IV.2005.00228
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 24. Februar 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene M.___ stellte am 23. September 2003 Antrag auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/38). Nach Einholen insbesondere eines Arztberichts vom 30. Oktober 2003 von Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, (Urk. 8/16, mit Beilagen), eines Arztberichtes vom 22. Dezember 2003 von Dr. B.___, FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, (Urk. 8/15, mit Beilagen) und vom 20. Juli 2002 (richtig: 2004) (Urk. 8/14) sowie eines Gutachtens vom 20. Oktober 2004 von Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/12) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 (Urk. 8/9) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads. Die dagegen am 9. November erhobene (Urk. 8/7) und am 23. Dezember 2004 eingehender begründete (Urk. 8/5) Einsprache lehnte die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Januar 2005 (Urk. 8/1 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Hiergegen liess der Versicherte am 18. Februar 2005 durch Rechtsanwalt Christoph Häberli Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
"Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1.6.2003 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer umfassenden, polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeisstand für das vorliegende Verfahren beizugeben."
Zur Begründung führte er unter anderem an, das psychiatrische Gutachten des Dr. C.___ vom 20. Oktober 2004 sei mangelhaft.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 7. April 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. April 2005 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
Auf die Akten und auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz erlittener Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Juli 1998 bei der X.___, ___, als Maurer tätig und schloss die diesbezügliche berufsbegleitende Ausbildung im Juli 2002 erfolgreich ab (Urk. 8/37, Urk. 8/27). Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 30. Oktober 2003 von Dr. A.___ erlitt der Beschwerdeführer am 24. Juni 2002 ein akutes Lumbovertebralsyndrom. Die Abklärungen mittels Computertomogramm zeigten eine Diskushernie L4/5. Dr. A.___ führte aus, da die Beschwerden weiterhin als akut einzustufen gewesen seien und die eingeleitete Therapie wenig erfolgreich gewesen sei, habe er den Beschwerdeführer damals zur Behandlung an Dr. B.___, Y.___, überwiesen. Dr. A.___ legte dem Bericht die Taggeldkarte zuhanden des Krankentaggeldversicherers bei, worin der Arzt dem Beschwerdeführer bis 29. Juni 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab 30. Juni 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, ab 21. Juli 2003 eine solche von 60 %, ab 15. September 2003 eine solche von 40 % und ab 16. Oktober 2003 eine solche von 20 % attestiert hatte (Urk. 8/16/1 und 2).
2.2 Am 20. und 21. März 2003 wurde in der Y.___ eine Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. Auf Grund der Testresultate attestierten die zuständigen Ärzte dem Beschwerdeführer für mittelschwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/6). In der gleichen Klinik fand vom 19. Mai bis 18. Juli 2003 eine ambulante arbeitsspezifische Rehabilitation (ABR) statt. Nach deren Abschluss diagnostizierten die zuständigen Ärzte in ihrem Bericht an Dr. B.___ vom 27. August 2003 (Urk. 15/3) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, kleiner nach unten luxierter Diskushernie L4/5 und Spondylolyse L5/S1, eine verminderte Handgelenksstabilität unklarer Genese sowie eine Dekonditionierung. Während der achtwöchigen Rehabilitationsbehandlung habe der Beschwerdeführer während fünf Tagen die Woche mit einer guten Leistungsbereitschaft trainiert. Während des Rehabilitationsprogrammes habe sich eine fluktuierende Schmerzsymptomatik mit intermittierenden Schmerzexazerbationen gezeigt, ohne dass eine Ursache habe eruiert werden können. Als Belastungsfaktor müsse auch die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers mit Migrantenstatus und der in Portugal lebenden Familie mit zusätzlichen familiären Problemen angesehen werden. Bei Abschluss der Rehabilitation habe die Belastbarkeit allgemein im Bereich einer mittelschweren bis schweren Arbeit gelegen.
2.3 Dr. B.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 22. Dezember 2003 beim Beschwerdeführer, genau gleich wie die Ärzte der Y.___, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, bei kleiner, nach unten luxurierter Diskushernie L4/5 und bei Spondyloyse L5/S1, eine verminderte Handgelenksstabilität unklarer Genese und eine Dekonditionierung. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Maurer seit dem 11. Oktober 2002 (als dem Datum der Erstbehandlung bei Dr. B.___) zu 60 % arbeitsunfähig. Nach Abschluss der arbeitsbezogenen Rehabilitation vom 19. Mai bis 18. Juli 2003 und im Anschluss an die Kontrollen vom 15. Oktober und 18. November 2003 sei der Beschwerdeführer ab Ende des Jahres 2003 im angestammten Beruf als arbeitsunfähig, jedoch in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig zu betrachten. Schmerz- und Sprachprobleme schränkten den Beschwerdeführer in seinen psychischen Funktionen ein (Urk. 8/15).
Im Bericht vom 5. April 2004 zu Händen des Krankentaggeld-Versicherers stellte Dr. B.___ beim Beschwerdeführer dieselbe Diagnose wie im Bericht vom 22. Dezember 2003. Der Arzt führte aus, wegen der akuten Schmerzzunahme und wahrscheinlich im Rahmen einer Chronifizierung sei es in der angestammten Tätigkeit als Maurer zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 17. März 2004 gekommen. Eine rasche Umschulung sei angezeigt. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 15 Kilogramm bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/30).
Auf Nachfrage der IV-Stelle vom 29. Juni 2004 (Urk. 8/26) führte Dr. B.___ im Bericht vom 20. Juli 2002 (richtig: 20. Juli 2004) aus, der Beschwerdeführer habe trotz der arbeitsspezifischen Rehabilitation vom 19. Mai bis 18. Juli 2003 nicht mehr in seinen angestammten Beruf als Maurer integriert werden können. Er sei bei den letzten ärztlichen Untersuchungen zusehends verzweifelt gewesen. Dr. B.____ legte dar, eine Arbeitsumstellung in eine wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über zwölf Kilogramm sei nötig. Ein solcher Versuch zu 50 % sollte umgehend aufgenommen werden. Insgesamt seien die objektiven Befunde beim Beschwerdeführer unverändert. Jedoch habe er dem psychischen Druck nicht mehr standgehalten und sei nicht mehr bereit, bei den ausgeprägten, unveränderten Schmerzen als Maurer zu arbeiten. Eine Restarbeitsfähigkeit als Maurer sei nicht mehr vorhanden, und für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über zwölf Kilogramm bestehe vorerst eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/14).
Im ärztlichen Zeugnis vom 6. Dezember 2004 attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ohne weitere Ausführungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 17. März 2004 (Urk. 8/13).
2.4 Der Psychiater Dr. C.___ hält im Gutachten vom 20. Oktober 2004 unter anderem fest, der Beschwerdeführer imponiere schmerzbedingt durch ein nervöses, unruhiges und fahriges Zustandsbild mit bedrückter Stimmung. Er wirke im affektiven Bereich adäquat und angepasst, jedoch äusserst unruhig, nervös und fahrig. Eine eigentliche psychiatrische Diagnose, welche die Kriterien nach ICD-10 erfülle und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, bestehe nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer vielmehr als vollumfänglich arbeitsfähig zu betrachten. Der Versicherte werde insbesondere durch Dr. B.___ betreut. Allenfalls käme noch eine stützende psychotherapeutische Behandlung in Betracht (Urk. 8/12).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, Dr. B.___ habe vorerst im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit mit 100 % zu hoch eingeschätzt und nach dem Scheitern des Eingliederungsversuchs auf 50 % herabsetzen müssen. Auch dürfe nicht auf die ärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2003 abgestellt werden, da sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes über anderthalb Jahre alt gewesen seien. Weiter sei unverständlich, dass sich Dr. C.___ im psychiatrischen Gutachten nicht mit dem in den Akten vermerkten, verzweifelten und depressiven Zustandsbild des Beschwerdeführers und mit dem Sinn der von Dr. B.___ angeordneten Medikation auseinandergesetzt habe. Überdies sei das Gutachten in Beisein einer übersetzenden Drittperson zustande gekommen, was die jeweiligen Exploranden bekanntlich daran hindere, über ihre tiefer liegenden Probleme zu sprechen. Schliesslich habe die Untersuchung in einer ungünstigen Atmosphäre stattgefunden, da der Psychiater einen ersten Termin mit dem Beschwerdeführer vergessen habe und in die Ferien abgereist sei.
3.2.
3.2.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Dr. B.___ hielt im Bericht vom 20. Juli 2004 unmissverständlich fest, die objektiven Befunde seien beim Beschwerdeführer im Verhältnis zu den Untersuchungen im Jahr 2003 unverändert. Der Arzt begründete die von ihm nunmehr attestierte hälftige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit der verzweifelten Situation des Beschwerdeführers, dem psychischen Druck, seinem zunehmenden Schmerzempfinden und seinem Unwillen, bei diesen Schmerzen als Maurer zu arbeiten. Damit stützt Dr. B.___ seine Einschätzung der verminderten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf psychische Faktoren. Auf belastende psychosoziale Faktoren hatten bereits die Ärzte der Y.___ in ihrem Bericht vom 27. August 2003 hingewiesen (Urk. 15/3). Hinsichtlich dieser Faktoren ist aber auf die Untersuchung durch den Psychiater als Facharzt abzustellen. Daher ist den Berichten von Dr. B.___ lediglich und gleich jenen der andern beteiligten Ärztinnen oder Ärzte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus objektivierbaren somatischen Gründen für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über zwölf Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig ist.
3.2.2 Hinsichtlich der Vorbringen zur psychiatrischen Untersuchung ist festzuhalten, dass es sich bei der anwesenden und übersetzenden Drittperson um einen "väterlichen Freund" des Beschwerdeführers handelte, der sich ausweislich der Akten mehrfach stark für diesen eingesetzt hat und dessen Vertrauen geniesst. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Anwesenheit dieses Freundes den Beschwerdeführer an einem offenen Gespräch mit dem Psychiater hinderte. Es mutet denn auch seltsam an und scheint nicht sehr glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer im nachhinein geltend macht, diese Drittperson habe ihn an einem offenen Gespräch gehindert, nachdem er diese offensichtlich aus freien Stücken selber zur Begutachtung bei Dr. C.___ mitgenommen hatte. Das Vorbringen, wonach das Gespräch dadurch belastet gewesen sei, dass Dr. C.___ den ersten Untersuchungstermin vergessen habe, stellt eine nicht weiter substantiierte Behauptung dar und ist daher nicht zu hören. Schliesslich erwähnt der Psychiater im Gutachten mehrmals die aktuelle antidepressive Medikation und das nervöse, subdepressive Zustandsbild des Beschwerdeführers. Der Arzt geht also keineswegs davon aus, dass der Beschwerdeführer unbelastet sei. Wenn er trotzdem keine psychiatrische Diagnose, welche die Kriterien nach ICD-10 erfüllt und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, feststellen kann, so ist dies als Beurteilung eines Facharztes zu akzeptieren, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, welche das Gutachten als mangelhaft erscheinen lassen. Die Beurteilung durch Dr. C.___ ist durchaus mit der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bereich des Invalidenversicherungsrechts kongruent, welche vorab auf solche medizinische Lehrmeinungen abstützt, nach denen nicht jede psychische Belastung einer Person derselben die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar macht (vgl. BGE 130 V 355 Erw. 2.2.3). Nicht jeder Mensch, der Schmerzen hat, leidet an einer psychischen Störung mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18.4.02 i.S. W.H., I 354/00, mit Hinweis auf BGE 127 V 294).
3.2.3 Angesichts dieses klaren Resultats erübrigen sich die beantragten gutachterlichen Weiterungen, und es ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über zwölf Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig ist.
4. Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die ärztlich attestierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.1 Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303; 128 V 174).
Laut den medizinischen Unterlagen trat beim Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer im Juni 2002 eine relevante Arbeitsunfähigkeit ein (siehe Urk. 8/16/1). Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist somit der hypothetische Rentenbeginn im Juni 2003 festzulegen (siehe auch Feststellungsblatt vom 26. Oktober 2004, Urk. 8/8), so dass der Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG an Hand der für 2003 geltenden Zahlen vorzunehmen ist.
4.2 Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer im Jahr 2003 auf der Grundlage einer betrieblichen Normalarbeitszeit von 40,5 Stunden ein Bruttojahreseinkommen und damit ein Valideneinkommen von Fr. 64'415.-- (13 x Fr. 4'955.--) erzielt (Urk. 8/37).
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Laut Tabelle TA1 S. 43 der LSE 2002 betrug im privaten Sektor der monatliche Bruttolohn für einfache und repetitive Arbeiten, welche die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten umfassen, im Jahre 2002 bei 40 Wochenarbeitsstunden für Männer Fr. 4'557.--. Angepasst an die Nominallohnerhöhung für Männer (Nominallohnindex 2002: 1933, Nominallohnindex 2003: 1958; Die Volkswirtschaft 1/2-2006, S. 95 Tabelle B10.3) und die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2003 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 94, Tabelle B9.2) ergibt dies im Jahr 2003 monatlich Fr. 4'812.-- und jährlich Fr. 57'744.--.
Dabei ist zu beachten, dass für die Bemessung des Invalideneinkommens von versicherten Personen, die wegen ihres Gesundheitsschadens nur noch leichte bis mittelschwere Hilfstätigkeiten mit gewissen Einschränkungen ausüben können, nicht in jedem Fall auf einen statistischen Durchschnittslohn abzustellen ist (Jürg Scheidegger, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Invaliditätsgradermittlung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 133). Denn dieser Durchschnittslohn beruht zugleich auf dem Einbezug körperlicher Schwerarbeit, welche in der Regel höher entlöhnt wird als körperlich leichtere Arbeit. Folglich rechtfertigt sich vorliegendenfalls ein Abzug von 10 % vom durchschnittlichen Lohn, woraus sich für das Jahr 2003 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 51'970.-- ergibt. Hingegen bestehen keine Anhaltspunkte für weitere Abzüge, zumal der über eine Niederlassungsbewilligung C verfügende Beschwerdeführer seit 1993 in der Schweiz arbeitstätig ist (Urk. 8/33, Urk. 8/35) und daher aufgrund seines Ausländerstatus auf dem Arbeitsmarkt keine weiteren Nachteile zu erwarten hat.
4.4 Aus der Gegenüberstellung des Einkommens mit Behinderung von Fr. 64'415.-- und desjenigen ohne Behinderung von Fr. 51’970.-- ergibt sich ein invaliditätsbedingter Einkommensverlust von Fr. 12'445.--, was einem Invaliditätsgrad von 19,32 % bzw. - gerundet auf ganze Zahlen - von 19 % entspricht.
5. Demnach erweist sich die Beschwerde als in jeder Hinsicht unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsbürger und arbeitete laut Akten bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1993 in Portugal (vgl. Urk. 8/38 S. 3). Demnach fällt der vorliegende Sachverhalt unter das Freizügigkeitsabkommen Schweiz/EG, welches für Wanderarbeitnehmer/innen im Invaliditätsfall Teilrentenansprüche jedes Staates vorsieht, in dem die versicherte Person Versicherungs- und Beitragsjahre zurückgelegt hat. Daher verpflichtet das Abkommen den Versicherungsträger, bei dem ein Rentenantrag gestellt wird, diesen Antrag zugleich an die Träger jedes andern beteiligten Staates weiterzuleiten (vgl. dazu Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommen, in Hans-Jakob Mosimann, Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 19 ff., 88). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag vom 23. September 2003 an den zuständigen portugiesischen Träger weitergeleitet hat. Falls im Hinblick auf einen allfälligen portugiesischen Rentenanspruch kein zwischenstaatliches Meldeverfahren durchgeführt wurde, wäre dies noch nachzuholen (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren zur Rentenfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], Rz 2010 und 2017-2019; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Dezember 2003 in Sachen N., H 39/03).
7. Der Beschwerdeführer liess mit Einreichung der Beschwerde (Urk. 1) das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Zürich, stellen, dem gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 10, Urk. 11/1-3) gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialersicherungsgericht zu entsprechen ist. Nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 18. Februar 2005 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Christoph Häberli, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Der Beschwerdeführer wird auf §§ 92 ZPO hingewiesen, wonach ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichten kann, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Häberli, Zürich, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).