits mitberücksichtigt (Urk. 11/17 S.2 ff. Ziffer 2.1). Weiter ist nicht klar, ob die auf den 23. Februar 2005 geplante Operation beim Beschwerdeführer durchgeführt wurde. Schliesslich hat der Arzt den Grad der Arbeitsfähigkeit allein aufgrund medizinischer Gründe zu bestimmen und seine Einschätzung über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein solcher Tätigkeiten nicht in seine Einschätzung einzubeziehen.
Auch das unaufgefordert nachgereichte ärztliche Zeugnis vom 15. September 2005 von Dr. B.___ bringt keine neuen Erkenntnisse, da insbesondere die von Dr. B.___ als notwendig erachtete psychiatrische Abklärung bereits anlässlich der Begutachtung des ABI durchgeführt worden und damit die psychiatrische Komponente der Beschwerden im ABI-Gutachten umfassend berücksichtigt worden ist.
Das ABI-Gutachten vom 15. Oktober 2004 hat die bestehenden medizinischen Vorakten mitberücksichtigt, ist für die streitigen Belange umfassend und stellt den medizinischen Sachverhalt in einer nachvollziehbaren Weise dar. Es genügt ohne Weiteres den höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens. Abschliessend ist somit festzustellen, dass sowohl das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben von Dr. E.___ vom 3. Februar 2005 als auch das nachgereichte ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 15. September 2005 den Beweiswert des vorliegenden ABI-Gutachtens nicht zu erschüttern vermögen. Die Beschwerdegegnerin ist damit gestützt auf das ABI-Gutachten vom 15. Oktober 2004 nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) beim Beschwerdeführer zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für behindertenangepasste Tätigkeiten ausgegangen.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend und Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln sind (BGE 128 V 174). Das Datum des hypothetischen Rentenbeginns ist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 IVV der 1. April 2004, da die Gutachter den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf April 2003 festlegten (vgl. Urk. 11/17 S. 15 Ziffer 6.1.3). Damit ist für das Valideneinkommen der mögliche Jahreslohn 2004 massgebend.
5.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 f. Erw. 3 b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen. Vorliegend kann auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 2. Juni 2003 (Urk. 11/40) verwiesen werden, welche für 2002 einen maximalen Jahresverdienst von Fr. 63'300.-- (13 x Fr. 4'500.-- plus 12 x Fr. 400.--) angibt (Urk. 11/40). Auch wenn keinesfalls damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden jeden Monat die maximale Leistungsprämie erhalten hätte, kann vorliegend rein rechnerisch von einer jährlichen Maximalprämie von Fr. 4'800.-- ausgegangen werden, da sich dies - wie sich im Folgenden noch zeigen wird - nicht auf den IV-Grad auswirkt.
Der Validenlohn des Jahres 2002 ist an die Nominallohnsteigerung anzupassen. Der Nominallohnindex für Männer erhöhte sich im Jahre 2004 gegenüber 2002 um 42 Punkte (Nominallohnindex 2002: 1933, Nominallohnindex 2004: 1975; Die Volkswirtschaft 9-2005, S. 91, Tab. B10.3). Damit ist 2004 von einem jährlichen Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 64'675.40 auszugehen.
5.3 Das Invalideneinkommen ist aufgrund der statistischen Angaben der Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291) festzusetzen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2002 monatlich Fr. 4'557.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43), was bei einer im Jahre 2004 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 9-2005, S. 90, Tab. B9.2) ein monatliches Gehalt von rund Fr. 4'739.-- beziehungsweise vorerst ein solches von gerundet Fr. 56'871.-- (x12) pro Jahr ergibt und welches, wiederum an die Nominallohnentwicklung angepasst (Erhöhung um ebenfalls 42 Punkte), einen für das Jahr 2004 massgebenden Jahreslohn von Fr. 58'107.-- ergibt.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgehalten, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei es sich rechtfertige, den Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Selbst unter Gewährung des (vorliegend nicht gerechtfertigen) Abzuges von 25 % ergäbe dies ein Invalideneinkommen von Fr. 43'580.--, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'675.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'095.-- beziehungsweise einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32,6 % ergibt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13/1-2.
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Auffangeinrichtung BVG, Limmatquai 94, 8025 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).