Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00203
IV.2005.00203

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 7. Dezember 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
Bertisch Kreutzmann Rechtsanwälte
Bellerivestrasse 59, Postfach 8034, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1967 in Portugal geborene S.___ reiste am 1. März 1992 in die Schweiz ein (Urk. 8/76). Am 1. April 1992 trat er eine Stelle als angelernter Gärtner bei der A.___ AG in '___' an (Urk. 8/72). Daneben arbeitete er ab Februar 1996 bis Oktober 1999 und vom 15. Februar bis 25. Oktober 2001 mit wechselndem Beschäftigungsgrad zusätzlich als Raumpfleger (Urk. 8/52 und 8/75).
1.2     Am 11. November 1998 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall. In der Folge wurde er im Spital X.___ hospitalisiert, wo ein stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenfrakturen basal links und Pneumothorax links diagnostiziert und behandelt wurde (Urk. 8/27: Operationsbericht des Spitals X.___ vom 19. November 1998, Bericht des Spitals X.___ vom 15. Dezember 1998; 8/80: Unfallmeldung an die Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 11. November 1998).
1.3     Im Mai 2000 meldete sich der Versicherte als Notfall in der Sprechstunde von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, und klagte über Schmerzen in der Brust- und der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/27: Bericht von Dr. B.___ an die MEDAS vom 16. Mai 2004). Am 5. Oktober 2001 suchte der Versicherte Dr. B.___ wiederum wegen lumbaler Schmerzen auf, welche auf ein Verhebetrauma beim Steineinbau am 4. Oktober 2001 zurückzuführen seien. Nach der von Dr. B.___ attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 10. Oktober 2001 nahm der Versicherte seine Arbeit am 11. Oktober 2001 wieder auf (Urk. 8/27: Bericht von Dr. B.___ an die MEDAS vom 16. Mai 2004; 8/72 und 8/81: Unfallmeldung an die Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 15. Oktober 2001, Ergänzung der Unfallmeldung an die Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 13. November 2001, Bericht von Dr. B.___ an den Vertrauensärztlichen Dienst der Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 18. November 2001). Am 7. November 2001 erlitt der Versicherte beim Heben eines Pflanzenkübels erneut einen Schmerzschub, worauf er von Dr. B.___ zunächst für drei Wochen als vollständig arbeitsunfähig erklärt wurde (Urk. 8/81: Unfallmeldung an die Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 13. November 2001, Ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ zuhanden des Arbeitgebers vom 8. November 2001, Bericht von Dr. B.___ zuhanden der Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 9. Dezember 2001). Mit Verfügung vom 23. November 2001 lehnte die Basler Versicherungs-Gesellschaft eine Leistungspflicht der Unfallversicherung ab und vergütete den Lohnausfall stattdessen aus der vom Arbeitgeber des Versicherten abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/81: Verfügung der Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 23. November 2001, diverse Entschädigungsabrechnungen aus Krankentaggeld-Versicherung). Da die Beschwerden persistierten, verordnete Dr. B.___ intensive Physiotherapie und veranlasste eine bildgebende Untersuchung sowie eine rheumatologische Abklärung bei Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie (Urk. 8/25; 8/27: Bericht von Dr. B.___ an die MEDAS vom 16. Mai 2004, Bericht des Instituts für Röntgendiagnostik des Spitals Y.___ über die Computertomographie der LWS vom 12. Dezember 2001, Bericht von Dr. C.___ vom 24. Januar 2002). Dr. B.___ behandelte den Versicherten bis am 12. April 2002; bis dahin attestierte er ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/25; 8/81: Bericht von Dr. B.___ zuhanden der Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 23. April 2002). In der Folge liess sich der Versicherte von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, behandeln, welche ihm bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigte (Urk. 8/23; 8/81: diverse ärztliche Zeugnisse und Berichte von Dr. D.___ zuhanden der Basler Versicherungs-Gesellschaft). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Dezember 2002 (Urk. 8/72).
1.4     Die vom Versicherten beigezogene Rechtsberaterin stellte mit Schreiben vom 29. August 2002 bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. November 2001, mit welcher eine Leistungspflicht aus der Unfallversicherung abgelehnt worden war (Urk. 8/80: Schreiben der Rechtsberaterin an die Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 29. August 2002). Mit Schreiben vom 29. Januar 2003 teilte die Basler Versicherungs-Gesellschaft mit, dass auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht eingetreten werden könne. Beim Ereignis vom 4. Oktober 2001 habe es sich nicht um einen Unfall gehandelt und der in Frage stehende Körperschaden könne auch nicht unter die Begriffe der abschliessenden Liste von Art. 9 Abs. 2 UVV subsumiert werden. Schliesslich könne auch kein Rückfall nach dem Unfall vom 11. November 1998 angenommen werden, da keine Rückenverletzungen als Folge jenes Unfalles aktenkundig seien (Urk. 8/67: Schreiben der Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 29. Januar 2003).

2.
2.1     Am 12. November 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seine Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/76). Nach Einholung zweier Arbeitgeberberichte (Urk. 8/52 und 8/72) und mehrerer Arztberichte (Urk. 8/22 - 25) sowie dem Beizug der Akten der Basler Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 8/81) veranlasste die IV-Stelle am 13. November 2003 eine medizinische Abklärung bei der MEDAS '___' (Urk. 8/19), welche ihr Gutachten am 22. Juni 2004 erstattete (Urk. 8/21). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 16. Juli 2004 ab (Urk. 8/16).
         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. August 2004 Einsprache (Urk. 8/12). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit ausführlich begründetem Entscheid vom 12. Januar 2005 ab (Urk. 2 = 8/3).
2.2     Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und verlangt die Zusprechung einer ganzen, eventuell einer teilweisen Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. November 2002 (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin Kreutzmann, welchem mit Verfügung vom 17. Februar 2005 entsprochen wurde (Urk. 5).
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. April 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329).
         Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Da die eingeholten medizinischen Berichte zu wenig aufschlussreich waren, veranlasste die IV-Stelle im vorliegenden Fall eine polydisziplinäre medizinische Abklärung bei der MEDAS '___'. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 22. Juni 2004 hielt die IV-Stelle dafür, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar sei. Weiter gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit einer ihm zumutbaren Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 und 8/16 [= 8/13]).
         Der Beschwerdeführer dagegen ist der Auffassung, aus dem Gutachten gehe hervor, dass ihm eine angepasste Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang zumutbar sei. Auch seine Hausärztin Dr. D.___ attestiere ihm nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit. Bis zum erfolgreichen Abschluss von medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen sei er jedenfalls vollumfänglich arbeitsunfähig und habe deswegen Anspruch auf Ausrichtung einer vollen IV-Rente mit Wirkung ab November 2002 (Urk. 1).
         Der Beschwerdeführer stellt den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 22. Juni 2004 dem Grundsatz nach nicht in Frage; über dessen Tragweite sind sich die Parteien jedoch nicht einig. Während die IV-Stelle davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres wieder eine volle Leistungsfähigkeit erreicht hätte, wenn er eine ihm bereits damals zumutbare angepasste Tätigkeit aufgenommen hätte (Urk. 2 S. 3 f.), ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass erst nach Durchführung der von den MEDAS-Ärzten empfohlenen Massnahmen eine Neubeurteilung seiner Arbeitsfähigkeit erfolgen könne (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.2
2.2.1   Vorab ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Darstellung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren (Urk. 8/12 S. 2 - 6), auf welche in der Beschwerdeschrift verwiesen wird (Urk. 1 S. 3), um blosse Parteibehauptungen handelt, auf welche nur insoweit abzustellen wäre, als sie mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könnten. Wenn der Beschwerdeführer seine Darstellung sodann mit Ausführungen im Aktenauszug des MEDAS-Gutachtens (Urk. 8/21 S. 1 - 7) oder der Zusammenfassung seiner subjektiven Angaben gegenüber den Gutachtern (Urk. 8/21 S. 7 - 9) belegen will, verkennt er, dass es sich bei den entsprechenden Inhalten nicht um gutachterliche Feststellungen, sondern lediglich um die Wiedergabe von Drittakten oder seiner eigenen Aussagen handelt, welche sich zum Nachweis strittiger Sachverhalte nur beschränkt eignen, wenn deren Richtigkeit nicht schon anderweitig feststeht.
2.2.2   Der Beschwerdeführer wurde von der MEDAS '___' während eines stationären Aufenthalts vom 25. bis 27. Mai 2004 polydisziplinär abgeklärt. Der Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellte bei der Erhebung des orthopädischen Status eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden fest. Anlässlich der klinischen Untersuchung konnte er keine neurologischen Befunde erheben, welche auf ein radikuläres Geschehen hingedeutet hätten. Er führte sodann aus, dass mehrfach beobachtet werden konnte, dass die tatsächlich mögliche Beweglichkeit der Hals- wie auch der Lendenwirbelsäule erheblich besser sei, als dies der Explorand vorgebe. Die aktuellen radiologischen Untersuchungen würden zwar leichte degenerative Veränderungen sowohl an der Lenden- wie auch an der Halswirbelsäule bestätigen; sie könnten die angegebenen Beschwerden jedoch nicht erklären. Der ausgesprochen kräftige, muskulöse Körperbau des Exploranden, besonders an den Schultern, Armen und im Nacken, sei mit einer klinisch relevanten Diskushernie nicht kompatibel. Nichtsdestotrotz bestehe "natürlich" aus orthopädischer Sicht aufgrund der radiologischen Veränderungen (richtig: radiologisch dokumentierten Veränderungen) eine gewisse eingeschränkte Belastbarkeit sowohl der Lenden- wie auch der Halswirbelsäule; zu normalen Alltagsbelastungen sei die Wirbelsäule jedoch durchaus fähig. Aus orthopädischer Sicht sollte einzig das Heben und Tragen von schweren Lasten und das Arbeiten mit ständigen Rotationsbewegungen der Halswirbelsäule vermieden werden. Jede körperlich leichte Tätigkeit, mit wechselhaft stehender, sitzender oder gehender Position sei absolut zumutbar und könne ohne Angst vor weiteren Schädigungen der Wirbelsäule ausgeübt werden. Es bestehe keinerlei Indikation zur Benutzung von Amerikanerstöcken. Im Gegenteil sollte die Muskulatur im Sinne eines aktiven, aufbauenden Trainings regelmässig trainiert werden. Weitere medizinische Massnahmen würden aus orthopädischer Sicht nicht sinnvoll erscheinen, insbesondere müsste der Medikamenten-Konsum überprüft und reduziert respektive gestoppt werden (Urk. 8/21 S. 14). Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, führte aus, dass der Beschwerdeführer infolge eines Unfalls ein Thoraxtrauma mit Rippenfrakturen erlitten habe. Nach diesem für ihn sehr bedrohlich erlebten Unfall habe er zuerst lumbale Beschwerden entwickelt, die auf eine Diskushernie bei L5/S1 zurückgeführt werden konnten. Die Beschwerden hätten persistiert; in der Folge seien auch cervikale Beschwerden mit Brachialgien aufgetreten, wobei sich ebenfalls eine discogene Pathologie auf mehreren Segmenten habe nachweisen lassen. Aktuell klage der Explorand über Schmerzen von Kopf bis Fuss, welche mit den umschriebenen Pathologien nicht erklärt werden könnten. Damit bestehe die Möglichkeit eines Ausbaus von Beschwerden, letztlich einer somatoformen Schmerzstörung. Der neurologische Sachverständige führte weiter aus, es sei nicht ganz klar, weshalb der Explorand an Krücken beidseits gehe. Bei näherem Befragen habe er von einer Unsicherheit vor allem im linken Bein berichtet, welches früher einmal von einer Unterschenkelfraktur betroffen gewesen sei. Vor dem im Jahre 1998 erlittenen Unfall habe er aber keinerlei Beschwerden gehabt. Zum Neurostatus berichtete Dr. F.___, dass sich etwas auffällig lebhafte bis leicht gesteigerte ASR beidseits ohne zusätzliche Pyramidenzeichen (kein Babinskizeichen) finden würden. In der MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule sei immerhin eine spinale Stenosierung, vor allem bei C5/6, weniger C6/7, nachweisbar, welche das Myelon seiner Ansicht nach doch etwas deformiere. Eine klare Myelopathie sei aber auf den nativ durchgeführten MRT's nicht ersichtlich. Er denke, dass dieser Befund im Auge behalten werden müsse, allenfalls empfehle er bei zunehmenden Beschwerden, auch Klagen über eine Gangunsicherheit, eine erneute MRT-Kontrolle der Halswirbelsäule durchzuführen, dann mit Untersuchung auch nach Gadoliniumgabe. Eingesetzt werden könnte auch eine Untersuchung der spinalen Bahnen mit MEP und SSEP's. Schliesslich führte der Gutachter aus, insgesamt liessen sich die generalisierten Schmerzen und Behinderungen aus neurologischer Sicht nicht erklären. Insbesondere lasse sich eine radikuläre Läsion nicht nachweisen. Als Mitarbeiter eines Gartenbaubetriebes sei der Explorand "sowohl cervical als auch lumbal definitiv arbeitsunfähig, auch für andere Arbeiten auf dem Bau" (Urk. 8/21 S. 17 f.). Der psychiatrische Sachverständige, Dr. med. G.___, berichtete, dass der Beschwerdeführer allseits orientiert sei und sich klinisch keine Hinweise auf mnestische Störungen ergeben würden. Psychomotorisch erscheine der Explorand ausgeglichen. Affektiv lasse sich ohne weiteres ein guter Rapport zu ihm herstellen. Die Affekte würden mitschwingen und es herrsche durchgehend eine gleichbleibend ausgeglichene Grundstimmung vor. Das Denken bleibe formal unauffällig, logisch und kohärent, weder gesperrt noch zerfahren, auch nicht depressiv eingeengt. Der Explorand verfüge über genügend Antrieb; in seinem Ich-Erleben sei er nicht gestört und es liessen sich auch keine anderen Hinweise auf eine Psychose finden. Weiter führte Dr. G.___ aus, dass der Beschwerdeführer auf sein psychisches Befinden angesprochen psychische Probleme verneine. Er habe auf gezielte Befragung angegeben, nicht niedergeschlagen zu sein und sich zufriedenzufühlen, wenn er seine Schmerzen nicht habe. Auch familiär sei er offenbar nicht mit psychischen Krankheiten belastet. Ebensowenig liessen sich Verhaltensstörungen im Kindesalter eruieren, welche heute als kindheitsneurotische Brückensymptome zu interpretieren wären. Als 20jähriger habe er während 16 Monaten den Militärdienst regulär und ohne Probleme absolviert. Der Gutachter führte schliesslich aus, dass es sich beim Exploranden um eine einfach strukturierte Person handle, deren Konzeptualisierungsfähigkeit gering sei. Er erlebe sich als körperlich Kranker und verfüge dabei über keinerlei Introspektion. Es sei davon auszugehen, dass er in seinem Leben Selbstbestätigung durch die Arbeit, sozusagen durch die rohe Kraft seiner Hände erfahren habe. Diese Selbstbestätigung sei ihm im Gefolge physischer Beschwerden und Schmerzen nicht mehr möglich. So sei es zu einer Schmerzfehlverarbeitung gekommen. Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Differentialdiagnostisch sei eine dissoziative Störung zwar in Betracht zu ziehen, da die Schmerzen aber derart im Vordergrund stehen würden, sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wohl die richtige. Was die Behandelbarkeit des Leidens auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet betreffe, seien die geringen intellektuellen Ressourcen und die mangelnde Introspektionsfähigkeit ein ungünstiger Faktor. Umso mehr sollte versucht werden, den Exploranden beruflich wiedereinzugliedern, damit er mit diesen neuen Anforderungen auf der Verhaltensebene wieder zur Selbstbestätigung finde (Urk. 8/21 S. 18 - 21).
         Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurde im Gutachten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 ein stumpfes Thoraxtrauma erlitten habe, dessen Folgen er adäquat habe verarbeiten können. Erst im Jahre 2001 seien Rückenschmerzen nach zwei Verhebetraumen exazerbiert, und zwar im Sinne eines Cervicalsyndroms und eines lumbovertebralen Syndroms. Die Schmerzen des Exploranden hätten eine Ausbreitung erfahren, welche mit keinem der objektivierbaren Befunde zu erklären sei. Es bestehe bei der klinischen Untersuchung auch eine Diskrepanz zwischen der bei der Untersuchung gemessenen Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule und der entsprechenden spontanen Beweglichkeit bei alltäglichen Verrichtungen. Diesbezüglich bestehe eine Schmerzfehlverarbeitung, indem sich der über wenig Introspektion und Konzeptualisierung verfügende Beschwerdeführer als körperlich Kranker in seinem Selbstvertrauen beeinträchtigt sehe und sich selber limitiere. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gärtnereimitarbeiter sei zu sagen, dass der Explorand aus somatischen Gründen solchen körperlich anstrengenden Tätigkeiten nicht mehr nachgehen könne. Einer Arbeit in einer Gärtnerei oder auf dem Bau sei er nicht mehr gewachsen. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei aufgrund der degenerativen Veränderungen deutlich herabgesetzt. In der angestammten Tätigkeit bestehe deshalb keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 8/21 S. 22 f).
         Die Gutachter führten weiter aus, der Explorand benötige sicher eine konsequente psychagogische Führung mit gegebenenfalls Serien von Rückengymnastik. Falls die Beschwerden zunehmen sollten, würden sich allenfalls weitere Abklärungen im Gebiet der Halswirbelsäule aufdrängen. Im Vordergrund stehe jedoch die berufliche Wiedereingliederung. Bei einer rückenadaptierten Tätigkeit sollte der Explorand wieder ein vollschichtiges Pensum leisten können. Wie bei Rückenschäden üblich, sollte das Heben und Tragen schwerer Lasten vermieden werden. Auch Arbeiten in Zwangshaltungen seien ungünstig, insbesondere sollten Arbeiten mit ständigen Rotationsbewegungen gemieden werden. Günstig seien "wechselhaft stehend, sitzend oder gehende Arbeiten". Nach einer Eingewöhnungszeit sollte der Explorand in einer derart angepassten Tätigkeit wieder ein volles zeitliches Arbeitspensum absolvieren können. Er würde wahrscheinlich noch für geraume Zeit etwas langsamer arbeiten, so dass eine Arbeitsfähigkeit von ungefähr 80 % resultieren würde. Grundsätzlich stehe aber auf längere Sicht der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 100 % nichts entgegen, falls sich die medizinische Situation nicht verschlechtere (Urk. 8/21 S. 23 f.). Schliesslich wurde im Gutachten ausgeführt, der Beschwerdeführer sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass er auf seine Krücken verzichten solle; er habe daraufhin bestätigt, "dass er diese meist gar nicht gebrauche" (Urk. 8/21 S. 24).
2.2.3   Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt, halten die medizinischen Sachverständigen dafür, dass ihm die angestammte Tätigkeit als Hilfskraft bei einem Gartenbauunternehmen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 4). Wenn die Gutachter jedoch unter dem Titel "Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen, Hilfsmittel oder berufliche Umstellung, inkl. Angaben über die Arbeitsfähigkeit (in %) nach Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen" eine konsequente psychagogische Führung mit gegebenenfalls Serien von Rückengymnastik und im Falle der Zunahme der Beschwerden weitere Abklärungen vorschlagen, bedeutet dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass die IV-Stelle diese Massnahmen zu veranlassen und er erst danach wieder eine Arbeit aufzunehmen hätte. Wie aus den Akten hervorgeht, verordnete der damals behandelnde Arzt Dr. B.___ bereits im November 2001 eine intensive physiotherapeutische Behandlung (Urk. 8/25 und 8/26), wobei zu einer physiotherapeutischen Behandlung die Instruktion und Anleitung für Rückengymnastik gehört. Dr. B.___ berichtet dazu, es sei ihm von der Physiotherapiepraxis mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer nur unregelmässig erscheine und es unterlasse, aktiv mitzuarbeiten (Urk. 8/27: Bericht von Dr. B.___ an die MEDAS vom 16. Mai 2004). Dr. D.___, welche den Beschwerdeführer danach behandelte, verordnete eine aktive Therapie mit Schwimmen und Turnen (Urk. 8/81: Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 5. August 2002 zuhanden der Basler Versicherungs-Gesellschaft). Wenn der Erfolg dieser Massnahmen mangels aktiver Mitarbeit jedoch ausgeblieben ist, kann sich der Beschwerdeführer im Nachhinein nicht darauf berufen, dass zuerst dieselben Massnahmen nochmals durchzuführen wären.
2.2.4   Wenn im Gutachten ausgeführt wird, bei einer rückenadaptierten Tätigkeit sollte der Explorand wieder ein vollschichtiges Pensum leisten können, bedeutet dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit bestehen würden. Dass der Beschwerdeführer während einer Eingewöhnungszeit von einigen Monaten noch etwas langsamer arbeiten würde, stellt eine Erfahrungstatsache dar, welche der Annahme der IV-Stelle, dass er im Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit in einer behinderungsangepassten rückenschonenden Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen wäre, wenn er sich rechtzeitig um die Aufnahme einer solchen Tätigkeit bemüht hätte, nicht entgegensteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits Dr. C.___ dem damals behandelnden Arzt Dr. B.___ vorgeschlagen hatte, die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeiten in der rheumatologischen Klinik des Spitals Z.___ evaluieren zu lassen (Urk. 8/27: Bericht von Dr. C.___ vom 24. Januar 2002), was der Beschwerdeführer jedoch verweigerte (Urk. 8/27: Bericht von Dr. B.___ an die MEDAS vom 16. Mai 2004).
2.2.5 Aufgrund der orthopädischen und neurologischen Untersuchungen steht jedenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht jede rückenadaptierte Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, unter Vermeidung von ungünstigen Zwangshaltungen und ständigen Rotationsbewegungen vollzeitig zumutbar ist. Im folgenden ist deshalb zu prüfen, inwieweit die psychiatrischen Befunde limitierend sein könnten.
2.3
2.3.1   Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
         Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
         (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
         (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
         (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
         (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
         Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 131 V 49, 130 V 399 Erw. 5.3.2).
2.3.2   Der psychiatrische Sachverständige diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/21 S. 21). Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere werden im Gutachten nicht genannt. Ebensowenig ist ersichtlich, dass eines der weiteren Kriterien für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung vorhanden sein könnte. Zwar stellen die geringen intellektuellen Ressourcen und die mangelnde Introspektionsfähigkeit nach Auffassung des Gutachters ungünstige Faktoren dar, was die Behandelbarkeit des Leidens auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet betreffe; vor dem Hintergrund, dass die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit wieder zur Selbstbestätigung führen könne - deren Abhandenkommen das auslösende Moment der Schmerzfehlverarbeitung gewesen sei - kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Arbeitskraft nicht mehr zumutbar wäre. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit besteht.
2.4
2.4.1   Soweit der Beschwerdeführer moniert, von einem Wiedererlangen einer vollständigen Leistungsfähigkeit könne keine Rede sein, da lediglich eine seiner Behinderung angepasste Tätigkeit zur Diskussion stehe (Urk. 1 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass auch die IV-Stelle nicht davon ausgeht, dass er diese wieder in einer körperlich schweren Tätigkeit erreichen könnte. Entsprechend geht der Einwand an der Sache vorbei.
2.4.2   Nicht abzustellen ist sodann auf die Einschätzung von Dr. D.___. Zum einen darf das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), zum andern sind die bei den Akten liegenden Berichte der erwähnten Ärztin bezüglich der von ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 8/23; 8/27 sowie 8/80: Bericht von Dr. D.___ an die Rechtsberaterin vom 25. März 2002; 8/81: diverse ärztliche Zeugnisse und Berichte von Dr. D.___ zuhanden der Basler Versicherungs-Gesellschaft). Im Einspracheverfahren liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. D.___ vom 3. August 2004 einreichen, mit welchem ihm in undifferenzierter Art ohne Begründung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 1. bis 31. August 2004 attestiert wurde (Urk. 8/14). Derartige Arztzeugnisse eignen sich von vornherein nicht, eine Arbeitsunfähigkeit zu belegen, insbesondere dann nicht, wenn bereits eine Begutachtung stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund ist es aber auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu beanstanden, wenn im Einspracheentscheid das eingereichte Attest nicht erwähnt wurde. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 1 S. 3) erweist sich damit als unbegründet.
2.4.3   In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass die behandelnde Ärztin Dr. D.___ am 5. August 2002 gegenüber der Taggeldversicherung erklärt hatte, dass dem Beschwerdeführer künftig eine nicht rückenbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten im Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 8/81: Bericht von Dr. D.___ vom 5. August 2002 zuhanden der Basler Versicherungs-Gesellschaft). Entsprechend hätte der Beschwerdeführer bereits in jenem Zeitpunkt eine solche Tätigkeit mindestens in diesem Umfang aufnehmen können. Gestützt auf die Einschätzung der MEDAS-Gutachter hätte er so spätestens Ende Oktober 2002 wieder ein volles Pensum leisten können. Damit erweist sich die Annahme der IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer bei Ablauf des sogenannten Wartejahres in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre, als zutreffend.

3.
3.1     Die IV-Stelle nahm an, dass das jährliche Einkommen des Beschwerdeführers ohne Behinderung im Jahre 2002 Fr. 77'374.-- betragen hätte und er in einer leidensangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 49'230.-- hätte erzielen können, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % entspreche (Urk. 2 S. 4).
3.2
3.2.1   Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn zu erfolgen, hier also per 1. November 2002. Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174).
3.2.2   Beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) sind Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, sofern diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wären, wenn der Versicherte gesund geblieben wäre; dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a; a.A. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 207, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 8. August 2001, I 539/00, Erw. 3a). Als Invalideneinkommen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb hingegen nur insoweit zu berücksichtigen, als der Versicherte ein solches trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen dem Versicherten aufgrund seines Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108).
3.3
3.3.1   Bei der A.___ AG hätte der Beschwerdeführer nach Auskunft der Arbeitgeberin im Jahre 2002 bei einem gegenüber dem Jahre 2001 gleichbleibenden Monatslohn ein jährliches Einkommen von Fr. 68'250.-- erzielt (Urk. 8/72). Nachdem das Salär des Beschwerdeführers zu Beginn des Jahres 2001 um Fr. 540.-- pro Monat angehoben worden war, ist nachvollziehbar, dass im Jahr 2002 im Gesundheitsfall keine Lohnerhöhung gewährt worden wäre (Urk. 8/72). Entsprechend ist zur Bestimmung des Valideneinkommens für das Jahr 2002 nicht das im Jahr 2001 bei der A.___ AG erzielte Einkommen, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2002, heranzuziehen, sondern dasjenige, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2002 an seinem angestammten Arbeitsplatz im Gesundheitsfall nach der Auskunft der langjährigen Arbeitgeberfirma tatsächlich verdient hätte, nämlich Fr. 68'250.--.
3.3.2   Im vorliegenden Fall kann - entgegen der im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung - nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer regelmässig ein Nebenerwerbseinkommen erzielt hätte. Im Jahr 2000 ging der Beschwerdeführer keiner Nebenbeschäftigung nach, obwohl er damals unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt. Im Jahre 1999 betrug das Nebenerwerbseinkommen gerade einmal Fr. 880.-- (Urk. 8/75). Erst per 15. Februar 2001 nahm er eine Nebenerwerbstätigkeit als Raumpfleger im recht erheblichen Umfang von 2,5 Stunden pro Tag bei der H.___ AG auf; dieses Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen per 25. Oktober 2001 aufgelöst (Urk. 8/52). Unter diesen Umständen erscheint das entsprechende Arbeitsverhältnis aber nicht als derart gefestigt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerdeführer einer Nebenerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall weiterhin dauernd nachgegangen wäre, zumal auch keine zwingende finanzielle Notwendigkeit dafür bestanden hätte, da er mit seiner Haupterwerbstätigkeit ein ansprechendes Einkommen erzielt hätte und auch die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % nachgeht (Urk. 8/21 S. 7).
3.3.3   Für die Invaliditätsbemessung ist deshalb von einem Valideneinkommen im Jahr 2002 von Fr. 68'250.-- auszugehen.
3.4
3.4.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.4.2   Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit spätestens per Ende Oktober 2002 voll arbeitsfähig gewesen wäre, wenn er - was ihm zumutbar gewesen wäre - eine solche Tätigkeit rechtzeitig aufgenommen hätte, ist dem Einkommensvergleich nicht ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen, sondern es ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer, welcher keine berufliche Ausbildung absolviert hat, sind Tätigkeiten auf dem niedrigsten Anforderungsniveau in verschiedenen Industrie- und Dienstleistungsbranchen zumutbar. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2002 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 4'557.-- auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43). An solchen Arbeitsplätzen sind einfache und repetitive Tätigkeiten zu verrichten. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f.) kann allerdings nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei den so bezeichneten repetitiven Tätigkeiten um Tätigkeiten handeln würde, welche mit repetitiven Rotationsbewegungen der Wirbelsäule verbunden wären; mit dem Begriff der repetitiven Tätigkeiten wird vielmehr lediglich auf den Gegensatz zu intellektuell anspruchsvolleren Verrichtungen Bezug genommen, welche Berufs- und Fachkenntnisse oder gar höhere Bildung voraussetzen. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seines noch jungen Alters eine Vielzahl von Tätigkeiten in verschiedensten Branchen offenstehen, welche er trotz seiner gesundheitlich bedingten Einschränkungen verrichten kann, kann ohne weiteres der erwähnte Zentralwert zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Das jährliche Bruttoeinkommen für eine angepasste Tätigkeit im massgebenden Jahr 2002 beträgt somit - aufgerechnet auf die im Jahr 2002 durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden - Fr. 57'008.--.
         Zur Frage, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Tätigkeit als Raumpfleger aufgrund seines Gesundheitszustandes weiterhin zumutbar wäre, nahmen die Gutachter nicht Stellung. Nachdem ein Nebenerwerbseinkommen bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden konnte, und ohnehin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert, kann diese Frage allerdings offen bleiben.
3.4.3   Die IV-Stelle erwog, dass der Beschwerdeführer bis anhin körperliche Schwerarbeit geleistet habe, welche er nicht mehr verrichten könne. Leichte Tätigkeiten könne er uneingeschränkt ausführen; ebenso seien Zwangshaltungen ungünstig. Somit stehe dem Beschwerdeführer nicht der gesamte Arbeitsmarkt offen. Weitere ungünstige Faktoren seien nicht vorhanden, insbesondere erleide er als Ausländer bei dem für ihn in Frage kommenden Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes keine nennenswerten Schwierigkeiten. Aufgrund des noch jungen Alters sei ihm eine berufliche Umstellung ohne weiteres zumutbar. Entsprechend sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % auf dem herangezogenen Tabellenlohn gerechtfertigt (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer dagegen ist der Auffassung, dass ihm der maximale Abzug von 25 % zugestanden werden müsste (Urk. 1 S. 7 f.).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu sehen, weshalb ein leidensbedingter Abzug von 25 % gerechtfertigt sein sollte. Aus somatischer Sicht kann der Beschwerdeführer jede rückenadaptierte Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, unter Vermeidung von Zwangshaltungen und ohne ständige Rotationsbewegungen uneingeschränkt ausüben. Dass er bei leichteren Tätigkeiten in irgendeiner Art behindert sein sollte, ist nicht ersichtlich. Aufgrund des ihm zumutbaren vollen zeitlichen Arbeitspensums erleidet er auch keine Lohneinbusse aufgrund einer für Männer unüblichen Teilzeitanstellung. Nachdem keine Merkmale bestehen, welche beim vorliegend in Frage kommenden Anforderungsniveau nennenswerte Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, wäre ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 20 % statt der vorinstanzlichen 15 % nur insoweit gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Gutachter noch nicht die volle Leistungsfähigkeit erreichen sollte.
         Die Frage kann letztlich offen bleiben, da selbst im letzteren Fall ein entsprechender leidensbedingter Abzug von 20 % nicht zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führt.
3.5     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 48'457.-- (Abzug 15 %) resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'250.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'793.--, was einem Invaliditätsgrad von 29 % entspricht. Bei Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 20 % würde bei einem Invalideneinkommen von Fr. 45'606.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'644.-- resultieren, was einem Invaliditätsgrad von 33,18 % entsprechen würde.
         Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen als auch in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) begründet erst ein Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid, welcher von einem ebenso rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ausgeht, nicht zu beanstanden.

4.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Würdigung der vorliegenden Beweismittel hat mit dem im Sozialversicherungsrecht relevanten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine rückenadaptierte Tätigkeit vollzeitig zumutbar ist und er damit spätestens ab Ende Oktober 2002 ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Der mit Verfügung vom 17. Februar 2005 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kreutzmann, wird entsprechend ihrem mit Honorarnote vom 1. Dezember 2005 (Urk. 12) geltend gemachten Aufwand von 9 Stunden und 48 Minuten und den Barauslagen von Fr. 25.50 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'136.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Marina Kreutzmann, wird mit Fr. 2'136.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).