IV.2005.00220
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 16. Juni 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1966, litt seit frühester Kindheit an den Folgen einer angeborenen Hüftdysplasie links und an einer schweren thorakalen Kyphose (Urk. 8/17-22). Nach Absolvierung einer Lehre als Lebensmittelverkäufer im Jahr 1986 arbeitete er unter anderem als Verkäufer, Kassier, Kurier sowie als Mitarbeiter Reinigung (Urk. 7/15, Urk. 8/29, Urk. 8/37). Ab dem 30. April 1993 war er arbeitslos (Urk. 8/37).
Am 8. Juni 1994 meldete sich der Versicherte wegen einer stark ausgeprägten Scheuermann-Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/37). Die Abklärungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) ergaben, dass H.___ seit Juli 1992 wegen langdauernder Krankheit in seiner Tätigkeit eingeschränkt war und in einer angepassten Tätigkeit ein 50%iges Arbeitspensum realisieren konnte (Urk. 7/14, Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 23. Mai 1995 sprach ihm die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente ab dem 1. Juli 1993 zu (Urk. 3/1=Urk. 8/5, Urk. 3/2, Urk. 7/14).
1.2 Im Jahr 1999 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/24, 8/26-27). Der dabei bei der Klinik A.___ eingeholte Arztbericht attestierte dem Versicherten bei Status nach einer Rücken-Operation (Aufrichtung der Kyphose von ventral und dorsal) im Juni 1997 in einer körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit (Urk. 7/9, Urk. 7/19). Trotzdem ging die IV-Stelle damals offenbar von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus, nahm einen neuen Einkommensvergleich vor und stellte dabei auf das effektiv erzielte Invalideneinkommen ab. Dies ergab einen neuen Invaliditätsgrad von 65,7 %, und die IV-Stelle bestätigte daraufhin in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2000 die ursprünglich verfügte halbe Rente (Urk. 6, Urk. 7/11, Urk. 8/1, Urk. 8/23).
1.3 Seit dem 18. Juni 2001 arbeitet der Versicherte im Rahmen eines 40 %-Pensums bei der B.___ als Betriebsmitarbeiter Logistic (Urk. 7/22). Am 23. März 2004 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/23), klärte die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/22, Urk. 7/24), und holte einen Verlaufsbericht der Klinik A.___ ein (Urk. 7/16-18). Da dem Versicherten wiederum eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % für behinderungsangepasste Tätigkeiten attestiert wurde, nahm die IV-Stelle erneut einen Einkommensvergleich vor, errechnete diesmal einen Invaliditätsgrad von unter 40 % und verfügte gestützt darauf am 26. Oktober 2004 die Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 3/3=7/8, Urk. 7/9). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/6=Urk. 7/7, Urk. 3/9= Urk. 7/2, Urk. 7/4) wies sie mit Entscheid vom 20. Januar 2005 ab (Urk. 2= Urk. 7/1).
2. Dagegen erhob H.___ mit Eingabe vom 16. Februar 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Feststellung, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. April 2005 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Mit Eingabe vom 20. Mai 2005 nahm der Versicherte zur Beschwerdeantwort Stellung, brachte jedoch nichts Neues vor (Urk. 11). Darauf wurde am 24. Mai 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
1.6 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Im Sinne einer Ausnahme erfolgt sie aber dann rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
2.
2.1 In ihrer Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Verfügung vom 26. Oktober 2004, mit der die laufende "und seit 01.01.2004 Dreiviertelrente" der Invalidenversicherung aufgehoben worden sei (Urk. 6 S. 1 Ziff. 1). Demgegenüber ist im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 1 Ziff. 1) und in der erwähnten, dem Einspracheentscheid vorangehenden Verfügung (Urk. 7/8 = Urk. 7/10) von einer "Invalidenrente" die Rede.
Gemäss Telefonat mit Frau C.___ vom Rechtsdienst der IV-Stelle vom 7. Juni 2006 (Urk. 13) hat der Beschwerdeführer nicht ab 1. Januar 2004 gestützt auf den zuletzt festgestellten Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertels-Rente bezogen. Die Revision, mit welcher eine solche Änderung hätte verfügt werden können, sei erst am 23. März 2004 eingeleitet worden (vgl. Urk. 6 S. 1, Urk. 7/7).
2.2 Dem nach Erlass der ersten Rentenverfügung vom 23. Mai 1995 (Urk. 3/1= Urk. 8/5) eingeleiteten Revisionsverfahren, im Rahmen dessen mit Mitteilung vom 13. Dezember 2000 die ursprünglich verfügte halbe Rente bestätigt wurde (Urk. 8/1), kommt bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zu, da dieses zu keiner Änderung des Rentenanspruchs geführt hat. Somit ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Mai 1995 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. Januar 2005 (Urk. 2=Urk. 7/1) eine Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche die erfolgte Einstellung der Invalidenrente zu begründen vermag.
3.
3.1 Der ersten Verfügung vom 23. Mai 1995 (Urk. Urk. 3/1=Urk. 8/5, Urk. 3.2) lag der Arztbericht der Klinik A.___ vom 30. August 1994 zugrunde. Darin wurde dem Beschwerdeführer bei der Diagnose Morbus Scheuermann der unteren Brustwirbelsäule für eine leichte körperliche Tätigkeit mit abwechselnden Positionen eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/20). In erwerblicher Hinsicht war der Versicherte damals arbeitslos (Urk. 8/36, Urk. 7/24).
3.2 Dem im Rahmen des Revisionsverfahrens von 1999 erneut bei der Klinik A.___ eingeholten Arztbericht vom 14. Juni 1999 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Juni 1997 eine Rücken-Operation stattgefunden hatte, und dass es ihm im Zeitpunkt der Untersuchung, am 11. Juni 1999, gut ging, er mit dem Operationsergebnis offenbar sehr zufrieden war und drei bis vier Tage in der Woche am Computer arbeitete. Die Operationsnarben seien reizlos. Dr. med. D.___ ging sodann bei Status nach Aufrichtung der Kyphose von ventral und dorsal im Juni 1997 bei fortgeschrittenem Morbus Scheuermann von einer Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln von 80 % aus. Ergänzend wies er darauf hin, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich schweren Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Er sei der Meinung, "dass die bisherige Rente 59 % weiter belassen werden sollte" (Urk. 7/19).
3.3 Im Rahmen des letzten Revisionsverfahrens im Jahr 2004 wurde bei der Klinik A.___ ein ärztlicher Verlaufsbericht eingefordert (Urk. 7/17-18). Am 17. September 2004 wurde der Beschwerdeführer erneut von Dr. D.___ untersucht. In seinem Bericht vom 29. September 2004 hielt er fest, die Befunde seien klinisch und radiologisch gleichbleibend. Es seien keine therapeutischen Massnahmen vorgesehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei unverändert wie anlässlich der Konsultation vom 11. Juni 1999 festzulegen, und der Beschwerdeführer sei für leichte körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Positionswechseln zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/16 S. 3).
4. Aus den genannten Berichten der Klinik A.___ vom 14. Juni 1999 sowie vom 29. September 2004 ergibt sich im Vergleich zum Bericht derselben Klinik vom 30. August 1994 ganz klar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, nachdem im Juni 1997 eine Rücken-Operation erfolgreich durchgeführt worden war. Diese erstmals am 14. Juni 1999 in den Akten nachgewiesene Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/19), die eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von 50 auf 80 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bewirkte, hielt laut der Beurteilung der Klinik A.___ vom 29. September 2004 (Urk. 7/16) ununterbrochen an.
Abschliessend ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen war. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Positionswechseln im massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides von 50 % auf 80 % erhöht hat.
5. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
Die IV-Stelle ging für den Einkommensvergleich vom aktuell erzielten Einkommen des Beschwerdeführers in seinem 40%-Pensum bei der B.___ aus. Aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber ergibt sich, dass er dort seit dem 1. Januar 2004 Fr. 21'338.-- pro Jahr verdient (Urk. 7/22). Die IV-Stelle hat dieses Einkommen auf ein dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbares Arbeitspensum von 80 % hochgerechnet und daraus das Invalideneinkommen von Fr. 42'676.-- pro Jahr abgeleitet. Das Valideneinkommen (Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte) von Fr. 53'345.-- hat sie erhalten, indem sie das Invalideneinkommen auf ein 100%-Pensum umgerechnet hat.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Ob dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit auch in der aktuellen Funktion bei der B.___ in einem 80%-Pensum zumutbar wäre, kann dahingestellt bleiben. Da er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft und mit der Möglichkeit einer Vergrösserung der Teilzeitanstellung bei der B.___ nicht zu rechnen ist (vgl. Urk. 1), kann der von ihm im Rahmen seines 40%-Pensums tatsächlich erzielte Verdienst auch nicht als Basis zur Berechnung des Invalidenlohns herangezogen werden. Es ist daher zur Bestimmung des mutmasslichen Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen), wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. In der LSE 2004 (Erste Ergebnisse, S. 13 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die ab 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 11 - 2005, S. 86, Tabelle B9.2) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'258.--. Bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 45'806.--. Da männliche Teilzeitangestellte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte und ein gewisser leidensbedingter Abzug für die Behinderung des Versicherten vorzunehmen ist (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen), so dass sich ein Abzug von 10 % rechtfertigt, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 41'225.--.
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ging die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 23. Mai 1995 von diesem Betrag von Fr. 45'500.-- aus (Urk. 3/1= Urk. 8/5, Urk. 7/15). Geht man mit der IV-Stelle von diesem Betrag für das Jahr 1995 aus, ergibt sich für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Lohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 11 - 2005, S. 87, Tabelle B10.3, Nominal- und Reallohnindex für Männer, 1995 = 1789 Punkte, 2004 = 1975 Punkte) ein Valideneinkommen von Fr. 50'231.--. Zieht man von diesem Valideneinkommen von Fr. 50'231.-- das Invalideneinkommen von Fr. 41'225.-- ab, ergibt dies bei einer Differenz von Fr. 9'006.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 %.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einkommensvergleich, wenn man zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abstellt. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer eine Lehre als Lebensmittelverkäufer abgeschlossen hat (Urk. 8/35). In der LSE 2004 (Erste Ergebnisse, S. 13 Tabelle TA1) ist für männliche Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Privaten Sektor, Detailhandel und Reparatur, ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'876.-- angegeben. Umgerechnet auf die ab 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 11 - 2005, a.a.O.) ergibt dies hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Valideneinkommen von Fr. 60'852.--. Zieht man von diesem Valideneinkommen das oben ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 41'225.-- ab, ergibt dies bei einer Differenz von Fr. 19'627.-- einen ebenfalls rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 %.
Im Ergebnis ist somit der IV-Stelle zu folgen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des im Rahmen des Revisionsverfahrens durchgeführten Einkommensvergleichs keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente hat.
6. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die IV-Stelle nach der Aufhebung seiner Rente mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 zumindest eine Übergangszeit hätte gewähren müssen (Urk. 1). In ihrer Verfügung vom 26. Oktober 2004 hielt die IV-Stelle fest, dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde, das heisst auf den 30. November 2004 (Urk. 7/10). Die Aufhebung einer Rente kann frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an geschehen, wenn die versicherte Person die Rente nicht unrechtmässig erwirkt hat oder der zumutbaren Meldepflicht nachgekommen ist (vgl. Erw. 1.6 hiervor), was hier nicht zur Diskussion steht. Gemäss Verfügung vom 26. Oktober 2004 erhält der Beschwerdeführer ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, nämlich ab dem 1. Dezember 2004, keine Rente mehr. Die von der IV-Stelle vorgenommene Rentenaufhebung ist somit auch in zeitlicher Hinsicht korrekt erfolgt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).