IV.2005.00209
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 23. Mai 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1956, reiste am 13. Juni 1981 in die Schweiz ein (Urk. 9/20), wo sie nebst einer teilweisen ausserhäuslichen Arbeit ihrer Tätigkeit als Hausfrau nachging (Urk. 9/19 Ziff. 6.4.1 und Urk. 9/18). Am 7. Oktober 2002 wurde sie in einen Autounfall verwickelt (Heckkollision) und erlitt dabei ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule mit einem zerviko-zephalen Schmerzsyndrom (Urk. 9/5). In der Folge klagte sie über Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen.
1.2 Am 14. Februar 2004 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/19 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte bei Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 27. August 2004 (Urk. 9/6) sowie von Dr. med. C.___, Neurologie FMH, vom 6. Oktober 2004 (Urk. 9/5) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. Februar 2004 (Urk. 9/18) bei. Am 14. Dezember 2004 (Urk. 9/4) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zur Anspruchsprüfung sei eine medizinische Abklärung notwendig, und gab die Durchführungsstelle, D.___ an. Am 21. Dezember 2004 (Urk. 9/3/0) teilte die Versicherte ihre Ablehnung dieser Begutachtungsstelle mit, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2005 (Urk. 2) an der Durchführung der Begutachtung am D.___ festhielt.
2. Hiergegen erhob A.___ durch Rechtsanwalt David Husmann am 14. Februar 2005 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Verfügung sei aufzuheben und es sei zufolge inhaltlicher Befangenheit und fachärztlicher und formeller Ungeeignetheit davon abzusehen, die Beschwerdeführerin beim D.___ zwangsbegutachten zu lassen;
2. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederum zu erteilen;
- unter Entschädigungsfolge.“
Nachdem die IV-Stelle am 29. April 2005 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Mai 2005 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt.
1.2 Die Partei kann den Gutachter gemäss Art. 44 ATSG aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.
Triftige Gründe im Sinne von Art. 44 ATSG liegen zunächst dann vor, wenn Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe gegen die Begutachtungsstelle vorliegen. Dabei ist Art. 36 ATSG zu beachten, wonach auch medizinische Sachverständige in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen (Kieser, Kommentar zum ATSG, Rz 5 zu Art. 36 in Verbindung mit Rz 11 zu Art. 44). Angesichts der überragenden Bedeutung von Gutachten bei sozialversicherungsrechtlichen Leistungsentscheiden ist ein hoher Massstab an die Unparteilichkeit von Sachverständigen zu legen (BGE 122 V 162).
Ein triftiger Grund ist überdies darin zu erblicken, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint.
Die Möglichkeit der versicherten Person, im Falle des Vorliegens triftiger Gründe Gegenvorschläge zu machen, ändert nichts daran, dass es grundsätzlich dem Versicherungsträger obliegt, die sachverständige Person zu bestimmen; nach der Rechtsprechung besteht kein Recht der Partei auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 11 zu Art. 44, mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Ausstands- und Ablehnungsbegehrens in formeller Hinsicht vor (Urk. 1 S. 4), die Beschwerdegegnerin habe lediglich das Institut „D.___“ als Begutachtungsstelle bezeichnet und - entgegen Art. 44 ATSG - nicht die natürlichen Personen genannt, welche mit dem Gutachten betraut werden.
2.2
2.2.1 Gemäss Rz 2074 des ab 1. Januar 2003 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) bestimmt die IV-Stelle die begutachtende Person/Stelle und erteilt ihr einen Auftrag, falls sie nach Kenntnisnahme der ärztlichen Berichte eine medizinische Begutachtung für nötig hält. Der versicherten Person wird mittels Kopie des Gutachtensauftrages eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um zur begutachtenden Person/Stelle entweder schriftlich oder mündlich vor Ort Einwände vorbringen zu können und allenfalls Gegenvorschläge zu machen (Art. 44 ATSG).
2.2.2 Aus dieser Bestimmung kann geschlossen werden, dass das Bundesamt für Sozialversicherung die Auffassung vertritt, auch Gutachtensaufträge an MEDAS-Stellen seien unter Art. 44 ATSG zu subsumieren. Eine solche Auffassung widerspricht aber dem klaren Wortlaut von Art. 44 ATSG in dem nur ein Gutachten "einer oder eines unabhängigen Sachverständigen" erwähnt wird und die Abklärungsstellen nicht aufgeführt werden. Dies im Gegensatz zu Art. 59 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), wo sowohl Experten als auch die Abklärungsstellen einzeln erwähnt werden.
Im Gegensatz zur Unfallversicherung und Militärversicherung, die über keine MEDAS-Stellen verfügen, werden in der Invalidenversicherung nur in Einzelfällen medizinische Sachverständige als Einzelpersonen mit Gutachten beauftragt. Die Gesetzeskommission zog daher in Erwägung, dass das "geschlossene System" der Invalidenversicherung, wonach medizinische Abklärungen durch die MEDAS-Stellen durchgeführt werden, nur in Einzelfällen wegen Art. 44 ATSG durchbrochen werde (vergleiche BBl 1999 4602). Das kann aber nur bedeuten, dass Art. 44 ATSG in der Invalidenversicherung nur zur Anwendung kommen soll, wenn gleich wie in der Unfallversicherung und Militärversicherung ein einzelner Arzt oder eine Ärztin als Sachverständige mit einem Gutachten beauftragt werden.
2.2.3 Für eine solche Auslegung spricht auch das Vorgehen der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit vom 26. März 1999, auf deren Anträgen das verabschiedete Gesetz basiert. Im Rahmen der Frageprüfung, welche materiellrechtlichen Anpassungen Art. 44 ATSG in den Einzelgesetzen erfordere, kam die Kommission zum Schluss, dass sowohl Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) als auch Art. 57 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) aufzuheben seien. Denn Art. 93 Abs. 1 MVG sehe eine beinahe übereinstimmende Regelung vor, wobei die Möglichkeit, Gegenvorschläge einzubringen, nicht ausdrücklich erwähnt sei. Demgegenüber regle Art. 57 UVV bloss die Veranlassung eines Gutachtens durch den Versicherer, erwähne jedoch dabei keine Rechte der versicherten Person auf Gegenvorschläge (BBl 1999 4602). Wie vorne dargelegt, entschied sich die Kommission für ein Belassen des Art. 69 Abs. 2 IVV; dies obwohl damit analog zu aArt. 57 UVV allein geregelt wird, dass Gutachten eingeholt werden können, hingegen weder Einwendungen noch die Möglichkeit, Gegenvorschläge einzubringen, vorgesehen sind. Dies lässt darauf schliessen, dass in denjenigen Fällen, in welchen die Begutachtung durch eine MEDAS-Stelle angeordnet wird, es der versicherten Person verwehrt ist, Einwendungen oder gar Gegenvorschläge einzubringen.
2.2.4 Die Möglichkeit der versicherten Person, eine MEDAS-Stelle als Gutachterstelle abzulehnen, würde auch der Rechtsprechung des EVG widersprechen, wonach es sich bei der MEDAS um die spezialisierte Abklärungsstelle handelt, die weder den Durchführungsorganen noch der Aufsichtsbehörde in irgendeiner Art weisungspflichtig noch sonst wie untergeordnet ist, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage medizinische Abklärungen vornimmt, die einzig und allein nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen zu erstatten sind, und wonach die erforderliche Unabhängigkeit der MEDAS bei der Erfüllung von Gutachteraufträgen garantiert ist (vergleiche BGE 123 V 178 Erw. 4b).
Da bei Gutachtensaufträgen an die MEDAS demnach die Mitwirkungsrechte der versicherten Person gemäss Art. 44 ATSG nicht zur Anwendung kommen, braucht nicht beantwortet zu werden, ob die MEDAS-Stellen in solcher Weise umorganisiert werden müssten, dass die Namen der mit dem Gutachten beauftragten Ärzte bereits vor der Anordnung des Gutachtens bekanntgegeben werden können.
2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch nach Inkrafttreten des ATSG die MEDAS als spezialisierte Stellen der Invalidenversicherung mit medizinischen Gutachten beauftragt werden dürfen und dass Art. 44 ATSG bei Gutachtensaufträgen an die MEDAS nicht zur Anwendung kommt. Die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin werden daher nicht verletzt, wenn nicht im Voraus sämtliche begutachtenden Ärzte des D.___, welches eine MEDAS-Abklärungsstelle ist, namentlich genannt werden.
3.
3.1 In materieller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beurteilungskriterien des D.___ bzw. des Chefarztes PD Dr. E.___ seien nicht vertretbar, habe er doch in einem Halswirbelsäulen(HWS)-Parallelfall die Unfallkausalität verneint, obwohl das typische Beschwerdebild persistiert habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Aus dem Gutachten im Parallelfall gehe hervor, dass sich das D.___, respektive die mit der Begutachtung betrauten Ärzte, offenbar gegen den Ansatz verwehrten, ein HWS-Schleudertrauma aufgrund des Verletzungsvorganges einerseits und aufgrund des typischen Beschwerdebildes andererseits zu diagnostizieren (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). Die Verlautbarung der Gutachter zeige, dass man nicht gewillt sei, bei Exploranden, welche einen Auffahrunfall erlitten hätten und das typische Beschwerdebild nach Definition des Bundesgerichtes aufwiesen, auf natürliche Kausalität des Unfallereignisses zu erkennen, unter dem Anrufen anderer möglicher Ursachen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13). Komme eine Gutachterstelle zum Schluss, dass trotz Fortbestehen des typischen Beschwerdebildes kein HWS-Distorsionstrauma vorliege, so unterminiere sie mit diesem Vorgehen die gesamte (bundesgerichtliche) Schleudertraumapraxis. Wollte sie im Einzelfall von der bundesgerichtlich fixierten Tatsachenvermutung abweichen, müsste dies dicht begründet werden. Das blosse Erwähnen allfälliger Alternativgründe reiche nicht aus. Verfahre eine Gutachterstelle und deren Chefarzt dergleichen, so sei der Anschein auf Befangenheit und Vorbefasstheit gegeben respektive sei diese Stelle fachlich zur Beurteilung von HWS-Distorsionstraumata nachweislich nicht geeignet (Urk. 1 S. 7 Ziff. 16). Im Übrigen habe keiner der Berufskollegen des Vertreters der Beschwerdeführerin auch nur einen Fall angeben können, bei welchem in einem D.___-Gutachten nach einer Schleudertraumaverletzung die natürliche Kausalität bejaht worden sei (Urk. 1 S. 7/8 Ziff. 17).
3.2
3.2.1 Diese Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Begutachtungsstelle erschöpfen sich vorab in einem Hinweis auf eine Begutachtung, welche diese Stelle bei einem Dritten vorgenommen hatte, und welche vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin kritisiert wird. Aus den Ausführungen geht hervor, dass sich die Kritik auf die sachliche Kompetenz der in Aussicht genommenen Begutachterstelle bzw. deren Ärzte bezieht, nicht aber auf ihr Verhältnis zur Beschwerdeführerin. Eine rechtlich massgebende Befangenheit der Gutachter ist in den dargelegten Umständen indes nicht zu erblicken. Insbesondere können Befangenheitsgründe auch nicht aus der Begutachtung in einem nicht näher bekannten Verfahren abgeleitet werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. April 2004 in Sachen Z., I 254/03, Erw. 5.2.3).
3.2.2 Des weitern bildet die Behauptung, das D.___ habe in einem HWS-Parallelfall die Unfallkausalität verneint, obwohl das typische Beschwerdebild persistiert habe, keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit. Denn es ist durchaus denkbar, dass der Gesundheitsschädigung der über die klassischen Symptome klagenden Versicherten andere Ursachen zugrunde liegen.
Sodann ist die von der Beschwerdeführerin bemängelte Anerkennung der Kausalität durch das D.___ nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ist doch die unfallversicherungsrechtliche Kausalität im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren regelmässig irrelevant. Die Invalidenversicherung hat im Gegenteil auch Leistungen zu erbringen, wenn ein Gesundheitsschaden nicht einem Unfall zugeordnet werden kann.
Die Beschwerdeführerin vermischt in ihren Überlegungen die Befangenheitsgründe von Gutachtern mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die Kausalität von Beschwerden nach einem Auffahrunfall. Aufgabe der Ärzte ist es, einen Gesundheitsschaden zu diagnostizieren und die Arbeitsfähigkeit zu bestimmen, der Verwaltung bzw. der Gerichte obliegt es alsdann, den entsprechenden Invaliditätsgrad zu bemessen. Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren kommt die Frage der Kausalität hinzu, welche wiederum eine rechtliche und keine medizinische ist. Die Ärzte teilen daselbst ihre fachlichen Erhebungen mit, worauf die Verwaltung bzw. die Gerichte die Kausalität beurteilen.
3.2.3 Schliesslich vermag auch die Behauptung, dass keiner der Berufskollegen des Vertreters der Beschwerdeführerin ein Gutachten des D.___ nennen konnte, in dem nach einer Schleudertraumaverletzung die natürliche Kausalität bejaht worden wäre, keinen Anschein der Befangenheit zu begründen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, gemäss Rechtsprechung sei bei einer Begutachtung eines HWS-Distorsionstraumas der federführende Experte ein Neurologe. Das D.___ verfüge jedoch nicht über einen solchen, weshalb ein Gutachten unvollständig bleiben werde (Urk. 1 S. 9 Ziff. 22).
4.2 Dass einer invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Schleudertraumapatientin rechtsprechungsgemäss in jedem Fall ein neurologisches Gutachten zugrunde liegen muss, trifft in dieser absoluten Form nicht zu. Obwohl Neurologen eine vorrangige Sachkompetenz auf diesem Gebiet zukommt, ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Ärzte anderer Fachbereiche eine zutreffende Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einer Schleudertraumapatientin abgeben können.
Im Übrigen liegt es im Ermessen des D.___, gegebenenfalls eine neurologische Abklärung bei einem auswärtigen Facharzt in Auftrag zu geben.
5.
5.1 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, es falle auf, dass die Gutachten jeweils lediglich durch PD Dr. E.___ unterzeichnet würden und die Teilkonsilien im Gesamtbericht aufgeführt würden, ohne gesondert aufzuliegen. Auch fehlten die Unterschriften der Konsiliarärzte. Dies sei ein formeller Mangel (Urk. 1 S. 9/10 Ziff. 23).
5.2 Angesichts des Umstandes, dass das Gutachten von einer MEDAS erstellt wird, erübrigt sich die handschriftliche Unterzeichnung jedes einzelnen Teilkonsiliums durch den entsprechenden Arzt. Die Unterzeichnung des Hauptgutachtens durch den leitenden Arzt genügt als Beweis, dass das Gutachten durch die genannten Ärzte erstellt und die dargelegten Teilkonsilien richtig wiedergegeben wurden.
6. Zusammenfassend kann nicht beanstandet werden, dass die IV-Stelle Zürich mit angefochtenem Entscheid vom 12. Januar 2005 an der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das D.___ festgehalten hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).