Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00206
IV.2005.00206

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 4. Mai 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1950, arbeitete ab 1. Juni 2001 als Pflegehelferin bei der A.___ (Urk. 8/34). Am 14. November 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/47). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Arztbericht von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin, (Bericht vom 6. Dezember 2001, Urk. 8/21) sowie die Arbeitgeberberichte des Alterswohn- und Pflegeheims C.___ vom 26. November 2001 (Urk. 8/45) und der A.___ vom 26. November 2001 (Urk. 8/44) ein und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/43) bei. Mit Verfügung vom 15. Februar 2002 (Urk. 8/15) verneinte sie einen Rentenanspruch, da die zu erfüllende Wartezeit erst im Oktober 2002 ablaufe.
1.2     Mit Schreiben vom 10. November 2002 (Urk. 8/35) wandte sich S.___ erneut an die IV-Stelle und beantragte eine "Wiederprüfung" ihres Rentenbegehrens. Die IV-Stelle holte daraufhin erneut einen Arbeitgeberbericht der A.___ (Urk. 8/34) sowie die Arztberichte von Dr. D.___ vom 11. Dezember 2002 (Urk. 8/20) und von Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin/Rheuma, (Bericht vom 18. Dezember 2002, Beilage zu Urk. 8/19) ein, liess S.___ durch Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 9. August 2003, Urk. 8/18) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 26. Januar 2004, Urk. 8/29). Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 (Urk. 8/9) sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 21. Oktober 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Dagegen erhob S.___ am 14. August 2004 Einsprache (Urk. 8/8), welche durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG mit Schreiben vom 19. August 2004 (Urk. 8/4.1) und 4. Oktober 2004 (Urk. 8/4) sowie durch S.___ mit Eingabe vom 1. September 2004 (Beilage zu Urk. 8/4) ergänzt worden ist. Nach Einholung eines Ergänzungsberichts von Dr. E.___ (Bericht vom 13. Oktober 2004, Urk. 8/17) wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 21. Januar 2005 (Urk. 2) ab.

2.
2.1 Dagegen liess S.___ durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG mit Eingabe vom 22. Februar 2005 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr eine angemessene IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1, unter Beilage der Urk. 3/3-8).
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. April 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. April 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
2.2     Mit Eingabe vom 2. November 2005 liess S.___ den Austrittsbericht des Spitals L.___ vom 18. Oktober 2005 (Urk. 10) einreichen, zu welchem die IV-Stelle mit Schreiben vom 21. November 2005 (Urk. 13) Stellung nahm.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 forderte das Gericht S.___ auf, die vom behandelnden Arzt Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, beigezogenen ärztlichen Berichte der S.___ einzureichen, welche in der Folge mit Schreiben vom 2. Februar 2006 aufgelegt wurden (Urk. 16 und 17/1-10). Beide Parteien haben auf eine Stellungnahme dazu verzichtet.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist die Höhe der der Beschwerdeführerin zugesprochenen Invalidenrente. Nicht beanstandet wird der Rentenbeginn per Oktober 2002.
Vorab zu beachten bleibt, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 21. Januar 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen. Die Beschwerdeführerin sei als Teilerwerbstätige zu 80 % zu qualifizieren. In einer angepassten Tätigkeit sei sie weiterhin zu 50 % arbeitsfähig. Da sie nur noch eine Teilzeittätigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne grössere Anforderungen an die rechte Hand ausführen könne, verringere sich das Einkommen um 20 %. Gemäss den Abklärungen im Haushalt sei sie zu 22 % eingeschränkt (Urk. 8/11). Es würden keine objektiven Angaben dafür vorliegen, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit dem Gutachten von Dr. F.___ vom 18. August 2003 verschlechtert habe (Urk. 2).
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich das Gutachten von Dr. F.___ vorab auf Berichte und Untersuchungen aus den Jahren 1999 bis 2002 stütze. Die für die Beurteilung der Verschlechterung notwendigen umfassenden Abklärungen seien nicht durchgeführt worden. Aufgrund der bereits länger zurückliegenden Untersuchungen lasse sich der aktuelle Gesundheitszustand nicht beurteilen. Eben deshalb halte Dr. E.___ eine erneute Begutachtung als indiziert. Zudem weise Dr. G.___ darauf hin, dass er mit der Beurteilung des psychischen Zustandes, wie ihn Dr. F.___ beurteilt habe, nicht einverstanden sei.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit weiterhin einer erwerblichen Tätigkeit im Umfange von 80 % nachgehen würde (vgl. dazu Abklärungsbericht vom 26. Januar 2004, Urk. 8/29). Diese Tatsache wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und erscheint nachvollziehbar.

4.
4.1     Das rheumatologische Gutachten von Dr. F.___ vom 9. August 2003 (Urk. 8/18) wurde aufgrund einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 5. August 2003 und anhand der relevanten Vorakten erstellt. Dr. F.___ diagnostizierte ein Fibromyalgiesyndrom mit/bei generalisierten Schmerzen, Schlafstörungen, Dekonditionierung und muskulärer Dysbalance, ein chronisches panvertebrales, vor allem lumbovertebrales Syndrom bei leicht skoliotischem Flachrücken thorakolumbal (Status nach Morbus Scheuermann) und geringgradigen degenerativen Veränderungen, Funktionsstörungen der rechten Hand mit/bei leicht limitiertem Faustschluss, Sensibilitätsstörung Dig. I-III und Status nach Schnittverletzung im Bereich des rechten Armes ca. 1967, unklare Schwindel und Gesichtsschmerzen rechts (eine neurologische Beurteilung sei ausstehend), eine beginnende Kniearthrose links, einen Status nach Malleolarfraktur rechts Januar 2002 mit Versorgung mittels Osteosynthese, einen Status nach Bandruptur OSG Januar 2002, eine Adipositas (BMI 32.9 kg/m2), eine arterielle Hypertonie, eine Hypothyreose sowie einen Status nach Hysterektomie und Adnexektomie. Die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin sei der Beschwerdeführerin heute nicht mehr zumutbar. Theoretisch bestehe für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. In Frage komme jedoch keine qualifizierte manuelle Tätigkeit, da die rechte Hand nicht voll eingesetzt werden könne. Aus rheumatologischer Sicht im Vordergrund stünden rehabilitative Massnahmen zur muskulären Kräftigung und ein kardiovaskuläres Ausdauertraining. Dieses könne am besten im Rahmen eines sportlichen Trainings wie Schwimmen, Aquafit oder einem Krafttraining durchgeführt werden. Daneben kämen auch regelmässig zu Hause durchzuführende gezielte kräftigende Übungen in Frage. Aus medikamentöser Sicht sei in Anbetracht des chronischen Schmerzleidens eine Medikation mit einem schmerzdistanzierenden Psychopharmakum zwingend. Aus internistischer Sicht zu empfehlen sei zudem eine Gewichtsreduktion, welche vor allem die unteren Extremitäten entlaste und möglicherweise auch den Blutdruck günstig beeinflusse. Diese Massnahmen seien theoretisch geeignet, die Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit weiter zu verbessern, allenfalls auch ein rentenausschliessendes Pensum zu erreichen. Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Pflegeberuf könne dadurch wahrscheinlich nicht mehr erreicht werden.
4.2     Das Gutachten von Dr. F.___ erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig. Der Arzt berücksichtigt darin sowohl die relevanten Vorakten wie auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 5. August 2003 ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsfähig war. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 21. Januar 2005 in einem die Arbeitsfähigkeit tangierenden wesentlichen Ausmass verändert hat.
In seinem Bericht vom 13. Oktober 2004 (Urk. 8/17) führt Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin klage in den letzten Monaten über eine massive Zunahme ihres cervicospondylogenen Syndroms und über eine Zunahme der Weichteilproblematik. Aufgrund des Verlaufs erachte er eine erneute Beurteilung seitens des Gutachters als indiziert, um die definitive Erwerbsfähigkeit festzulegen. Im medizinischen Zeugnis vom 26. August 2004 (Urk. 3/7) gab er an, aufgrund der Polymorbidität sei die vorgesehene Erwerbsfähigkeit aus medizinischen Gründen (Zunahme der Beschwerden) nicht realisierbar.
Dr. G.___ schreibt in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2005 (Urk. 3/8), er kenne die Beschwerdeführerin erst seit dem 3. Dezember 2004, weshalb eine Beurteilung nur unvollständig möglich sei. Anhand der wenigen Gespräche mit der Beschwerdeführerin komme er jedoch zu einem etwas anderen Eindruck als Dr. F.___. Sie beschreibe sehr eindrückliche Momente der Niedergeschlagenheit, der depressiven Gedanken, aber ohne suizidale Ideen. Vielleicht müsste auf dieser Ebene noch weiter abgeklärt werden. Für die rheumatologische Beurteilung verweise er auf die Unterlagen der S.___.
4.3     Gemäss den Ausführungen des Gutachters Dr. F.___ erachtete dieser den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig, sofern sie therapeutisch das muskuläre und konditionelle Defizit behebe sowie das Körpergewicht reduziere. Hingegen sprechen sowohl Dr. E.___ wie auch Dr. G.___ grundsätzlich von einer eingetretenen Verschlechterung. Dabei gibt Dr. E.___ offensichtlich jedoch nur die geklagten Beschwerden wieder. Eigene Untersuchungsbefunde fehlen gänzlich. Dr. G.___, welcher die Beschwerdeführerin im Übrigen erst seit Dezember 2004 behandelt, verweist für die aktuelle rheumatologische Beurteilung auf die Untersuchungen in der S.___ und äussert den Verdacht auf allfällige psychische Beeinträchtigungen. In diesem Zusammenhang muss jedoch berücksichtigt werden, dass weder Momente der Niedergeschlagenheit noch depressive Gedanken an sich zu einer Arbeitsunfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht führen, sofern nicht eine krankhafte seelische Verfassung vorliegt. Eine psychiatrische Diagnose oder wesentliche Hinweise für das Vorliegen einer solchen lassen sich aber aus keinem der Arztberichte, insbesondere auch nicht aus den neueren Unterlagen der S.___ (Urk. 17/1-10) entnehmen.
Auch in Bezug auf die rheumatologischen Diagnosen ist keine massgebliche Verschlechterung dokumentiert. So führt Dr. med. H.___, Chefarzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH Rheumatologie/Rehabilitation, der S.___ in seinem Bericht an Dr. G.___ vom 26. April 2005 (Urk. 17/8) explizit aus, der Beschwerdeführerin sei eine teilzeitliche Tätigkeit in einem körperlich wenig belastenden Beruf zumutbar, insbesondere, wenn durch die medikamentöse Behandlung eine Beschwerdelinderung erreicht werden könne. Inwieweit die Tätigkeit als Nachtwache realisierbar sein werde, hange in erster Linie davon ab, wie viel körperlicher Einsatz in der Nacht geleistet werden müsse. Sollte die Beschwerdeführerin die Anstellung erhalten, auf die sie sich kürzlich beworben habe, würde er einen Arbeitsversuch zumindest begrüssen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. F.___ abgestellt werden kann, wobei bis zum Erlass des Einspracheentscheides keine massgebende, die Arbeitsfähigkeit tangierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. Die Situation nach Erlass des Einspracheentscheides, insbesondere auch die allfälligen Auswirkungen der im Oktober 2005 ausgeführten Teilmeniskektomie medial links auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass des Einspracheentscheides in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen ist (vgl. dazu Urk. 8/11), wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie durch die von Dr. F.___ vorgeschlagenen Therapien ihre Arbeitsfähigkeit mit der notwendigen Willensanstrengung noch verbessern könnte.

5.
5.1     Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf die Bewältigung der sich ergebenden Aufgaben im Haushalt sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Die Angaben der haushaltführenden Person sind zu berücksichtigen, divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen. Schliesslich muss der Abklärungsbericht plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Aufgaben im Haushalt sein. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Einscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteil des EVG in Sachen K. vom 10. Dezember 2003, I 483/03).
5.2     Der Haushaltsbericht vom 26. Januar 2004 (Urk. 8/29) erfolgte aufgrund einer Erhebung vor Ort am 26. Januar 2004 durch eine hierfür zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin. Nach generellen Bemerkungen zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin wurden die Erwerbstätigkeit ermittelt und die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann in einer 4 1/2-Zimmer-Eigentumswohnung.
         Die Gewichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haushalt ist nachvollziehbar und angemessen, die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begründet. Sodann ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Mithilfe der anderen Familienmitglieder in Anspruch nehmen muss. So ist es dem Ehemann zumutbar, einen Teil der Hausarbeit zu übernehmen. Auch kann sie auf die Hilfe der beiden erwachsenen Töchter zurückgreifen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin infolge Reduktion der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr Zeit für die Erledigung der verbliebenen Aufgaben zur Verfügung steht (Entscheid des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00), und dass von ihr erwartet werden kann, dass sie ihre Arbeitsweise und die Haushaltsführung ihrer gesundheitlichen Einschränkung anpasst. Der Abklärungsbericht ist im Ganzen somit nicht zu beanstanden, wobei nochmals gesagt werden muss, dass das Gericht nur dann in das Ermessen der Verwaltung eingreift, wenn eine klare Fehleinschätzung vorliegt. Dafür sind im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht explizit vorgebracht. Es ist somit vollumfänglich auf den Haushaltsbericht vom 26. Januar 2004 abzustellen und von einer Einschränkung im Haushalt von 21,75 % auszugehen, was unter Berücksichtigung der Aufteilung Haushalt/Erwerb einem Invaliditätsgrad von 4,35 % entspricht.

6.
6.1     Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Rentenbeginns per Oktober 2002 abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a).
6.2     Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
Gemäss Angaben der A.___ (Urk. 8/34) hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 bei einem Pensum von 80 % Fr. 3'420.-- monatlich verdient, was einem Jahreslohn von Fr. 44'460.-- (inkl. 13. Monatslohn) entspricht.
6.3     Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 3'820.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1 S. 43), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahre 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2006, Tabelle B9.2 S. 94) einen Jahreslohn von Fr. 47'788.20, oder von Fr. 23'894.10 bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ergibt.
6.4     Nach der Rechtsprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
         Im vorliegenden Fall ist sicherlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig und durch ihr Alter auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorgenommen. Unter Berücksichtigung der zugebilligten Abzüge in ähnlichen Fällen erscheint dies im oberen Rahmen, jedoch nicht unangemessen zu sein. Bei einem Abzug von 20 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 19'115.30. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 44'460.-- ergibt dies eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 25'344.70 oder eine Einschränkung im Erwerb von 57 %.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheids am 21. Januar 2005 in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 57 % und in der Haushaltstätigkeit zu 21,7% eingeschränkt war, was einem Gesamtinvaliditätsgrad von 49,95 % (gerundet: 50 %, vgl. dazu BGE 130 V 121) entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Aargauische Pensionskasse, Postfach, 5001 Aarau
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).