Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00212
IV.2005.00212

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 12. September 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die '__' 1960 in Portugal geborene C.___ reiste 1998 in die Schweiz ein (Urk. 9/24 und 9/30). Bevor sie in der ersten Hälfte des Jahres 2001 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog, war sie für zwei Arbeitgeber tätig (Urk. 9/27). Am 17. Juli 2001 trat sie eine Stelle als Gemüserüsterin bei der A.___ AG (heute: B.___ AG) in '___' an (Urk. 9/21).
1.2     Ab August 2003 beklagte sich die Versicherte über zunehmende Schmerzen am ganzen Körper mit wechselnder Lokalisation. Ab 30. August 2003 war sie nach Ansicht der behandelnden Ärzte in ihrer Tätigkeit als Gemüserüsterin zu 100 % arbeitsunfähig. Nach einer Zwischenphase mit 50%iger Arbeitsfähigkeit vom 8. November 2003 bis 27. November 2003 wurde der Versicherten ab 28. November 2003 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 9/14 und 9/15). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24. November 2003 per 31. Januar 2004 (Urk. 9/21).

2.
2.1     Am 2. Juni 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf erstmals am 27. August 2003 aufgetretene Muskel- und Skelettschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 9/24 und 9/28).
         Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte dabei ärztliche Berichte von med. pract. D.___ (Arztbericht vom 14. September 2004, Urk. 9/14) und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin (Arztbericht vom 25. Juni 2004, Urk. 9/15) ein. Mit der Begründung, gestützt auf diese medizinischen Unterlagen liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 ab (Urk. 9/12). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 erhob die Versicherte ohne Begründung Einsprache (Urk. 9/10). Die Rechtsvertreterin der Versicherten begründete die Einsprache mit Eingaben vom 28. Oktober 2004 und 24. November 2004 (Urk. 9/5 und 9/7). Sie brachte im wesentlichen vor, gemäss einem Bericht des Vertrauensarztes der Taggeldversicherung, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1. Oktober 2004 (Urk. 9/16) sei eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % selbst für leichte Tätigkeiten ausgewiesen, weshalb der Versicherten eine Rente zuzusprechen sei. Mit Entscheid vom 21. Januar 2005 wie die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = 9/1).
2.2     Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 14. Februar 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt, es sei ihr eine Rente zuzusprechen.
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 13. April 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. Januar 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).



2.
2.1     Die IV-Stelle ist der Meinung, aufgrund der eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte sei keine Invalidität belegt, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe (Urk. 9/12). Auch der im Einspracheverfahren eingereichte Bericht von Dr. F.___ vermöge die Diagnose Fibromyalgie nicht zu bestätigen. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Nässe- und Kälteexposition sei der Beschwerdeführerin im Rahmen einer 100%igen Tätigkeit weiterhin zumutbar (Urk. 2 S. 3). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, Dr. F.___ habe festgestellt, dass sie an einer aktiven Fibromyalgie leide, welche sie auch bei der Ausübung sehr leichter Tätigkeiten massiv behindere. Medizinisch-theoretisch bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichteste Tätigkeiten. Bei Fibromyalgie-Patienten sei es meistens nicht möglich, die Beschwerden derart zu lindern, dass die Arbeitsfähigkeit erheblich gesteigert werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nicht auf den klaren und einleuchtenden Bericht von Dr. F.___ abgestellt. Da dieser im Auftrag der Taggeldversicherung tätig geworden sei, könne davon ausgegangen werden, dass er eine objektive Beurteilung abgegeben habe (Urk. 1 S. 2 - 4).
2.2     Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden derzeit nicht imstande ist, ihre bisherige Tätigkeit als Gemüserüsterin weiterhin auszuüben (vgl. auch Urk. 8 S. 3). Dies stimmt mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte überein, welche der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit als Gemüserüsterin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten (Urk. 9/14; 9/15 und 9/16). Soweit es aber bei andauernder Arbeitsunfähigkeit einem Versicherten möglich und zumutbar ist, mit einer leidensangepassten Tätigkeit gleichwohl ein Erwerbseinkommen zu erzielen, liegt - je nach Höhe dieses Einkommens - keine oder nur eine teilweise Erwerbsunfähigkeit vor. Vorliegend ist vor allem streitig, ob der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit in vollem Umfang oder nur in einem solchen von 50 % zumutbar ist.
2.3     Sowohl die von der IV-Stelle im Rahmen der medizinischen Abklärung eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte als auch der von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren eingereichte Bericht von Dr. F.___ äussern sich zur Frage der Art und des Umfangs einer leidensangepassten zumutbaren Tätigkeit. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten, welche eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % für zumutbar erachteten, hielt Dr. F.___ die Beschwerdeführerin nur zu 50 % arbeitsfähig. Es ist demnach zu entscheiden, welcher medizinische Sachverhalt mit dem sozialversicherungsrechtlich massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zutrifft.
2.3.1   Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt der Bericht eines Dritten (Vertrauensarzt eines Versicherers) demnach nicht von vornherein in den Genuss eines höheren Beweiswerts. Ein solcher ist vielmehr nach den selben Kriterien wie jeder andere Arztbericht auch zu prüfen. Der Bericht von Dr. F.___, dem Vertrauensarzt der X.___ Versicherungsgesellschaft, der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin, beruht auf einer am 29. September 2004 durchgeführten Befragung und Untersuchung. Da Dr. F.___ weder den Bericht von Dr. E.___ vom 25. Juni 2004 noch andere ärztliche Berichte erwähnt, ist davon auszugehen, dass er keine Kenntnis davon hatte und die Anamnese allein auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruht. An objektiven Befunden werden sodann im wesentlichen diffuse Druckdolenzen und eingeschränkte Beweglichkeiten erwähnt. In der Folge diagnostizierte Dr. F.___ (in dieser Reihenfolge) ein generalisiertes Schmerzsyndrom, eine Fibromyalgie sowie eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 9/16). Der behandelnde Rheumatologe der Beschwerdeführerin, Dr. E.___, diagnostizierte dagegen ausschliesslich ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 9/15). Da zur Diagnose einer Fibromyalgie mindestens 11 von 18 Druckpunkten schmerzhaft sein müssen (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin und New York 2002, S. 521), hätte Dr. F.___ darlegen müssen, ob und inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind. Nachdem er dies nicht tat, und der behandelnde Rheumatologe diese Diagnose nicht erwähnte, kann mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer Fibromyalgie leidet. Dieser Schluss wird durch die Tatsache erhärtet, dass Dr. F.___ die Fibromyalgie nicht an erster Stelle unter den Diagnosen nannte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nämlich durchaus üblich, die Hauptdiagnose an erster Stelle aufzuführen und Diagnosen, welche mit einer grösseren Unsicherheit behaftet sind, erst danach zu erwähnen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Auffassung von med. pract. D.___ nicht zu einem gegenteiligen Schluss führen kann, da dieser lediglich im Rahmen einer Differentialdiagnose auf eine Fibromyalgie hinweist (Urk. 9/14).
         Wenn aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zwar an einem generalisierten oder chronischen Schmerzsyndrom leidet, nicht jedoch an einer Fibromyalgie, ist auch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den Bericht von Dr. F.___ abzustellen, sondern auf diejenigen von Dr. E.___ und med. pract. D.___. Demnach besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Arbeit ohne Tragen und Heben von Gewichten über 10 kg (Urk. 9/14), in Wechselpositionen unter Vermeidung monotoner Arbeiten sowie solcher in unterkühlten, feuchten Räumen (Urk. 9/15). Diese Beurteilung ist hinreichend klar und aussagekräftig; eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit an einem spezialisierten Zentrum zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit erweist sich im vorliegenden Fall entgegen dem Vorschlag von Dr. E.___ daher nicht als notwendig.
2.3.3   Die Beschwerdeführerin bringt mit Bezug auf die ihr noch verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten vor, es sei fraglich, ob ein ihr zumutbarer Arbeitsplatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt gefunden werden könne. Da es ihr nicht möglich sei, Kontrollarbeiten in einer ausschliesslich sitzenden Position auszuführen, sei das Spektrum der noch ausübbaren Tätigkeiten massiv eingeschränkt (Urk. 1, S. 6). Ob die Beschwerdeführerin unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen eine ihr zumutbare Arbeit finden kann, ist indes nicht entscheidend. Massgebend ist einzig, ob die Beschwerdeführerin ihr (verbliebenes) Leistungsvermögen wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b). Wechselbelastende leichte Tätigkeiten ohne Nässe- und Kälteexposition sind in verschiedenen Branchen und Sektoren zu finden. Damit hat die Beschwerdeführerin aber ein recht weites Betätigungsfeld im industriellen und gewerblichen Sektor sowie im Dienstleistungsbereich.
2.3.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang andauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird sodann grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 131 V 49, 130 V 399 Erw. 5.3.2).
         Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität. Ob die nicht von einem psychiatrischen Facharzt diagnostizierte Schmerzstörung die weiteren genannten Kriterien erfüllt, kann indes offenbleiben, da - wie nachfolgend (Erw. 3) zu zeigen ist - ohnehin kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad besteht.

3.
3.1     Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn zu erfolgen, hier also per 1. August 2004. Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheids sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174).
3.2     Die IV-Stelle nahm an, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Nässe- und Kälteexposition ein Einkommen von Fr. 36'594.-- erzielen könnte. Im Vergleich zu ihrem bisherigen Einkommen von Fr. 38'480.-- resultiere eine Erwerbseinkommenseinbusse von Fr. 1'886.--, was einem Invaliditätsgrad von 5 % entspreche (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, die IV-Stelle habe beim Valideneinkommen zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass ihr im Jahr 2002 eine Gratifikation ausgerichtet worden sei; entsprechend sei das Valideneinkommen um diesen Betrag zu erhöhen. Zu überprüfen sei auch, ob die IV-Stelle bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht von einem Tabellenlohn ausgegangen sei (Urk. 1 S. 4 f.).
3.3
3.3.1   Im vorliegenden Fall ermittelte die IV-Stelle das Valideneinkommen nach den aktuellen Angaben der bisherigen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin. Demnach könnte die Beschwerdeführerin in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Gemüserüsterin im Jahre 2004 einen Stundenlohn von Fr. 20.04 (Fr. 18.50 plus 8,33 % Feriengeld) erzielen. Bei einer effektiven Jahresarbeitszeit von 1'920 Stunden (40 Stunden pro Woche x 48 Wochen) entspricht dies einem Jahresgehalt von aufgerundet Fr. 38'480.-- (Urk. 9/21). Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 eine Gratifikation von Fr. 3923.10 ausgerichtet worden war (Urk. 9/21). Gemäss Art. 322d OR hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gratifikation, wenn dies verabredet ist. Diese Abrede kann auch stillschweigend getroffen werden (BSK-Rehbinder/Portmann, 3. Auflage, Basel u.a. 2003, N 3 zu Art. 322d OR; ZK-Schönenberger/Staehelin, Zürich 1984, N 9 zu Art. 322d OR). Falls die Beschwerdeführerin gestützt auf eine ausdrückliche oder stillschweigende Abrede Anspruch auf die Ausrichtung einer Gratifikation in der von ihr genannten Höhe gehabt haben sollte, wäre dieser Betrag zum Valideneinkommen hinzuzurechnen. Ob dieser Anspruch - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - tatsächlich bestand, kann allerdings offenbleiben. Dem Kündigungsschreiben der früheren Arbeitgeberin vom 24. November 2003 kann nämlich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin anscheinend wegen Restrukturierungsmassnahmen ihren Arbeitsplatz verloren hat. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2004 ihre bisherige Tätigkeit unabhängig von ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr ausgeübt hätte. Entsprechend ist (auch) für die Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn heranzuziehen. Damit erübrigt es sich auch, beim Invalideneinkommen einen Abzug infolge eines bisherigen unterdurchschnittlichen Lohnes vorzunehmen.
3.3.2 Auszugehen ist vom standardisierten monatlichen Bruttoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte für Arbeiten auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 3'820.--, was für das Jahr 2002 ein Bruttoeinkommen von insgesamt Fr. 45'840.-- ergibt (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem erwähnten Einkommen eine generelle Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrundeliegt, während die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit seit dem Jahre 2001 41,7 Wochenstunden beträgt (Die Volkswirtschaft 7/8-2005 S. 98 Tabelle B9.2) und der Entwicklung des Nominallohnindexes der Frauen von 2296 Punkten im Jahr 2002 auf 2360 Punkte im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 7/8-2005 S. 99 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 49'120.--.
3.4
3.4.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2005 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.4.2   Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dem Invalideneinkommen sei ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen, ist auch hier auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Ausgehend wiederum vom standardisierten monatlichen Bruttoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte für Arbeiten auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 3'820.-- ergibt sich ein jährliches Bruttoeinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 45'840.-- (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und einer Entwicklung des Nominallohnindexes der Frauen von 2296 Punkten im Jahre 2002 auf 2360 Punkte im Jahre 2004 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2005 S. 99 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 49'120.--.
         Die IV-Stelle hat bei ihrer Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zugestanden, was mit der Beschwerde nicht beanstandet wird. Entsprechend ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 44'208.--.
3.5     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 44'208.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 49'120.-- eine Differenz von Fr. 4'912.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 10 %.
         Damit ist aber erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme lediglich eine Erwerbseinbusse von 10 % erleidet. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG begründet erst ein Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid, welcher von einem ebensowenig anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 5 % ausgeht, nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ausdrücklich keine weiteren Leistungen beantragt, ist auch nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art hätte.

4.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Würdigung der vorliegenden Beweismittel hat mit dem im Sozialversicherungsrecht relevanten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Nässe- und Kälteexposition im Umfang von 100 % zumutbar ist und sie bei einer solchen Tätigkeit nur eine geringe Einkommenseinbusse erleidet. Entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Rente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
         Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).