Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 19. Juli 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die an multiple Sklerose leidende R.___, geboren 1961, ohne erlernten Beruf, war als selbständige Raumpflegerin tätig, als sie sich im Jahre 1991 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung) anmeldete (Urk. 6/71). Nach erfolgten Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 1993 mit Wirkung ab 1. Mai 1992 eine halbe einfache Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/23). Eine im Jahre 1995 von Amtes wegen durchgeführte Überprüfung der Rente ergab keine rentenbeeinflussende Änderung (vgl. Urk. 6/20 und 6/19). Am 22. Mai 1997 ersuchte R.___ unter Hinweis darauf, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, um Erhöhung der Rente, worauf ihr die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 24. April 1998 mit Wirkung per 1. Oktober 1997 eine ganze ordentliche Invalidenrente zusprach (Urk. 6/14 und 6/15). Eine weitere im Jahre 2002/2003 durchgeführte Rentenüberprüfung ergab keine rentenbeeinflussende Veränderung der massgeblichen Verhältnisse (vgl. Urk. 6/12).
Im Rahmen eines im Jahre 2004 durchgeführten weiteren Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen in medizinischer (vgl. Urk. 6/27-6/29) wie erwerblicher Hinsicht (vgl. Urk. 6/44) mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung per 1. Dezember 2004 auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/9).
2. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Philipp Baumann am 2. November 2004 Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 11. Oktober 2004 sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch nach dem 1. Dezember 2004 beantragen. Gleichzeitig ersuchte die Versicherte um Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer grosszügigen Frist zur Einreichung einer Einsprachebegründung (Urk. 6/8).
Mit Schreiben vom 4. November 2004 setzte die IV-Stelle der Versicherten eine Frist von 30 Tagen zur Verbesserung der Eingabe unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Gleichzeitig stellte sie ihr die Akten zu (Urk. 6/7). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 ersuchte der Rechtsvertreter der Versicherten um Fristerstreckung für weitere dreissig Tage unter Hinweis darauf, dass die Instruktionsbesprechung mit der Versicherten noch nicht habe stattfinden können (Urk. 6/40). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 trat die IV-Stelle auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die am 4. November 2004 angesetzte Frist sei unbenutzt abgelaufen (Urk. 6/5). Auf diesen Entscheid kam sie am 10. Januar 2005 wiedererwägungsweise zurück und wies gleichzeitig die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).
3. Hiegegen lässt die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann mit Eingabe vom 11. Februar 2005 Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 bzw. die Verfügung vom 11. Oktober 2004, womit die IV-Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 von 100 % auf 50 % gekürzt wird, seien aufzuheben.
2. Die Sache sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Einspracheverfahren wieder aufnehme.
Eventualiter:
3. Es sei der Beschwerdeführerin auch über den 1. Dezember 2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. April 2005 geschlossen wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs formeller Natur ist, ist sie vorab zu prüfen. Es fragt sich demnach zunächst, ob die IV-Stelle das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat mit Blick darauf, dass sie mit Entscheid vom 10. Januar 2005 zwar ihr Nichteintreten (vom 15. Dezember 2004) aufgehoben hat, aber gleichzeitig den abweisenden Einspracheentscheid erliess, ohne (vorgängig) zu dem gestellten Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der Einspracheergänzung Stellung zu nehmen.
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.3 Es ergibt sich aufgrund der Akten und ist zwischen den Parteien (nunmehr) unbestritten, dass die Einspracheschrift vom 2. November 2004 angesichts der Begründungsdichte in der Eingabe rechtsgenügend war. Damit wäre die Ansetzung einer Nachfrist weder aufgrund der massgeblichen Bestimmungen (vgl. Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]) noch im Hinblick auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beschwerdegegnerin geboten gewesen. Wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid festhält, sie sei nur im Rahmen von Art. 10 Abs. 5 ATSV verpflichtet, eine Nachfrist zu gewähren und damit sinngemäss zum Ausdruck bringt, die Beschwerdeführerin habe mit Blick auf die rechtgenügende Eingabe demnach keinen Anspruch auf Fristgewährung zur Verbesserung beziehungsweise Ergänzung der Eingabe vom 2. November 2004, sind diese Ausführungen grundsätzlich zutreffend.
Wenn die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. November 2004 dennoch eine - wenn auch nicht aufgrund von Art. 10 Abs. 5 ATSG gebotene, doch jedenfalls der Sachaufklärung dienende - Frist zur Einreichung ergänzender Ausführungen setzte, stellt sich hingegen die Frage, ob sie nicht gehalten gewesen wäre, vor Erlass des abweisenden Einspracheentscheides zum Fristerstreckungsgesuch Stellung zu nehmen. Denn aufgrund der Fristansetzung durfte der Rechtsvertreter davon ausgehen, dass das rechtzeitig eingereichte Fristerstreckungsgesuch behandelt und eine allfällige Ablehnung mit Ansetzung einer kurzen Nachfrist verbunden würde (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 40 Rz 9 zu). Damit hätte der Rechtsvertreter Gelegenheit erhalten, in der ihm noch verbliebenen Zeit allfällige Ergänzungen einzureichen. Andererseits gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Gerichtsverfahren Gelegenheit hatte, die ergänzenden Ausführungen noch vorzutragen, und davon auch Gebrauch gemacht hat.
1.4 Ob eine - angesichts des fehlenden Anspruchs auf Fristansetzung jedenfalls nicht als schwer wiegend zu erachtende und daher der Heilung zugängliche - Gehörsverletzung vorliegt, kann jedoch offen bleiben. Denn - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache allein aus formellen Gründen würde somit lediglich zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre.
2.
2.1 Im Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG],; Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Einkommensvergleich auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3.
3.1 In materieller Hinsicht ist strittig, ob bei der Beschwerdeführerin eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente rechtfertigt, wobei sich die Frage durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem ganze Rente zugesprochen wurde (Verfügung vom 24. April 1998), mit denjenigen im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Januar 2005 beurteilt.
Die IV-Stelle macht hierzu im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 im Wesentlichen geltend, die behauptete medizinische Verschlechterung sei in keiner Weise dargetan und die Kürzung der Rente stütze sich auf ein mehrjährig bestätigtes faktisches Invalideneinkommen (Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert beziehungsweise es gebe schon heute Arztberichte, die eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten. Beim Einkommensvergleich stütze sich die IV-Stelle zudem auf ein unzutreffendes Invalideneinkommen (vgl. Urk. 1).
4.
4.1 Der Rentenzusprache vom 24. April 1998 zugrunde lagen in medizinischer Hinsicht die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.___, Allg. Medizin FMH, vom 8. Juli 1997 sowie von Dr. med. B.___, Neurologie FMH, vom 18. Juli 1997 (vgl. auch Feststellungsbeschluss vom 21. Juli 1997, Urk. 6/18).
Dr. A.___ hatte in seinem Bericht eine multiple Sklerose mit Status nach rezidivierender Opticusneuritis seit 1982, Parästhesien der rechten Körperseite, gestörte Feinmotorik, einen Status nach HWS-Distorsion im Jahre 1983 mit migraine cervicale sowie einen Verdacht auf eine reaktive Depression diagnostiziert. Er hatte die Versicherte in ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin als seit 1. Juli 1997 bis auf Weiteres zu 75-80 % arbeitsunfähig bezeichnet (Urk. 6/33).
Auch Dr. B.___ hatte bei der Versicherten eine multiple Sklerose diagnostiziert. Ohne genaue Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen führte er aus, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten verschlechtere sich (mit entsprechender Erhöhung des Invaliditätsgrades, welcher aktuell ca. 70 % betrage), wobei eine Besserung mittelfristig nicht zu erwarten sei (vgl. Urk. 6/32).
4.2 Im Rahmen des im Jahre 2004 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle abermals bei Dr. A.___ sowie nunmehr auch beim behandelnden Neurologen Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, ärztliche Berichte ein.
In seinem Bericht vom 10. Mai 2004 diagnostizierte Dr. C.___ - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine multiple Sklerose. Unter Hinweis auf seine früheren Stellungnahmen führte er aus, es bestehe eine schubartige multiple Sklerose mit meistens sensiblen Ausfällen abdominal und an den Händen. Hauptbeschwerden seien eine deutlich verstärkte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit. Der neurologische Zustand habe sich seit einem Jahr nicht verändert. Die Situation sei recht stabil. An der Arbeitsfähigkeit habe sich nichts verändert. In seinem Bericht vom 29. November 2002 an die Beschwerdegegnerin hatte Dr. C.___ die Versicherte als seit 1997 zu 100 % arbeitsunfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bezeichnet (Urk. 6/29 und 6/30).
In seinem Verlaufsbericht vom 23. März 2004 führte Dr. A.___ im Wesentlichen an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Urk. 6/28). Am 7. September 2004 diagnostizierte er - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - abermals eine multiple Sklerose mit Status nach rezidivierender Opticusneuritis seit 1982, Parästhesien der rechten Körperseite sowie eine gestörte Feinmotorik, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen Status nach HWS-Distorsion im Jahre 1983 mit migraine cervicale sowie einen Verdacht auf eine reaktive Depression. Er bezeichnete die Beschwerdeführerin als "seit Jahren bis heute" in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig und führte aus, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien vermehrte Parästhesien aufgetreten seit Februar 2004; wegen Störung der Feinmotorik verwende sie seit ca. August 2002 nur noch die Druckschrift (Urk. 6/27).
4.3 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist davon auszugehen, dass sich dieser entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin seit 1998 bis zum Jahr 2004 verschlechtert hat. Dies ergibt ein Vergleich der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichte klar. Denn während die Beschwerdeführerin noch im Jahre 1997 als in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als zu 75-80 % arbeitsunfähig (Dr. A.___) bezeichnet wurde, attestieren die im Jahre 2004 eingeholten Berichte der Beschwerdeführerin übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Demnach muss von einer seit 1998 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, was unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin (multiple Sklerose) um eine progredient verlaufende Schubkrankheit handelt, nicht unglaubhaft erscheint. Da sich die Berichte jedoch nicht über den Zeitpunkt der eingetretenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit äussern und auch nicht angeben, inwieweit der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht überhaupt noch eine (leidensangepasste) Tätigkeit zumutbar ist, kann nicht abschliessend darauf abgestellt werden, weshalb der Sachverhalt ergänzender medizinischer Abklärungen bedarf.
4.4 Auf das Vorliegen beweiskräftiger medizinischer Angaben kann denn auch im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden. Zwar ist die Vorgehensweise der IV-Stelle grundsätzlich nicht zu beanstanden, welche das Invalideneinkommen nicht anhand der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (sowie gestützt auf Tabellenlöhne) ermittelte, sondern für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Erwerbseinkommens von der beruflich-erwerblichen Situation ausgegangen ist, in welcher die Versicherte steht. Denn übt eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, soweit besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitskraft in zumutbarer Weise voll ausschöpft und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (vgl. zum ganzen BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa unter Hinweis auf BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa). Ob namentlich die beiden letzten Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere auch inwieweit der Lohn eine Sozialkomponente enthält, wie in der Beschwerde dargetan, kann ohne genaue Kenntnis der medizinischen Verhältnisse nicht beurteilt hinreichend zuverlässig werden.
5.
5.1 In erwerblicher Hinsicht gründete die am 11. Oktober 2004 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 bestätigte Rentenherabsetzung darauf, dass dem (seit 1992 beziehungsweise 1997 der Teuerung angepassten und unbestritten gebliebenen) Valideneinkommen ein gegenüber 1997 deutlich erhöhtes Invalideneinkommen gegenübergestellt worden ist. Wenn nun beschwerdeweise geltend gemacht wird, das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Invalideneinkommen von Fr. 24'230.-- sei zu hoch, weil es die Versicherte beim Ausfüllen des Fragebogens unterlassen habe, die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen zu berücksichtigen, erscheint dieses Vorbringen entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung nicht von Vorneherein unglaubhaft. So ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen früherer Revisionsverfahren bei der Angabe ihrer Einkommen die Unkosten von den Einnahmen nicht abgezogen hatte (vgl. Urk. 6/12, Feststellungsbeschluss sowie Interne Stellungnahme vom 12. Februar 2003). Zudem ergibt auch ein Vergleich der Angaben im Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 19. Februar 2004 (Urk. 6/44 S. 2) mit den bei den Akten liegenden Steuerunterlagen, dass die Beschwerdeführerin - so etwa in Bezug auf das Jahr 2001 - abermals fälschlicherweise das Einkommen ohne Abzug der in der Steuererklärung unzutreffenderweise unter "Berufsauslagen" angeführten Unkosten angegeben hat (vgl. Urk. 6/45). Sodann bestehen auch Hinweise darauf, dass beim Invalideneinkommen ein Anteil als nicht zu berücksichtigender Soziallohn zu veranschlagen ist. So hat die Beschwerdegegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin erzielten Verdienstes eine gewisse Soziallohnkomponente angenommen (vgl. Urk. 12, Interne Stellungnahme vom 12. Februar 2003). Sowohl hinsichtlich der effektiven Einkommenshöhe wie auch der Frage, inwieweit der Lohn als Soziallohn zu betrachten ist, besteht nach dem Gesagten zusätzlicher Abklärungsbedarf.
6. Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese sowohl in medizinischer wie auch in erwerblicher Hinsicht ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach erneut darüber befinde, ob seit Erlass der eine ganze Rente zusprechenden Verfügung (im Jahre 1998) eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente rechtfertigt.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philipp Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).