IV.2005.00214

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 12. Januar 2006

in Sachen

F.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1959, leidet unter einem chronischen thoracolumbalen Schmerzsyndrom bei massiver S-förmiger Skoliose der Wirbelsäule und transabdominaler Spondylodese der LWS 1994 sowie einer Narbenhernie mit viermaliger Revision mit Prolene-Netzen, letztmals am 10. Juli 2002 (Urk. 8/18). Sie ist deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit als Sekretärin zu 50 % eingeschränkt und erhält von der Invalidenversicherung seit dem 1. Juli 1996 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet (vgl. Verfügung der IV-Stelle des Kanton A.___, Urk. 8/14). Die verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 % verwertet die Versicherte, indem sie das Sekretariat und die Buchhaltung des Vereins B.___ führt (vgl. Arbeitgeberberichte vom 2. Juli 1999, Urk. 8/43, und vom 16. Mai 2002, Urk. 8/34).
         Am 4. August 2004 teilte F.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, sie könne den grössten Teil ihrer Arbeit für den Verein B.___ zu Hause verrichten. Sie müsse sich aber berufsbedingt des Öfteren mit dem administrativen Leiter des Vereins treffen. Diese Arbeitssitzungen fänden durchschnittlich vier Mal pro Monat zum Teil in C.___, D.___ oder L.___ statt. Ausserdem führe sie die Protokolle an den Sitzungen des Vorstands, welcher sich regelmässig ca. sechs Mal pro Jahr in E.___ treffe. Schliesslich habe sie an den Generalversammlungen des Vereins teilzunehmen, welche abwechslungsweise in G.___, H.___ oder I.___ stattfänden, und sie müsse zu weiteren Anlässen, insbesondere zur Aktenablage ins Archiv nach G.___ fahren. Im Gesundheitsfall wäre sie in der Lage, diese Wegstrecken weitgehend mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Bedingt durch die Skoliose sei es ihr aber nicht möglich, mehrere Aktenstücke, Ordner, Schreibunterlagen, Rechner, etc. zu tragen oder sonst zu Fuss zu transportieren. Sie sei deshalb zur Ausübung ihres Berufes auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen, und im Zusammenhang mit dem Kauf eines neuen Autos ersuche sie nun um die Zusprechung von Amortisationsbeiträgen durch die Invalidenversicherung (Urk. 8/31).
         Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med. J.___, Rheumatologe, vom 24. September 2004 (Urk. 8/18) ein. Mit Verfügung vom 9. November 2004 wies sie das Begehren um Gewährung von Amortisationsbeiträgen für ein Auto ab (Urk. 8/4). Die gegen diese Verfügung am 22. November 2004 (Urk. 8/3) erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 26. Januar 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid reichte F.___ am 14. Februar 2005 Beschwerde ein mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
         "1.        Der Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 26. Januar 2005 sei aufzuheben.
          2.        Durch die Invalidenversicherung seien mir Amortisationsbeiträge an ein Auto auszurichten, weil ich invaliditätsbedingt auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen bin, um meine berufliche Tätigkeit auszuüben."

         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 10. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
         Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
1.2     Laut Ziff. 10 Ingress HVI Anhang werden Motorfahrzeuge, unter anderem Automobile (Ziff. 10.04*), an versicherte Personen abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Schafft eine versicherte Person dieses Hilfsmittel selber an, hat sie im Rahmen von Art. 21bis Abs. 1 IVG und Art. 8 HVI Anspruch auf Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge sowie auf Ersatz der Reparaturkosten gemäss Art. 7 Abs. 2 HVI.

2.
2.1     Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin beim Verein B.___ voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Tätigkeit ausübt. Strittig ist dagegen die Frage, ob sie zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist.
2.2     Gemäss dem Arztbericht von Dr. J.___ vom 24. September 2004 (Urk. 8/18) leidet die Beschwerdeführerin unter einem chronischen thoracolumbalen Schmerzsyndrom bei massiver S-förmiger Skoliose der Wirbelsäule und transabdominaler Spondylodese der LWS 1994 sowie einer Narbenhernie mit viermaliger Revision mit Prolene-Netzen, letztmals am 10. Juli 2002. Sie weise ein deutliches Hinken sowie einen steifen Oberkörper auf. Es bestünden diverse Bewegungseinschränkungen. Nach Abschluss der Adoleszenz sei die Beschwerdeführerin 154 cm gross gewesen, jetzt weise sie lediglich noch eine Körperlänge von 146,7 cm auf. Beruflich führe sie ihre Tätigkeit als Sekretärin für den Verein B.___ zu Hause durch, sie müsse aber wöchentlich ein- bis zweimal zu Sitzungen an diversen Orten in der Schweiz reisen. Aufgrund der Gesamtsituation der Wirbelsäule sei es der Beschwerdeführerin aus Kraftgründen nicht mehr möglich, ihre Akten in den Zug und bei einem Perronwechsel zu tragen, weshalb sie ein Auto benötige. Ansonsten sei die gegenwärtige Arbeitsstelle aber ideal, und es sei der Beschwerdeführerin möglich, damit ihre 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Würde sie die gegenwärtige Stelle verlieren, sei eine Wiedereingliederung nur schwierig zu erreichen.
2.3     Die Beschwerdeführerin verrichtet ihre Arbeit für den Verein B.___ grundsätzlich zu Hause und benötigt somit zur Zurücklegung des Arbeitswegs im eigentlichen Sinne, d.h. für die Strecke vom Wohn- zum Arbeitsort, sicher kein Auto. Dasselbe würde auch gelten, wenn das Sekretariat des Vereins sich an einem anderen Ort befände, da die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, den Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. Ihre Tätigkeit beim Verein B.___ beinhaltet jedoch die Teilnahme an einer bis zwei Sitzungen pro Woche an diversen Orten in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin ist zwar unstrittig dazu in der Lage, zu diesen Sitzungen mit dem öffentlichen Verkehr zu gelangen, sie macht jedoch geltend, es sei ihr nicht möglich, die erforderlichen Akten und Utensilien bei einer Anreise mit dem öffentlichen Verkehr mitzunehmen, sondern sie benötige dazu ein Auto.
2.4     Hierzu gilt es festzuhalten, dass auch der Transport der Akten mit dem Auto nicht davon entbindet, dass die Akten gehoben und getragen werden müssen. Mithin erscheint es auf jeden Fall sinnvoll, die Akten in einem Rollkoffer zu transportieren, wie die Beschwerdegegnerin dies vorgeschlagen hat. Es trifft zwar zu, dass der Einstieg in die Züge häufig nicht ebenerdig möglich ist und auch vermehrt Doppelstockwagen eingesetzt werden, es ist aber der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten, sich beim Ein- und Aussteigen in den Zug von anderen Passanten helfen zu lassen, zumal sie ja auch beim Transport mit dem Auto der Hilfe bedarf. Dasselbe gilt für den doch eher selten auftretenden Fall, dass die Rolltreppen in den Bahnhöfen einmal ausfallen sollten, ganz abgesehen davon, dass diesfalls in der Regel auch Lifte zur Verfügung stehen. Es ist im Weiteren gerichtsnotorisch, dass der Hauptbahnhof K.___ zwar über keine Rolltreppen verfügt, die bestehenden Rampen aber nicht so steil sind, dass es einer behinderten Person unmöglich wäre, einen Rollkoffer hochzuziehen. Ausserdem verkehren in K.___ die Intercity-Züge nach den von der Beschwerdeführerin mehrheitlich angesteuerten Destinationen (L.___, D.___, C.___) grundsätzlich ab Gleis 3, welches ohne die Unterquerung eines anderen Perrons ebenerdig erreichbar ist.
         Was die Arbeitsorganisation anbelangt, so ist durchaus vom Arbeitgeber zu erwarten, dass er der Beschwerdeführerin dabei behilflich ist, den Weg zu den Sitzungen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, zumal es auch in seinem Interesse liegt, dass die Beschwerdeführerin auf weniger umständliche und zeitraubende Weise reisen kann und sie erst noch die Gelegenheit hat, sich während der Zugfahrt ihrer beruflichen Tätigkeit zu widmen. Es ist zudem möglich, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Arbeitgeber die Sitzungen so organisiert, dass sie möglichst wenig mitnehmen muss. So können Utensilien wie Schreibzeug, Rechner etc. von anderen Sitzungsteilnehmern mitgebracht und der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt werden, soweit sich solche nicht ohnehin an den jeweiligen Sitzungsorten deponieren lassen. Die erforderlichen Akten lassen sich auf ein gewisses Minimum beschränken, und es besteht auch die Möglichkeit, diese bzw. wenigstens ein Teil davon den Sitzungsteilnehmern vorgängig per Post oder E-Mail zukommen zu lassen. Schliesslich müsste auch in Betracht gezogen werden, ab und zu eine Sitzung bei der Beschwerdeführerin durchzuführen, womit jeglicher Aktentransport entfiele.
         Ausserdem räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass sie auch bei voller Gesundheit für gewisse Fahrten ein Auto benötigen würde. Soweit sie geltend macht, für diese Fahrten würde sie ein Auto mieten oder die Fahrten mit einem Mitarbeiter koordinieren, welcher ein Auto besitzt, gilt dies auch für solche Fahrten nach C.___, D.___, L.___ oder E.___, welche sie ausnahmsweise nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln machen kann.

3. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gesundheitsbedingt auf ein Auto angewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat das Begehren um die Gewährung von Amortisationsbeiträgen an ein Motorfahrzeug zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 




Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).