IV.2005.00227

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 26. Mai 2005
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1998 geborene E.___ leidet an Diabetes Mellitus Typ I, welche Erkrankung im Juni 2000 im Rahmen einer notfallmässigen Einlieferung im X.___ diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 10/8). Am 20. April 2004 (Urk. 3/2 = Urk. 10/13) beziehungsweise am 27. April 2004 (Urk. 10/10) meldeten die Eltern von E.___ diesen unter Hinweis auf seine Diabeteserkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte in der Folge bei Dr. med.  B.___, Kinderarzt FMH, einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 10/7) und führte am 30. November 2004 eine Abklärung vor Ort durch. Gestützt auf den entsprechenden Bericht vom 1. Dezember 2004 (Urk. 10/9) wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 ab (Urk. 10/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Januar 2005 (Urk. 10/3) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 ebenfalls ab (Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob der Vater von E.___ als gesetzlicher Vertreter hierorts mit am 16. Februar 2005 eingereichter und am 2. März 2005 verbesserter Eingabe Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie Zusprechung einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 1 und Urk. 6). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 19. April 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. April 2005 geschlossen wurde (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die im Zuge der 4. Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG) aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab 1. Januar 2004 aufgrund der im Zuge der 4. IVG-Revision revidierten Bestimmungen über die Hilflosenentschädigung zu prüfen.
2.      
2.1      Gemäss der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung des IVG richtete sich der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach aArt. 42 IVG. Demgemäss hatten Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) waren, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Entschädigung wurde frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch machte oder in welchem sie das Rentenalter erreichte. Artikel 43bis AHVG blieb anwendbar (Abs. 1).
          Minderjährigen, die im Sinne von Art. 9 ATSG hilflos waren, das zweite Altersjahr zurückgelegt hatten und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen gemäss den Artikeln 12, 13, 16, 19 oder 21 in einer Anstalt aufhielten, wurde ein Pflegebeitrag gewährt. Dieser fiel mit Entstehung des Anspruchs auf eine Rente oder auf eine Hilflosenentschädigung gemäss aArt. 42 dahin (aArt. 20 IVG).
          Als hilflos galt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedurfte (Art. 9 ATSG). Dabei waren praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:     ·         Ankleiden, Auskleiden;       ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;      ·         Essen; ·         Körperpflege; ·         Verrichtung der Notdurft;   ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (vgl. BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2     Nach der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV).
         Auch nach Inkrafttreten der 4. IVG-Revision bleiben die Lebensverrichtungen "Ankleiden/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Essen", "Körperpflege", "Verrichtung der Notdurft", "Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme" massgebend.
2.3     Sowohl die bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch die seit 1. Januar 2004 geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV sehen drei Hilflosigkeitsgrade vor. Dabei gilt nach aArt. 36 Abs. 3 IVV sowie Art. 37 Abs. 3 IVV die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d). In der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung gilt die Hilflosigkeit zudem als leicht, wenn die Versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVG angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVG).
2.4     Auch bei den in Art. 3 - 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Damit ergibt sich inhaltlich keine Änderung, was zur Folge hat, dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 343). Im Hinblick auf die Umschreibung des Begriffes Hilflosigkeit weicht Art. 9 ATSG von der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Umschreibung in Art. 42 Abs. 2 aIVG allerdings dahingehend ab, dass anstelle der "Invalidität" von einer "Beeinträchtigung der Gesundheit" ausgegangen wird, was einerseits eine gewisse Ausweitung darstellt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 3 zu Art. 9). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes wirkt sich jedoch diese in Art. 9 ATSG enthaltene, geringfügig offenere Umschreibung der Hilflosigkeit im geltenden Recht nicht aus (Urteile in Sachen E. vom 9. August 2004, H 66/04, L.___ vom 2. Juni 2004 Erw. 2.2.2, I 127/04, und D. vom 1.  April 2004 Erw. 1, I 815/03).
3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids im Wesentlichen an, bei der Abklärung vom 30. November 2004 sei die alltägliche Lebensverrichtung Essen angerechnet worden, ebenso wie die dauernde pflegerisch medizinische Hilfe. An der Entscheidung sei daher festzuhalten (Urk. 2).
3.3     Demgegenüber macht der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer stehe mit sechs Jahren noch immer unter ständiger Kontrolle. Das Essen müsse richtig und abgewogen sein und mit Abgabe von Insulin genau abgestimmt werden. Die Einstichstelle für die Insulinpumpe bedürfe der Pflege und der Beschwerdeführer könne nur durch die Eltern sowie speziell instruierte Personen überwacht werden. Dies alles führe dazu, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung habe (vgl. Urk. 1 und 6).

4.
4.1     Die Verwaltung hat ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2004 beziehungsweise ihrem Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 1. Dezember 2004 zu Grunde gelegt. Dieses Dokument beruht auf einer an Ort und Stelle vorgenommenen Abklärung der zur Beurteilung der Hilflosigkeit massgebenden Überwachungs- bzw. Hilfsbedürftigkeit des Versicherten.
         Die Abklärung hatte ergeben, dass der Versicherte im Bereich "Ernährung" regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. So benötige er Diabetesnahrung und sei auf vermehrte Mahlzeiten angewiesen; sein Essen könne er nicht selbständig zusammenstellen. Der hiefür erforderliche invaliditätsbedingte Mehraufwand betrage 45 Minuten täglich. Im Bereich "Reinigung nach Verrichtung der Notdurft" vermerkte die Abklärungsperson, dass der Versicherte bei einem hohen Blutzucker teilweise einnässe, was jedoch nicht täglich vorkomme. In den übrigen massgeblichen Lebensbereichen ("Ankleiden/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege", "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte") benötige der Versicherte keine beziehungsweise lediglich altersentsprechende Hilfestellungen. Weiter ist dem Bericht unter dem Titel "Dauernde medizinisch pflegerische Hilfe" zu entnehmen, dass der Blutzuckerwert des Beschwerdeführers zwischen 6 bis 10mal pro Tag kontrolliert werden müsse, pro Nacht werde der Wert zweimal gemessen. Da pro Messung 5 Minuten zu veranschlagen seien, entspreche dies einem täglichen zeitlichen Messaufwand von 40 Minuten. Drei bis vier mal pro Woche müsse der Stecker der Insulinpumpe gewechselt werden, wofür zusammen mit der Desinfektion, Reinigung, Creme und dem Erneuern des Steckers pro Mal 45 Minuten aufzuwenden seien, was einem durchschnittlichen täglichen Aufwand von 19 Minuten entspreche (die Angaben des Vaters, welcher dafür 1,5 Stunden geltend mache, seien nicht nachvollziehbar). Die Mischung der Ampullen erfolge einmal pro Monat und nehme zwei Stunden in Anspruch. Dies entspreche einem täglichen Aufwand von vier Minuten. Unter dem Titel "Intensive Überwachung" hält der Bericht fest, die Überwachung beziehe sich aufs Essen. E.___ gehe alleine in den Kindergarten oder sei auch mit anderen Kindern draussen. Ein invaliditätsbedingter Mehraufwand ergebe sich schliesslich auch dadurch, dass der Beschwerdeführer einmal pro Monat zum Arzt begleitet werden müsse, was jeweils 2,5 Stunden in Anspruch nehme und umgerechnet einen tägliche zeitliche Inanspruchnahme von 5 Minuten pro Tag bedeute.
         Insgesamt errechnete die Abklärungsperson einen totalen invaliditätsbedingten Mehraufwand von 1 Stunde und 53 Minuten pro Tag. Sie bemerkte schliesslich, dass der Vater des Beschwerdeführers auch sehr viel Zeit geltend mache, in welcher er das Kindermädchen, die Kindergärtnerin oder auch andere Eltern von Freunden des Beschwerdeführers instruiere. Der Beschwerdeführer könne nicht einfach an Kindergeburtstage, sein Essen müsse überwacht werden (vgl. Urk. 10/9).
4.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem ähnlichen Zusammenhang (Betreuungsaufwand in Hauspflege nach Art. 4 IVV) erkannt, die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle sei die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes. Im Einzelnen hielt es folgendes fest (BGE 128 V 93 f. Erw. 4): "Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Personen nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht."
         Diese Grundsätze sind auch auf die Beurteilung der Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG anwendbar (vgl. BGE 130 V 61 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 15. Dezember 2003, I 104/01, Erw. 3.2 in fine).
4.3     Aufgrund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die Beweiskraft des vorliegenden Abklärungsberichtes sprechen würden. So erfolgte die Abklärung in Anwesenheit und aufgrund der Angaben des Vaters des Beschwerdeführers sowie in Kenntnis der sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnose ergebenden Beeinträchtigungen. Die Angaben im Bericht erscheinen hinreichend detailliert und sind nachvollziehbar. Ebenso stehen sie in Übereinstimmung mit den Angaben des Kinderarztes Dr. B.___. Dieser hatte in seinem Bericht vom 19. Mai 2004 lediglich in den Bereichen "Essen" und "Überwachung" eine Einschränkung beziehungsweise einen täglichen Mehraufwand gegenüber einem nicht behinderten gleichaltrigen Kind bejaht. So hatte er hinsichtlich der Lebensverrichtung "Ernährung" bemerkt, dass seit ca. 18. Lebensmonat gewisse Einschränkungen bei Diabetes mellitus bestünden (vgl. Urk. 19/7, Beiblatt zum Arztbericht, Ziff. 3). Im Bereich "Überwachung" führte er an, seit ca. 18 Mt. erfolge eine regelmässige Überwachung des Blutzucker-Spiegels bei Insulin-Applikation subkutan (vgl. Urk. 19/7, Beiblatt zum Arztbericht, Ziff. 3). Weitere Einschränkungen hatte er hingegen verneint (vgl. Urk. 10/7). Der Bericht berücksichtigt aber insbesondere auch die vom Beschwerdeführer nunmehr beschwerdeweise erneut geltend gemachten erforderlichen Hilfestellungen im Bereich "Ernährung" sowie "Pflege" und gibt auch die weiteren aus Sicht des Vaters relevanten Einschränkungen wieder. Es ist daher nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwieweit der Bericht unzutreffend oder unvollständig wäre oder seitens der Abklärungsperson klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen sollen. Damit erweist er sich als beweiskräftig.
         Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2004 ist demnach davon auszugehen, dass der Versicherte lediglich hinsichtlich der Lebensverrichtung "Ernährung" regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und der invaliditätsbedingte Mehraufwand an Pflege und Betreuung (einschliesslich dem Mehraufwand für die Hilfestellung bei der Lebensverrichtung "Ernährung") unter zwei Stunden pro Tag liegt.
4.4     Soweit in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht wird, der Versicherte bedürfe aufgrund seiner Diabeteserkrankung einer dauernden Überwachung, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend ist. Die Überwachungsbedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie - z.B. wegen geistiger Absenzen - nicht allein gelassen werden kann (BGE 107 V 139, 105 V 53, Randziffer (Rz) 8035 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), gültig ab 1. Januar 2004, beziehungsweise Rz. 8029 in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung). Der Begriff "dauernd" hat dabei zwar nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", ist aber dennoch als Gegensatz von "vorübergehend" zu verstehen.
         Aus dem Abklärungsbericht und den übrigen Akten ergibt sich, dass die Überwachungsbedürftigkeit des Versicherten massgeblich in der Notwendigkeit einer regelmässigen Kontrolle des Blutzuckers durch die Eltern oder instruierte Personen (z.B. Kindergärtnerin oder Kindermädchen) besteht (vgl. auch Urk. 3/2 = Urk. 10/13 sowie Urk. 10/10, jeweils Ziff. 3.4). Davon, dass der Beschwerdeführer einer mehr oder weniger lückenlosen Überwachung bedarf, ist hingegen aufgrund der Akten, namentlich auch des Berichtes von Dr. B.___, nicht auszugehen. Gemäss Abklärungsbericht hält sich der Beschwerdeführer denn auch mit anderen Kindern draussen auf. Ebenso besucht er alleine den Kindergarten (vgl. Urk. 10/9 S. 3), wo er lediglich unter kollektiver Aufsicht steht, was nach der Rechtsprechung nicht genügt, da die dauernde persönliche Überwachung vielmehr die Notwendigkeit einer auf die Person des Versicherten bezogenen Überwachung durch eine damit betraute Person voraussetzt, die gezielter ist als die kollektive Aufsicht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 15. Dezember 2003, I 104/01, Erw. 4.1.2). Bei den regelmässigen Blutzuckermessungen handelt es sich wohl um täglich mehrmals wiederkehrende und mit einem gewissen Aufwand verbundene, jedoch um vorübergehende Massnahmen, die nicht als im Sinne der erwähnten Rechtsprechung "dauernd" bezeichnet werden können. Die vorliegenden Begebenheiten genügen daher den Anforderungen an die Intensität der Überwachung im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst. b IVV in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 37 Abs. 3 Bst. b IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Dies gilt um so mehr hinsichtlich der geltend gemachten, nach allgemeiner Erfahrung nicht täglich vorkommenden Begleitung an Kindergeburtstage.
         Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege im Sinne der massgeblichen Bestimmungen verneint (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst. c IVV in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 37 Abs. 3 Bst. c IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) - dies selbst dann, wenn man die täglich anfallenden Blutzuckerkontrollen unter diesem Aspekt mitberücksichtigen würde. Diese und die beim Beschwerdeführer vorzunehmenden, nicht täglich erforderlichen medizinisch pflegerischen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des Katheters der Insulinpumpe sowie der Bereitstellung der Ampullen erweisen sich nicht in vergleichbarem Masse aufwendig wie die Pflege von Patienten mit Muskoviszidose (zystischer Fibrose) oder die bei einer versicherten Person zu Hause durchgeführten Dialyse, bei welchen Vorkehren praxisgemäss die Erfüllung der Anforderungen gemäss den massgeblichen Bestimmungen bejaht wird (vgl. KSIH, Rz. 8057 ff).
4.5     Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf die beantragte Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat. Da der invaliditätsbedingte durchschnittliche tägliche Mehraufwand unter zwei Stunden liegt und nach dem vorstehend Gesagten auch das Erfordernis der dauernden Überwachung nicht erfüllt ist, fällt - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ebenfalls zutreffend festgehalten hat - auch die Zusprechung von Beiträgen an die Hauspflege (gemäss Art. 14 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise die Gewährung eines Intensivpflegezuschlags (Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) von Vorneherein ausser Betracht.
         Dies führt zur Bestätigung des Einspracheentscheides vom 31. Januar 2005 sowie zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).