Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 9. Dezember 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Anwaltsbüro Kupferschmid, Hafen + Partner
General Wille-Strasse 255, 8706 Meilen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene und zur kaufmännischen Angestellten ausgebildete K.___ war seit Ende 1996 als Inhaberin eines Arbeitsvermittlungsbüros tätig, als sie am 5. Mai 2003 eine Treppe hinunterstürzte und in der Folge den Kopf an einem Metallfensterhaken anschlug. K.___ stellte am 1. Juni 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 10/34). Nach Beizug eines Arztberichts vom 5. Juli 2004 von Dr. med. A.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ___, (Urk. 10/12) samt einem neuropsychologischen Testbericht vom 18. Juni 2004 von lic. phil. B.___ (Urk. 10/13) sowie eines Arztberichts vom 18. Juli 2004 von Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 10/11) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2004 (Urk. 10/6) rückwirkend ab 1. Mai 2004 eine halbe Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 56 % in der Höhe von Fr. 1'021.-- pro Monat und zwei Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 409.-- zu (Urk. 3 = Urk. 10/6). Die hiergegen am 1. Dezember 2004 erhobene Einsprache (Urk. 10/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Januar 2005 (Urk. 10/1 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Hiergegen liess K.___ am 15. Februar 2005 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
"1. Der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005 bzw. die Verfügung vom 3. November 2004 sei aufzuheben, und der Versicherten sei eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (IV-Stelle Zürich)."
Zur Begründung führte sie an, das Valideneinkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit dürfe nicht in Anlehnung an das von ihr im Jahre 2002 erwirtschaftete Einkommen berechnet werden, das aufgrund einer verminderten beruflichen Aktivität lediglich Fr. 79'447.05 betragen habe. Vielmehr müsse auf das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 188'335.60, das sie in den Jahren 1999 bis 2002 gemäss den Geschäftsabschlüssen ihrer Firma erzielt habe, plus 20 % Eigenbezüge, abgestellt werden, eventualiter auf das während der Jahre 1997 bis 2002 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto erzielte durchschnittliche Einkommen von jährlich Fr. 134'366.67. Weiter sei das Invalideneinkommen auf höchstens Fr. 27'843.40 festzulegen. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zur Bezahlung einer Prozessentschädigung für das Einspracheverfahren zu verpflichten.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2005 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Mai 2005 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
Auf die Akten und auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwischen den Parteien streitig ist die Bemessung des Invaliden- sowie des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin und somit im Ergebnis der Invaliditätsgrad bzw. die Höhe der der Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2004 zukommenden Rente im Sinne einer halben, einer Dreiviertels- oder einer ganzen Rente.
1.2 Am 1. Januar 2004 traten die mit Bundesgesetz vom 21. März 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (4. IV-Revision) in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), weshalb vorliegend die Bestimmungen der 4. IV-Revision zur Anwendung kommen. Verwaltung und Gerichte stellen bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zumindest 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, d.h. frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b; vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts entsprechen die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie des nachfolgend verwendeten Begriffs des Invaliditätsgrades der bisherigen Rechtsprechung zu diesen Begriffen (BGE 130 V 343).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
Auf die Durchführung eines ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ist indes dann zu verzichten, wenn der Betrieb des selbständig erwerbstätigen Invaliden bereits stillgelegt ist und wenn nach den Umständen ein erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich von Aussagekraft realistischerweise nicht erwartet werden kann (RKUV 1995 Nr. U 220 S. 107). Ferner muss sich die vormals selbständig erwerbstätige versicherte Person bei der Bestimmung des Invalideneinkommens im Rahmen der ihr zumutbaren Schadensminderungslast unter Umständen jene Einkünfte anrechnen lassen, die sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 8. Juli 2004, I 365/03, Erw. 4.3)
2.4 Da die versicherte Person nach Erfahrungswerten im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1992 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet und damit ein Einkommen erzielt (BGE 114 V 314 Erw. 3b). Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Ungleichgewichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offenhält, grenzt es den Leistungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Arbeitslosenversicherung (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit infolge weiterer invaliditätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst sind (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4), oder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347).
Für die Gegenüberstellung der hypothetischen Erwerbseinkommen ist der Zeitpunkt des allfälligen Rentenanspruchs massgebend, solange nicht zwischen allfälligem Rentenbeginn und Rentenentscheid eine erhebliche Änderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist (BGE 129 V 222, 128 V 174).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin liess sich nach Abschluss der Handelsschule und kurzer Tätigkeit als Sekretärin/Receptionistin an der ___, zur Werbeassistentin ausbilden und war danach als Werbeassistentin/Juniorberaterin beziehungsweise Freelancerin in der Werbebranche tätig. Im November 1996 gründete sie die Einzelfirma Z.___ in ___, welche die Vermittlung von Profis für Marketing und Werbung bezweckte (Urk. 10/24). Diese Tätigkeit nahm sie nach ihrem Unfall im Mai 2003 nicht mehr auf (Urk. 10/23, Urk. 10/12).
3.2 Dr. A.___ diagnostizierte ein seit dem Unfall vom 7. Mai 2003 bestehendes cerviko-cephales/postcommotionelles Beschwerdesyndrom bei Status nach Kontusionstrauma des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) sowie (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einen Status nach mehreren vorgängigen Distorsionstraumata der HWS durch Vorunfälle und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 7. Mai 2003 (Urk. 10/12). Sie berichtete am 5. Juli 2004, dass die Beschwerdeführerin vorübergehend für länger dauernde gleiche Positionen, länger dauerndes Arbeiten am PC, länger dauerndes Sitzen und Stehen sowie Arbeiten über Kopf eingeschränkt sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar. Der Psychiater Dr. C.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.01) und anamnestisch Panikattacken, ohne weitere Angaben zum Umfang einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zu machen (Urk. 10/11).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging für die Ermittlung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin vom Gewinn von Fr. 79'447.05 aus, den diese in ihrem Personalvermittlungsunternehmen im Jahr 2002 erzielt hatte, und zählte Fr. 4'891.-- Sozialversicherungsbeiträge hinzu, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 84'338.-- ergibt. Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 aufgrund der wirtschaftlichen Krise im Personalvermittlungswesen weniger Einkünfte erzielt habe. Da sich die konjunkturelle Lage der Vermittlungsbranche im darauf folgenden Jahr nicht gebessert habe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch nachher keinen höheren Gewinn erzielt hätte.
4.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihrem Valideneinkommen die buchhalterisch ausgewiesenen Gewinne der Jahre 1999 bis 2002, nämlich Fr. 213'008.95 (1999), Fr. 239'425.85 (2000), Fr. 221'460.55 (2001) und Fr. 79'447.05 (2002) zugrunde zu legen und um Eigenbezüge von rund 20 % zu erhöhen seien (Urk. 1 S. 2). Zumindest sollte nach ihrer Ansicht das Valideneinkommen aus dem Durchschnitt der im individuellen Konto (IK) der Jahre 1997 bis 2002 eingetragenen Jahreseinkommen von durchschnittlich Fr. 134'366.67 ermittelt werden.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Vorbringen damit, dass sie im Jahr 2002 weniger gearbeitet, sich mehr um die Familie gekümmert und insgesamt 13 Wochen Ferien genommen habe. Dies habe sich auch in der Abnahme des Werbeaufwandes samt Kunden- und Reisespesen um ungefähr 60 % niedergeschlagen. Jedoch hätte sie ihre Akquisitionstätigkeit in der Folge wieder ohne weiteres steigern können; dies habe sie auch beabsichtigt. Selbst wenn man von einem gewissen konjunkturellen Rückgang ausgehe, so hätte sie danach wieder ein deutlich höheres Einkommen als rund Fr. 85'000.-- pro Jahr erzielt. Bezüglich des konjunkturellen Rückgangs wird in der Beschwerdeschrift auf die Zahlen des Verbandes der Personaldienstleister der Schweiz (VPDS) verwiesen. Diese würden für den Kanton Zürich im Jahr 2002 branchenweit eine Veränderung der Anzahl Vermittlungen gegenüber dem Vorjahr von zwischen minus 16 % und minus 32 % sowie im Jahr 2003 eine solche Veränderung zwischen minus 24 % und minus 37 % zeigen.
4.3 Der IK-Auszug vom 10. Juni 2004 (Urk. 10/32) weist für das Jahr 1997 ein Einkommen von Fr. 34'600.-- aus, für das Jahr 1998 ein solches von Fr. 214'800.--, für das Jahr 1999 ein solches von Fr. 125'700.--, für das Jahr 2000 ein solches von Fr. 127'500.-- und für das Jahr 2001 ein solches von Fr. 253'600.--; hingegen finden sich darin ebenso wie im IK-Auszug vom 12. April 2005 (Urk. 10/14) keine Angaben über das im Jahr 2002 erzielte Einkommen. Die im individuellen Konto der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Einkommen weisen bereits in den Jahren 1997 bis 2002 grössere Schwankungen auf. Lässt man das Jahr 1997 als erstes Geschäftsjahr beiseite, so ergibt sich für die nachfolgenden vier Jahre ein Durchschnittseinkommen von Fr. 180'400.--. Angesichts der ausgewiesenen Schwankungen scheint es grundsätzlich sinnvoll, für die dem Jahr 2002 vorangehenden Jahre auf ein Durchschnittseinkommen zurückzugreifen, wohingegen kein Anlass besteht, anstatt der ausgewiesenen und abgerechneten Einkommen gemäss den Einträgen ins individuelle Konto der Beschwerdeführerin auf die Buchhaltungsabschlüsse zuzüglich nicht ausgewiesener "Eigenbezüge" abzustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Ingress IVV).
4.4 Gegenüber dem Durchschnittseinkommen von Fr. 180'400.-- fällt das Einkommen von Fr. 84'338.--, das die Beschwerdeführerin in dem dem Unfall vorangegangenen Geschäftsjahr 2002 erzielte, um 53,2 % ab. Die Beschwerdeführerin reduzierte die Höhe der Ausgaben für Werbeaufwand samt Kunden- und Reisespesen von durchschnittlich Fr. 26'470.27 in den Jahren 1999 bis 2001 auf Fr. 10'607.75 im Jahr 2002 (Urk. 1 S. 3). Dies entspricht einer Verminderung um 59,9 %. Auch nahm die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben im Jahr 2002 drei Monate statt einen Monat Ferien. Dadurch sinkt die aufgewendete Arbeitszeit um 18 % und das Einkommen rechnerisch auf Fr. 147'600.-- (9 x Fr. 180'400/11). Indes wird bei einer konjunkturellen Baisse die jeweils eingesetzte Arbeitszeit auch in den verbleibenden neun Monaten umso weniger Ertrag liefern, zumal laut Angaben der Beschwerdeführerin ihr Personalvermittlungsgeschäft von kurzfristigen Aufträgen lebte. Überdies dürfte ihr Angebot wegen der zusätzlichen Absenzen auch für Kundinnen und Kunden weniger attraktiv gewesen sein. Angesichts der geschilderten Sachverhaltselemente ist das Absinken des Einkommens der Beschwerdeführerin auf Fr. 84'338.-- im Jahr 2002 plausibel und nachvollziehbar, jedoch wesentlich auch durch wirtschaftliche Faktoren geprägt.
4.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie ohne den Unfall wiederum stärker ins Geschäft eingestiegen wäre und sich überdies die Konjunkturlage im Personalvermittlungsgeschäft gemäss den Prognosen des VPDS im Jahr 2004 wieder hätte bessern sollen. Die Beschwerdeführerin schilderte am 18. Juni 2004 im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ihre frühere Tätigkeit als Personalvermittlerin als äusserst hektisch und anforderungsreich und legte dar, sie erkenne erst heute, "wie viel sie bis zum Sturz am 7.5.03 in den verschiedenen Lebensbereichen parallel eigentlich geleistet habe" (Urk. 10/13). Und am 3. September 2004 äusserte sie sich gegenüber der Berufsberaterin dahingehend, dass in ihrem Leben alles auf die berufliche Tätigkeit ausgerichtet gewesen und sie heute der Ansicht sei, "dass der Unfall nicht grundlos passierte. Es hätte auch ein Herzinfarkt oder etwas anderes sein können" (Urk. 10/21 S. 5). Angesichts dieser Aussagen ist nicht glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin heute angibt, sie hätte nach der Reduktion im Jahr 2002 ihre berufliche Tätigkeit wieder ausgebaut. Zudem sind nach den von der Beschwerdeführerin zitierten statistischen Angaben des VPDS auch im Jahre 2003 die Anzahl Vermittlungen in der Personaldienstbranche im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich zurückgegangen, nämlich um mindestens 24 % und höchstens 37 % (auch zu finden auf www.vpds.ch), und diese Anzahl erholte sich laut den statistischen Erhebungen des seco im Jahr 2004 im Vergleich zum Vorjahr lediglich um 14 % (vgl. www.treffpunkt-arbeit.ch > Statische Angaben zur Arbeitsvermittlungs- und Verleihtätigkeit in der Schweiz; Urk. 12). Angesichts der Gesamtheit dieser Umstände besteht kein Anlass von dem von der Vorinstanz ermittelten Valideneinkommen von Fr. 84'338.-- abzuweichen.
5.
5.1 Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. A.___ und des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ (Urk. 10/12 f.) ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von einer halbtätigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bürotätigkeiten aus. Des Weitern zog sie zwecks Ermittlung des Invalideneinkommens die Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes der Schweiz heran. Diese Empfehlungen oder Angaben sind spezifischer als jene in der LSE, weshalb die Beschwerdegegnerin diese verwenden durfte. In Berücksichtigung einer möglichen behinderungsbedingten Einschränkung stellte sie dabei auf ein mittleres und nicht ein oberes Lohnniveau ab, was angesichts der beruflichen Erfahrung der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, und ermittelte so ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 37'124.-- (Urk. 10/2 S. 2).
5.2 Hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens rügt die Beschwerdeführerin einzig, die Beschwerdegegnerin hätte vom Betrag von Fr. 37'124.-- einen leidensbedingten Abzug von 25 % vornehmen müssen, da sie wegen der kognitiven Defizite und damit verbundenen Konzentrationsschwierigkeiten und der Notwendigkeit vermehrter Pausen sowie aufgrund des allgemeinen Behindertenstatus Lohneinbussen in Kauf nehmen müsse. Diesbezüglich ist einmal darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin zwecks Ermittlung des Invalideneinkommens auf ein mittleres und nicht ein hohes Einkommensniveau gemäss den Empfehlungen des Kaufmännischen Verbandes abstellt, obwohl Letzteres angesichts des beruflichen Werdegangs und der Erfahrung der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre. Damit hat die IV-Stelle einer möglichen leichten Einschränkung und der damit verbundenen, möglichen Einkommenseinbusse bereits Rechnung getragen. Demnach hat die IV-Stelle zu Recht auf die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs verzichtet.
6. Aus der Gegenüberstellung des Einkommens mit Behinderung von Fr. 37'124.-- und desjenigen ohne Behinderung von Fr. 84'338.-- folgt ein invaliditätsbedingter Einkommensverlust von Fr. 47'214.--, was einem Invaliditätsgrad von 56 % entspricht. Daraus resultiert, wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005 zu Recht festgehalten hat, ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt allfälliger Zusatzrenten.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005, womit der Beschwerdeführerin in Bestätigung der Verfügung vom 3. November 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt akzessorischer Kinderrenten zugesprochen wurde, nicht beanstandet werden kann. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Die Beschwerdeführerin obsiegte weder im vorangegangenen Einspracheverfahren noch im Gerichtsverfahren. Daher steht ihr in beiden Fällen bereits aus diesem Grund keine Prozessentschädigung zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).