IV.2005.00211

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 19. Juni 2006
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1974 geborene I.___, gelernte Coiffeuse, gab ihre letzte Tätigkeit als Verkäuferin per Ende 1996 infolge eines unfallbedingten Knieleidens (Unfall vom 14. April 1992) auf. Am 12. März 1997 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit beziehungsweise eine Rente (Urk. 22/64). Mit Verfügung vom 21. November 1997 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren der Versicherten ab. Das Begehren um berufliche Massnahmen schrieb sie als zur Zeit erledigt ab, da noch weitere medizinische Massnahmen anstünden (Urk. 22/5). Mit Verfügung vom 11. September 1998 sprach die IV-Stelle der Versicherten - in wiedererwägungsweiser Aufhebung (vgl. Urk. 22/3 S. 2) der Verfügung vom 21. November 1997 - auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab 1. September 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/24).
1.2     Im Rahmen eines im Juli 2000 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens beauftragte die IV-Stelle das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) in "___" mit einer interdisziplinären Begutachtung. Das Gutachten vom 3. Juni 2004 attestierte für Tätigkeiten, die die Versicherte in vorwiegend sitzender Körperposition, mit der Möglichkeit gelegentlich ihre Körperstellung zu wechseln, aufzustehen und kurze Strecken zu gehen, ausüben könne, medizinisch-theoretisch eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Zur Frage, ob die ganze IV-Rente zu Unrecht ausgerichtet worden sei, äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass zwar bezüglich Arbeitsfähigkeit nur eine verbindliche Aussage zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung gemacht werden könne, sich aber in den Akten keine Hinweise dafür fänden, dass die Beurteilung zu einem anderen Zeitpunkt anders ausgefallen wäre (Urk. 10/28 S. 31). Davon ausgehend ermittelte die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad von 0 %. In der Folge teilte sie der Versicherten mit Verfügung vom 6. Juli 2004 mit, es werde die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (Urk. 10/13). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2004 (recte: 12. Januar 2005 [Urk. 9 S. 2 oben]) fest (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle liess die Versicherte am 14. Februar 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1.   Es sei festzustellen, dass kein Revisionsgrund vorliegt und demgemäss sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die ganze Invalidenrente zu gewähren.
 2.    Es sei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen."
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 26. April wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). In der Replik vom 16. September 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest (Urk. 17). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 9. November 2005 geschlossen (Urk. 20).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2004 ist die 4. IV-Revision in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (12. Dezember 2004) eingetretenen Sachverhalt abstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 29. Dezember 2000, U 170/00), sind im vorliegenden Fall die ab 1. Januar 2004 geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anwendbar.
1.2     Die IV-Stelle hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG je in der vor und ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie über die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) zutreffend wiedergegeben. Dasselbe gilt für die revisionsweise Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch BGE 130 V 343) und die Voraussetzungen für die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verwaltungsverfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Schliesslich hat die IV-Stelle zu Recht erkannt, dass eine Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; Urteil W. vom 3. August 2005, I 546/03, Erw. 2.2). Darauf wird verwiesen.
1.3     Die Beschwerdeführerin hat sich bereits 1997 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung für anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Es ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG), des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie der Revision (Art. 17 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).

2.
2.1     Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente über Ende August 2004 hinaus.
2.2     Nach Meinung der IV-Stelle ist keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zwischen dem Rentenbeginn und der rentenaufhebenden Verfügung im Juli 2004 eingetreten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, es liege eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, so dass eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG nicht möglich sei. Jedoch erweise sich ihre ursprüngliche Verfügung als zweifellos unrichtig, da damals fälschlicherweise von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin bereits im September 1998 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen sei. Weil die Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung sei, seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom September 1998 gegeben. In der Folge stützt sich die IV-Stelle auf die Auffassung der Ärzte des ZMB und geht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten vorwiegend sitzenden Tätigkeit aus. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs schliesst die IV-Stelle auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 10/13, 2, 9).
2.3     Die Beschwerdeführerin stimmt der IV-Stelle insoweit zu, als sie ebenfalls die Meinung vertritt, es liege kein Fall einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG vor. Jedoch seien auch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht gegeben: Die zweifellose Unrichtigkeit bestehe nicht. Bekanntlich habe auch der Unfallversicherer der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. März 1999 eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 100 % zugesprochen (Urk. 1).

3.
3.1     Wie die IV-Stelle zu Recht erkannt hat, ist eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht zulässig, da sich aufgrund der Akten keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergibt, die zu einem anderen Invaliditätsgrad führen würde.
         Das für eine Wiedererwägung notwendige Erfordernis der Erheblichkeit der Berichtigung der seinerzeitigen Verfügung ist angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistungen ohne weiteres gegeben (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt jedoch, ob die ursprüngliche Rentenzusprechung als zweifellos unrichtig qualifiziert werden muss.
3.2     In ihrer Verfügung vom September 1998 ging die IV-Stelle davon aus, dass es der Beschwerdeführerin vor Abschluss der Heilbehandlung nicht zumutbar sei, einer angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 22/3 S. 2). Die Verwaltung stützte sich dabei offenbar vor allem auf die Stellungnahme von Dr. med. A.___, Oberarzt an der Klinik C.___, vom Juli 1998 (vgl. Urk. 22/4). Dieser hielt am 9. Juli 1998 fest, erst nach dem Entscheid, ob das vordere Kreuzband ersetzt werden solle, und nach abgeschlossener Heilung, die nicht vor 6 Monaten erwartet werden könne, könne definitiv entschieden werden, was für eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Wechselbelastung zwischen Sitzen und Gehen) möglich sei. Je nach Belastung wäre eine Tätigkeit von 50 % oder allenfalls mehr zumutbar (Urk. 22/18).
3.3     Bei richtiger Betrachtungsweise hätte sich aus dieser ärztlichen Stellungnahme keine rentenbegründende Invalidität ableiten lassen. Im Bericht vom 17. Mai 1999, in dem festgehalten wurde, dass seit der Untersuchung vom Juli 1998 keine relevanten Veränderungen des Gesundheitszustands eingetreten seien, stellte Dr. A.___ klar, dass der Patientin eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit zumutbar wäre. Bei der Wahl der angepassten Tätigkeit sei darauf zu achten, dass keine längere Gehstrecke zur Arbeit und kein regelmässiges Treppensteigen erforderlich seien. Bei Erfüllung dieser Kriterien bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 22/13). Dementsprechend wäre schon im September 1998 davon auszugehen gewesen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, sofern sie überhaupt zu einer Einbusse des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens geführt hätten, eine Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen zur Folge gehabt hätten, die den Grenzwert von 40 %, welcher für den Rentenanspruch massgebend ist, ganz eindeutig unterschritten hätte. Diese Annahme wird gestützt durch die Stellungnahme Dr. A.___s vom 23. Oktober 1997, in der der Patientin eine hauptsächlich sitzende Tätigkeit - zum Beispiel im Auskunftsdienst - im Umfang von 100 % als zumutbar erachtet wurde (Urk. 22/29 letzte Seite). Bereits Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, wie auch Dr. med. E.___, leitender Arzt Chirurgie/Traumatologie, Spital "___", hatten im April 1997 eine vollzeitliche behinderungsangepasste Tätigkeit - allenfalls nach einer Umschulung - für möglich beziehungsweise zumutbar gehalten (Urk. 22/38 S. 2, 22/40). Die Rentenverfügung der IV-Stelle vom September 1998 lässt sich unter diesen Umständen schlechterdings nicht vertreten und erweist sich als zweifellos unrichtig.
3.4     Zu keiner anderen Beurteilung führt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den von Dr. med. F.___, Assistenzarzt, verfassten Bericht der Klinik C.___ vom 20. Dezember 2000, da dieser die Notwendigkeit einer beruflichen Umstellung beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einer nichtmedizinischen Begründung verneint, indem er argumentiert, aufgrund ihrer Einschränkung im Stehen, Gehen und Sitzen wäre die Beschwerdeführerin nur schwer in einen Arbeitsprozess integrierbar (Urk. 22/10).
3.5     Rechtsprechungsgemäss setzt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung voraus, dass seit der als zweifellos unrichtig erkannten Rentenzusprechung nicht Änderungen tatsächlicher Natur (im Sinne von aArt. 41 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG) eingetreten sind, welche im Zeitpunkt der Aufhebungs- oder Herabsetzungsverfügung erneut einen (ganz-)rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 5.1; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 262; vgl. auch BGE 99 V 101 Erw. 4). Für eine solche Annahme enthalten jedoch die verfügbaren Akten keine Anhaltspunkte.
         Namentlich ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung eine gegebenenfalls rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung auszuschliessen. So sprach Dr. A.___ in seinem Bericht vom 17. September 2004 (Urk. 10/47) entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) nicht von einer erheblichen Verschlechterung, sondern davon, dass sich die Situation im Vergleich zur letzten Untersuchung vor vier Jahren "noch etwas verschlechtert" habe. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Tendomyopathie sowie die vertebralen Beschwerden lumbal wurden bereits im Bericht von Dr. med. G.___ vom 20. Oktober 2000 erwähnt (Urk. 10/86) und beeinflussen die Arbeitsfähigkeit nach der schlüssigen Beurteilung des ZMB ebenso wenig wie die Tendosynovialitis und die Adipositas (Urk. 10/28 S. 29). Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kann gemäss ZMB auch durch die Migräneattacken nicht abgeleitet werden (Urk. 10/28 S. 30). Darauf ist abzustellen.
3.6     Aufgrund des Gesagten ist die Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 6. Juli 2004 (Urk. 10/13) beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2004 (Urk. 2), welche in Anlehnung an die Einschätzung des ZMB vom 3. Juni 2004 (Urk. 10/28) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgehen, mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Die zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellte Rechtsanwältin Christina Ammann machte mit Honorarnote vom 29. Mai 2006 (Urk. 26) ab 18. Januar 2005 (Beendigung des Einspracheverfahrens) einen Aufwand von insgesamt 15.72 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 104.55 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als noch angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin deshalb mit Fr. 3'495.45 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Rechtsanwältin Christina Ammann wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 3'495.45 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur Versicherung, Rudolfstrasse 1, 8401 Winterthur
sowie an:
-   die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).