Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. Oktober 2005
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer
Stadthausstrasse 39, Postfach 209, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 einen Rentenanspruch von I.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Februar 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter die Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen beantragt (Urk. 1) und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer ersucht hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. April 2005 (Urk. 9),
in Erwägung,
dass im Bericht der P.___ vom 4. März 2004 (Urk. 10/20) gestützt auf die stationäre Behandlung vom 8. Mai bis 30. Juni 2003 als psychiatrische Diagnosen eine mittelgradig agitierte depressive Episode sowie Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit genannt wurden, als somatische Diagnosen im Wesentlichen Cervicocephalgien bei spondylogenem Schmerzsyndrom sowie eine periphere arterielle Verschlusskrankheit bei Status nach operativer Erweiterung der Arteria iliaca communis rechts angeführt wurden, und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dagegen zu 100 % arbeitsfähig sei,
dass im Bericht der P.___ vom 10. Mai 2004 (Urk. 10/18) gestützt auf die teilstationäre Behandlung vom 9. Februar bis 2. April 2004 als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive Episode sowie Probleme mit der Arbeitslosigkeit genannt wurden und unter dem Titel "Therapeutische Massnahmen/Prognose" ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung weiterhin psychiatrisch betreut werden solle, eine spezialärztliche Untersuchung bezüglich der Schmerzsymptomatik angezeigt sei und die Frage, wieweit eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, schwer zu beurteilen sei,
dass die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid vom 14. Januar 2005 (Urk. 2) gestützt auf den früheren Bericht der P.___ vom 11. März 2004 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 2),
dass Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, in seinem zu Handen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich erstellten Gutachten vom 19. April 2005 ausführte (Urk. 14), dass der Beschwerdeführer primär an starken belastungsabhängigen rechtsbetonten Beinschmerzen leide, dass sich bei der bildgebenden Abklärung vom 7. Februar 2005 im Kantonsspital Z.___ (Kernspintomografie der Lendenwirbelsäule vom 7. Februar 2005) eine Kompression der Nervenwurzeln L5 beidseits bedingt durch eine Spondylolithesis L5/S1 gezeigt habe, dass die neurologische Untersuchung entsprechende pathologische Befunde ergeben habe, dass all diese Befunde Ursache der Beschwerden des Beschwerdeführers seien,
dass Dr. A.___ in seinem Gutachten zusätzlich zu den bekannten Diagnosen - chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom, peripher-arterielle Verschlusskrankheit, somatoforme Schmerzstörung, leichte bis mittelschwere Depression - ein chronisches rechtsbetontes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 bei Wurzelkompression L5 beidseits bei Spondylolithesis L5/S1 anführte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, dass der Beschwerdeführer durch all diese Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, dass eine stehend oder gehend ausgeübte Tätigkeit nicht mehr in Frage komme, für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und für eine vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit ein Arbeitspensum von 25 % zumutbar sei,
dass in psychischer Hinsicht aufgrund des Berichts der P.___ vom 10. Mai 2004 ein Leiden ausgewiesen ist, dass aufgrund der Angaben, wonach nur schwer beurteilt werden könne, wieweit eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne und eine ergänzende Abklärung angezeigt sei, die Angaben zur Arbeitsfähigkeit im früheren Bericht derselben Institution vom 4. März 2004, welcher auf Untersuchungen vom Mai/Juni 2003 beruhte, als überholt zu betrachten sind,
dass eine klare Stellungnahme zur Frage, wieweit und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer aufgrund des psychischen Leidens in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, damit fehlt,
dass in somatischer Sicht aufgrund des erst kurz nach Erlass des Einspracheentscheides erstellten und damit für den hier massgeblichen Zeitraum zu berücksichtigenden Gutachtens von Dr. A.___ vom 19. April 2005 erstmals festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen rechtsbetonten lumboradikulären Schmerzsyndrom L5 bei Wurzelkompression L5 beidseits bei Spondylolithesis L5/S1 leidet und dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wird, dass zudem nicht auszuschliessen ist, dass auch die arterielle Verschlusskrankheit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, dass auf die Stellungnahme des Gutachters zur Arbeitsfähigkeit jedoch nicht abgestellt werden kann, da sie nicht unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden erging und keine Angaben zu den Auswirkungen der einzelnen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit enthält,
dass somit unklar bleibt, wieweit und in welchem Umfang der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen und psychischen Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist,
dass die Sache daher an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine polydisziplinäre Abklärung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gemäss der eingereichten Aufstellung vom 25. Oktober 2005 zeitliche Aufwendungen von 9,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 80.-- (geschätzt) gehabt hat (Urk. 20), dass diese Aufwendungen als angemessen erscheinen, dass in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sich die Prozessentschädigung damit auf Fr. 2'131.-- ([9,5 x Fr. 200.-- = Fr. 1'900.--] + Fr. 80.-- = Fr. 1'980.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) beläuft, welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung damit hinfällig geworden ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'131.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).