IV.2005.00205
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 17. März 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1948, arbeitete ab 1. Februar 1985 als Verdrahter bei der Firma A.___ in M.___, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar 1996 auflöste (Urk. 8/61/1 Ziff. 1, Ziff. 6, Urk. 8/61/2). Am 26. September 1995 meldete er sich wegen Koxarthrose in beiden Hüften erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/68 Ziff. 6.2, Ziff. 6.8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/15) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. März 1996 (Urk. 8/14) einen Rentenanspruch des Versicherten sowie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
1.2 Vom 1. Oktober 1999 bis zur Kündigung per 31. Mai 2002 wegen Arbeitsmangel und Restrukturierung durch die Arbeitgeberin war der Versicherte bei der B.___ in M.___ im Bereich der Verdrahtung und Montage tätig (Urk. 8/52/1 Ziff. 1-3, Ziff. 6). Anschliessend bezog der Versicherte ab 3. Juni 2002 bei einem Vermittlungsgrad von 50 % Arbeitslosentaggelder und wurde seit März 2004 vom Sozialamt finanziell unterstützt (Urk. 8/36-37, Urk. 8/33-34). Am 1. Oktober 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein seit Juli 1995 bestehendes Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma erneut zum Bezug einer Rente und Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/67 Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8). Die am 20. März 2003 gewährte Arbeitsvermittlung wurde nach Abbruch der Probearbeiten infolge zu starker Schmerzen mit Verfügung vom 27. August 2003 beendet (Urk. 8/12-13). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 8/17-20), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/52/1-2) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/58) ein.
Mit Verfügungen vom 18. Oktober 2004 (Urk. 8/6-7) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab September 2002 bis März 2004 eine halbe Rente und ab April 2004 bei einem solchen von 64 % eine Dreiviertelsrente (je mit Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente) zu. Die dagegen am 4. November 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies sie am 12. Januar 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Februar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm mit Wirkung ab 1. September 2002 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 18. April 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, welche Rentenleistungen dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 12. Januar 2005 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Weiter ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. So ist bei der Festsetzung der Invalidität von Erwerbstätigen nach Inkrafttreten des ATSG und der 4. IV-Revision weiterhin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 2.2).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.6 Die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder zeitlich begrenzten Invalidenrente regelt ein Rechtsverhältnis unter dem Aspekt des Anfechtungs- und des Streitgegenstandes. Wird lediglich die Abstufung oder die Befristung der Leistungen bestritten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgeschlossen blieben. Dies liegt darin begründet, dass nach dem Gesagten einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe analog Art. 41 IVG unterlegt sein müssen, wobei sich der Zeitpunkt des Wechsels für die Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV bestimmt (vgl. BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 159 Erw. 1., S. 278 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Diese Regeln über den Streitgegenstand kommen grundsätzlich unabhängig davon zum Zuge, ob die IV-Stelle über die abgestufte/befristete Rentenzusprechung eine oder mehrere Verfügungen erlässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die IV-Stelle diese mehreren Verfügungen, welche sich auf verschiedene Zeitabschnitte von (unterschiedlich hohen) Rentenbetreffnissen beziehen, am gleichen Tag erlässt, wie dies aus Gründen der elektronischen Datenverarbeitung oft der Fall ist (AHI 2001 S. 279 Erw. 1b; Meyer-Balser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413 in: Schaffhauser/Schlauri, Aktuelle Fragen der Sozialversicherungsrechtspraxis, St. Gallen 2001, S. 33 und S. 34).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.9 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Vorab ist festzuhalten, dass die beiden angefochtenen Verfügungen vom 18. Oktober 2004 (Urk. 8/6-7) datieren und offensichtlich nur aus administrativ-technischen Gründen getrennt erlassen worden sind. So enthält die Verfügung betreffend den Rentenanspruch ab 1. September 2002 bis 31. März 2004 (Urk. 8/7) sowohl die Begründung für den in diesem Zeitraum festgesetzten Anspruch auf eine halbe Rente als auch für die (in der zweiten Verfügung, Urk. 8/6) mit Wirkung ab 1. April 2004 zugesprochene Dreiviertelsrente. Ungeachtet der äusseren Form rechtfertigt es sich deshalb, im Sinne einer materiellrechtlichen Betrachtungsweise von einem einzigen Rechtsverhältnis auszugehen und dementsprechend der Rentenanspruch ab 1. September 2002 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 18. Oktober 2004 einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
3.
3.1 Strittig ist, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem der Beschwerdeführer ab 1. September 2002 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin machte zur Begründung der beiden Verfügungen vom 18. Oktober 2004 geltend, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit bis Ende Januar 2004 im Umfang von 50 % und ab diesem Zeitpunkt noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie leichte industrielle Hilfstätigkeiten mit Wechselbelastung, im Umfang von 50 % zumutbar gewesen sei (Urk. 2 S. 3).
3.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass er bereits vor Januar 2004 nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine angestammte Tätigkeit als Elektromechaniker auszuüben (Urk. 1 S. 3).
4.
4.1 Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten (Urk. 8/19/2-3, Urk. 8/20) ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit September 2001 in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromechaniker zumindest zu 50 % arbeitsunfähig ist und dass demnach das Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im September 2002 abgelaufen ist. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob ab September 2002 auch ein Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 Prozent vorlag, was einen Anspruch auf eine ganze Rente bereits ab September 2002 begründen würde (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Zur Klärung dieser Frage ist im Folgenden auf die aktenkundigen medizinischen Beurteilungen einzugehen.
4.2 Dr. C.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 14. Juli 1995 in Behandlung steht, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Januar 2003 (Urk. 8/20) ein sensomotorisches zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 links bei grösserer mediolateraler Diskushernie bis foraminal links auf Höhe C5/C6 sowie eine Koxarthrose links ausgeprägter als rechts bei Koxa vara (Urk. 8/20 S. 2).
Der Beschwerdeführer sei vom 7. September 2001 bis 11. November 2001 100 % und vom 12. November 2001 bis vorerst 30. Juni 2003 und auf Dauer 50 % arbeitsunfähig. Für leichte körperliche Arbeit bestehe ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/20 S. 2).
4.3 PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation erachtete den Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 3. Juni 2003 (Urk. 8/18/2) an dessen Rechtsvertreter im damaligen Zeitpunkt für 100 % arbeitsunfähig, da die Beschwerden kein länger dauerndes Sitzen oder Stehen erlaubten (Urk. 8/18/2 S. 2).
4.4 Mit Bericht vom 17. und 18. September 2003 (Urk. 8/19/2-3) stellte Dr. med. E.___, Assistenzärztin Orthopädie F.___Klinik, nach Behandlung des Beschwerdeführers seit 20. Mai 2003 unter anderem folgende seit 1995 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/19/3 lit. A):
- Chronisches Zervikalsyndrom
- Status nach Halswirbelsäulendistorsion 1995
- Degenerative Veränderungen hauptsächlich untere Halswirbelsäule
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur sei der Beschwerdeführer seit September 2001 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/19/3 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär, und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien hingegen nicht angezeigt (Urk. 8/19/3 lit. C).
Der Beschwerdeführer sollte keine Gewichte von mehr als 25 kg heben und keine Arbeiten über Kopfhöhe ausführen (Urk. 8/19/2 Beiblatt S. 1). In der bisherigen Berufstätigkeit sei eine halbtägige Erwerbstätigkeit ab September 2001 noch zumutbar. Ebenso sei dem Beschwerdeführer eine der Behinderung angepasste Tätigkeit halbtags zuzumuten (Urk. 8/19/2 Beiblatt S. 2).
4.5 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. und 19. April 2004 (Urk. 8/18/1) ein zervikoradikuläres Syndrom bei Osteochondrose und Diskushernie C5/6, C6/7 sowie einen klinischen Verdacht auf Koxarthrose beidseits (Urk. 8/18/1 lit. A) und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit 17. März 2003 bei ihm in Behandlung sei. In Übereinstimmung mit Dr. E.___ erachtete er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär, wobei die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne (Urk. 8/18/1 lit. C). Für die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit verwies Dr. D.___ auf sein Zeugnis zuhanden der G.___ vom 5. Februar 2004 (Urk. 8/18/3), wonach der Beschwerdeführer vom 17. März 2003 bis 15. September 2003 zu 100 %, vom 16. September 2003 bis 31. Januar 2004 zu 50 % und ab 1. Februar 2004 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Gemäss Bericht der RehaClinic I.___ vom 27. Februar 2004 (Urk. 8/18/4) betrage die Arbeitsfähigkeit nach der dortigen Hospitalisation vom 27. Januar bis 21. Februar 2004 ab 15. März 2004 50 % für eine leichte körperliche Arbeit in wechselnder Stellung (Urk. 8/18/1 lit. B).
Der Beschwerdeführer sollte keine Gewichte von mehr als 10 kg heben und keine mittlere und schwere Arbeiten mit Werkzeugen sowie über Kopfhöhe ausführen. Arbeiten in Nässe und Kälte seien zu vermeiden (Urk. 8/18/1 Beiblatt S. 1). In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei eine halbtägige Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 8/18/1 Beiblatt S. 2).
4.6 Vom 27. Januar 2004 bis 21. Februar 2004 war der Beschwerdeführer in der RehaClinik I.___ hospitalisiert. Dr. med. J.___, Oberärztin, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 27. Februar 2004 (Urk. 8/18/4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein zervikoradikuläres Reizsyndrom mit sensiblem Ausfall C6, rechts mehr als links, sowie einen Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma 1995 (Autounfall; Urk. 8/18/4 S. 1). Der Beschwerdeführer sei am 2. Februar 2004 (richtig: 21. Februar) in deutlich gebessertem Zustand nach Hause entlassen worden (Urk. 8/18/4 S. 2).
Vom 27. Januar 2004 bis 14. März 2004 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und ab 15. März 2004 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit (Urk. 8/18/4 S. 2).
4.7 Im Bericht vom 6. Mai 2004 (Urk. 8/17) bestätigten die Ärzte der RehaClinic sowohl die bereits am 27. Februar 2004 gestellten Diagnosen als auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und wiesen darauf hin, dass der Gesundheitszustand besserungsfähig und die Prognose gut sei. Ausserdem könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden, und im weiteren Verlauf sollte eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein (Urk. 8/17 lit. A-D).
5.
5.1
5.1.1 Die aus rheumatologischer Sicht gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein (Urk. 8/17-20). Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule leidet, welche ihn in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und seit September 2001 eine weitere Ausübung zumindest der bisherigen Tätigkeit als Elektromechaniker in einem Vollzeitpensum unzumutbar machen.
5.1.2 Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab September sowie November 2001 beurteilten einzig Dr. C.___ und die Ärzte der F.___ Klinik, die dem Beschwerdeführer in ihren Berichten vom 3. Januar 2003 und 17./18. September 2003 (Urk. 8/19-20) insbesondere für die bisherige wie auch eine leichte körperliche Arbeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierten. Diese Einschätzung ist insofern nachvollziehbar, als ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers in der Rheumaklinik des Stadtspitals L.___ im September 2001 offenbar zu einer 50%igen Besserung geführt hatte, so dass er in der Folge seine bisherige Arbeit am 12. November 2001 halbtags wieder aufnehmen konnte (Urk. 8/20 S. 1).
5.1.3 Laut Arbeitgeberbericht der B.___ vom 13. Dezember 2002 (Urk. 8/52/1) hat der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens ab 3. Dezember 2001 leichtere Arbeiten wie Verdrahten, Löten und Montieren oft in sitzender Stellung verrichtet und keine gebückte Haltung einnehmen können (Urk. 8/52/2 S. 1-2). Diese Feststellung stimmt mit der medizinischen Beurteilung durch die F.___ Klinik überein, wonach dem Beschwerdeführer vorgeneigtes Sitzen nur selten zuzumuten sei (Urk. 8/19/2 S. 1). Laut Anamnese im Bericht der F.___ Klinik vom 18. September 2003 (Urk. 8/19/3) litt der Beschwerdeführer beim Arbeiten mit gesenktem Kopf an elektrisierenden Schmerzen im Nacken und Schultergürtel, ebenso bei Reklination des Kopfes. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f.) kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die F.___ Klinik bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit vorwiegend sitzend und in vorgeneigter Stellung habe verrichten müssen, nicht genügend Rechnung getragen habe. Denn die Ärzte der F.___ Klinik haben nicht nur die objektiven Befunde erhoben, sondern auch die Angaben des Beschwerdeführers über die Einschränkungen beim Arbeiten aufgeführt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (Urk. 8/19/3 S. 2).
5.1.4 An dieser Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen oder einer anderen leichten körperlichen Tätigkeit ab November 2001 vermögen die Schreiben von Dr. D.___ vom 3. Juni 2003 und 5. Februar 2004 (Urk. 8/18/2-3), wonach der Beschwerdeführer vom 17. März 2003 bis 15. September 2003 zu 100 % arbeitsunfähig und ihm vom 16. September 2003 bis 31. Januar 2004 nur eine leichte körperliche Arbeit in wechselnder Stellung zumutbar gewesen sei, nichts zu ändern. Dr. D.___ begründet seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Schreiben vom 5. Februar 2004 an den Taggeldversicherer überhaupt nicht und im Schreiben vom 3. Juni 2003 an den Vertreter des Beschwerdeführers lediglich mit dem Hinweis, dass die Beschwerden kein länger dauerndes Sitzen oder Stehen erlaubten. Dies ist indessen keine nachvollziehbare Begründung für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten, was umso mehr gilt, als die von Dr. D.___ festgestellten Befunde nicht von jenen abweichen, die durch Dr. C.___ und die F.___ Klinik erhoben wurden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ erweist sich daher nicht als schlüssig und es kann darauf nicht abgestellt werden.
5.1.5 Unter diesen Umständen ist auf die übereinstimmende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ und die F.___ Klinik abzustellen, und es ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f.) - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres ab September 2002 bis Ende Januar 2004 in seiner bisherigen Tätigkeit als Elektromechaniker zu 50 % arbeitsfähig war.
5.2 Die Berichte der RehaClinic vom 27. Februar 2004 und 6. Mai 2004 (Urk. 8/17 und 8/18/4) sind für die streitigen Belange, was den Zeitraum ab Januar 2004 betrifft und im Vergleich zu den Verhältnissen ab September 2002, umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.
Dem Austrittsbericht der RehaClinic vom 27. Februar 2004 (Urk. 8/18/4) ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen, die zu einer vom 27. Januar 2004 bis 21. Februar 2004 dauernden Hospitalisation des Beschwerdeführers und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Hospitalisation bis 14. März 2004 führte. Ab 15. März 2004 kann der Beschwerdeführer nach Beurteilung der RehaClinic (Urk. 8/17) zwar nicht mehr seine bisherige Tätigkeit als Elektromechaniker, jedoch eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 50 % verrichten, was in Anbetracht der erfreulich verlaufenen Therapie mit erreichter Reduktion der Schmerzen, besserer Mobilisation der Wirbelsäule und Hüftgelenke sowie Verbesserung der Kraft nachvollziehbar und schlüssig begründet erscheint. Überdies bestätigte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 18. und 19. April 2004 (Urk. 8/18/1) diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RehaClinic für die Zeit nach der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt wird, so dass darauf abzustellen ist.
5.3 Massgebend ist somit die Feststellung, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von September 2002 bis Ende Januar 2004 in seiner bisherigen Tätigkeit als Elektromechaniker 50 % beträgt und er nach eingetretener gesundheitlicher Verschlechterung ab April 2004 in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 (Urk. 8/7) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2002 bis 31. März 2004 eine halbe Rente zugesprochen, wobei sie beim Einkommensvergleich das Invalideneinkommen auf die Hälfte des unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 71'500.-- im Jahr 2002 festlegte, was bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht zu beanstanden ist und einen Invaliditätsgrad von 50 % ergibt. Zum gleichen Ergebnis führt auch der bei bloss zeitlich reduzierter Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mögliche so genannte Prozentvergleich (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2). Damit erweist sich die Zusprache einer halben Rente bis 31. März 2004 als rechtens und es bleibt zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad aufgrund der nachgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab April 2004 verändert hat. Die Beschwerdegegnerin hat ab April 2004 einen Invaliditätsgrad von 66 % errechnet (Urk. 2).
6.2 Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin berechnete Valideneinkommen, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2004 bei einem Vollzeitpensum unter Anrechnung der Nominallohnerhöhung einen Jahreslohn von Fr. 73'009.-- erzielt hätte (vgl. Urk. 8/26), ist unbestritten. Davon ist auszugehen.
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.4 Das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'588.-- pro Monat (LSE 2004 S. 13, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 55'056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ist von einem Einkommen für das Jahr 2004 von Fr. 57'258.-- (Fr. 55'056.-- : 40 x 41,6) auszugehen, mithin bei einem Arbeitspensum von 50 % von einem solchen von Fr. 28'629.--.
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin begründete den Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 15 % damit, dass der Beschwerdeführer bei einem Teilzeitpensum mit einer Lohneinbusse zu rechnen habe und ihm die angestammte sitzende Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei (Urk. 2 S. 3).
Vorliegend kann die leidensbedingte Einschränkung zu Lohnnachteilen führen, da der Beschwerdeführer gemäss Bericht der RehaClinic vom 6. Mai 2004 (Urk. 8/17) nur für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne vorgeneigtes Sitzen eingesetzt werden kann, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt (BGE 126 V 82 Erw. 7b). Ferner ist zu berücksichtigen, dass Teilzeit arbeitende Männer im Vergleich zu gesunden Vollzeitbeschäftigten proportional weniger verdienen (vgl. LSE 2004 S. 7 Tabelle G 3). Diesen Lohnnachteilen wird mit einem Abzug von insgesamt 15 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen. Dass in keinem der seit 2003 eingeholten Arztberichte auf durch Hüftbeschwerden des Beschwerdeführers hervorgerufene gesundheitliche Einschränkungen hingewiesen wurde, deutet darauf hin, dass nicht die Koxarthrose, sondern vielmehr die rheumatologischen Beschwerden für die beruflichen Beeinträchtigungen ursächlich sind. So bleibt denn auch gemäss Bericht der RehaClinic die Diagnose eines klinischen Verdachts auf Koxarthrose beidseits ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17 lit. A). Es resultiert somit bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % nach Abzug von 15 % des Tabellenlohnes ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'335.-- (Fr. 28'629.-- x 0,85).
6.5 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 73'009.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 24'335.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 48'674.--, was für die Zeit ab 1. April 2004 einem Invaliditätsgrad von gerundet 67 % entspricht.
Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin, mithin die Zusprache einer halben Rente ab 1. September 2002 bis 31. März 2004 und einer Dreiviertelsrente ab 1. April 2004, im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).