IV.2005.00218
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 20. Februar 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecherin Manuela Römer
Küng Rechtsanwälte
Poststrasse 1, Postfach 331,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene H.___ war als Betriebsarbeiter in der Wäscherei eines Catering-Betriebs tätig. Diese Stelle verlor er im Rahmen einer wirtschaftlich begründeten Massenentlassung per Ende April 2004 (Urk. 9/24). Wegen eines Rückenleidens und einer hypertensiven Herzkrankheit meldete er sich am 10. Juni 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente, an (Urk. 11/26-27). Daraufhin holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/25) und Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin ein (Urk. 11/24). Sodann zog sie den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, vom 30. Juni 2004 (Urk. 11/32) und denjenigen der Ärzte des Spitals B.___ vom 4. August 2004 (Urk. 8/30) bei. Schliesslich holte sie eine Stellungnahme der Berufsberatung ein (Urk. 11/19) und wies mit Verfügung vom 25. November 2004 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 11/10). Die Einsprache von H.___ vom 13. Dezember 2004 (Urk. 11/9) wies sie nach Verzicht des BVG-Versicherers auf eine Vernehmlassung (vgl. Urk. 11/8) am 31. Januar 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess H.___ am 15. Februar 2005 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Daneben liess er um Bestellung von Fürsprecherin lic. iur. Manuela Römer, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 24. Februar 2005 liess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung substantiieren (Urk. 6-7). Nachdem die Verwaltung mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2005 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 10), wurde mit Verfügung vom 12. April 2005 Fürsprecherin Römer dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 31. Januar 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.5 Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3. Die Abweisung des Leistungsbegehrens begründete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung des Spitals B.___ damit, dass dem Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht eine wechselbelastende Tätigkeit mit einer Tragbelastung von weniger als 10 kg vollumfänglich zumutbar sei. Da aus kardiologischer Sicht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, resultiere aus dem Vergleich eines Valideneinkommens von Fr. 58'203.60 und eines Invalideneinkommens von Fr. 52'025.40 - unter Berücksichtigung eines invaliditätsbedingten Abzuges von 10 % - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2 S. 3 und Urk. 11/10 S. 2).
Der Beschwerdeführer lässt hingegen vortragen, das Spital B.___ sei von der Beschwerdegegnerin einseitig als Gutachter bestimmt worden, weshalb dessen Bericht nicht als parteineutral gelte. Der Bericht von Dr. A.___ sei hingegen nicht beachtet worden. Dr. A.___ messe aber der hypertensiven Herztätigkeit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Dazu komme, dass der die Herzerkrankung betreffende Bericht des Spitals B.___ vom 25. Mai 2004 verloren gegangen sei. Aus diesen Gründen sei der Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden (Urk. 1 S. 3 f.). Im Januar 2005 habe sich der Beschwerdeführer auf der Notfallstation ambulant behandeln lassen, weil er in regelmässigen Abständen unter Atemnot gelitten habe. Er sei weder fähig, über längere Zeit zu sitzen, geschweige denn zu stehen, und müsse sich zudem im Minutentakt von Atemnot, Herz- und Rückenschmerzen erholen. Unter diesen Umständen sei keine Arbeitstätigkeit mehr denkbar. Angesichts der bestehenden und neuen Beschwerden dränge sich ein neues, neutrales, ärztliches Gutachten auf, das neben den Rückenschmerzen auch die Herzkrankheit und die Atemnot untersuche (Urk. 1 S. 5).
4.
4.1
4.1.1 Dr. med. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 30. Juni 2004 die Diagnose eines chronischen lumboradikulären Reiz- und eines diskreten sensomotorischen Ausfallsyndroms L5 bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Spondylarthrosen L5/S1 und Diskusprotusion L4/L5. Daneben stellte sie eine hypertensive Herzkrankheit sowie eine Adipositas permagna fest. Die multisegmentären Beschwerden würden durch die erwähnten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule hinreichend erklärt. Nebenbei bestünden aufgrund der Hypertension eine Anstrengungsdyspnoe sowie retrosternale Schmerzen bei Steigerung der Belastung. Der Beschwerdeführer sei wegen den Herzproblemen nicht in der Lage, über längere Zeit zu stehen oder zu gehen. Aber auch eine sitzende Arbeit über längere Zeit sei wegen der Zunahme der Lumboischialgien nicht möglich. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit hauptsächlich kurzen Gehstrecken sei ihm während zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 11/32).
4.1.2 Am 24. Mai 2004 war der Beschwerdeführer im Spital B.___ ambulant untersucht worden. Gemäss dem Untersuchungsbericht vom 27. Mai 2004 hatte er damals über seit vielen Jahren bestehende lumbale Rückenschmerzen geklagt, die im Juli 2003 ohne Trauma mit Auftreten von Ausstrahlungen ins linke Bein exazerbiert seien. Daneben habe er Dysästhesien im gesamten linken Bein, dauernde Schmerzen cervical mit Ausstrahlung in den linken Arm, schmerzbedingte Schlafstörungen und ein häufiges thorakales Engegefühl bei bekannter hypertensiver Herzkrankheit angegeben. Angesichts der Ergebnisse der klinischen Untersuchung, die zur Diagnose des von Dr. A.___ genannten Rückenleidens geführt hatte, empfahlen die Ärzte die Durchführung einer ambulanten oder stationären medizinischen Trainingstherapie zur Verbesserung der allgemeinen Kraftausdauer und Haltungskorrektur (Urk. 11/29a).
Vom 24. Juni bis 14. Juli 2004 war der Beschwerdeführer im Spital B.___ hospitalisiert. Während dieser Zeit sei gemäss Austrittsbericht vom 2. August 2004 unter anderem eine intensive, muskel-aufbauende Trainingstherapie durchgeführt worden. Da sämtliche therapeutischen Massnahmen aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers nicht zu einer wesentlichen Veränderung seiner Beschwerden geführt hätten, sei gegen Ende der Hospitalisation im Wesentlichen auch die Vermittlung von Coping-Strategien im Umgang mit den chronischen Schmerzen in Vordergrund gestanden. Die berichtenden Arztpersonen erachteten den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Schwere Arbeiten, wie die früher durchgeführte Tätigkeit im Tiefbau mit Kanalisations-Arbeiten seien hingegen nicht mehr zumutbar (Urk. 11/29b).
Die beiden Arztpersonen, welche den soeben wiedergegebenen Bericht vom 2. August verfassten, unterzeichneten namens des Spitals B.___ auch den Bericht vom 4. August 2004. Darin gaben sie an, der Beschwerdeführer leide an einem sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden chronischen Panvertebral-Syndrom mit einer lumbo- und cervicospondylogenen Komponente links, degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Zeichen einer chronischen neurogenen Schädigung des Musculus tibialis anterior links ohne frischen Denervations-Zeichen und Wirbelsäulen-Fehlform/-Fehlhaltung. Ausserdem äusserten sie den Verdacht auf Symptomausweitung und Schmerzverarbeitungsstörung. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe hingegen die hypertensive Herzkrankheit bei stenosenfreien Koronarien und normaler linksventrikulärer Funktion bei linksventrikulärer Hypertrophie. Hinsichtlich der Anamnese, der angegebenen Beschwerden, der erhobenen Befunde, der spezialärztlichen Untersuchungen, der therapeutischen Massnahmen und der Prognose wurde auf die oben wiedergegebenen Berichte vom 2. August 2004 (Urk. 11/29b) und vom 27. Mai 2004 (Urk. 11/29a) sowie auf einen Bericht vom 25. Mai 2004 verwiesen. Gestützt darauf kamen die berichtenden Arztpersonen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit repetitivem Tragen von Lasten über 10 kg oder mit wiederholter manueller Tätigkeit über Schulterhöhe nicht mehr zumutbar seien. Als unzumutbar betrachteten sie insbesondere die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Tiefbau. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Wäscherei sei seit Mai 2004 halbtags zumutbar. Optimal sei eine wechselbelastende Tätigkeit mit einer Tragbelastung von weniger als 10 kg und ohne längere Überkopfarbeiten (Urk. 11/30).
4.2 Zunächst ist darauf hinzueisen, dass das Spital B.___ - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) - nicht einseitig durch die Beschwerdegegnerin als Gutachter bestimmt wurde. Vielmehr erfolgten die ambulante Untersuchung vom 24. Mai 2004 und der stationäre Aufenthalt vom 24. Juni bis 14. Juli 2004 - wie aus dem Untersuchungsbericht vom 27. Mai 2004 und dem Austrittsbericht vom 2. August 2004 ersichtlich - aufgrund einer Zuweisung der behandelnden Ärztin, Dr. A.___ (vgl. Urk. 11/29a S. 1 und Urk. 11/29b S. 1). Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der rechtsanwendenden Behörde, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob im Einzelfall ein einfacher Arztbericht genügt, eine ergänzende Untersuchung anzuordnen oder ein förmliches Gutachten einzuholen ist. Insbesondere hat die versicherte Person weder von Bundesrechts wegen noch auf Grund von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Juni 2003 i.S. Z. U 210/01, mit Hinweis auf BGE 122 V 160 Erw. 1b). Der Vorwurf der einseitigen Gutachtensanordnung (Urk. 1 S. 3) erweist sich demnach als unbegründet. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungen der berichtenden Ärzte nicht aufgrund objektiver Feststellungen erfolgten.
Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers divergieren die vorliegenden ärztlichen Beurteilungen stark voneinander. Dr. A.___ mass im Bericht vom 30. Juni 2004 neben dem Rückenleiden auch der Hypertension mit Anstrengungsdyspnoe (einer mit subjektiver Atemnot einhergehenden Erschwerung der Atemtätigkeit bei Anstrengung) und den belastungsabhängigen retrosternalen Schmerzen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Im Bericht des Spitals B.___ vom 4. August 2004 wurde hingegen der hypertensiven Herzkrankheit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt. Eine Begründung dafür, wieso die Hypertension und die damit verbundene Atemnot sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirken, lieferten die berichtenden Arztpersonen nicht. Weder der Bericht vom 4. August 2004 noch die beiden bei den Akten liegenden Berichte des Spitals B.___ enthalten diesbezügliche Ausführungen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass wegen den rezidivierenden thorakalen Beschwerden kardiale Abklärungen im Spital B.___ erfolgt seien (Urk. 11/29b S. 1) und es wird unter anderem der Bericht vom 25. Mai 2004 als Beilage angeführt (Urk. 11/30 S. 2). Doch liegt dieser Bericht nicht bei den Akten. Eine entsprechende Nachforschung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/21-22) blieb offenbar erfolglos. Ohne nähere Angaben zu den Ergebnissen der kardialen Abklärungen und den von den untersuchenden Fachärzten daraus gezogenen Schlüssen vermag der Bericht des Spitals B.___ vom 4. August 2004 jedoch nicht zu überzeugen.
Die Aktenlage ist somit unvollständig. Auch weichen die Beurteilung von Dr. A.___ und der Ärzte des Spitals B.___ stark voneinander ab, wobei in Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ ohnehin der Erfahrungstatsache Rechnung tragen ist, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den fehlenden Bericht des Spitals B.___ vom 25. Mai 2004 sowie allfällige Berichte über die Behandlung der geltend gemachten seit Januar 2005 regelmässig auftretenden Atemnot (Urk. 1 S. 5) einhole, allenfalls weitere erforderliche Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
5.
5.1 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird praxisgemäss ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung konnten ihm jedoch keine Parteikosten erwachsen. Die Prozessentschädigung ist daher und unter Beachtung von § 89 Abs. 1 der laut § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ergänzend anwendbaren Zivilprozessordnung direkt der zur unentgeltlichen Rechtsvertretung bestellten Vertreterin Fürsprecherin Manuela Römer zuzusprechen.
5.2 In der Honorarnote vom 27. Januar 2006 (Urk. 14) listete Fürsprecherin Römer ihre Bemühungen zwischen dem 23. November 2004 und dem 20. Juni 2005 auf. Es sind jedoch lediglich die Bemühungen in Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Nicht dazu gehören Bemühungen vor Eingang des an sie adressierten Einspracheentscheids vom 31. Januar 2005 (Urk. 2), welcher den Eingangsstempel vom 2. Februar 2005 trägt, sowie die auf den 23. Februar 2005 fallenden Bemühungen in Zusammenhang mit der Entschädigung für die Verbeiständung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren. Ebenfalls die für die Zeit nach Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 12) angegebenen Bemühungen für die Kontaktierung des Beschwerdeführers und einer weiteren Person (13. Mai - 20. Juni 2005) können nicht der Führung des Beschwerdeverfahrens zugeordnet werden.
Ausgewiesen sind somit die Bemühungen vom 3. bis 15. Februar 2005) sowie vom 24. Februar bis 15. April 2005); insgesamt 7 Stunden 15 Minuten. Die dabei anfallenden Barauslagen betragen Fr. 56.80, weshalb die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 1'621.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Fürsprecherin Manuela Römer, Bassersdorf, eine Entschädigung von Fr. 1'621.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecherin Manuela Römer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pension Fund Services, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).