IV.2005.00207
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 28. Juni 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1966, ist ausgebildete Arztgehilfin. Sie ist zweifach geschieden und Mutter dreier Kinder, geboren in den Jahren 1984, 1992 und 1994 (Urk. 9/10, Urk. 9/16). Nachdem sie während über einem Jahr an einschiessenden Kopfschmerzen rechts frontal sowie später auch an Schwindelanfällen und einem Derealisations-Empfinden gelitten hatte, wurde am 5. Dezember 2001 ein MRI des Kopfes durchgeführt. Dabei wurde ein 2 x 2 cm grosser Tumor entdeckt, und zwar ein Pinealozytom vom intermediären Typ. Vom 18. bis zum 29. Dezember 2001 war sie daraufhin im A.___ hospitalisiert, am 19. Dezember 2001 wurde eine Tumorexstirpation über eine mediane, occipito-suboccipitale osteoplastische Kraniotomie durchgeführt. Obwohl die Operation komplikationslos verlief, leidet die Versicherte seither unter neuropsychologischen und neurovegetativen Defiziten (Urk. 9/7/1 S. 4 ff., Urk. 9/7/2, Urk. 9/7/4).
Seit 1999 arbeitete P.___ bei verschiedenen Arbeitgebern mit unterschiedlichem Arbeitspensum im Stundenlohn als Fitness-Instruktorin (Urk. 9/10 S. 2, Urk. 9/13, Urk. 9/15 S. 3). Ab dem 16. Februar 2004 arbeitete sie ausserdem als medizinische Praxisassistentin bei Dr. med. B.___ in C.___, und zwar in den Monaten Februar und März 2004 in einem 30%-Pensum, in den Monaten April bis Juli 2004 in einem 50%-Pensum sowie ab August 2005 in wiederum in einem 30%-Pensum (Urk. 9/10, Urk. 9/14, Urk. 9/18). Am 29. Juni 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/16). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und nahm insbesondere auch eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Urk. 9/7/1-5, Urk. 9/10, Urk. 9/13, Urk. 9/14, Urk. 9/15). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 das Rentenbegehren ab (Urk. 3/2=Urk. 9/5). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/4) wies sie mit Entscheid vom 17. Januar 2005 ab (Urk. 2=Urk. 9/1).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube, mit Eingabe vom 14. Februar 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. April 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin beantragte in der Replik vom 6. Mai 2005 zusätzlich, eventuell sei die Angelegenheit an die Invalidenversicherung zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik, worauf der Schriftenwechsel am 26. Mai 2005 geschlossen wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände beurteilt. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Als Erstes ist, ausgehend von der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die verbleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich sowie ihre Einschränkung im Aufgabenbereich als alleinerziehende Mutter und Hausfrau zu ermitteln.
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie sei unter Berücksichtigung ihrer Beschwerden im erwerblichen Bereich höchstens noch zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 1, Urk. 9/4).
Aus dem Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, vom 7. Juli 2004 ergeben sich als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Pinealozytom vom intermediären Typ II, bei Tumor-Exzision mit Kraniotomie am 4. Januar 2002 (richtig: 19. Dezember 2001, vgl. Urk. 9/7/4), MRI Nachkontrolle vom 12. November 2002 und November 2003, Verdacht auf Schraubenlockerung occipital rechts sowie persistierenden neuropsychologischen Defiziten, ein cervicospondylogenes und cervicocephales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance und reduzierter Belastbarkeit und ein lumbovertebrales Syndrom mit linkskonvexer Torsionsskoliose L3-4. Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin dabei in ihrem bisherigen Beruf als medizinische Praxisassistentin oder in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Januar 2002 bei stationärem Gesundheitszustand (Urk. 9/7/1 S. 4 f.). Dem von ihrem Arbeitgeber, Dr. med. B.___, am 14. Juli 2004 retournierten Fragebogen für den Arbeitgeber lässt sich entnehmen, dass der der Beschwerdeführerin für ihr 50%iges Arbeitspensum ausbezahlte Lohn von Fr. 2'500.-- im Monat der Arbeitsleistung entspricht (Urk. 9/14 S. 2). Dies spricht für die Einschätzung von Dr. D.___.
Aus den Akten sind sodann keine Indizien für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Juli 2004 ersichtlich. Es fällt aber auf, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 29. Juni 2004 angab, seit November 2001 aufgrund ihrer Behinderung zwischen 50 und 80 % arbeitsunfähig zu sein (Urk. 9/16 S. 6). Hier ist also nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zur Beschwerdeeingabe vom 14. Februar 2005 auszugehen, sondern vielmehr von einer subjektiven Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin, welche niedriger als diejenige ihres Hausarztes ausfiel und seit ihrer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen unverändert geblieben ist. Die Beschwerdeführerin gab sodann anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt im November 2004 selbst an, die Stelle als medizinische Praxisassistentin werde ihr voraussichtlich auf den Februar 2005 aufgrund struktureller Gründe gekündigt, es kann also eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als Kündigungsgrund ausgeschlossen werden (Urk. 9/10 S. 1). Deshalb ist auf die von Dr. D.___ attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % im Beruf als medizinische Praxisassistentin sowie in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit abzustellen.
2.3 Die am 4. November 2004 erfolgte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt ergab bei der Beschwerdeführerin eine Behinderung von 20,1 % in ihrem Aufgabenbereich. Diese Einschätzung wurde nie bestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit, weshalb darauf abzustellen ist (Urk. 2=9/1, Urk. 9/5 S. 2, Urk. 9/10 S. 4 ff.). Demnach sind die Verhältnisse ab diesem Zeitpunkt zu prüfen.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist sodann, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig gewesen wäre.
3.2 Geht man gestützt auf die Angaben von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 7. Juli 2004 davon aus, dass die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Dezember 2001 begann, würde ein allfälliger Rentenanspruch am 1. Dezember 2002 beginnen (vgl. Urk. 9/7/1 S. 4 f.). Da sich die Beschwerdeführerin jedoch erst am 29. Juni 2004 zum Rentenbezug angemeldet hat (Urk. 9/16), ist der theoretische Rentenbeginn erst auf den Juni 2003 anzusetzen (Art. 48 Abs. 2 IVG). Demnach sind die Verhältnisse ab diesem Zeitpunkt zu prüfen.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin hat im August 2001 eine 2-jährige Ausbildung an einer Handelsschule begonnen, die sie im Juli 2003 abgeschlossen hätte. Sie hat diese Ausbildung jedoch bereits nach dem ersten Jahr im August 2002 offenbar behinderungsbedingt abgebrochen (Urk. 9/10 S. 2, Urk. 13/2). Nach eigenen Angaben plante sie, ab August 2003 zu 80 % ins Erwerbsleben einzusteigen und eine Stelle im Bürobereich anzutreten (Urk. 9/10 S. 2 f., Urk. 9/11).
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin plante, während der Dauer der Ausbildung mehr als in einem 50%-Pensum zu arbeiten.
Daraus ergibt sich zunächst, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des theoretischen Rentenbeginns im Juni 2003 bis zum Juli 2003 als Teilerwerbstätige mit einem 50%-Pensum zu qualifizieren ist, und dass die verbleibenden 50 % auf den Aufgabenbereich im Haushalt entfallen.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin plante wie gesagt, ab August 2003 nach Abschluss der Handelsschule eine 80%-Stelle in einem Büro anzunehmen. Davon ist auszugehen. Vor dem hiesigen Gericht macht sie nun geltend, sie habe ihre im Stundenlohn ausgeübte Tätigkeit als Fitness-Kursleiterin behinderungsbedingt aufgeben müssen. Es sei aber davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ohne ihre Behinderung zusammen mit dem 80%-Pensum im Bürobereich weitergeführt hätte. Das durch eine solche Tätigkeit belegte Arbeitspensum ergebe zusammen mit der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem 80%-Pensum einen Beschäftigungsgrad von 100 %, weshalb sie als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 12 S. 3 ff.).
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat nämlich bereits früher der IV-Stelle im Widerspruch zu den Vorbringen vor dem hiesigen Gericht selbst mitgeteilt, sie wolle ab August 2003 zu 80 % ins Erwerbsleben einsteigen, um ein sicheres Einkommen zu erhalten und einer Pensionskasse anzugehören. Jeweils am Mittwochnachmittag und an einem weiteren Nachmittag wolle sie die Haushaltarbeiten erledigen und ihre Kinder betreuen (Urk. 1 S. 2, Urk. 9/10 S. 2 f.). Darauf ist abzustellen, und die Beschwerdeführerin ist für die Zeit ab August 2003 als Teilerwerbstätige in einem 80%-Pensum zu qualifizieren mit einer Beschäftigung von 20 % im Haushalt.
4.
4.1 Nachfolgend bleibt noch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu prüfen, und zwar einerseits für die Zeit von Juni bis Juli 2003 und andererseits für die Zeit ab August 2003.
4.2 Wie gesagt ist die Beschwerdeführerin in den Monaten Juni und Juli 2003 als Teilerwerbstätige mit einem 50%-Pensum zu qualifizieren. Für den Einkommensvergleich ist auf die Verhältnisse im Juni 2003 abzustellen (vgl. Erw. 1.3 hiervor). In dieser Zeit war die Beschwerdeführerin an drei Orten als Fitness-Instruktorin tätig (Urk. 9/15). Aufgrund der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wäre es ihr aber auch möglich gewesen, in dieser Zeit in ihrer angestammten Berufstätigkeit als medizinische Praxisassistentin oder in einer anderen angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % zu arbeiten (vgl. Erw. 2.2 hiervor). Es liegt also keine Einschränkung und somit keine Teilinvalidität im Erwerbsbereich vor (vgl. Urk. 6/5 S. 2). Während des neben der Erwerbstätigkeit verbleibenden 50%-Pensums war die Beschwerdeführerin im Haushalt und mit der Betreuung ihrer Kinder beschäftigt. Die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt ergab hier unbestrittenermassen eine Behinderung von 20,1 % und somit einen Teilinvaliditätsgrad von rund 10 % (Urk. 9/5 S. 2, Urk. 9/10 S. 4 ff.). Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 0 % im Erwerbsbereich liegt für diesen Zeitraum also offensichtlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor und es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung vom 7. Dezember 2004 verwiesen werden (vgl. Urk. 9/5 S. 2).
4.3.
4.3.1 Wie gesagt, ist die Beschwerdeführerin für die Zeit ab August 2003 als Teilerwerbstätige mit einem 80%-Pensum zu qualifizieren mit einer Beschäftigung zu 20 % im Aufgabenbereich.
4.3.2 Als Invalideneinkommen hat die IV-Stelle das von der Beschwerdeführerin als medizinische Praxisassistentin in einem 50%-Pensum erzielte Jahreseinkommen von Fr. 32'500.-- herangezogen, ausgehend von einem Monatseinkommen von Fr. 2'500.-- (vgl. Urk. 6/5 S. 2, Urk. 6/14 S. 2). Grundsätzlich ist dieses Invalideneinkommen unbestritten, die Beschwerdeführerin macht aber geltend, es hätte ihr auf diesem Einkommen ein Behindertenabzug von mindestens 20 % gewährt werden müssen. Dieser Einwand geht jedoch fehl, da der Behindertenabzug nur zur Anwendung gelangen kann, wenn Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen werden müssen. Vorliegend konnte aber das real erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin als medizinische Praxisassistentin verwendet werden. Es ist daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 32'500.-- auszugehen.
Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Anstellung der Beschwerdeführerin bei Dr. B.___ auf Februar 2005 aufgelöst werden sollte (Urk. 9/10). Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 betrug der monatliche Durchschnittslohn (einschliesslich 13. Monatslohn und standardisiert auf 40 Stunden pro Woche) von Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen im Sektor 3 (mit Berufs- und Fachkenntnissen) Fr. 5'282.--. Unter Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Gesundheits- und Sozialwesen von 41,6 Stunden im Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 5/2006, Tabelle B9.2, S. 86) und nach Anpassung an die Lohnentwicklung zwischen 2002 und 2003 (2002: 2296 Punkte, 2003: 2334 Punkte) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 67'010.--, was für ein 50%-Pensum Fr. 33'505.-- ergibt. Ein Behindertenabzug rechtfertigt sich nicht, da die Beschwerdeführerin auf ihrem erlernten, jahrelang ausgeübten Beruf arbeiten kann und sich somit nicht in eine neue Tätigkeit einarbeiten muss, und weil auch das Alter der Beschwerdeführerin keine Lohnreduktion erwarten lässt. Auch ein Abzug wegen der Teilzeiterwerbstätigkeit ist nicht angezeigt, da teilzeitlich erwerbstätige Frauen eher besser entlöhnt werden als vollerwerbstätige (LSE 2002 Tabelle 8* S. 28).
4.3.3 Zur Ermittlung des Valideneinkommens hat die IV-Stelle in ihrer Verfügung das von der Beschwerdeführerin in einem 50%-Pensum erzielte Einkommen als medizinische Praxisassistentin auf ein 80%-Pensum hochgerechnet. Die IV-Stelle hat dabei aber unberücksichtigt gelassen, dass bei der Invaliditätsbemessung auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen ist, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin plante, eine Handelsschule zu absolvieren, die sie im Juli 2003 abgeschlossen hätte. Ab August 2003 hätte sie dann eine 80%-Stelle im kaufmännischen Bereich antreten wollen. Behinderungsbedingt musste sie diese Schule jedoch nach dem ersten Jahr im August 2002 abbrechen, nachdem sie noch das "Bürofachdiplom VSH berufsbegleitend" bestanden hatte (vgl. Urk. 9/10 S. 2, Urk. 9/11 S. 1, Urk. 13/2). Die Beschwerdeführerin hat also ihre Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte belegt, und es ist nicht zuletzt auch aufgrund der erreichten guten Zensuren davon auszugehen, dass sie die Handelsschule ohne ihre Behinderung abgeschlossen hätte (vgl. Urk. 13/2 S. 2 f.). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ab August 2003 ist daher auf das Einkommen abzustellen, welches die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Handelsschule in einer der Ausbildung angemessenen Funktion im kaufmännischen Bereich hätte erzielen können.
Die Beschwerdeführerin liess zur Berechnung ihres Valideneinkommens ab August 2003 eine Aufstellung mit den Salärempfehlungen 2001 des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes (SKV) einreichen (Urk. 13/3). Ihr Rechtsvertreter wies in der Replik darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss diesen Salärempfehlungen als 39-jährige Frau mit Handelsschuldiplom im Jahr 2001 ausgehend von einem mittleren Jahressalär von Fr. 70'653.-- bei voller Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum Fr. 56'522.-- verdient hätte (Urk. 12 S. 4). Geht man zur Berechnung des Valideneinkommens von den Salärempfehlungen 2001 des SKV aus, so muss doch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2003 erst 37 Jahre alt war (vgl. Urk. 9/16 S. 1). Aus den Salärempfehlungen ergibt sich für eine 37-jährige Frau mit Handelsschuldiplom ein mittleres Jahressalär von Fr. 69'635.-- (Urk. 13/3 S. 2 f.). Umgerechnet auf ein 80%-Pensum ergibt dies ein Einkommen von Fr. 55'708.--. Berücksichtigt man dann wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Veränderung des Nominallohnindexes gegenüber dem Vorjahr im Sektor 3 gemäss den Tabellen des Bundesamtes für Statistik von 1,9 % für das Jahr 2002 und von 1,6 % für das Jahr 2003 (Urk. 12 S. 4, Urk. 13/4), ergibt dies für das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 57'675.--. Substrahiert man von diesem Valideneinkommen das oben ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 32'500.--, ergibt dies bei einer Differenz von Fr. 25'175.-- eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 44 %. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist, ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 35 %.
Die unbestrittene behinderungsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt beträgt wie gesagt 20,1 % (Urk. 9/10 S. 6). Bei einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt in einem 20%-Pensum ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 4 %. Addiert man die beiden Teilinvaliditätsgrade, resultiert ein Invaliditätsgrad von 39 %. Ein solcher Invaliditätsgrad gibt jedoch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. An dieser Stelle ist noch der Hinweis angebracht, dass das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogene mittlere Jahressalär gemäss SKV für eine Frau im Alter der Beschwerdeführerin eher zu hoch sein dürfte. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Ausbildung mit 37 Jahren noch über keinerlei Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich verfügt hätte, wohingegen die meisten kaufmännischen Angestellten ihre Ausbildung bereits mit 20 Jahren abgeschlossen haben und daher mit 37 Jahren auch über bedeutend mehr Berufserfahrung verfügen, was in den Salärempfehlungen des SKV berücksichtigt wurde. Ein realistischeres, tieferes Valideneinkommen würde aber einen noch tieferen Invaliditätsgrad ergeben. Deshalb ist der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle auf jeden Fall zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).