Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 14. Juni 2005
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene N.___ besuchte in S.___ die Grundschule. Einen Beruf erlernte sie nicht (Urk. 8/34). 1978 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie vollzeitlich als Raumpflegerin in Hotels, Alters- und Pflegeheimen arbeitete. Zuletzt arbeitete sie ab 11. Dezember 2000 als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft der Altersresidenz T.___. Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis wegen ungenügender Leistungen auf den 28. Februar 2002 auf (Urk. 8/33). In der Folge meldete sich die Versicherte am 26. August 2003 bei der Invalidenversicherung an und ersuchte unter Hinweis auf diverse Beschwerden um berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/34). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/16, Urk. 8/26-33). Mit Verfügung vom 19. August 2004 sprach sie der Versicherten ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 8/12). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. September 2004 (Urk. 8/3) wies sie mit Entscheid vom 18. Januar 2005 ab (Urk. 8/1).
2. Dagegen liess die Versicherte am 18. Februar 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 18. April 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 25. April 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; 4. IV-Revision) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (ab 1. Januar 2004 oder der psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen (seit 1. Januar 2004 und den psychischen) Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2.2 Unter gewissen Umständen können auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Dafür ist grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Schmerzen naturgemäss verbundenen Beweisschwierigkeiten genügen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärt sind. Andernfalls liesse sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen).
Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 8 ATSG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist.
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit ausreichendere Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So können unter Umständen folgende Faktoren für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sprechen: (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Juli 2004 in Sachen K., I 80/04).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin anstelle der halben eine ganze Rente zusteht. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen steht nicht zur Diskussion.
2.2 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit liegen folgende ärztliche Stellungnahmen vor:
Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 11. Juni 2002 in Behandlung steht, führte in seinem Bericht vom 29. September 2003 an, die Beschwerdeführerin klage über lumbale Rückenschmerzen, Verspannung im Nackenbereich, Schwindelgefühle sowie intermittierende Taubheit und Kribbeln am rechten Arm. In der klinischen Untersuchung vom August 2002 habe sich eine betonte Lordosierung der Lendenwirbelsäule, eine leichte Kopfprotraktion, eine rechtskonvexe lumbale Skoliose gezeigt. Tieflumbal an den Dornfortsätzen sowie an den Beckenkämmen sei eine Dolenz feststellbar gewesen. Die peripheren Gelenke seien unauffällig gewesen. Eine spezialärztliche Untersuchung der Halswirbelsäule vom 16. September 2003 habe einen leicht verschmälerten Bandscheibenraum C5/6 mit ventraler und dorsaler Osteophytenbildung gezeigt. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. K.___ eine generalisierte Fibromyalgie, Schulter- und Nackenschmerzen bei Diskopathie C4 bis C6, rezidivierende lumbale Rückenschmerzen bei Diskusprotrusion L4 bis S1 sowie einen Status nach operiertem Carpaltunnelsyndrom (Urk. 8/20). In der bisher ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2003 - abwechslungsweise - zu 100 bzw. 50 % arbeitsunfähig gewesen, seit 1. Juni 2003 sei sie zu 80 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die Fibromyalgie, den postoperativen Zustand sowie die Diskopathie der Hals- und Lendenwirbelsäule verursacht. Für körperlich anstrengende Arbeit erachte er sie als zu 100 % arbeitsunfähig, für adaptierte leichte Tätigkeiten als zu 50 % arbeitsunfähig.
Die Ärzte des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___ (nachfolgend Z.___), bei welchen die Beschwerdeführerin seit 13. September 2004 in Behandlung steht, führten in ihrem Bericht vom 15. November 2004 aus, die Beschwerdeführerin gebe Schmerzen an Arm, Nacken und Schulter an (Urk. 8/18). Zudem klage sie über Verzweiflungsgefühle, Ein- und Durchschlafstörungen und soziale Isolation. In der Untersuchung hätten sich keine Bewusstseins-, Aufmerksamkeit- und Gedächtnisstörungen, keine Zwänge, keine Sinnesstörungen und keine Ich-Störungen, keine Antriebs- oder psychomotorischen Störungen gezeigt. Affektiv habe sich die Beschwerdeführerin zutiefst verzweifelt, jedoch schwingungsfähig gegeben und sie habe theatralisch gewirkt. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin ab 13. September bis 1. November 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit 2. November 2004 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin fähig ist, eine anderweitige, den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit auszuüben, beantworteten die Ärzte nicht.
Dieselben Ärzte hielten in ihrem Schreiben vom 10. Februar 2005 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ohne nähere Angaben fest, seit Behandlungsbeginn am 13. September 2004 sei die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen aktuell unverändert zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 3).
3.
3.1 Die IV-Stelle führte im angefochtenen Entscheid aus, die aus rheumatologischer Sicht bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei auch aus psychiatrischer Sicht gegeben (Urk. 2). Damit sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer 50%igen angepassten Tätigkeit zumutbar.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die IV-Stelle habe nur die rheumatologischen Beschwerden berücksichtigt, die psychischen Beschwerden dagegen habe sie einfach übersehen.
3.2 Was den Bericht von Dr. K.___ vom 29. September 2003 angeht, ist nicht nachvollziehbar, wie er zur Diagnose einer generalisierten Fibromyalgie gelangt (Urk. 8/20). Zur Diagnosestellung gehört, dass von 18 genau lokalisierten Druckpunkten mindestens deren 11 schmerzhaft sind und an bestimmten Kontrollpunkten kein Druckschmerz besteht (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, S. 521). Diese für die Diagnose unentbehrlichen Tenderpoints und Kontrollpunkte werden von Dr. K.___ mit keinem Wort erwähnt. Im Weiteren gibt Dr. K.___ nicht an, auf welche Untersuchungen und Befunde er seine Diagnose einer Diskusprotrusion L4-S1 stützt. Die von Dr. K.___ gestellten Diagnosen sind damit zu einem wesentlichen Teil nicht durch objektive Befunde erklärt und können daher nicht nachvollzogen werden. Seine daraus abgeleitetete Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermag daher ebenfalls nicht zu überzeugen. Seinem Bericht kann deshalb nur beschränkte Beweiskraft beigemessen werden.
Die Ärzte des Z.___ führen in ihrem Bericht vom 15. November 2004 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung an. Darüber, ob die nach der Rechtsprechung für die Annahme einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung erforderlichen Kriterien erfüllt sind (vgl. Erw. 1.2.2), sprechen sich die Ärzte nicht aus. Ihre Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 50 % arbeitsunfähig sei, begründeten sie nicht, und sie kann deshalb nicht nachvollzogen werden. Eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit fehlt. Die entscheidende Frage, ob von der Beschwerdeführerin willensmässig erwartet werden könne, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer behinderungsangepassten Arbeit nachzugehen und welchen Vorgaben eine solche Tätigkeit entsprechen sollte, klärten die Ärzte damit nicht. Unter diesen Umständen kann auch ihrem Bericht nur eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden.
3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage das Vorliegen eines allfälligen psychischen und somatischen Gesundheitsschadens nicht beurteilen lässt. Eine Ergänzung der medizinischen Untersuchungen ist deshalb angezeigt. Die Sache ist demzufolge an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein interdisziplinäres Gutachten einhole und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente neu befinde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Die Prozessentschädigung ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 7 und 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).