Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00213
IV.2005.00213

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 11. Mai 2006

in Sachen

R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       R.___ wurde 1950 in Mazedonien geboren und ist dort aufgewachsen. Im Alter von ca. einem Jahr erlitt die vermutlich schon seit ihrer Geburt unter einem Hüftgelenksschaden leidende Versicherte einen Beinbruch, welcher nicht behandelt wurde. Dies hatte eine bleibende Gehbehinderung zur Folge. Ihr Ehemann, mit welchem sie seit 1970 verheiratet ist und vier zwischen 1971 und 1979 geborene Kinder hat, war ab 1988 als Bauhandlanger und Dachdecker in der Schweiz erwerbstätig. R.___ kam 1998 ebenfalls in die Schweiz, wobei sie keine Erwerbstätigkeit aufnahm, sondern den ehelichen Haushalt führte. Im Jahre 2001 erlitt der Ehemann einen schweren Unfall. Seither ist er arbeitsunfähig und bezieht nun Invalidenrenten von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), der Invalidenversicherung sowie der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Urk. 7/12 S. 4 ff.). Wegen seit der Kindheit bestehenden Schmerzen am rechten Bein, der Hüfte und am Bewegungsapparat meldete sich R.___ am 30. Juni 2003 zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 7/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Arzt für allgemeine Medizin, vom 21. August 2003 (Urk. 7/15, unter Beilage des Austrittsberichts der Medizinischen Klinik des Spitals B.___ vom 21. Februar 2003) sowie der Medizinischen Klinik des Spitals B.___ vom 24. Juli 2003 (Urk. 7/14) ein. Im Weiteren erkundigte sie sich bei der Versicherten selbst darüber, welchen Tätigkeiten sie ohne Gesundheitsschaden nachgehen würde (Urk. 24/2). Mit Verfügung vom 27. August 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass sie bereits mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist und der Versicherungsfall somit schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sei (Urk. 7/11). Gegen diese Verfügung liess R.___ am 25. September 2003 (Urk. 7/8) bzw. 7. Oktober 2003 (Urk. 7/5) Einsprache erheben. Die IV-Stelle liess in der Folge das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ vom 28. Oktober 2004 erstellen (Urk. 7/12) und wies mit Entscheid vom 14. Januar 2005 die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess R.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas am 9. Februar 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.   Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe IV-Rente zu gewähren.
 2.    Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Streitsache zwecks Neuabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
          Die IV-Stelle verzichtete am 4. April 2005 auf Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 6).
         Am 26. April 2006 wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerdegegnerin auf eine Teilnahme verzichtete (Replik und ergänzende Fragen zum Sachverhalt an die Beschwerdeführerin, Protokoll S. 2 ff.).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 21. August 2003 (Urk. 7/15) leidet die Beschwerdeführerin unter einer wahrscheinlich angeborenen Hüftgelenksdysplasie mit schwerer Coxarthrose rechts und Nearthrose sowie Adipositas permagna mit BMI 39 (158 cm/104 kg). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden daneben eine Vitiligo, ein Status nach Hemithyreoidektomie links und subtotaler Hemithyreoidektomie rechts wegen struma multinodosa sowie eine Gonarthrose beidseits. In ihrer angestammten Tätigkeit als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2001 zu 70 % arbeitsunfähig. Sie könne lediglich noch kleine Haushaltsarbeiten mit Hilfe ihres Ehemannes erledigen.
2.2     Die Ärzte der MEDAS C.___ stellten in ihrem Gutachten vom 28. Oktober 2004 folgende Diagnose (Urk. 7/12 S. 19 f.):
         1.   Hauptdiagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
              - Fortgeschrittene Coxarthrose rechts
                   - Status nach kongenitaler Hüftluxation mit Bildung eines                                    Neoacetabulums
                   - Anamnestisch proximale Femurfraktur im Kindesalter
              - Gonarthrose links
              - Adipositas permagna
         2.   Nebendiagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
              - Rechtskonvexe Torsionsskoliose mit
                   - Spondylarthrosen distal lumbal
              - unspezifische Kreuzschmerzen
              - Vitamin B-12-Mangel
              - Verdacht auf subklinische Hyperthyreose bei Status nach Strumektomie 10/00
              - Status nach Herniatomie umbilical
              - Status nach Cholezystektomie 1993
              - Status nach Oberbauchbeschwerden unklarer Ätilogie 02/03
         Die Coxarthrose rechts schränke die Arbeitsfähigkeit relevant ein. Darüber hinaus bestehe eine morbide Adipositas, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in gewissen Tätigkeiten ebenfalls relevant einschränke. Schliesslich bestehe eine Gonarthrose links, welche ebenfalls eine spezifische Einschränkung in gewissen Tätigkeiten bewirke. Gesamthaft sei der Beschwerdeführerin heute eine mittelschwere oder körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zuzumuten. Hier interferiere das orthopädische Leiden, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, längere Strecken zu gehen, schwere Gewichte zu heben, sich repetitiv zu bücken, Arbeiten über Kopf auszuüben oder kniende Tätigkeiten auszuführen. Für solche Tätigkeiten liege die Arbeitsfähigkeit unter einem Drittel. In einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe dagegen keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, eine solche sei ihr vollumfänglich zumutbar.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das MEDAS-Gutachten nicht zu überzeugen vermöge. Im Lichte der gestellten Diagnosen und der vielen Operationen betrachtet, sei es für jeden, der sich einigermassen auf dem freien Arbeitsmarkt auskenne, klar, dass sie null Chancen habe, in einem Betrieb integriert zu werden. Kein Arbeitgeber würde sich überhaupt überlegen, sie anzustellen. Eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit sei ausserdem in der freien Wirtschaft gar nicht vorhanden.
3.2     Die Beschwerdeführerin hat das Gutachten der MEDAS zwar grundsätzlich als falsch bezeichnet, indessen keine konkreten Rügen gegen die medizinische Beurteilung vorgebracht, insbesondere hat sie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, sondern lediglich geltend gemacht, diese sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Das Gutachten vermag denn auch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu überzeugen. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen, anlässlich eines mehrtägigen stationären Aufenthalts (6. bis 10. September 2004) vorgenommenen, eigenen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten (Anamnese) als auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3 a und b). Die Frage, ob die medizinisch gegebene Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft verwertbar ist, ist im Übrigen nicht von den Ärzten zu entscheiden, sondern dies obliegt vielmehr der Beschwerdegegnerin. Insoweit zielt der Einwand der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten ins Leere. Es ist denn auch nichts ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen davon abhalten könnte, eine sitzende Erwerbstätigkeit vollumfänglich auszuüben.
3.3     Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Ausschliesslich sitzende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus vorhanden. Es kann nicht von Tätigkeiten gesprochen werden, die nur in so eingeschränkter Form möglich sind, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a). Der Beschwerdeführerin stehen - trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen - auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, sodass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten gesprochen werden kann. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt denn nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst. Dass die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin - im Übrigen seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1998 - zusätzlich erheblich eingeschränkt ist, weil sie ein fortgeschrittenes Alter aufweist, über wenig Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und insbesondere auch noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ist invaliditätsfremd und kann bei der Beurteilung dieser Frage nicht berücksichtigt werden. Schliesslich wäre es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar, ihr massives Übergewicht zu reduzieren.

4.
4.1     Bezüglich des Umfangs einer möglichen Erwerbstätigkeit hat die Beschwerdeführerin in Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2003 (Urk. 7/24/2) angegeben, sie sei 1998 in die Schweiz gekommen. Zuvor habe sie in Mazedonien den Haushalt mit 4 Kindern sowie einer kleinen Landwirtschaft geführt. In der Schweiz sei sie ebenfalls als Hausfrau tätig gewesen. Ohne Gesundheitsschaden würde sie heute zu 100 % arbeiten (Haushalt + leichte Arbeiten). Im Umfang von 15 Stunden pro Woche würde sie putzen gehen.
         Die Beschwerdegegnerin ist basierend auf diesen Angaben zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 38 % (entsprechend den angegebenen 15 Stunden pro Woche) einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Soweit die Beschwerdeführerin angegeben hat, sie würde ohne Gesundheitsschaden zu 100 % arbeiten, ist dies dahingehend zu verstehen, dass Haushalt und Erwerbstätigkeit zusammen einer vollen Arbeit entsprechen würden. Dass die Beschwerdeführerin dagegen ohne Gesundheitsschaden nunmehr einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich. Sie hat auch ohne Gesundheitsschaden keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern sich nach ihrer Einreise in die Schweiz freiwillig darauf beschränkt, den ehelichen Haushalt zu führen. Es erscheint zwar als nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr Ehemann zufolge seines im Jahre 2001 erlittenen Unfalles vollständig arbeitsunfähig geworden ist, in gewissem Umfang eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. In Anbetracht des Umstandes, dass der Ehemann aber von den Sozialversicherungen rund 80 % seines früheren Lohnes bezieht (Prot. S. 4), erscheint es als unwahrscheinlich, dass die zuvor sich nicht um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühende Beschwerdeführerin plötzlich einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, zumal die finanzielle Einbusse mit dem von ihr selbst angegebenen Pensum von 15 Stunden pro Woche hätte wettgemacht werden können und die zu ihren Lasten anfallenden Arbeiten im Haushalt durch die Invalidität des Ehemannes grösser geworden sind. Es ist somit übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 38 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich in der übrigen Zeit um den Haushalt kümmern würde.
4.2     Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 38 % als Reinigungsangestellte ein Jahreseinkommen von Fr. 15'719.10 erzielen könnte. Verglichen mit dem anhand der durchschnittlichen Tabellenlöhne festgelegten Invalideneinkommen errechnete die Beschwerdegegnerin eine Einkommenseinbusse von Fr. 989.40 bzw. einen Invaliditätsgrad von 6 % für den erwerblichen Bereich. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, insbesondere hat sie weder als Putzfrau gearbeitet noch sich um eine entsprechende Stelle bemüht. Bei der Berechnung des Valideneinkommens handelte es sich mithin um eine rein hypothetische Festlegung. Soweit dabei die Annahme getroffen wird, dass sie ein unter den durchschnittlichen Tabellenlöhnen liegendes Einkommen erzielt hätte, ist dies auch bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens grundsätzlich in einer unqualifizierten Hilfsarbeitertätigkeit zu den gleichen Lohnansätzen arbeiten könnte, wobei den zusätzlich eingetretenen Einschränkungen übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von insgesamt 20 % Rechnung zu tragen ist. Die Einschränkung im erwerblichen Bereich beträgt somit 20 % und bezogen auf die Gesamtinvalidität 7,6 %.
4.3     Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ist festzuhalten, dass es keinen Einfluss hat, ob die Wohnung der Beschwerdeführerin eine Grösse von 20 m2 oder - wie sie geltend machen lässt (Urk. 1 S. 3) - mindestens 30 m2 aufweist. Es handelt sich jedenfalls lediglich um eine 1-Zimmerwohnung, und es spielt für den Reinigungsaufwand eine vergleichsweise kleine Rolle, ob diese 20 m2 oder 30 m2 gross ist. Die Ärzte der MEDAS haben in ihrem Gutachten festgehalten (Urk. 7/12 S. 13), dass die Beschwerdeführerin lediglich bei den ausserhäuslichen Tätigkeiten (Einkaufen, Wäsche) auf fremde Hilfe angewiesen sei. Die anfallenden Arbeiten innerhalb der eigenen vier Wände könne sie dagegen bewältigen. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit im Haushalt damit auf 70 % festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat auf diese Einschätzung abgestellt und keine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin vorgenommen, was vorliegend nicht zu beanstanden ist. Um einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von gesamthaft mindestens 40 % zu erreichen, müsste die Beschwerdeführerin im Haushalt nämlich zu gut 50 % eingeschränkt sein, was jedenfalls zu verneinen ist, da die Beschwerdeführerin für alle sitzenden Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit aufweist. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer maximalen Einschränkung von 40 % ausgegangen würde, betrüge der Invaliditätsgrad im Haushalt bezogen auf die Gesamtinvalidität somit nur 24,8 % (40 % von 62 %). Zusammen mit dem erwerblichen Bereich ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 32,4 % (7,6 % + 24,8 %) und somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 

5.
5.1     Der Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Arbeitsvermittlung, bildet unbestrittenermassen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Immerhin ist hierzu aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen stehen.
5.2     Dass sie selber nicht in der Lage sei, eine Stelle zu finden, hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht dargetan. Insbesondere hat sie nicht behauptet, dass sie nach Stellen gesucht habe und Absagen wegen gesundheitlichen Problemen erfolgt seien. Soweit sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage sieht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und sich deswegen gar nicht um eine Arbeitsstelle bemüht, muss ihre Eingliederungsfähigkeit verneint werden, und der Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist schon aus diesem Grund zu verneinen. Dass die Beschwerdeführerin keine Stellen anzunehmen hat, die den medizinischen Anforderungen nicht genügen, ist unbestritten, doch kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
         Eine anspruchsbegründende Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG liegt somit nicht vor.

6.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).